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Beschluss

13 L 2382/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0628.13L2382.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 21. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 11 vom 1. Juni 2005 ausgeschriebene Justizamtsrat/-rätin-Stelle - fliegend - Bezirksrevisor/in - im Oberlandesgerichtsbezirk E nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Die Antragstellerin hat einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 7 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint. 8 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 9 Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten des Beigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht E nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen unter dem 8. Dezember 2005 zugestimmt. Da dem Bezirkspersonalrat die Begründung der Besetzungsentscheidung mitgeteilt worden war, bestand kein Anlass, eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Kenntnisstand im Einzelnen einzuholen, wie dies die Antragstellerin angeregt hat. 10 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, in der Sache rechtsfehlerhaft wäre. 11 Über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach einem Vergleich der anlässlich dieses Bewerbungsverfahrens erstellten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner beide Beamte als gleich beurteilt angesehen hat. 12 Die Antragstellerin ist in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 13. Juli 2005 hinsichtlich ihrer Leistung und Befähigung mit „sehr gut" und hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt mit „hervorragend geeignet" beurteilt worden. Ebenso ist der Beigeladene in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 29. Juli 2005 hinsichtlich seiner Leistung und Befähigung mit „sehr gut" und hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt mit „hervorragend geeignet" beurteilt worden. In der Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlandesgerichts E für die Antragstellerin vom 17. November 2005 heißt es, die Leistungen der Antragstellerin würden erstmals ab dem 13. Juli 2005, dem Datum ihrer Beurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts L, mit „sehr gut" beurteilt; im Übrigen trete die Präsidentin des Oberlandesgerichts E dieser Beurteilung nicht entgegen. In gleicher Weise heißt es in der Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlandesgerichts E für den Beigeladenen vom 17. November 2005, dessen Leistungen würden erstmals ab dem 29. Juli 2005, dem Datum seiner Beurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts E1, mit „sehr gut" beurteilt; im Übrigen trete die Präsidentin des Oberlandesgerichts E dieser Beurteilung nicht entgegen. Hiernach sind die Antragstellerin und der Beigeladene sowohl hinsichtlich ihrer jeweiligen Leistung und Befähigung als auch hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt gleich beurteilt worden und enthalten auch die Überqualifikationen keine Unterschiede. Die zeitliche Differenz von 16 Tagen bei den Beurteilungen durch die Präsidenten der Landgerichte L und E1 hat wegen ihrer Geringfügigkeit keine inhaltliche Bedeutung. Ob die in den Überbeurteilungen ausgesprochene zeitliche Begrenzung rechtlich zulässig ist, kann hier dahinstehen, da ein etwaiger Rechtsfehler die Beurteilung der Antragstellerin und die des Beigeladenen in gleicher Weise beträfe. 13 Die Antragstellerin ist auch nicht deshalb als besser beurteilt anzusehen, weil sie im Beurteilungszeitraum durchgängig mit ihren vollen Arbeitskraft als Bezirksrevisorin tätig war, der Beigeladene bis zum 15. Juni 2005 aber mit weniger als der Hälfte seiner Arbeitskraft als Bezirksrevisor eingesetzt war und auch danach nur mit 51% seiner Arbeitskraft. Maßstab einer dienstlichen Beurteilung ist das statusrechtliche Amt des Beamten. 14 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 6 B 712/05 - und vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, jeweils in juris und NRWE veröffentlicht. 15 Hiernach richtet sich mithin auch die Wertigkeit der Beurteilung. Welche Dienstposten die in einem Konkurrenzverhältnis stehenden Beamten jeweils bekleidet haben, ist deshalb für den Vergleich der Leistungs- und Befähigungsnoten und der Eignungsnoten ohne Belang. Da sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene das statusrechtliche Amt eines Justizamtmannes bzw. einer Justizamtsfrau innehaben, ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Tatsache, dass der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum in geringerem Umfang als die Antragstellerin als Bezirksrevisor tätig war, an dieser Stelle nicht berücksichtigt hat. 16 Auch die dem Beigeladenen erteilte Überqualifikation begegnet keinen rechtlichen Bedenken, auf die sich die Antragstellerin unter dem Aspekt der Ungleichbehandlung stützen könnte. Soweit die Antragstellerin geltend macht, nach der Praxis des Antragsgegners werde die Eignungsnote gegenüber der Leistungs- und Befähigungsnote abgesenkt, wenn der Beamte die mit der Beförderung angestrebte Funktion noch nicht ausgeübt habe bzw. nicht mehr oder nur in geringem Umfang ausübe, kann hier dahinstehen, ob eine solche allgemeine Praxis tatsächlich besteht. Selbst wenn dies der Fall wäre und diese Praxis rechtlich nicht zu beanstanden sein sollte, könnte sich die Antragstellerin nicht hierauf berufen, da die vorliegende Konstellation nicht darunter fiele. Der Beigeladene übt die Funktion, die mit dem angestrebten Beförderungsamt verbunden ist, - anders als die Antragstellerin in den von ihr angeführten Beispielen - schon jetzt aus, da er als Bezirksrevisor bestellt ist und diese Tätigkeit derzeit zu 51% seiner Arbeitszeit wahrnimmt. Überdies war der Beigeladene bereits von 1982 bis 1995 als Bezirksrevisor tätig. Auch nach den von der Antragstellerin angeführten Kriterien ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die dem Beigeladenen erteilte Eignungsnote nicht schwächer ausfällt als seine Leistungs- und Befähigungsnote. 17 Die Bewertung des Antragsgegners, dass auch nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen nicht von einem Qualifikationsvorsprung eines der beiden auszugehen sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 18 Zwar muss der Dienstherr bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. 19 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 20 Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u.U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. 21 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 22 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht als fehlerhaft. Ausgehend von dem bei der Antragstellerin und dem Beigeladenen gleichlautenden Gesamturteil „sehr gut" bzw. „hervorragend geeignet" war der Antragsteller zwar zu einer Betrachtung der Einzelfeststellungen gehalten. Seine Bewertung, die Beurteilungen enthielten keine signifikanten Einzelfeststellungen, die einen sich aufdrängenden Leistungs- und Qualifikationsvorsprung zugunsten eines Bewerbers begründen könnten, ist aber nicht rechtsfehlerhaft. 23 Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, den im Vergleich zu dem Beigeladenen bei der Antragstellerin höheren Anteil an Bezirksrevisortätigkeiten als Qualifikationsvorsprung zu ihren Gunsten zu werten. Dass der Antragsgegner diesen Umstand zunächst übersehen hätte, ist nicht erkennbar; überdies wäre ein etwaiger diesbezüglicher Fehler jedenfalls durch die ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren geheilt. 24 Zur Zulässigkeit einer nachträglichen Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2004 - 1 B 1387/04 -, nicht veröffentlicht. 25 Ein aus allgemeinen Grundsätzen folgender zwingender Vorrang dieses Umstandes bei der Leistungsbewertung besteht nicht. Die Erwägung des Antragsgegners, ein signifikanter Vorsprung der Antragstellerin sei insoweit nicht anzunehmen, weil der Beigeladene gegenwärtig ebenfalls als Bezirksrevisor tätig sei und über entsprechende langjährige Erfahrungen in der Vergangenheit verfüge, ist in tatsächlicher Hinsicht zutreffend und nicht sachfremd. Überdies hat der Antragsgegner einen signifikanten Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin mit der Erwägung abgelehnt, der Beigeladene habe sich zusätzlich in weiteren Aufgabenbereichen langjährig bewährt. Auch diese Erwägung ist nicht sachfremd, sondern weist den erforderlichen dienstlichen Bezug auf. Dabei kann hier dahinstehen, ob sich aus diesen Umständen nicht sogar ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ergibt. 26 Schließlich ist es im Hinblick auf die inhaltliche Ausschöpfung auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den von der Antragstellerin übernommenen Sonderaufgaben kein ausschlaggebendes Gewicht zugemessen hat. Er hat insoweit auf die auch von dem Beigeladenen ausgeübten Sonderaufgaben hingewiesen. Wenn der Antragsgegner Letzteren, auch wenn sie nicht an die Tätigkeit des Beigeladenen als Bezirksrevisor anknüpften, eine mindestens gleichwertige Bedeutung zuerkannt hat, liegt diese Bewertung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des statusrechtlichen Amtes als Maßstab - im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums. 27 Schließlich ist es auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Beigeladenen im Hinblick auf den Vergleich der Vorbeurteilungen der Konkurrenten und damit im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung als besser qualifiziert angesehen hat. 28 Sind Bewerber um ein Beförderungsamt aktuell als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung - was ständiger Praxis bei Beförderungen im Justizbereich entspricht - grundsätzlich auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zutreffen ist. 29 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360), vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, veröffentlicht in juris und NRWE; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 30 Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Beigeladenen als besser qualifiziert angesehen hat, weil dieser zwar zeitgleich mit der Antragstellerin die Leistungs- und Befähigungsnote „sehr gut" erhalten hat, aber zuvor schon länger mit „gut - obere Grenze" beurteilt war als die Antragstellerin. 31 Der Beigeladene ist erstmalig mit der ihm im Wege der Bedarfsbeurteilung erteilten Personal- und Befähigungsnachweisung vom 9. Februar 2000 durch den Direktor des Amtsgerichts O mit der Note „gut - obere Grenze" im Leistungsurteil beurteilt worden. Dieser Beurteilung sind der Präsident des Landgerichts E1und der Präsident des Oberlandesgerichts E nicht entgegen getreten. Allerdings enthält diese Beurteilung, wie im Justizbereich für die Beamten üblich, keinen Hinweis auf den Beurteilungszeitraum, weswegen sich dieser nicht, wie bei Beurteilungen in anderen Geschäftsbereichen, aus der Beurteilung selbst erschließt. Ob ein solcher Hinweis aus Gründen der Rechtsklarheit, nicht zuletzt auch für den Beurteiler, zweckmäßig wäre, kann hier offen bleiben. Das Fehlen der ausdrücklichen Benennung des Beurteilungszeitraums als solches führt jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Der Beurteilungszeitraum ist in diesem Fall bei einer Bedarfsbeurteilung vielmehr dadurch zu bestimmen, dass bis zur letzten Regelbeurteilung zurückgerechnet wird, wenn der Beamte nicht zwischenzeitlich befördert worden ist. 32 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 2 L 4190/03 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 33 Da der Zeitraum der Überbeurteilung nicht den Zeitraum der zu Grunde liegenden Beurteilung (durch den Direktor des Amtsgerichts P) verschiebt, ist damit vorliegend auf den Zeitpunkt der dem Beigeladenen zuvor durch den Präsidenten des Landgerichts E1 erteilten Personal- und Befähigungsnachweisung zurückzurechnen, die vom 2. Dezember 1996 datiert. Letztendlich ist der Beigeladene folglich seit dem 2. Dezember 1996 mit der Note „gut - obere Grenze" beurteilt. 34 Demgegenüber ist die Antragstellerin erst deutlich später erstmals mit „gut - obere Grenze" beurteilt worden. Sie hat zwar ebenfalls im Jahre 2000, nämlich unter dem 26. Juni 2000, im Wege der Bedarfsbeurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts L erstmals eine Beurteilung mit der Note „gut - obere Grenze" im Leistungsurteil erhalten. Sie ist aber noch mit der ihr im Wege der Regelbeurteilung erteilten Personal- und Befähigungsnachweisung vom 3. Februar 2000 durch den Präsidenten des Landgerichts L mit „gut" im Leistungsurteil beurteilt worden. Da ihre Beurteilung vom 26. Juni 2000 keine Angabe darüber enthält, für welchen Beurteilungszeitraum sie gelten soll, ist entsprechend den o.g. Grundsätzen zur Rückrechnung davon auszugehen, dass die Antragstellerin frühestens ab dem 3. Februar 2000 mit „gut - obere Grenze" beurteilt worden ist, also etwa 3 Jahre und 3 Monate später als der Beigeladene. 35 Diesen Erwägungen kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Rückrechnung für den Beigeladenen nur deshalb auf den 2. Dezember 1996 führe, weil dieser sich in der Zwischenzeit nicht beworben habe und altersbedingt an der Regelbeurteilungsrunde Anfang 2000 nicht mehr teilgenommen habe. Dieser Einwand beruht augenscheinlich auf der Annahme, der Beigeladene wäre - wie die Antragstellerin selbst - insbesondere bei Teilnahme an der Regelbeurteilungsrunde Anfang 2000 zunächst noch einmal mit „gut" beurteilt worden. Da die Bedarfsbeurteilung des Beigeladenen, in der dieser erstmals mit „gut - obere Grenze" beurteilt worden ist, aber vom 9. Februar 2000 datiert, also etwa zeitgleich mit der Regelbeurteilung der Antragstellerin ergangen ist, spricht nichts für die Richtigkeit dieser Annahme. Erwägungen zu möglichen Ergebnissen vorheriger Bedarfsbeurteilungen sind bloße Spekulation und deshalb hier nicht von Bedeutung. 36 Im Übrigen spricht gegen die Heranziehung einer solchen Erwägung, dass die altersbedingte Nichtteilnahme an einer Regelbeurteilungsrunde - ebenso wie das Fehlen von Bedarfsbeurteilungen - nach den o.g. Grundsätzen zwar dazu führen kann, dass eine später erteilte bessere Beurteilung auf einen deutlich vor dem (Regel-)Beurteilungsstichtag liegenden Zeitpunkt zurückzurechnen ist; dies erfordert aber zugleich, dass der Beurteiler bei der späteren Beurteilung den gesamten Zeitraum einzubeziehen hat. Dass dies zwangsläufig zu einer (ungerechtfertigt) bessere Beurteilung des Betroffenen führen würde, ist nicht erkennbar, da der Beurteiler die in dem gesamten Zeitraum erbrachten Leistungen zu bewerten hat. Im Übrigen hat es der Dienstherr ggf. in der Hand, den Geltungszeitpunkt der besseren Beurteilungsnote zeitlich abweichend zu bestimmen. 37 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 2 L 4190/03 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 38 Dies ist in Bezug auf die Beurteilung des Beigeladenen vom 9. Februar 2000 jedoch nicht geschehen. 39 Dass für die Antragstellerin eine entsprechende Rückrechnung durchzuführen gewesen wäre, wenn sie wie der Beigeladene an der Regelbeurteilungsrunde Anfang 2000 nicht teilgenommen hätte, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Diese Betrachtung ist rein hypothetisch. Sie lässt zudem außer acht, dass die Antragstellerin unter dem 3. Februar 2000 gerade noch nicht mit „gut - obere Grenze", sondern (nur) mit „gut" beurteilt worden ist. 40 Im Hinblick auf den Vergleich der vorangegangenen Beurteilungen kann die Antragstellerin sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es in ihrer Beurteilung vom 15. April 2004, in der ihre Leistungen letztmals mit „gut - obere Grenze" beurteilt worden sind, von Seiten des Präsidenten des Landgerichts L heißt: „Sollte sich das sehr erfreuliche Leistungsbild nachhaltig verfestigen, habe ich eine Notenanhebung in Aussicht genommen." Mit dieser Formulierung wird die Erwartung einer weiteren Leistungssteigerung der Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, die sich dann im Jahr 2005 auch realisiert hat. Allerdings ändert diese Formulierung nichts daran, dass die Antragstellerin erstmals in der Beurteilung vom 13. Juli 2005 mit „sehr gut" beurteilt worden ist, so dass sich insoweit kein Vorsprung in der Leistungsentwicklung gegenüber dem Beigeladenen ergibt. Im Übrigen heißt es in der Überqualifikation für die Antragstellerin vom 17. November 2005 ausdrücklich, ihre Leistungen würden erstmals ab dem 13. Juli 2005 mit „sehr gut" bewertet. Auch diese ausdrückliche zeitliche Begrenzung schließt es aus, aus der genannten Formulierung in der vorangegangenen Beurteilung einen Leistungsvorsprung der Antragstellerin abzuleiten. 41 Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf den Aspekt der Frauenförderung berufen, weil dies einen Gleichstand mit dem Beigeladenen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung voraussetzen würde, § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG. Hier aber hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei aufgrund der Vorbeurteilungen eine bessere Qualifikation des Beigeladenen angenommen, so dass für die Heranziehung von Hilfskriterien und damit auch der Frauenförderung kein Raum ist. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sich selbst somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 43 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. ???? ??????? ???