Urteil
11 K 2942/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0630.11K2942.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N1 vom 11. Oktober 2004 als wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten erklärt. Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N1 vom 15. März 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2005 wurde er zum 1. Juli 2005 zum Grundwehrdienst einberufen. Nachdem der Kläger persönlich anschließend den Bericht des Dr. C, Facharzt für Orthopädie vom 9. Juni 2005 zu einer infolge eines Sportunfalls erlittenen Meniskusaffektion eingereicht hatte, veranlasste das Kreiswehrersatzamt N1 eine kurzfristige Tauglichkeitsüberprüfung. In diesem Zusammenhang holte es auch einen Befundbericht des Dr. H1, Facharzt für Diagnostische Radiologie ein. Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 stellte das Kreiswehrersatzamt N1 daraufhin erneut fest, dass der Kläger wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2005 Widerspruch, beantragte die Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungs- und des Einberufungsbescheides sowie die Feststellung seiner Wehrdienstunfähigkeit, bemängelte das Unterlassen seiner erneuten ärztlichen Untersuchung durch die Wehrersatzbehörden und trug vor, dass bei der kernspintomographischen Untersuchung, die dem radiologischen Befundbericht zugrunde gelegen habe, eine posttraumatische Außenmeniskus-Pathologie vom intramuralen Risstyp sowie ein sympathischer Gelenkerguss festgestellt worden sei und dass nach Einschätzung des Dr. U, eines weiteren Facharztes für Orthopädie, dessen Bescheinigung vom 27. Juni 2005 dem Widerspruch beigefügt war, eine operative Sanierung des linken Innenmeniskus dringend erforderlich sei. Daraufhin hob das Kreiswehrersatzamt N1 mit Bescheid vom 30. Juni 2005 den Einberufungsbescheid wegen begründeter Zweifel an der Wehrdienstfähigkeit des Klägers auf. Im weiteren Verlauf übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen weiteren Bericht des Dr. C vom 29. Juni 2005 und begehrte erneut die Ausmusterung des Klägers. Nach einer fachärztlichen Untersuchung des Klägers im Kreiswehrersatzamt L half das Kreiswehrersatzamt N1 mit Bescheid vom 15 Februar 2006 dem Widerspruch ab und hob auch den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 24. Juni 2005 auf, da der Kläger nach dem Ergebnis der Überprüfungsuntersuchung nicht wehrdienstfähig sei. In dem Abhilfebescheid wurde ausgesprochen, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen auf Antrag erstattet würden und dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen sei. In der daraufhin eingereichten Kostenrechnung setzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers neben einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der entsprechenden Umsatzsteuer eine 1,5-fache Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuern, d.h. insgesamt 1.000,85 Euro an und verwies zur Begründung darauf, dass sich die Rechtssache nach Aufhebung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch seine anwaltliche Mitwirkung in Form einer ausführlichen Widerspruchsbegründung erledigt habe. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. März 2006 setzte das Kreiswehrersatzamt N1 die dem Kläger im Vorverfahren entstandenen notwendigen Kosten auf 477,10 Euro fest (Ziffer 1, 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro nebst Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer), stellte fest, dass die Kosten nach dem unanfechtbaren Bescheid des Kreiswehrersatzamt N1 die Beklagte zu tragen hat (Ziffer 2) und lehnte den darüber hinaus gehenden Antrag auf Erstattung der Erledigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer ab (Ziffer 3). Zu letzterem führte es aus: Allein die Einlegung eines Rechtsbehelfs und dessen Begründung reiche regelmäßig für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals durch anwaltliche Mitwirkung" nicht aus. Der Rechtsanwalt müsse vielmehr über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrags hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung geleistet haben. Im vorliegenden Fall sei für die Aufhebung des angefochtenen Einberufungsbescheides das erst kurz vor dem Einberufungstermin vorgelegte ärztliche Attest ausschlaggebend gewesen. Die vom Rechtsanwalt unternommenen Bemühungen der Interessenwahrnehmung im Widerspruchsverfahren hätten lediglich der sachgerechten Vertretung gedient und seien nicht über das normale Maß hinausgegangen. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Unstreitig sei, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs nicht ausreichend seien, um von einem Mitwirken des Rechtsanwaltes ausgehen zu können. Die Erledigungsgebühr entstehe nur, wenn der Anwalt eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfalte. Eine ausreichende Mitwirkung sei in der Rechtsprechung jedoch unter anderem dann bejaht worden, wenn der Anwalt mit der Verwaltungsbehörde mündliche Verhandlungen geführt oder eine Untersuchung des Mandanten veranlasst habe, auf Grund deren Ergebnis die Behörde den Bescheid aufhebt. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Sein Prozessbevollmächtigter habe im Herbst 2005 die Angelegenheit mit dem Kreiswehrersatzamt telefonisch erörtert. Darüber hinaus habe sein Prozessbevollmächtigter bei Mandatsübernahme am 25. Juni 2005 veranlasst, dass er sich einer weiteren fachärztlichen Untersuchung bei Herrn Dr. U unterzogen habe. Dessen mit dem Widerspruch überreichtes Attest sei laut Begründung des angefochtenen Bescheides ausschlaggebend für die Aufhebung des Einberufungsbescheides gewesen. Des weiteren habe sein Prozessbevollmächtigter dafür Sorge getragen, dass der ärztliche Bericht des Dr. C vom 29. Juni 2005 erstellt und an die Beklagte übersandt worden sei. Schließlich habe sein Anwalt durch Einwirkung auf ihn und Terminkoordination auch daran mitgewirkt, dass eine Überprüfungsuntersuchung erfolgt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 wies die Wehrbereichsverwaltung X den Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid als unbegründet zurück. Mit der am 26. April 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Der Termin zur fachärztlichen Untersuchung beim Kreiswehrersatzamt L sei unter Mitwirkung seines Prozessbevollmächtigten verschoben worden, damit ihm das Erscheinen nach studiumsbedingtem Wohnsitzwechsel überhaupt möglich gewesen sei. Für die Entstehung der Erledigungsgebühr müsse der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache mitgewirkt haben. Es genüge ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden bestehe, sei gleichgültig. Es könne auch in einer Einwirkung auf den Auftraggeber bestehen. Er erkenne an, dass nach weit überwiegender Meinung nur eine Mitwirkung des Rechtsanwaltes ausreiche, die nicht nur allein auf Verfahrensförderung gerichtet sei, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung. Allerdings dürften an die Zielrichtung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, wenn der Gesetzeszweck erreicht werden solle. Nach der Rechtsprechung sei der gezielte Einsatz eines sachkundigen Dritten, der zur Änderung des Verwaltungsaktes entscheidende Gesichtspunkte beitrage, für die Bejahung einer Mitwirkung des Anwaltes ausreichend. Hier habe die Mitwirkung in der Veranlassung der Erstellung und Übersendung zweier zusätzlicher Atteste sowie der Förderung einer erneuten Untersuchung bestanden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1 und vollständiger Aufhebung der Ziffer 3 des Kostenfestsetzungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes N1 vom 17. März 2006 in Form des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 27. März 2006 zu verpflichten, die dem Kläger im Vorverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 1.000,85 Euro festzusetzen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen. Die Beteiligten haben sich auf Anfrage mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage, für die das erkennende Gericht gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO auch örtlich zuständig ist, ist unbegründet. Die Ablehnung der Erstattung einer sogenannten Erledigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer in Ziffer 3 des Bescheides des Kreiswehrersatzamtes N1 vom 17. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 27. März 2006 und ihre Nichtberücksichtigung bei der Festsetzung der dem Kläger im Vorverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in Ziffer 1 des genannten Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung einer solchen Erledigungsgebühr nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, weil der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen seines Vergütungsanspruchs nach §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine derartige Gebühr nicht verlangen kann und sie deshalb auch nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählt. Nach Satz 1 der Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des insoweit zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die im Wesentlichen der Vorgängervorschrift des § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entspricht, entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Rechtsstreit zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers hat sich zwar durch Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides vom 24. Juni 2005 und Ausmusterung des Klägers mit Abhilfebescheid vom 15. Februar 2006 erledigt. Die Erledigung trat aber nicht im Sinne des Gesetzes durch die anwaltliche Mitwirkung" ein. Entsprechend der in dieser Vorschrift vorausgesetzten besonderen Erledigungsart liegt eine solche Mitwirkung nur in einer besonderen, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltenen Einlegung und (die Behörde möglicherweise überzeugenden) Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung auf sonstige Weise" gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, zitiert nach Juris = AnwBl. 1986, 41. In dieser Richtung ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch nicht tätig geworden. Er hat vielmehr das getan, was typischerweise zur Anfechtung eines Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides gehört, nämlich der Vortrag gesundheitliche Bedenken vorgetragen durch entsprechende ärztliche Stellungnahmen untermauert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 35.85 -, NVwZ 1987, 883 (884). BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 68.91 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 S. 41 (44). Der Anregung bzw. dem Antrag, den Kläger entsprechend § 20b des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) erneut ärztlich zu untersuchen, kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. Dies wird schon daran deutlich, dass gemäß § 20b WPflG eine Verpflichtung der Wehrersatzbehörden zur ärztlichen Untersuchung unabhängig von einem dahingehenden Antrag bereits beim Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Veränderung des Gesundheitszustandes besteht. Vgl. Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz - Kommentar, 6. Aufl., § 20b Rdnr. 7 und 15. Solche Anhaltspunkte hatte der Kläger offensichtlich bereits mit der Übersendung des Attestes des Dr. U vom 27. Juni 2005 im Rahmen der - wie gesehen von der Geschäftsgebühr abgegoltenen - Begründung des Widerspruchs geliefert. Insoweit unterscheidet sich die Situation im Wehrpflichtrecht von der in anderen Rechtsgebieten - etwa dem Fahrerlaubnisrecht -, in denen die Behörden hinsichtlich der Feststellung der Eignung eines Bürgers für bestimmte Tätigkeiten nicht selbst ärztliche Untersuchungen vornehmen, sondern der Betroffene - gegebenenfalls auf Anforderung - entsprechende Gutachten beizubringen hat - so etwa bei der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes. Muss der Bürger hier also selbst aktiv zur Eignungsfeststellung beitragen, so liegt es näher eine darauf gerichtete Tätigkeit seines Bevollmächtigten als über die bloße Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs hinausgehende Mitwirkung zu werten. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. Oktober 1982 - AN 10 K 81 A 1201 -, AnwBl. 1984, 54 (55). Im Wehrpflichtrecht genügt es dagegen, gegebenenfalls unter Berufung auf einzelne Atteste die bisherige Einschätzung der eigenen Tauglichkeit substantiiert in Frage zu stellen, um die Wehrersatzbehörden zur weiteren Aufklärung zu veranlassen - so wie hier nach Vorlage der Bescheinigung des Dr. U durch fachärztliche Untersuchung beim Kreiswehrersatzamt L. Der substantiierte Vortrag gegen die bisherige Einschätzung der Wehrdienstfähigkeit ist jedoch typischer und für den Erfolg grundsätzlich notwendiger Bestandteil der Anfechtung einer Tauglichkeitsentscheidung, für die der Bevollmächtigte die Geschäftsgebühr erhält. Die bloße Terminskoordination bei der Überprüfungsuntersuchung des Klägers vermag den Ansatz der Erledigungsgebühr bereits deshalb nicht zu begründen, weil sie nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist und nicht auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung. Schließlich begründet auch die soweit ersichtlich an die Widerspruchserhebung anknüpfende fernmündliche Erörterung der Angelegenheit mit dem Kreiswehrersatzamt im Herbst 2005 nicht die Annahme einer auf eine unstreitige Erledigung gerichteten Mitwirkungshandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, zitiert nach Juris = AnwBl. 1986, 41. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO, 34 Satz 1 WPflG.