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Urteil

21 K 8158/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0707.21K8158.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der drei Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge jeweils vom 16. November 2004 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Sie bezeichnen sich als christliche Aramäer. 3 Die Kläger reisten am 6. Juli 2004 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragten am 15. Juli 2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 4 Diese Anträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit drei Bescheiden jeweils vom 16. November 2004 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Syrien jeweils aufgefordert, das Bundesgebiet binnen Monatsfrist zu verlassen. 5 Gegen die ablehnenden Bescheide haben die Kläger am 25. November 2004 Klage erhoben, und zwar zu den Aktenzeichen 21 K 8158/04.A, 21 K 8159/04.A und 21 K 8160/04.A. Durch Beschluss vom 15. Juli 2005 hat das Gericht die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 21 K 8158/04.A fortgeführt. 6 Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Asylbegehren weiter. 7 Sie beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung der drei Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge jeweils vom 16. November 2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen, 9 hilfsweise, 10 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger unter Einschaltung eines Dolmetschers für die kurdische und arabische Sprache erneut zu ihrem Asylbegehren angehört worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerakten betreffend die Kläger. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Da der Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf den Hilfsantrag nicht an. 18 Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes jeweils vom 16. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, weil ihnen in Syrien politische Verfolgung droht. 19 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, - je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist - unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 20 Nach der Befragung der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus Syrien bereits politische Verfolgung erlebt und deshalb das Land verlassen haben. Es ist nicht feststellbar, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wären. 21 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung bei getrennter Befragung ein Verfolgungsschicksal widerspruchsfrei vorgetragen, das nach der Überzeugung des Gerichtes den Tatsachen entspricht. Die Kläger waren glaubwürdig. Sie waren in der Lage, auf Vorhalte in der mündlichen Verhandlung angemessen zu reagieren, und vermochten den Eindruck zu vermitteln, dass sie die von ihnen vorgetragenen Geschehnisse tatsächlich erlebt haben. Insbesondere die teilweise sehr emotionalen Reaktionen der Kläger auf Fragen des Gerichts zu den Umständen, unter denen der Ehegatte und Vater der Kläger zu Tode gekommen ist, erweckten den Eindruck, dass die Kläger tatsächlich die Wahrheit sagen und nicht etwa versucht haben, ihren Aussagen durch das Hinzufügen von Tränen einen Wahrheitsgehalt zu verleihen, der ihnen eigentlich nicht zukommt. 22 Nach der Befragung der Kläger steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sowohl die Kläger zu 2. und 3. als auch der Vater und Ehegatte der Kläger der Kommunistischen Partei Syriens (CPPB) angehörten. Die Kläger zu 2. und 3. haben durch die Vorlage von Einzahlungsquittungen nachgewiesen, dass sie die Partei auch im Bundesgebiet finanziell unterstützen. Der Vater der Kläger zu 2. und 3. wurde am 8. August 2002 vom syrischen Geheimdienst festgenommen und ist nach drei Monate währender Haft durch die Misshandlungen der Sicherheitsorgane zu Tode gekommen. Er wurde der Familie als Leiche ausgehändigt. Nachdem bei einer Hausdurchsuchung am 9. August 2002 Parteiunterlagen gefunden worden waren, wurden auch die Kläger zu 2. und 3. verhaftet, vernommen und während der Haft misshandelt. Nach drei Tagen kamen sie mangels Beweises frei, mussten sich aber während der Zeit bis zur Ausreise aus Syrien laufend weiteren Verhören unterziehen. 23 Diese weiteren Verhöre, bei denen die Kläger zu 2. und 3. nicht mehr misshandelt und noch am selben Tag nach Hause entlassen wurden, hätten jederzeit in erneute asylerhebliche staatliche Maßnahmen umschlagen können. Aktive Mitglieder der CPPB müssen nach der Erkenntnislage der Kammer mit staatlicher Verfolgung rechnen. Ihnen drohen Haftstrafen und Repressionen seitens der Sicherheitsdienste. Mit diesen Maßnahmen müssen sowohl einfache als auch hochrangige Parteimitglieder rechnen, sofern sie sich engagieren, 24 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 27. Dezember 2004; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Bayreuth vom 28. Februar 2001. 25 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Kläger zu 2. und 3. nach ihrer Freilassung im August 2002 sowie der Tötung ihres Vaters im November 2002 in einer fortwährenden akuten Bedrohungslage in Syrien weiterlebten. Der Umstand, dass sie die Ereignisse im Jahre 2002 nicht zum Anlass ihrer sofortigen Ausreise genommen haben, unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht. Es kann den Klägern nicht entgegen gehalten werden, dass sie angesichts ihrer gesicherten wirtschaftlichen Lage in Syrien zunächst versucht haben, dem staatlichen Verfolgungsdruck stand zu halten. Die Kläger haben insoweit nachvollziehbar geschildert, dass die staatlichen Organe versucht haben, den Verfolgungsdruck durch eine gesteigerte Häufigkeit der Verhöre allmählich zu erhöhen. Dieses Vorgehen des Staates erscheint durchaus nachvollziehbar, erwies sich dies doch als tauglicher Weg, die Kläger zur Flucht zu bewegen und damit politische Unruhestifter los zu werden, die mangels tauglicher Beweise nicht bestraft werden konnten. Dem fortdauernden Verfolgungsinteresse durften sich die Kläger durch ihre Flucht aus Syrien am 10. Mai 2004 entziehen. Diese Flucht erfolgte unter dem Eindruck noch immer akut drohender politischer Verfolgung. 26 Die Feststellung drohender politischer Verfolgung ist auch für die Klägerin zu 1. zu treffen, obwohl sie selbst nicht Parteimitglied war und sie im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehegatten, bzw. ihrer Kinder zwar zu Boden gestoßen, selbst aber nie verhaftet, verhört oder misshandelt wurde. Ihre Gefährdung folgt daraus, dass sie als direkte Verwandte mit den Klägern zu 2. und 3. in einem Haus zusammen lebte. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden kann, jedoch wird eine Sippenhaft ausnahmsweise dann angenommen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner eingestuft werden, 27 vgl. Urteil der Kammer vom 22. November 2002 - 21 K 7468/01.A-. 28 Dies deckt sich mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Institutes, 29 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2006, S. 19; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 5. September 2000 - 660 al/br -, S. 2.. 30 Vor diesem Hintergrund folgert das Gericht die Gefahr einer Sippenhaft der Klägerin zu 1. daraus, dass auch sie durch die Sicherheitskräfte in der Vergangenheit bereits unter Druck gesetzt und bedroht worden ist. Dabei lag gegen sie niemals ein Verdachtsmoment vor. Wie die Klägerin zu 1. außerdem überzeugend geschildert hat, versuchen die syrischen Dienste auch heute noch, von dem in Syrien verbliebenen Sohn der Klägerin zu 1. Informationen über den Aufenthalt der Kläger zu erhalten. Er ist zu diesem Zweck auch festgenommen worden. Aus diesen Umständen sowie der Tatsache, dass die Kläger zu 2. und 3. einer vom syrischen Staat mit aller Konsequenz verfolgten Partei angehörten, ist zu schlussfolgern, dass auch die Klägerin zu 1. jederzeit Verfolgungsmaßnahmen hätten treffen können. Der bloße Umstand, dass es zu solchen Maßnahmen mit asylerheblicher Eingriffsqualität vor der Ausreise nicht gekommen ist, bedeutet dabei nicht, dass dieses Risiko nicht jederzeit bestand. 31 Angesichts des nach wie vor aktuellen Verfolgungsinteresses des syrischen Staates, wie es sich in den Maßnahmen gegenüber L2 dokumentiert, ist festzustellen, dass die politisch verfolgten Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien vor weiterer politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wären. Sie sind damit als Asylberechtigte anzuerkennen. 32 Der Ausschlusstatbestand des § 26 a AsylVfG greift nicht ein, weil die Kläger ihre Einreise auf dem Luftweg glaubhaft geschildert haben und nicht feststellbar ist, dass sie dabei Kontakt zu einem sicheren Drittstaat hatten. 33 Da die Kläger politisch verfolgt sind, sind zugleich die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35