Urteil
25 K 1659/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0707.25K1659.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. April 2002 wird hinsichtlich seiner Nr. 2 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.1972 in Shalushka geborene Beigeladene ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und kabardinischer Volkszugehörigkeit. 3 Sie reiste am 15. März 2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20. März 2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung gab sie an, sie sei mit einem Tschetschenen verheiratet gewesen und habe seit 1998 im Kreis Urus-Martan gewohnt. Die tschetschenischen Kämpfer hätten von ihm verlangt, dass er ebenfalls kämpfen solle; das habe er abgelehnt, deshalb hätten die tschetschenischen Kämpfer ihn am 2. Februar 2002 ermordet. Die tschetschenischen Kämpfer hätten dann mehrfach von ihr verlangt, dass sie Terrorakte verüben sollte, und ihr angedroht, sie zu töten, wenn sie das ablehne; deshalb sei sie weggelaufen und schließlich durch Vermittlung eines Freundes ihres Ehemannes ausgereist. Sie sei unpolitisch und niemals verhaftet worden. 4 Mit Bescheid vom 18. April 2002, dem Kläger zugestellt am 29. April 2002, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen der Drittstaatenregelung und der Einreise auf dem Landweg ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen (Nr. 2). Insoweit führte es zur Begründung aus, die Beigeladene sei möglicherweise durch den Kontakt zu Aufständischen und die Ermordung ihres Ehemannes in das Blickfeld der russischen Armee geraten; deshalb bestehe für sie eine asylerhebliche Gefährdung; eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. 5 Der Kläger hat am 7. Mai 2002 Klage erhoben, mit welcher er geltend macht, die Begründung des Bundesamtes sei spekulativ, ferner bestehe eine inländische Fluchtalternative. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. April 2002 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG a.F. getroffen worden ist. 8 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage des nach § 6 AsylVfG a.F. klagebefugten Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist hinsichtlich seiner Nr. 2 rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; das Erfordernis der Rechtsverletzung gilt für den Kläger nicht. Im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) vorliegen. 13 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 14 Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, war im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG, 15 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, NVwZ-RR 1991 -, S. 215. 16 § 51 Abs. 1 AuslG unterschied sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt waren, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist. 17 Daran hat sich auch durch die Übernahme dieser Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nichts geändert. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG durch die Sätze 3 ff. auch noch auf weitere - hier nicht eingreifende - Fallgestaltungen erweitert worden, etwa auf die Fälle einer sog. geschlechtsspezifischen Verfolgung oder einer solchen, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. 18 Für das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt danach Folgendes: 19 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 20 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 (2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335). 21 Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung). 22 BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 (1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358). 23 Siehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 (9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), BVerwGE 74, 160 (162 f.). 24 Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. 25 Vgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff.. 26 Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. 27 Vgl. BVerfGE 80, 315 (335). 28 Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, 29 BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. 30 Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Daher kann es grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, 515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230). 32 Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 33 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). 34 Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. 35 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). 36 Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller aufweisen. 37 BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum Asylrecht (EZAR) 630 Nr. 8. 38 Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist, 39 BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64ff.). 40 Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, 41 BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143. 42 Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. 43 Asylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben, 44 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238. 45 Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380. 47 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beigeladene keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Russische Föderation vorliegen. 48 Die Beigeladene hat die Russische Föderation nicht vorverfolgt verlassen. Sie hat ausdrücklich erklärt, unpolitisch gewesen und niemals von staatlichen Stellen festgenommen worden zu sein. Soweit das Bundesamt in seiner stattgebenden Entscheidung ausgeführt hat, möglicherweise sei die Beigeladene in das Blickfeld der russischen Armee geraten, und bei dann möglichen Ermittlungsmaßnahmen habe sie Schlimmes zu befürchten, ist dies eine bloße Spekulation, wie im Schriftsatz des Klägers vom 27. Juni 2006 zutreffend ausgeführt ist. Die Kammer hat zwar in ihrer bisherigen Spruchpraxis in etlichen Fällen tschetschenische Asylbewerber als vorverfolgt angesehen, auch wenn diese noch nie festgenommen worden waren; hierbei hat es sich aber jeweils um Sachverhalte gehandelt, bei denen die Betreffenden wegen besonderer Umstände, etwa Verwandtschaft zu tschetschenischen Kämpfern, medizinischer Hilfeleistungen etc, tatsächlich bereits in das Blickfeld der verschiedenen Sicherheitskräfte geraten waren, wo es schon zu ersten Durchsuchungen gekommen war und es häufig nur glücklichen Umständen zu verdanken war, dass sie noch nicht festgenommen worden waren. Eine solche Sachlage ist im Fall der Beigeladenen nicht gegeben. Der Kontakt zu den tschetschenischen Kämpfern war nur recht kurz; nach Aussage der Beigeladenen sind diese erst Anfang 2002 etwa vier- oder fünfmal zu ihrem Mann gekommen und haben ihn bereits Anfang Februar 2002 ermordet. Zu ihr selbst sind sie nur zweimal gekommen. Dies sind keine Umstände, die es wahrscheinlich machen, dass die Sicherheitskräfte die Beigeladene für eine mutmaßliche tschetschenische Kämpferin / Terroristin halten. 49 Die durchaus glaubhaft geschilderte Bedrohung durch die tschetschenischen Kämpfer war im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen keine staatliche Verfolgung - es handelt sich ersichtlich um Übergriffe von Privaten, die ebenso ersichtlich vom russischen Staat nicht geduldet werden und diesem nicht als staatliche Verfolgung zugerechnet werden können-, so dass auch unter diesem Aspekt keine Vorverfolgung festgestellt werden kann. 50 Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist auch die Erweiterung des Abschiebungsschutzes des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG in den Blick zu nehmen. Hiernach kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat - Satz 4 a) - oder das Staatsgebiet beherrschende Parteien oder Organisationen - Satz 4 b) - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Diese Voraussetzungen sind gleichfalls nicht erfüllt. 51 Da die Beigeladene unter diesem Gesichtspunkt bei ihrer Ausreise nicht vorverfolgt war, da die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure damals keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. begründete, ist insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Beigeladene bei einer Rückkehr wieder Repressalien der tschetschenischen Kämpfer ausgesetzt sein würde. Der recht kurze, sich auf wenige Besuche in den Monaten Januar und Februar 2002 beschränkende Kontakt der Kämpfer zu der Beigeladenen und ihrem ermordeten Ehemann liegt inzwischen über vier Jahre zurück, so dass es nicht naheliegt, dass die Kämpfer sich bei ihrer Suche nach möglichen Terroristinnen (schwarze Witwen") wieder an die Beigeladene wenden werden. Zudem stammt die Beigeladene aus Kabardino-Balkarien und ist erst 1998 zu ihrem Ehemann nach Tschetschenien gezogen. Nach Ermordung ihres Ehemannes spricht nichts dafür, dass sie wieder nach Tschetschenien zurückkehren müsste; sie könnte wesentlich eher in ihrem Heimatort in Kabardino-Balkarien zurückkehren, wo sie nach ihrer Aussage vor dem Bundesamt auch immer noch gemeldet war. In Kabardino-Balkarien ist es noch unwahrscheinlicher, dass die tschetschenischen Kämpfer wieder an sie herantreten würden. 52 Unbeschadet der nicht beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch die tschetschenischen Kämpfer besteht mit Blick auf diese Verfolgung jedenfalls eine inländische Fluchtalternative. Repressalien durch tschetschenische Kämpfer finden, wenn überhaupt, dann in Tschetschenien statt. Zwar schließt dies nicht aus, dass in Einzelfällen die tschetschenischen Rebellen einen prominenten Dissidenten" auch in russischen Großstädten wie Moskau oder St. Petersburg aufspüren können, ebenso wie viele westliche und östliche Geheimdienste prominente Verfolgte weltweit aufspüren können. Die Beigeladene ist aber keine derart herausgehobene Persönlichkeit. Für eine einfache nicht kooperationswillige Ehefrau eines Tschetschenen, der ebenfalls nicht kooperationswillig war, stellt das Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens eine inländische Fluchtalternative dar. Dies nimmt das OVG NRW schon im Regelfall für tschetschenische Asylbewerber mit Blick auf staatliche Verfolgung an 53 OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -, 54 was um so mehr für eine nicht aus Tschetschenien stammende Asylbewerberin wie die Beigeladene mit Blick auf nichtstaatliche Verfolgung gelten muss. 55 Sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind im hier zu entscheidenden Fall nicht Prüfungsgegenstand. Das Bundesamt brauchte hierüber gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nicht zu befinden und wird diese Entscheidung im Falle der Rechtskraft dieses Urteils nachzuholen haben, § 39 Abs. 2 AsylVfG. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass der Kläger eingangs seiner Klageschrift ausdrücklich ausgeführt hat, es bleibe unbenommen, wegen der Gewaltakte durch tschetschenische Rebellen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F., nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, festzustellen. Bei dieser Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird ferner die in dem zur mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attest vom 5. Juli 2006 erwähnte Depressionserkrankung der Beigeladenen zu werten sein. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 57 Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG verwiesen. 58