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Urteil

2 K 2694/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0718.2K2694.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der 00.0.1968 in Teheran geborene Kläger zu 1. (nachfolgend: Kläger) und die am 0.00.1970 in Rasht geborene Klägerin zu 2. (nachfolgend: Klägerin) sind die Eltern der 1991 bzw. 2001 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. 3 Die Kläger zu 1. und 3. meldeten sich am 21.09.1999 bei der Zentralen Ausländerbehörde in L als Asylsuchende. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) gab der Kläger an: Er werde im Iran politisch verfolgt. Er habe lange Jahre auf der Poststelle der B-Universität in U gearbeitet und auch in der Vstraße gewohnt. Er habe seit etwa vier Jahren mit einigen befreundeten Studenten zusammengearbeitet, die Anhänger der Volksmodjahedin gewesen seien. Er habe Postsendungen, die an die Adresse der Universität geschickt worden, aber für diese Studenten bestimmt gewesen seien, entgegengenommen und ohne Registrierung an sie weiter geleitet zu haben. Diese Eigenmächtigkeiten seien aber nicht aufgefallen. Vor einigen Jahren habe er an einer Demonstration in Eslamshar teilgenommen. Seine Ausreise aus dem Iran stehe mit den Studentendemonstrationen ab dem 18. Azar 1378 (10.07.1999) im Zusammenhang, an denen er zusammen mit seinem Schwager teilgenommen habe. Er sei hierbei offenbar von den Sicherheitskräften erkannt worden. Als sein Schwager am zweiten Tag kurz zu seiner - des Klägers - Wohnung gegangen sei, sei er beim Öffnen der Haustür verhaftet worden, weil man seinen Schwager mit ihm verwechselt habe. Darüber hinaus sei sein Haus gestürmt worden. Bei dieser Gelegenheit sei sicher auch ein Film gefunden worden, in dem eine Steinigung gezeigt worden sei. Er habe sich daraufhin sofort in den Norden des Iran zu Verwandten begeben, wo sich auch seine Ehefrau aufgehalten habe. Er habe sich dann um die Ausreise bemüht. Am 19.09.1999 seien er und sein Sohn zusammen mit einer Fluchthelferin von Teheran aus nach Frankfurt/Main geflogen. Mit Bescheid vom 18.01.2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger zu 1. und 3. unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise auf. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behörden den Kläger wegen der Teilnahme an der Demonstration in Teheran hätten verfolgen sollen. Der Kläger sei allenfalls ein Mitläufer in der Menge der Demonstranten gewesen. Die Kläger zu 1. und 3. erhoben hiergegen Klage bei dem VG Aachen (5 K 193/00.A) und trugen ergänzend vor: Der Kläger habe früher häufiger Probleme mit den Bassidj gehabt, die ihn mehrfach geschlagen und ihm auch ein Bein gebrochen hätten. Bei der Demonstration in Eslamshar im Jahre 1995 habe er eine Kopfverletzung davongetragen, die heute noch sichtbar sei. Er gehe davon aus, dass er bei der Demonstration am 10.07.1999 in Teheran von Mitarbeitern der Sicherheitskräfte erkannt worden sei, weil er als Anwohner des Viertels um die Vstraße, in dem auch zahlreiche höchste Repräsentanten des Staates lebten, unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Den Film über die Steinigung habe er von einem staatlichen Bediensteten erhalten. Er habe den Film vervielfältigt und an Personen verteilt, denen er habe vertrauen können. Er habe damit zeigen wollen, wie verbrecherisch das Regime sei. In Deutschland betätige er sich aktiv gegen das iranische Regime, insbesondere für die Volksmodjahedin. Er habe bei der Vorbereitung des Demonstrationszuges gegen den Besuch des Staatspräsidenten Chatami im Juli 2000 in C mitgewirkt und sei an der Spitze des Demonstrationszuges mitmarschiert. Im August 2000 habe er sich in C1 an einer Protestaktion gegen die Niederschlagung der Studentenproteste in Teheran beteiligt. Im April 2001 habe er in C2 an einer Demonstration der Volksmodjahedin teilgenommen. In der Zeitung „N3" seien u.a. Fotos hierüber veröffentlicht worden, auf denen er eindeutig zu erkennen sei. Das gleiche gelte für eine Veranstaltung in L, über die ebenfalls in „N3" berichtet worden sei. In den „B1ner Nachrichten" sei am 00.0.2003 ein Artikel mit einem Foto über eine Protestaktion gegen das iranische Regime erschienen, auf dem er als Teilnehmer zu erkennen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2003 legte der Kläger eine Reihe von Fotos vor, die ihn als Teilnehmer von Demonstrationen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2003 zeigten. 4 Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben im September 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag mit im Wesentlichen folgender Begründung: Sie habe sich nach der Ausreise ihres Ehemannes von Rasht nach Teheran zu Freunden begeben, bei denen sie sich versteckt habe. Sie sei schließlich ausgereist, weil sie Angst gehabt habe, wegen ihres Mannes festgenommen zu werden. Ihr Mann habe politische Aktivitäten gehabt. Er habe zu Hause Videofilme, die Steinigungen und Folterungen von politischen Gefangenen zum Inhalt gehabt hätten, vervielfältigt und an Studenten weitergegeben. Er sei auch anlässlich der Demonstrationen im Juli 1999 verfolgt worden. Ihr Bruder sei an Stelle ihres Mannes festgenommen und erst nach vier Monaten gegen Zahlung von 2 Mio. Tuman freigelassen worden. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers, der einen auf ihren Namen ausgestellten Pass besorgt habe, von Teheran auf dem Luftweg nach Frankfurt/Main gelangt. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 08.01.2001 ab. Die Klägerin erhob hiergegen Klage bei dem VG Aachen - 5 K 226/01.A -. Dieses Verfahren wurde mit dem Verfahren der Kläger zu 1. und 3. verbunden und unter dem Aktenzeichen - 5 A 193/00.A - fortgeführt. 5 Das VG Aachen wies diese Klagen durch das 19.08.2003 verkündete Urteil mit folgender Begründung ab: Die Vorfluchtgründe des Klägers seien nicht glaubhaft. Sein Vorbringen etwa zur Herstellung und Verteilung des Videofilms sei widersprüchlich und gesteigert. Zudem lasse der Besitz eines solchen Films nicht auf eine besondere Gegnerschaft zum Regime schließen. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso die Sicherheitskräfte den Kläger wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen im Juli 1999 für einen ernst zu nehmenden Regimegegner hätten halten sollen. Das gelte auch für die exilpolitische Betätigung des Klägers in Deutschland, mit der er sich nicht von der Vielzahl seiner Landsleute abhebe. Den hiergegen gerichteten Antrag der Kläger zu 1. bis 3. auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 29.10.2003 - 5 A 4051/03.A - zurück. 6 Mit dem ebenfalls am 19.08.2003 verkündeten Urteil - 5 K 2063/01.A - wies das VG Aachen zudem die Asylklage der in Deutschland geborene Klägerin zu 4. ab, welche nach Ablehnung ihres Asylantrags durch Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2001 erhoben worden war. Zur Begründung des Asylantrags war u.a. vorgetragen worden, der Klägerin drohe wegen der von den Eltern für sie gewählten christlichen Religion politische Verfolgung. 7 Am 10.08.2004 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag. Sie bezogen sich dabei auf einen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2004, in dem ausgeführt ist: Der Kläger habe seine exilpolitische Betätigung in verstärktem Maße fortgeführt. Er habe an Demonstrationen der Volksmodjahedin im Jahre 2003, am 0.0.2004 in C, am 00.0.2004 in L, am 00.0.2004 in C2 und am 0.0.2004 wiederum in L teilgenommen. Berichte und Fotos, auf denen er abgebildet sei, seien in einer lokalen B1er Zeitung sowie in den Ausgaben Nr. 000, 000 und 000 der Zeitung „N3" und teilweise auch im Internet veröffentlicht worden. Zudem organisiere er monatliche Treffen der Anhänger der Volksmodjahedin im Raum T. Vorgelegt wurden ferner in Fotokopie Auszüge aus dem Taufregister der römisch-katholischen Pfarrkirche St. M in T vom 14.11.2001 bzw. 08.05.2003, ausweislich derer die Kläger zu 3. und 4. am 14.11.2001 und die Kläger zu 1. und 2. am 01.05.2003 das hl. Sakrament der Taufe erhalten haben. Überreicht wurde ferner die erste Seite einer an die Ausländerbehörde gerichteten „Fachpsychologischen Bescheinigung" der Dipl. Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin B2 vom 05.07.2004 mit folgendem Inhalt: Die Klägerin befinde sich seit September 2003 in ihrer psychotherapeutischen Behandlung einer tiefenpsychologisch fundierten Einzeltherapie, bei der bisher 10 Sitzungen durchgeführt worden seien. Bei der Klägerin bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung nach schweren traumatischen Erlebnissen (ICD 10: F 43.1) mit sekundärer Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2). Die Kläger legten mit Schreiben vom 10.09.2004 ferner eine unter dem 23.08.2004 in L erstellte „Augenzeugenerklärung" eines Herrn B3 vor, in der dieser ausführt: Er sei ein Freund des Klägers und habe diesen anlässlich einer Geschäftsreise in Deutschland getroffen. Er sei anlässlich der Studentendemonstrationen im Juli 1999 festgenommen worden. Bei seinen Verhören sei er auch zum Aufenthaltsort des Klägers befragt worden. Nach seiner Entlassung im Jahre 2003 habe ihm der gemeinsame Freund L1 davon berichtet, dass er mehrmals dem Informationsministerium vorgeführt und zum Kläger befragt worden sei. Ähnliches sei anderen Freunden des Klägers passiert. Er - B3 - habe im Fernsehen und in Zeitungen den Kläger mehrmals als Demonstrationsteilnehmer abgebildet gesehen. 8 Mit Bescheid vom 11.10.2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung der Bescheide vom 18.01.2000, 08.01.2001 und 24.10.2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG sei ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien. Daran fehle es bereits. Die „Augenzeugenerklärung" sei kein taugliches (neues) Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, zumal sie im Wesentlichen nur eine Erklärung vom Hörensagen beinhalte und auch erst fünf Jahre nach den Ereignissen vorgelegt worden sei. Die exilpolitische Betätigung führe nicht zu einer Änderung der Sachlage, weil sie nach wie vor nicht exponiert sei. Der Übertritt zum christlichen Glauben sei im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG verspätet geltend gemacht worden und begründe als solcher auch nicht eine hinreichende Verfolgungsgefahr. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 53 AuslG seien ebenfalls nicht gegeben. Die angebliche PTBS werde durch die vorgelegte Bescheinigung nicht belegt, zumal die Erkrankung erst nach fast dreijährigem Aufenthalt in Deutschland aufgetreten sein solle und auch ein traumatisches Erlebnis der Klägerin im Heimatland nicht erkennbar sei. Jedenfalls sei auch eine Behandlung im Iran gewährleistet. 9 Die Kläger haben am 22.10.2004 beim damals zuständigen VG Aachen unter dem Aktenzeichen - 5 K 4033/04.A - Klage erhoben. Das Verfahren ist durch das 12. Gesetz zur Änderung des AG VwGO NRW mit Wirkung vom 01.04.2006 dem VG Düsseldorf und durch Beschluss des Präsidiums des VG Düsseldorf vom 27.03.2006 der 2. Kammer zugewiesen worden. 10 Zur Begründung verweisen die Kläger auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger macht ergänzend geltend: Er habe am 00.0.2004 an einer Protestaktion der Volksmodjahedin in C2 gegen die Aufnahme der Organisation in die „Liste terroristischer Organisationen" durch die Europäische Union teilgenommen. Er sei während der Veranstaltung auch für den Sender der Volksmodjahedin interviewt worden. Mit Schriftsatz vom 19.06.2006 trug er weiter vor: Er habe vor etwa fünf bis sechs Monaten einem Mitarbeiter des in den USA ansässigen Fernsehsenders „B4" ein Interview gegeben. Der Sender sei über Satellit auch im Iran zu empfangen. Das Interview sei insgesamt dreimal gesendet worden. Er habe in dem Gespräch ausgeführt: Sein Asylverfahren sei erfolglos geblieben, obwohl er sich in Deutschland gegen den iranischen Staat betätigt habe und hierüber auch in der Presse berichtet worden sei. Er sei Christ geworden, weil er vom Islam außer Brutalität, Krieg und Unterdrückung nichts gesehen habe. Wegen des Religionswechsels sei er von Folter, Steinigung und Todesstrafe bedroht. Die Situation in Deutschland sei für ihn und seine Familie trüb und unklar. Er und insbesondere seine Ehefrau befänden sich in einem sehr schlechten psychologischen Zustand. Er besitze keine Arbeitserlaubnis und könne daher seine Familie nicht selbst ernähren. Sie müssten mit 200 Euro monatlich auskommen. Ihr Schicksal solle den Landsleuten im Iran eine Lehre sein, dass die Flucht aus dem Iran, wo es keine Menschenrechte gebe, die Probleme nicht löse, sondern lediglich verändere. Die Kläger legten ein Videoband mit der Aufzeichnung des Interviews vor. 11 Die Kläger sind in der heutigen mündlichen Verhandlung zu den geltend gemachten Asylgründen angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.10.2004 zu verpflichten, sie, die Kläger, als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, 14 hilfsweise, 15 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.05.2006 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten VG Aachen - 5 K 193/00.A -, - 5 K 226/01.A - und - 5 K 2063/01.A - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der Bescheid des Bundesamtes vom 11.10.2004 erweist sich jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach wie vor keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG und darauf, dass die Beklagte bei ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran feststellt. 23 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Bei dem von den Klägern am 10.08.2004 gestellten Asylantrag handelt es sich um ihren zweiten Asylantrag. Die ersten Asylanträge vom 22.09.1999 (Kläger zu 1. und 3.), 04.10.2000 (Klägerin) und 23.10.2001 (Klägerin zu 4.) waren durch Bescheide des Bundesamtes vom 18.01.2000, 08.01.2001 und 24.10.2001 abgelehnt und die hiergegen gerichteten Klagen waren mit Urteilen des VG Aachen vom 19.08.2004 - 5 K 193/00.A - und 5 K 2063/05.A - abgewiesen worden. 24 Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens kann zum einen eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen sein (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Wird eine Änderung der Sachlage geltend gemacht, muss sich aus dem Vorbringen aber schlüssig ergeben, dass die neuen Tatsachen für eine dem Folgeantragsteller günstigere Entscheidung geeignet sind. Der Tatsachenvortrag muss glaubhaft und substantiiert sein. Er muss in sich stimmig, nachvollziehbar und einleuchtend sein, so dass bei verständiger Würdigung gerade jetzt die Befürchtung besteht, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat werde der Betroffene politischer Verfolgung ausgesetzt sein. Gleiches gilt für neue Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23.06.1987 - 9 C 251/86 -, BverwGE 77, 323; Urteil vom 25.06.1991 - 9 C 33/90 -, DVBl. 1991, 1102. 26 Der Antrag ist zudem nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss schließlich binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor, so hat das Gericht zu prüfen, ob ein Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG und ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben ist. 27 Hiernach verhilft das neue Vorbringen der Kläger der Klage aber nicht zum Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag teilweise bereits deshalb unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind. 28 Das gilt zunächst insoweit, als der Kläger versucht, durch Vorlage der „Augenzeugenerklärung" eines Landsmannes vom 23.08.2004 die im Urteil vom 19.08.2003 (VG Aachen - 5 K 193/00.A -) zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm im Erstverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe (Suche nach ihm wegen Teilnahme an Demonstrationen im Iran und Auffindens eines Hinrichtungs-Videos) zu zerstreuen. Mit dieser „Zeugenerklärung" hat der Kläger bereits nicht einen beachtlichen Wiederaufgreifensgrund gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, insbesondere ein neues Beweismittel eingeführt, das eine ihm günstigere Entscheidung herbeiführen könnte (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Beweismittel während der Anhängigkeit des ersten Asylverfahrens nicht vorgelegt worden war und daher weder vom Bundesamt noch vom Gericht verwertet wurde, wenn es in einem Bezug zu dem im ersten Verfahren vorgetragenen und entschiedenen Sachverhalt steht und wenn es die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnet. 29 Vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-Asyl), § 71 Rn. 102, 105, 106, 106.1, 110, m.w.N. 30 Während die erstgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Erklärung auch innerhalb von drei Monaten nach ihrer Abgabe in das (bereits laufende) Folgeverfahren eingeführt worden ist (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), fehlt es aber daran, dass diese Erklärung kein taugliches Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist, d.h. geeignet sein kann, die im Urteil vom 19.08.2003 gegen die Glaubhaftigkeit der von dem Kläger geltend gemachten Vorfluchtgründe erhobenen Bedenken in Frage zu stellen. Auch wenn man „Privaturkunden" dieser Art eine Geeignetheit nicht grundsätzlich abspricht, 31 vgl. in diesem Sinne GK-Asyl, § 71 Rdn. 110, 32 ergibt sich die Unbeachtlichkeit der „Augenzeugenerklärung" aus den näheren Umständen ihrer Entstehung, insbesondere aus dem Zeitpunkt, der Art und Weise ihrer Abfassung und nicht zuletzt ihrem Inhalt. Es handelt sich in der Sache lediglich um eine formlose Erklärung eines Freundes bzw. (weitläufigen) Verwandten, die - ebenso wie Briefe von Angehörigen aus der Heimat - in der Absicht abgegeben worden ist, dem Kläger im Asylverfahren behilflich zu sein. Aus den im Bescheid des Bundesamtes vom 11.10.2004 (dort S. 4 bis 5) dargelegten Gründen, die sich das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zu eigen macht, kann diese Erklärung nur als Gefälligkeitsschreiben angesehen werden. Insbesondere erweist es sich als nicht schlüssig, aus welchen Gründen die iranischen Stellen diesen Verwandten kurze Zeit nach den Studentendemonstrationen von Juli 1999 im Gefängnis hätten vorführen sollen, um von ihm Informationen zum möglichen Aufenthaltsort des Klägers zu erhalten. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung befand sich Herr B3 damals bereits seit vielen Jahren - insgesamt zehn Jahre - im Gefängnis. Es gibt daher keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass die iranischen Stellen diesen als taugliche Auskunftsperson hätten ansehen können. Die vom Kläger angebotene Erklärung, sie hätten möglicherweise angenommen, B3 habe durch neu eingelieferte Gefangene Kenntnis über seinen - des Klägers - Verbleib erhalten, erscheint eher abwegig. Soweit B3 ausgeführt hat, er habe nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis im Jahre 2003 in einem Gespräch mit dem gemeinsamen Bekannten L1 erfahren, dass dieser mehrfach intensiv zu seinen Kenntnissen über die Flucht und den Aufenthaltsort des Klägers verhört worden sei, handelt es sich zum einen um eine bloße Erklärung vom Hörensagen, die bereits als solche schwerlich geeignet ist, die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Asylerstverfahren in Frage zu stellen. Dies vermag sie zudem von ihrem Inhalt her nicht. Ein derart starkes Interesse an der Person des Klägers auch noch vier Jahre nach dessen angeblicher Teilnahme an einer regimefeindlichen Demonstration ist nicht nachvollziehbar. Wegen der Unruhen von Juli 1999 wurden lediglich einige Studentenführer längere Zeit inhaftiert. Die meisten der vorläufig festgenommenen Demonstrationsteilnehmer wurden bereits nach wenigen Tagen wieder freigelassen. Im Jahre 2002 befand sich von den Demonstrationsteilnehmern niemand mehr in Haft und es wurde auch keine nachwirkende Verfolgung wegen dieser Ereignisse mehr betrieben (Deutsches Orient-Institut (DOI), Gutachten vom 19.02.2002 (403)). 33 Die Ergänzung bzw. Vertiefung des Vorbringens der Kläger zu Nachfluchttatbeständen (Konversion zum Christentum und gesteigerte exilpolitische Betätigung) verhilft ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehren gleichfalls nicht zum Erfolg. 34 Soweit die Kläger mit der Vorlage der Taufbescheinigungen geltend machen, im Falle der Rückkehr in den Iran politische Verfolgung wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben befürchten zu müssen, liegen bereits die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. Bezüglich der Klägerin zu 4. handelt es sich schon nicht um einen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beachtlichen neuen Umstand. Denn ihre christliche Religionszugehörigkeit war bereits zur Begründung ihres ersten Asylantrags vorgetragen und im Urteil vom 19.08.2003 - 5 K 2063/01.A - berücksichtigt worden. Bezüglich der Kläger zu 1. bis 3. erweist sich dieses Vorbringen als nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG unbeachtlich. Diese haben erstmalig mit der persönlichen Stellungnahme des Klägers vom 10.08.2004 auf ihren Religionswechsel hingewiesen und Auszüge aus dem Taufregister der röm.-kath. Pfarrkirche St. M in T vorgelegt (Bl. 58 bis 62 der Beiakte Heft 2). Ausweislich dieser Auszüge waren aber der Kläger zu 3. - zusammen mit der Klägerin zu 4. - bereits am 14.11.2001 und die Kläger zu 1. und 2. am 01.05.2003 getauft worden. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die Kläger „ohne grobes Verschulden" außerstande gewesen wären, ihre christliche Konfession bereits in das Asylerstverfahren einzubringen, in dem die mündliche Verhandlung erst am 29.07.2003 stattfand. Sofern der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Taufbescheinigungen sofort nach Erhalt an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten weitergeleitet hat, müssten sich die Kläger dessen Verhalten - die unterbliebene Vorlage im laufenden Gerichtsverfahren - wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Darüber hinaus erweist sich dieses Vorbringen der Kläger zu 1. bis 3. gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG als unbeachtlich, weil diese ihre Zugehörigkeit zur röm.-kath. Kirche nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung geltend gemacht haben. 35 Die Beachtlichkeit des auf die Taufe bezogenen Vorbringens im Folgeverfahren scheitert bezüglich der Kläger zu 1. bis 3. sowohl mit Blick auf Art. 16 a Abs. 1 GG als auch auf § 60 Abs. 1 AufenthG zudem daran, dass dieser Nachfluchtgrund bereits nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG aus rechtlichen Gründen eine für den Kläger positive Entscheidung nicht ermöglicht. Bei derartigen subjektiven Nachfluchttatbeständen kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Entschluss hierzu einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), wenn die nach der Ausreise selbstgeschaffenen Tatbestände mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. 36 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BverfGE 74, 51 (64 f.). 37 Diese Maßstäbe gelten für subjektive Nachfluchtgründe, die - wie hier - in einem Asylfolgeverfahren geltend gemacht werden, auch dann, wenn es um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG geht. Zwar ist der Wortlaut der diesen Fall regelnden Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf den ersten Blick nicht eindeutig. Diese Bestimmung knüpft aber ersichtlich an die in Abs. 1 getroffene Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen an und übernimmt die insoweit entwickelten Maßstäbe für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. Abschiebungsschutz wegen eines im Folgeverfahren geltend gemachten subjektiven Nachfluchttatbestandes ist also gleichfalls nur dann (ausnahmsweise) zu gewähren, wenn der Entschluss hierzu einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. 38 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12.07.2005 - 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, 422; OVG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2006 - 6 A 10761/05 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE 103740600; Urteil der Kammer vom 09.05.2006 - 2 K 3858/06.A -. 39 Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt im Hinblick auf die in Deutschland erfolgte Hinwendung der Kläger zu 1. bis 3. zum christlichen Glauben ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht, weil diese selbst nicht behauptet haben, sich bereits im Iran vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt zu haben. Der Umstand allein, dass der Kläger sich angesichts seiner Erfahrungen mit der Islamischen Republik Iran dem Islam innerlich entfremdet hatte, ohne zugleich Zugang zum christlichen Glauben gehabt zu haben, reicht nicht aus, um den in Deutschland vollzogenen Übertritt zum Christentum als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen zu lassen. 40 Zudem hätten die Asylklage und die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit sie auf die christliche Konfession gestützt sind, selbst dann keinen Erfolg, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unterstellt und eine Prüfung in der Sache vorgenommen würde. Denn den Klägern drohte wegen ihrer christlichen Taufe und der Teilnahme an Gottesdiensten der katholischen Kirchengemeinde in T im Falle der Rückkehr in den Iran politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 41 Durch das Asylrecht geschützt ist lediglich das sog. religiöse Existenzminimum. Dieses umfasst die religiöse Überzeugung und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit. 42 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16. 43 Eine derartige religiöse Betätigung ist auch für Konvertiten im Iran gewährleistet. Politische Verfolgung ist nur dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn der Konvertit über diesen geschützten Bereich hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird. 44 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 24.03.2006, S. 19, und Auskunft vom 15.12.2004 (40463); DOI, Gutachten vom 06.12.2004 (585). So auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 03.08.1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29.05.1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22.08.1997 - 9 A 3289/97.A -; ferner OVG Hamburg, Urteil vom 29.08.2003 - 1 Bf 11/98.A -, sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 05.03.1999 - 19 ZB 99.30678 -. 45 Eine derartige Form der Religionsausübung haben die Kläger weder in Deutschland praktiziert noch beabsichtigen sie diese für den Fall einer Rückkehr in den Iran. Damit in Einklang steht, dass die röm.-kath. Kirche, anders als bestimmte evangelische Freikirchen, nicht zu den Religionsgemeinschaften gehört, die im Iran Missionsarbeit betreiben. Soweit die Kläger geltend machen, ihnen - insbesondere der vierjährigen Tochter, die besonderen Gefallen an den Gottesdiensten in der Kirche gewonnen habe - genüge es nicht, ihren Glauben möglicherweise im privaten Rahmen leben zu müssen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das asylrechtlich gesicherte religiöse Existenzminimum gerade keine weitergehenden Ansprüche begründet. 46 Die weitere exilpolitische Betätigung des Klägers führt - als subjektiver Nachfluchtgrund - bereits deshalb nicht zur Beachtlichkeit des Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG, weil der Kläger aus den im Urteil des VG Aachen vom 19.08.2001 - 5 K 193/00.A - dargelegten Gründen nicht zur Überzeugung des Gerichts hat darlegen können, dass er sich vor seiner Ausreise aus dem Iran erkennbar gegen das dortige Regime betätigt hat. Hiernach stellen sich seine exilpolitischen Aktivitäten nicht als zwangsläufige Fortführung eines schon im Iran gegebenen und dokumentierten politischen Bekenntnisses dar (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG). 47 Das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Klagebegehren hätte unter dem Gesichtspunkt der exilpolitischen Betätigung aber auch dann keinen Erfolg, wenn insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht und in eine Sachprüfung eingestiegen würde. Denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner in Deutschland bekundeten Gegnerschaft zum iranischen Regime politische Verfolgung droht. 48 Hierfür reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als „exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich allerdings nicht allgemein beantworten. Vielmehr wird eine derartige Tätigkeit durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt. Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen. Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird, 49 Vgl. AA, Auskünfte an das VG Trier vom 08.02.2000 (35636) und an das VG Aachen vom 27.07.2005 (43365) sowie Lageberichte vom 03.03.2004, S. 23, und vom 24.03.2006, S. 26; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskünfte an das VG Ansbach vom 02.07.1999, an das VG Leipzig vom 23.08.2000, an das VG Köln vom 11.12.2000 und an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28.01.2003; DOI, Stellungnahmen vom 26.05.2003 (453 und 471), 07.06.2005 (589) und 03.02.2006 (636). 50 Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dies schließt es von vornherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen, 51 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -, 13.07.2004 - 5 A 2711/04.A - und 20.02.2006 - 3 A 3928/05.A -; vgl. ferner Sächsisches OVG, Urteil vom 05.06.2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 09.07.2003 - 11 UE 275/02.A -; BayVGH, Beschluss vom 02.10.2003 - 14 ZB 03.31125 -. 52 Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich „dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. 53 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht zu den Personen zu zählen, die im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Zwangsmaßnahmen befürchten müssen. Durch die von ihm vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten hat sich der Kläger nicht in einem Maße exponiert, dass die iranischen Stellen ihn als gefährlichen Regimegegner einstufen. Das gilt zum einen, soweit er weiterhin an Demonstrationen der Volksmodjahedin teilgenommen hat. Dieses Engagement beschränkt sich im Wesentlichen auf niedrig profilierte Aktivitäten. Die Demonstrationen richteten sich zudem teilweise nicht einmal unmittelbar gegen den iranischen Staat, sondern wandten sich gegen die Aufnahme der Volksmodjahedin in die Liste der terroristischen Organisationen der Europäischen Union sowie gegen die Absicht, die früher vom Irak aus operierenden militärischen Einheiten der Volksmodjahedin in den Iran abzuschieben. Ebenfalls nicht aus der Masse der Exiliraner herausgehoben wird der Kläger durch die Berichte und Fotos, die insbesondere in verschiedenen Ausgaben der Zeitschrift „N3" erschienen sind, oder durch Fernsehberichte über Demonstrationen, in denen er zu sehen sein soll. Das gilt auch, soweit der Kläger bei derartigen Gelegenheiten als „Redner" Statements abgegeben hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die iranischen Dienste gerade Äußerungen von Exiliranern in den Medien (insbesondere Zeitungen, Fernsehen, Rundfunk, Internet) regelmäßig - zutreffend - als den Versuch bewerten, sich einen Asylgrund zu verschaffen, ohne dass die publizierte Äußerung der wahren Überzeugung entsprechen muss. 54 Vgl. DOI, Stellungnahme vom 19.10.2004; OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2000 - 9 A 4615/98.A -; OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2004 - 2 A 477/03.A -. 55 Daran ändert sich auch nichts Entscheidendes dadurch, dass der Kläger anlässlich einer Demonstration in L im 0. 2004, wie er in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgetragen hat, eine eher ungewöhnliche Aktion durchgeführt hat. Durch das gleichzeitige Tragen von Symbolen verschiedener, häufig auch gegeneinander arbeitender Exilorganisationen mag er unter den oppositionellen Kräften im Ausland eine gewisse Aufmerksamkeit erregt und auch zu öffentlichen Diskussionen Anlass gegeben haben. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er sich mit diesem letztlich vergeblichen Appell für mehr Gemeinsamkeit der Oppositionskräfte aus der Sicht des iranischen Staates als besonders ernst zu nehmender Regimegegner präsentiert hätte. 56 Dagegen, dass es sich bei dem Kläger um einen herausgehobenen Regimegegner handelt, spricht auch der Umstand, dass er nicht als Mitglied oder gar Funktionsträger in einem der zahlreichen Vereine (z.B. „Menschenrechtsverein für Migranten e.V." in B1) aktiv ist, derer sich die Volksmodjahedin Iran-Organisation (MEK) bzw. der diese in Deutschland vertretende Nationale Widerstandsrat Iran (NWRI) zur Durchführung seiner Aktivitäten bedient. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe sich nicht in dieser Weise an die Organisation der Volksmodjahedin binden wollen, weil er sich nicht vollständig mit deren politischen Strukturen und Inhalten identifizieren könne. Soweit er im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatte, er organisiere regelmäßige Treffen der Anhänger der Volksmodjahedin in T, hat sich dies nicht bestätigt. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung handelt es sich hierbei lediglich um private Treffen von Landsleuten verschiedener politischer Ausrichtung, bei denen zwar auch politische Themen besprochen werden, die aber überwiegend die gemeinsamen Probleme von Auslandsiranern zum Gegenstand haben. 57 Die Gefahr politischer Verfolgung erhöht sich für den Kläger auch nicht entscheidend dadurch, dass dieser angeblich zu Beginn dieses Jahres von einem Mitarbeiter des in den USA ansässigen Senders B4-TV interviewt und dieses Gespräch später dreimal gesendet worden ist. Bei diesem „Interview" handelt es sich nach den Feststellungen des Gerichts um einen in eine Sendung von „B4-TV" (eher amateurhaft) hineingeschnittenen monologartigen Wortbeitrag des Klägers, der nicht durch Fragen eines - zudem nicht im Bild erscheinenden - Reporters unterbrochen wird. Vor allem aber sind die Ausführungen des Klägers ausweislich der von ihm in deutscher Sprache vorgelegten Zusammenfassung inhaltlich nicht geeignet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates auszulösen. Das gilt selbst dann, wenn die iranischen Stellen Kenntnis von diesem Interview erhalten haben sollten. Denn die Ausführungen des Klägers gehen nicht über das hinaus, was Asylbewerber üblicherweise vortragen, um ihren Aufenthalt in Deutschland zu begründen, heben den Kläger jedenfalls nicht aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraus und lassen ihn nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen. Dies umso weniger, als der Kläger sich schwerpunktmäßig nicht mit Angriffen gegen den iranischen Staat befasst, sondern sich kritisch mit den von Asylbewerbern in Deutschland vorgefundenen Verhältnissen und speziell mit seinem (erfolglos gebliebenen) Asylverfahren auseinandersetzt. Bezeichnend ist insofern das von ihm gezogene Fazit: Sein Schicksal solle den Landsleuten im Iran eine Lehre sein, dass die Flucht aus dem Iran die Probleme nicht löse, an ihre Stelle vielmehr andere träten. 58 Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Hat das Bundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, kann auf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin allerdings eine erneute Prüfung und Entscheidung hinsichtlich Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. 59 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BverwGE 111, 77. 60 Sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht aber (lediglich) ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. 61 BVerwG, Urteile vom 07.09.1999 und 21.03.2000, a.a.O. 62 Soweit der Kläger befürchtet, im Falle der Rückkehr in den Iran wegen seiner exilpolitischen Betätigung der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 4 EMRK), führt dies unabhängig davon, ob insoweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sind, nicht zur Feststellung eines mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Abschiebungsverbots. Denn eine derartige Gefährdung ist aus den oben - im Zusammenhang mit der Prüfung des Asylanspruchs und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - genannten Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich. 63 Soweit die Klägerin mit dem Hinweis auf ihre gesundheitlichen Probleme ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend macht, hat die Klage gleichfalls keinen Erfolg. Mit diesem Vorbringen und der hierbei in Bezug genommenen und auszugsweise vorlegten „Fachpsychologischen Bescheinigung" der Dipl. Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin B2 vom 05.07.2004 wird allerdings ein im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG beachtlicher Wiederaufgreifensgrund geltend gemacht. Es handelt sich um ein neues Vorbringen und ein hierauf bezogenes neues Beweismittel, welche es immerhin als möglich erscheinen lassen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Angesichts der bereits seit September 2003 andauernden Behandlung erscheint es zwar als fraglich, ob die Klägerin diesen Wiederaufnahmegrund innerhalb der 3- Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht hat. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn bei näherer Überprüfung des Inhalts dieser sowie der vorangegangenen Bescheinigung derselben Psychologin vom 16.01.2004 ergibt sich, dass ein derartiges Abschiebungsverbot nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan ist. 64 Die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d.h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebezielstaates begründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solcher ergeben, nicht zu den vom Bundesamt zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als sog. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollzug der Abschiebungsandrohung zu beachten. 65 Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125, vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BverwGE 105, 322, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, und vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Urteile vom 15.04.2005 - 21 A 2152/03.A - und vom 02.02.2005 - 8 A 59/04.A -; HessVGH, Urteil vom 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A -, AuAS 2004, 20. 66 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn ein Ausländer an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie dort nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist dann von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die erforderliche Behandlung entweder gar nicht zur Verfügung steht oder aber für den Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar ist. Diese Gefahr muss zudem konkret sein. Dies ist der Fall, wenn die kritische Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland zu befürchten ist, 67 BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 und vom 27.04.1998, a.a.O., sowie vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 68 Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass ihr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung derartige Gefahren für Leib oder Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Allgemein gilt, dass im Iran grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung gesichert ist. Diese entspricht dort zwar nicht in vollem Umfang westlichen Standards, ist aber immerhin ausreichend. In allen größeren Städten, vor allem in Teheran, existieren Krankenhäuser und die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet. Insbesondere ist es nach der Auskunftslage möglich, psychische Erkrankungen, auch solche anspruchsvoller Art, im Iran zu behandeln. 69 Vgl. AA, Lagebericht vom 24.03.2006, S. 35; DOI, Auskunft an das VG Aachen vom 22.12.2003; zur Möglichkeit insbesondere der Behandlung depressiver Erkrankungen: Stellungnahme der Deutschen Botschaft Teheran vom 06.09.2001 an das VG Leipzig. 70 Soweit die Klägerin befürchtet, eine psychiatrische Behandlung ihrer Person sei im Iran aufgrund der dortigen Begleitumstände nicht Erfolg versprechend, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie auszuführen sein wird, ist insbesondere nicht dargetan, dass ihre psychischen Probleme maßgeblich durch traumatische Erlebnisse im Iran ausgelöst worden und aus diesem Grund dort nicht erfolgreich zu behandeln sind. 71 Zweifel daran, dass eine die Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließende ärztliche bzw. psychologische Behandlung gerade im Falle der Klägerin nicht möglich wäre, werden insbesondere nicht in den Bescheinigungen der Dipl. Psychologin B2 überzeugend aufgezeigt. In der Bescheinigung vom 16.01.2004 berichtet diese davon, dass die Klägerin sich am 19.09.2003 wegen einer psychotherapeutischen Behandlung an sie gewandt habe. Bei ihr bestehe „eine schwere Angst und depressive Störung gemischt ICD-10 Nr.: F 41.2 bzw. Posttraumatische Belastungsstörung ICD 10-Nr.: F 43.1, ausgelöst durch ihre familiäre Situation bedingt durch ihre Flucht." Sie halte deshalb eine psychotherapeutische Behandlung für dringend erforderlich. Diese könne sofort bei ihr beginnen. Mit einer ausreichend stabilen Besserung sei erfahrungsgemäß in ca. 1 ½ bis 2 Jahren zu rechnen. Aus therapeutischer Sicht sei die Rückreise ins Herkunftsland kontraindiziert, da diese den Stabilisierungsprozess gefährden könne. In der Bescheinigung vom 05.07.2004 führt Dipl. Psychologin B2 aus: Bisher seien 10 Sitzungen einer tiefenpsychologisch fundierten Einzeltherapie durchgeführt worden. Bei der Klägerin bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung nach schweren traumatischen Erlebnissen (ICD 10: F 43.1) mit sekundärer Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2). Durch die Therapie sei die Klägerin an eine zunehmend konfliktzentrierte Bearbeitung ihres Konflikts (Trauma) herangeführt worden, mit der Zielsetzung der Stabilisierung und der Bewältigung der aktuellen innerpsychischen Konflikte in der realen Lebenssituation. Es sei vor dem Hintergrund der schweren Aktualkonflikte vorwiegend stützend und gegenwartsbezogen gearbeitet worden. Der Leidensdruck der Klägerin sei hoch und ihre Motivation, Veränderungen bei sich zu erzielen, sei ebenfalls hoch gewesen. Die Klägerin stehe erst am Beginn des Veränderungsprozesses. Zwar sei eine beginnende Besserung der Symptome durch die Aufarbeitung der aktuellen Konflikte eingetreten, die Behandlung müsse aber voraussichtlich noch 1 ½ bis 2 Jahre fortgesetzt werden. 72 Hiernach liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin aber nicht vor. Es ist nicht einmal überzeugend dargelegt, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohte. Die behandelnde Dipl. Psychologin hat lediglich eine Gefährdung des Stabilisierungsprozesses als möglich angesehen. Soweit sie eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt hat, können ihre Ausführungen nicht überzeugen. Wie bei allen anderen Gesundheitsstörungen wird auch bei der PTBS vorausgesetzt, dass sie im Abschiebezielstaat infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender Behandlungsmöglichkeiten zu außergewöhnlich schweren körperlichen und psychischen Schäden und/oder zu existenzbedrohenden Zuständen führen wird. 73 OVG NRW, Beschlüsse vom 23.01.2001 - 13 A 5340/00.A -. 74 Sofern eine derartige Erkrankung - wie hier - erst mehrere Jahre nach den geschilderten Erlebnissen geltend gemacht wird, nachdem jahrelang keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen worden ist, bedarf es zusätzlich einer aussagekräftigen, nachvollziehbaren, im Regelfall durch eine ärztliche/psychologische Bescheinigung zu belegenden Darstellung, warum um eine entsprechende Hilfe nicht früher nachgesucht worden ist und welche beachtenswerten Umstände gerade jetzt den Ausschlag für ihre Inanspruchnahme gegeben haben. 75 OVG NRW, Beschlüsse vom 24.06.2002 - 18 B 965/02 - und vom 06.09.2004 - 18 2661/03 -. 76 Dabei gilt es zu beachten, dass nach fachärztlicher Erfahrung eine PTBS regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis eintritt. 77 Vgl. die Nachweise bei Middeke, „Posttraumarisierte Flüchtlinge im Asyl- und Abschiebungsprozess", DVBl. 2004, 150 (151). 78 Das Gericht hat aber weder in Würdigung der vorliegenden Bescheinigungen noch nach dem Vorbringen der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese an einer im Iran nicht hinreichend behandelbaren PTBS leidet. Die sich seit September 2000 in Deutschland aufhaltende Klägerin hat erst drei Jahre später eine Therapeutin aufgesucht. Die Bescheinigungen der Psychologin lassen zudem eine substantiierte Beschreibung der traumatisch bedingten Gesundheitsstörungen (messbare Angaben/Diagnosemethoden) vermissen. 79 Vgl. zu diesen und weiteren Erfordernissen OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2004 - 18 B 2661/03 -, m.w.N. 80 Hinzutritt, dass die Klägerin im Asylverfahren unmittelbar gegen ihre Person gerichtete konkrete Verfolgungsmaßnahmen überhaupt nicht vorgetragen hatte. Sie hatte die Probleme und die Fluchtgründe ihres Ehemannes geschildert und auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, selbst keine Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sondern lediglich Angst davor gehabt zu haben, wegen ihres Mannes festgenommen zu werden, und sich deshalb bei Freunden versteckt zu haben. Sie ist zudem - wenn auch in Begleitung eines Fluchthelfers - mit einem auf ihren Namen ausgestellten Reisepass ausgereist. Ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung verstärken die Erkenntnis, dass die psychischen Probleme der Klägerin gerade nicht auf traumatische Erlebnisse im Iran zurückzuführen sind und ihr deshalb im Falle der Rückkehr keine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Sie hat wiederholt betont, dass ihr Gemütszustand durch die Sorge um ihre Kinder beeinträchtigt sei. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Sowohl der noch im Iran geborene Sohn als auch die in Deutschland zur Welt gekommene Tochter sind behindert. Beide sind taubstumm. Die Klägerin treibt die Sorge um, dass ihre Kinder wegen der Behinderung kein „normales Leben" führen können und ihre persönliche Zukunft ungewiss ist. Die psychischen Probleme der Klägerin nahmen nach ihrer eigenen Darstellung erst zu dem Zeitpunkt stark zu, als sie feststellen musste, dass auch ihre am 0.00.2001 geborene Tochter behindert ist. 81 Wenn das Gesundheitsamt der Stadt F unter dem 25.08.2004 dem zuständigen Ausländeramt mitgeteilt hat, dass die Klägerin aufgrund des erhobenen Befundes auf Dauer nicht reisefähig sei, so folgt hieraus nicht, dass das Gesundheitsamt vom Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ausgeht. Hiermit wurde lediglich auf ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes - und durch die Ausstellung von Duldungen auch tatsächlich berücksichtigtes - inlandsbezogenes Abschiebungshindernis hingewiesen. 82 Für die Kläger zu 3. und 4. ist aufgrund ihrer Behinderung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG gleichfalls nicht gegeben. Dass ihnen hinsichtlich der medizinischen Behandlung sowie ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland bessere Möglichkeiten eröffnet würden als im Iran, reicht hierzu nicht aus. Denn es ist auch angesichts der im Heimatland der Kläger üblichen familiären Unterstützungsmaßnahmen nicht davon auszugehen, dass für die Kläger zu 3. und 4. im Iran wegen ihrer Behinderung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. 83 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG insgesamt abzuweisen. 84