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Urteil

5 K 3104/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0719.5K3104.06A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 23. April 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02. Mai 2001 erstmals einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 11. Mai 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des damaligen § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Georgien auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Minden (Urteil v. 21. Januar 2002 - 3 K 1554/01.A) als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Am 08. Februar 2002 stellte der Kläger einen ersten Folgeantrag, der mit Bescheid vom 04. März 2003 abgelehnt wurde. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil v. 30. April 2004 - 25 K 2248/03.A); der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (OVG NRW, Beschluss v. 09. Juni 2006 - 11 A 2219/04.A). Am 09. März 2006 stellte der Kläger schließlich einen zweiten Folgeantrag, beschränkt auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Zur Begründung legte er mehrere Bescheinigungen des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, D sowie zwei Stellungnahmen der S Kliniken N vor. Im Wesentlichen wurden dem Kläger darin eine posttraumatische Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) sowie eine schwere depressive Symptomatik attestiert. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. April 2006 lehnte das Bundesamt die Abänderung seiner vormaligen Entscheidung zu § 53 AuslG a.F. ab. Dagegen hat der Kläger am 05. Mai 2006 Klage erhoben und sein Vorbringen vertieft. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte ein weiteres Attest der S Kliniken N vom 06. Juli 2006 überreicht. Der Prozessbevollmächtigte des Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll, den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat auf den Folgeantrag des Klägers hin die Abänderung des Bescheides vom 11. Mai 2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG (nunmehr i.W. § 60 Abs. 2-7 AufenthG) zu Recht im Bescheid vom 19. April 2006 abgelehnt. Demgemäß hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes vom 19. April 2006 und nimmt gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den im Wesentlichen zutreffenden Bescheid Bezug (mit Ausnahme Seite 6 des Bescheides dort 4. Absatz). Anhaltspunkte, die geeignet wären hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten einen von der vormals vom Bundesamt getroffenen Entscheidung zu § 53 AuslG a.F. abweichenden Ausspruch zu rechtfertigen, bestehen nicht. Die Kammer merkt dazu ergänzend an: Insbesondere ist bei dem Kläger kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers voraus. Dabei gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der gleiche Prognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung aufgestellt hat, vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2001 - 1 B 83.01; BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 1 B 71.01; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N. Erforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Deren bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen dabei ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 32.87, BVerwGE 79, 143, 150f.; BVerwG, Urt. v. 05. November 1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 169f. Die Rechtsgutgefährdung im Sinne dieser Vorschrift muss dabei „erheblich" sein, d.h. eine Gefährdung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland einträte, da sie dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung des Leidens hätte und anderweitige wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383; BVerwG Urt. v. 27. April 1998 - 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973. Maßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang allein auf so genannte „zielstaatsbezogene" Abschiebungsverbote, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 m.w.N. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass hier bei einer Rückkehr nach Georgien eine erhebliche konkrete Gefahr für ein Rechtsgut i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. § 53 Abs. 6 AuslG a.F.) drohte, ist nicht feststellbar. Der Kläger hat weder glaubhaft gemacht, dass ein traumaauslösendes Ereignis stattgefunden hat (I.) noch, dass die in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen festgestellte PTBS ihm zugeschrieben werden kann (II.). Selbst wenn er wie vorgetragen erkrankt wäre, könnte er in Georgien behandelt werden (III.). Kann der Kläger die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen, führte die zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit auf Grund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe (IV.). I. Zunächst ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger überhaupt an einem durch die vermeintlichen Geschehnisse im Heimatland erlittenen Trauma leidet. Denn ist ein traumaauslösendes Ereignis bereits nicht glaubhaft gemacht, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eine darauf beruhende PTBS mit der Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr in das Heimatland nicht bestehen. Ein Wiedererleben von traumatischen Ereignissen setzt insoweit voraus, dass diese tatsächlich stattgefunden haben. Das ist hier nicht der Fall. Sowohl der Vortrag des Klägers im Erstverfahren als auch im 1. Folgeverfahren wurde als völlig unglaubhaft qualifiziert. Insoweit wird auf die entsprechenden Urteile des VG Minden vom 21. Januar 2002 (3 K 1554/01.A) und des VG Düsseldorf vom 30. April 2004 (25 K 2248/03.A) verwiesen, die zu der Überzeugung gelangt sind, dass die vom Kläger geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse nicht geschehen sind. Dem hat der Kläger nichts entscheidungserhebliches mehr entgegengesetzt. Schon allein deshalb kann ihm eine durch die vermeintlichen Geschehnisse im Heimatland verursachte angebliche posttraumatische Belastungsstörung nicht geglaubt werden. II. Ungeachtet dessen kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) mit der Gefahr einer Retraumatisierung im Falle seiner Rückkehr in die Heimat leidet. Die zum Nachweis einer solchen Erkrankung vorgelegten acht „ärztlichen Atteste" des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, D, vom 18. Januar, 26. Juli, 23. September, 25. Dezember 2004, vom 15. April, 07. Juli, 27. September 2005 und vom 30. Januar 2006 sowie die drei Bescheinigungen der S Kliniken N vom 27. Februar, 13. März sowie 06. Juli 2006 genügen nicht den wissenschaftlichen Mindestanforderungen an ein PTBS feststellendes ärztliches Gutachten. Bei der „posttraumatischen Belastungsstörung" handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Nach den international anerkannten Qualitätsstandards, wie sie insbesondere im Standard ICD-10 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) der Weltgesundheitsorganisation oder dem DSM (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) der American Psychiatric Association festgelegt sind, entsteht eine als PTBS bezeichnete Erkrankung durch eine verzögerte protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweifelung hervorrufen würde (vgl. ICD-10 Kap. V, Ziff. F43.1; DSM-IV Ziff. 309.81). Angesichts der Eigenart der PTBS als einer schweren psychischen Erkrankung ist sie nicht allein auf Grund äußerlich feststellbarer objektiver Befundtatsachen zu diagnostizieren. Als inner-psychisches Erlebnis entzieht sie sich vielmehr äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend. Entscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen Erlebnistatsachen an. Es bestehen demgemäß entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie, die von vornherein grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie oder Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin erfüllen können. Das bedeutet indes nicht, dass die gestellte ärztliche Diagnose einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Vielmehr kann sie nur dann Grundlage der Rechtsanwendung werden, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen, Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mithin sind ärztliche Atteste mit dem gerichtlichen Sachverstand auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dies gilt in besonderem Maße für die Diagnose solcher Krankheitsbilder -wie der PTBS-, deren Symptome sich der Natur der Sache nach nur schwer objektiv verifizieren lassen und nicht immer eindeutig auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Gerade sie eröffnen damit die Möglichkeit, sich gegenüber Ärzten missbräuchlich auf bestimmte Ursachen oder Krankheitssymptome zu berufen und damit auf die vermeintliche Existenz einer aus ihr ableitbaren Erkrankung. Einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle ist daher die Feststellung einer PTBS zu unterziehen, da gerade ihre Symptome fachwissenschaftlich nur eingeschränkt objektivierbar sind. Die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen Krankheitsbildes PTBS erfordert daher zunächst einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten, da tragfähige Aussagen zur Traumatisierung regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich sind. Im Anschluss daran ist ein detailliertes Gutachten vorzulegen, welches anhand der Kriterien des ICD-10 nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie diagnostische Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung enthält. Die Befundtatsachen müssen zunächst getrennt von ihrer Interpretation dargestellt werden. Bei Interpretationen und Schlussfolgerungen aus den erhobenen Informationen muss angegeben werden, auf welche Befundtatsachen sie sich stützen. Erforderlich ist auch eine Verschriftlichung des Explorationstextes, da nur auf dieser Grundlage eine sorgfältige inhaltsanalytische Bearbeitung möglich ist. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist weiterhin die inhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse darf nicht schematisch erfolgen, etwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter Glaubhaftigkeitsmerkmale schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse. Vielmehr muss die Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in Bezug gesetzt werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten eines Patienten. Es muss zudem eine Konstanzanalyse stattfinden. Sie bezieht sich auf den Vergleich von Aussagen, die ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben Sachverhalt gemacht hat. Beim Vergleich müssen im Einzelnen Übereinstimmungen zwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, Auslassungen und Ergänzungen festgestellt werden. Abweichungen zwischen den Aussagen müssen daraufhin geprüft werden, ob sie sich auf Grund gedächtnispsychologischer Erkenntnisse auch dann erwarten ließen, wenn die Aussage erlebnisfundiert ist. Mit der Kompetenzanalyse wird das Niveau der für eine Aussage relevanten kognitiven Funktion eines Patienten erfasst. Zu berücksichtigen ist die allgemeine und die sprachlich intellektuelle Leistungsfähigkeit, das autobiographische Gedächtnis, die Phantasieleistung sowie der persönliche Darstellungsstil eines Patienten. Erst wenn die Leistungsfähigkeit in diesen Bereichen bekannt ist, kann die Qualität einer Aussage angemessen beurteilt werden, wobei die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung einen weiteren wichtigen Bestandteil der Begutachtung bildet. Bei der Motivationsanalyse geht es schließlich darum, zu rekonstruieren, welche Motivation den Patienten zu seinem Vorbringen veranlasst hat. Wesentlich sind dabei methodische Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen und Angaben des Patienten im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt in Deutschland. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügen den dargelegten Mindestanforderungen an die Feststellung einer PTBS nicht. Es wird zur Begründung zunächst Bezug genommen auf die im Wesentlichen zutreffenden Aussagen im Bundesamtsbescheid vom 19. April 2006. Die erforderliche Konstanzanalyse im Aussageverhalten, die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung sowie die Motivationsanalyse sind völlig ungenügend. Dass sich die behandelnden Ärzte überhaupt mit den bisherigen Aussagen des Klägers beim Bundesamt und in den jeweiligen gerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt haben, ist nicht erkennbar. Es ist bereits auffällig, dass bei dem Kläger, der laut ärztlicher Bescheinigung vom 30. Januar 2006 seit dem 15. Januar 2004 in psychiatrischer Behandlung sein soll, kurz nach der Erstvorstellung und offenbar nach nur einer psychotherapeutischen Sitzung mit Attest vom 18. Januar 2004 schon eine posttraumatische Belastungsstörung durch D attestiert wurde. Eine Festlegung auf ein solches komplexes psychisches Krankheitsbild dürfte aber regelmäßig erst nach einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Exploration möglich sein. Abgesehen davon fehlt den ärztlichen Bescheinigungen auch eine Auseinandersetzung damit, warum sich im vorliegenden Falle eine vermeintliche PTBS erst fast drei Jahre nach der Ausreise manifestierte. Nach den diagnostischen Leitlinien und Kriterien zum ICD 10 (Kap. V, Ziff. F43.1) tritt eine PTBS regelmäßig - von ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen- innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von außergewöhnlicher Schwere ein. Der Kläger hat sich hier allerdings erst fast drei Jahre nach den angeblichen Vorfällen im Heimatland in entsprechende nervenärztliche Behandlung begeben. Es bleibt in den ärztlichen Bescheinigungen nicht nur offen, warum der Kläger erst heute eine solche Störung aufweist, sondern die Bescheinigungen sind auch inhaltlich weitgehend deckungsgleich. Im Übrigen geht bereits das erste Attest des Arztes D vom 18. Januar 2004 von unzutreffenden anamnetischen Tatsachen aus, so ist etwa der Kläger nicht 1993 nach Moskau ausgereist, sondern schon - nach eigenem Bekunden im Erstverfahren - 1991. Auch ist er von Moskau nicht „weiter nach Deutschland gereist", sondern im Jahre 2000 (bis zu seiner Ausreise im April 2001) wieder nach Georgien zurückgekehrt. Insoweit fehlt es letztlich an einer Konstanz-, Kompetenz- und Motivationsanalyse. Den Bescheinigungen ist ferner nicht zu entnehmen, dass die Angaben des Klägers über die Vorfälle in seinem Heimatland auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden sind, um so der Gefahr einer Instrumentalisierung des Arztes im Rahmen des Asylverfahrens bzw. der Feststellung von Abschiebungsverboten zu begegnen. Schließlich haben die Gutachten die dafür nächstliegenden Erkenntnisquellen, nämlich die klägerischen Aussagen vor dem Bundesamt und dem Gericht im Erstverfahren schon gar nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn, einer kritischen Bewertung im Hinblick auf das aktuelle Vorbringen unterzogen. Weiterhin fehlen sämtlichen ärztlichen Bescheinigungen -auch denjenigen der S Kliniken N- fundierte und nachvollziehbare Angaben zum Krankheitsverlauf bzw. zum Erfolg der Therapie. Die Atteste des D schildern überwiegend gleichlautend lediglich isoliert die angeblichen PTBS-Symptome die der Kläger zeigen soll. Es ist fast stets davon die Rede, es sei mit einer Langzeittherapie zu rechnen. Dabei fehlen Aussagen dazu, warum sich der Behandlungszustand trotz Therapie offenbar bisher nicht gebessert haben soll. Es wird lediglich konstatiert, dass es dem Kläger schlechter gehe. Aussagen über einen prognostischen Behandlungsverlauf fehlen ebenfalls. Zudem genügt die bloße Behauptung im Attest der S Kliniken N vom 27. Februar 2006 bzw. vom 06. Juli 2006, es liege eine PTBS bzw. eine „paranoid- halluzinatorische Psychose ... im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung" gem. den ICD 10 Kriterien vor, den an eine entsprechende Diagnose zu stellenden Anforderungen ebenso wenig, wie die „ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde" vom 13. März 2006. Das in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten überreichte ärztliche Attest der S Kliniken N vom 06. Juli 2006 stellt im Übrigen der Sache nach lediglich einen Nachweis darüber dar, dass der Kläger momentan stationär behandelt wird und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Auf Grund der vorstehenden Darlegungen können die ärztlichen Bescheinungen daher keine PTBS bei dem Kläger belegen. Es fehlt für die Diagnose eine tragfähige Grundlage. Eine PTBS ist demnach bei ihm nicht überwiegend wahrscheinlich. Angesichts der dargelegten Umstände ist auch die Bedeutung der Ausführungen in den jeweiligen Attesten zu einer Depression sowie einer angeblichen paranoiden Psychose zu relativieren, da die sie auslösende PTBS gerade nicht glaubhaft gemacht worden ist. Demnach kann allenfalls vom Vorliegen einer nicht auf einem traumatischen Erlebnis beruhenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen ausgegangen werden. Diese Krankheit ist bei einer Rückkehr des Klägers nach Georgien jedoch grundsätzlich behandelbar, so dass ihm keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren drohen (siehe III.). III. Sofern ungeachtet der obigen Feststellungen davon ausgegangen würde, dass der Kläger dennoch unter einer PTBS und der damit verbundenen angeblichen Psychose litte, ist diese Krankheit bei Rückkehr nach Georgien grundsätzlich behandelbar, so dass ihm keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebenen Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt auch für eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen. In Georgien bestehen durchaus medizinische Behandlungsmöglichkeiten. Zwar befindet sich das Gesundheitswesen nach wie vor in einer schwierigen Lage, es ist jedoch durch ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 24. April 2006, S. 17. Insbesondere kann die Behandlung von Patienten mit PTBS und depressiven oder sonst wie psychischen oder psychiatrisch - psychotischen Erkrankungen durchgeführt werden. Behandlungsmöglichkeiten sind sowohl im diagnostischen Bereich als auch im Hinblick auf psychiatrisch-therapeutische Gespräche gegeben. In mehreren über Georgien verteilten Krankenhäusern stehen bis zu 1000 Plätze für eine stationäre Behandlung psychisch Kranker zur Verfügung deren Erkrankung sehr schwer ist. Die medizinische Versorgung ist in diesem Falle kostenlos, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 24. April 2006, S. 17. Gleiches gilt bei einer akuten Stressreaktion. Eine entsprechende Therapie orientiert sich an deutschen Modellen. Die Behandlung chronischer PTBS mit Neigung zu psychotischen Elementen ist insbesondere in der psychiatrischen und psycho-neurologischen Klinik in Tiflis gegeben. Arbeitslose und sozial schwache werden unabhängig vom Krankheitsbild kostenlos behandelt. Eine ambulante Behandlung, auch chronisch Erkrankter, ist oftmals kostenpflichtig; soll sie annähernd nach westlichen Standards durchgeführt werden, ist dies möglich, muss jedoch teuer vom Patienten bezahlt werden. Begleitende medikamentöse Therapien sind generell gewährleistet. Notwendige Medikamente gegen Depressionen sind vorhanden und werden z.T. kostenlos ausgegeben. Jedoch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten in den staatlichen Einrichtungen zuweilen beschränkt, so daß trotz der grundsätzlich vorgesehenen Kostenfreiheit der Patient oftmals für Medikamente selbst aufkommen muss. Über einen Ausschluss oder erschwerten Zugang zur Behandlung für bestimmte Personengruppen ist nichts bekannt, vgl. zum Ganzen: Auskunft der dt. Botschaft v. 23. Oktober 2003, 18. Juli 2001, 14. Juli 1999; Auskunft des Auswärtiges Amtes v. 14. Juli 2004, 08. Februar 1999. Es ist hiernach nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung eine wesentliche Verschlimmerung der behaupteten Krankheit allein aus Gründen einer unzureichenden Behandelbarkeit der angeblichen Erkrankungen droht. IV. Sofern der Kläger -ungeachtet etwaiger kostenloser Behandlungsmöglichkeiten seiner vorgetragenen Erkrankungen in Georgien (siehe III.)- mangels ausreichender finanzieller Mittel keine Möglichkeit hätte, eine ggf. erforderliche kostenpflichtige Behandlung in Georgien zu finanzieren, vermittelte ihm dies schließlich auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird insoweit durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG „gesperrt". Nach dieser Vorschrift werden Gefahren, in dem Abschiebestaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt. Die oberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens 6 Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird, vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können daher auch dann nicht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Denn solche individuellen Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie zwar durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind. In Anknüpfung hieran darf der Einzelne mithin nicht aus der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und damit aus dem Ermessens- und Entscheidungsvorbehalt der obersten Ausländerbehörden herausgenommen werden, vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95; BVerwG, Urt. v. 29. März 1996 - 9 C 116.95. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. 27. April 1998, - 9 C 13.97. Dies ist hier der Fall, da die Gefahr einer allein aus finanziellen Gründen nicht möglichen medizinischen Behandlung grundsätzlich der gesamten Bevölkerungsgruppe der mittellosen Kranken in Georgien allgemein droht, d.h. derjenigen, die dort die erforderlichen Behandlungskosten für ihre behandelbare Krankheit nicht aufbringen können. Die derart verstandene (nach sozialen Merkmalen bestimmte) Gruppe bildet -ungeachtet der Frage, wie umfangreich die Gruppe der psychisch Kranken in Georgien ist- eine eigene Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, vgl. -zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat- BVerwG, Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59/02; BVerwG Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02. Georgien ist nach wie vor mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von etwa 600 US-Dollar pro Jahr als armes Land zu bezeichnen. Der Transformationsprozess der Volkswirtschaft nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ist in absehbarer Zeit noch nicht abgeschlossen. Das Bruttosozialprodukt liegt immer noch weit unter dem Wert von 1989. 1997 lebten 46 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, 2002 waren es 52 Prozent, 2003 bereits 54,5 Prozent, vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de/de/laender/partnerlaender/georgien/zusammenarbeit.html, aufgerufen am 23. Mai 2006; Info-Brief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages v. 29. Juli 2005, /www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_07_29.pdf, aufgerufen am 26. Mai 2006; EU-Länderbericht Georgien vom 02. März 2005, S. 17. In dieser wirtschaftlichen und sozialen Situation im Heimatland des Klägers ist festzustellen, dass die Gefahr, notwendige medizinische Hilfe aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen zu können, bei einem nennenswert großen Teil der dortigen Bevölkerung -nämlich der (nach sozialen Merkmalen bestimmten) Bevölkerungsgruppe der Kranken, die die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht erlangen können- in gleicher Weise besteht. Denn die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen, wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung drohen grundsätzlich der benannten Bevölkerungsgruppe allgemein. Da die Gefahr, auf Grund der unzureichenden medizinischen Versorgungslage einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt zu sein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich eine Vielzahl weiterer Personen in Georgien betrifft, ist für den mittellosen Kläger der Anspruch des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf Grund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG „gesperrt". Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die -wie hier- ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, daß er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N. Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen im Falle des Klägers indes keinerlei Anhaltspunkte. Dass ihm bei seiner Rückkehr nach Georgien alsbald der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit drohten, ist nicht ersichtlich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein aus dem Gesundheitszustand des ausreisepflichtigen Klägers möglicherweise folgendes Abschiebungshindernis als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis Sache der Ausländerbehörde ist und dort geltend gemacht werden muss, vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. April 2002 - 2 BvR 553/02, NVwZ-Beil. I 8/2002, 91. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass etwa ein diverser Vorrat an Medikamenten zunächst mitgenommen werden muss, um eine erforderliche Behandlung ununterbrochen fortführen zu können oder, dass eine etwaige vorübergehende Reiseunfähigkeit aus einer vermeintlichen Suizidgefahr geltend gemacht wird (vgl. Attest v. 27. September 2005 und v. 13. März 2006). Im Übrigen ist die Frage, ob einem psychisch erkrankten Ausländer, dessen Begehren in der Bundesrepublik Deutschland Asyl zu erlangen gescheitert ist, bei seiner Rückführung in das Heimatland eine Suizidgefährdung droht, ein ungewisses Ereignis der Zukunft, das auch ein Arzt nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostizieren kann, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20. August 2004 - 13 A 3245/04.A. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.