Beschluss
8 L 1143/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0719.8L1143.06.00
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 14. Juni 2006 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller auszusetzen, hat keinen Erfolg. Der Oberbürgermeister der Stadt F lehnte es mit Ordnungsverfügungen vom 2. Dezember 2005 ab, die Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller zu verlängern. Gleichzeitig forderte er sie zur Ausreise innerhalb von drei Monaten nach Zustellung auf und drohte ihnen andernfalls die Abschiebung an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahmen die Antragsteller am 28. Februar 2006 zurück. Seit diesem Tag sind sie bestandskräftig ausreisepflichtig. Auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit kommt es nach der erfolgten Abstimmung der beteiligten Behörden nach § 3 Abs. 3 VwVfG NRW und dem Eintritt der Bestandskraft nicht mehr an. Eine Nichtigkeit der Ordnungsverfügung nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW scheidet offensichtlich aus, weil kein Fall des § 3 Abs. Nr. 1 VwVfG NRW gegeben ist. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner zusteht (§§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legenden Sachlage haben sie keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG im Wege der Erteilung einer Duldung glaubhaft gemacht. Eine Duldung ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) folgt daraus aber nicht, dass sie wegen einer sich aus Art. 6 GG ergebenden rechtlichen Unmöglichkeit ihrer Abschiebung zu dulden ist. Denn es fehlt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz möglichen Sachaufklärung an einer ehelichen Lebensgemeinschaft, für deren Vorliegen die Antragstellerin zu 1) darlegungs- und beweispflichtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht die bloße Tatsache des (förmlichen) Verheiratetseins maßgeblich für aufenthaltsrechtliche Folgen, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft. Bezweckt die Eheschließung allein, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen, bildet eine solche "Scheinehe" keinen Grund, ihn vom Vollzug der Ausreisepflicht auszunehmen. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, in: BVerwGE 65, 174 (179-181). Nach dem antragstellerischen Vortrag und dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat die - darlegungsbelastete - Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen ihr und Herrn I1 eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Ein Anhaltspunkt für die Scheinehe ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Nichtverlängerung der seit dem Jahr 2003 geltenden Aufenthaltserlaubnis und den Aktivitäten, die schließlich zur Eheschließung führten: - Im Mai 2005 erfuhr die Antragstellerin zu 1), dass die Verlängerung der zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis wegen mangelnden wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Handelsgesellschaft sehr fraglich sein würde. Drei Wochen später ließ sie sich notariell von ihrem chinesischen Ehemann scheiden. - - Der abgelehnte Verlängerungsantrag mit der Abschiebungsandrohung wurde den Antragstellern am 8. Dezember 2005 zugestellt. Weniger als einen Monat später heiratete sie Herrn I1. - Auch die Umstände der Heirat lassen Rückschlüsse auf das Bestehen einer Scheinehe zu. Die Heirat fand nicht in Deutschland statt, sondern in Dänemark, einem Land, in dem die Eheschließung bekanntermaßen besonders schnell und ohne tiefgehendere Prüfungen vonstatten geht. Touristische Gründe für die Eheschließung in dem rund 600 km von E entfernten, aber gleichwohl unmittelbar hinter der deutschen Grenze gelegenen Ort (M) sind nicht erkennbar. Der Ort gibt umso mehr Anlass zu Zweifeln am Willen zur tatsächlichen Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, weil eine auswärtige Hochzeit weder in den Lebenszuschnitt der Antragstellerin mit einem Bruttogehalt von 1.500 Euro bei Unterhaltspflichten für den Antragsteller zu 2) noch in den des seit längerem arbeitslosen Herrn I1 passt. Auch der Abschluss des Mietvertrages für die Wohnung C Straße 00 in E nährt den Verdacht einer Scheinehe. Der Makler, der den Mietvertrag für die Vermieter abgeschlossen hat, hat angegeben, dass nur die Antragstellerin zu 1) in seinem Büro den Vertrag unterzeichnet habe, aber Herr I1 nicht. Dem entspricht, dass der Mietvertrag ausweislich der Vertragsurkunde nur die Antragstellerin zu 1) mit ihrer Adresse als Mieterin aufführt, nicht aber auch Herrn I1, dessen Unterschrift der Vertrag ebenfalls trägt. Weiterhin ist unstimmig, dass die Antragstellerin zwar vorträgt, bereits seit Oktober 2004 mit Herrn I1 liiert gewesen zu sein, dieser aber gegenüber dem Antragsgegner am 28. April 2006 angegeben hat, über die Umzugsgründe der Antragstellerin zu 1) nichts zu wissen, da dies "vor seiner Zeit" gewesen sei (Beiakte Heft 2 Bl. 248). Für das Vorliegen einer Scheinehe spricht außerdem, dass Herr I1 die aus seiner Sicht unmittelbar bevorstehende Trennung von seiner soeben geheirateten Frau nach den Feststellungen des Antragsgegners, denen nicht widersprochen wurde, nicht nur nahezu unbewegt hinnahm, sondern sich vielmehr in erster Linie für den weiteren Bezug seines Arbeitslosengeldes interessierte. Gegen eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft spricht weiterhin, dass die Antragstellerin zu 1) die Abwesenheit von Herrn I1 bei der Wohnungsbesichtigung am 18. April 2006 zunächst damit erklärte, dass dieser seinen kranken Bruder in L mehrtägig pflegen müsse und deswegen viele Kleidungsstücke und persönliche Utensilien aus der gemeinsamen Wohnung mitgenommen habe (Beiakte Heft 2 Bl. 232). Später gab sie im Widerspruch dazu an, Herr I1 sei bei seiner Schwester in L gewesen und habe dort beim Möbelaufbau geholfen (Anlage K3 der Antragsschrift). Nach Auffassung des Gerichts haben die Zweifel sich zu einer für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügenden Gewissheit schließlich durch die Wohnungsbesichtigung in der C Straße 00 verdichtet. Die dort vorgefundenen Kleidungsstücke, die teilweise noch verpackt waren bzw. unterschiedliche Größen aufwiesen, die Abwesenheit von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs sowie von persönlichen Briefen, Rechnungen u. ä. lassen nur den Schluss zu, dass dort zwar die Antragsteller wohnen, nicht aber Herr I1. Gegenüber diesen Indizien kommt den eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu 1) und des Herrn I1 keine entscheidende Bedeutung zu. Unerheblich ist auch die Bestätigung der Vermieter, dass beide die Wohnung C Straße 00 gemietet hätten. Die Miete einer Wohnung lässt eine tatsächliche Lebensgemeinschaft nicht entstehen. Der Antragsteller zu 2) hat einen Duldungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, weil eine familiäre Lebensgemeinschaft mit Herrn I1 nicht besteht und dieser nicht sein Vater ist. Eine Trennung von der Antragstellerin zu 1) scheidet aufgrund der zu erwartenden gemeinsamen Ausreise/Abschiebung beider ebenfalls aus. Für beide Antragsteller ist auch die weitere Voraussetzung des § 60 a Abs. 2 AufenthG erfüllt, dass ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt "wird", vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, weil der Antragsgegner sich gerade weigert, die formal geschlossene Ehe als eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft anzuerkennen und daher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für ihn derzeit ausscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und beträgt in einem auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des Regelwertes, mithin 2 x 1.250,- Euro = 2.500,- Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2005 - 18 E 2/05 -.