Beschluss
17 L 361/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0731.17L361.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet aus den nachstehend niedergelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 25. Januar 2006 hinsichtlich der Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn die Behörde das besondere öffentliche Interesse nicht entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet hat oder wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Anordnung schriftlich begründet. Die Begründung ist auf den Einzelfall bezogen und auch nicht lediglich formelhaft. Der Antragsgegner zieht nämlich aufgrund der hohen LCKW-Werte, die bei der orientierenden Untersuchung gefunden wurden, in der Sache zutreffend in Betracht, dass Schadstoffe aus dem Boden in das nahe Grundwasser eingetragen wurden und sich eine Schadstofffahne ausgebildet hat, die stetig größer wird. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen des Antragsgegners sind auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide gerichteten Angriffe gehen fehl. Zu Recht hat der Antragsgegner seine Anordnung auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde - hier: der Antragsgegner - , sofern auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, liegen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV in der Regel vor, wenn u.a. auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 (Sickerwasserprognose) eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen für die Anordnung zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung liegen vor. Das Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, Kreisstraßen, des Kreises W hat unter dem 17. Januar 2006 eine Sickerwasserprognose erstellt. Grundlage der Prognose waren die im Gutachten vom 7. Dezember 2004 niedergelegten Ergebnisse von Bodenluftmessungen auf dem Grundsstück der Antragsteller. Danach waren die gemessenen Gehalte an LHKW in der Bodenluft sehr hoch. Der Prüf- und Maßnahmenschwellenwert der LAWA war um ein Vielfaches überschritten. Bei diesen Gehalten ist nach fachlicher Einschätzung des Amtes erfahrungsgemäß unter Berücksichtigung des Abbau- und Rückhaltevermögens der ungesättigten Zone und aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften der Schadstoffe, deren Konzentration und des geringen Grundwasserflurabstandes von ca. 3,5 Metern eine erhebliche Überschreitung der Prüfwerte für Sickerwasser nach Anhang 1 Nr. 3.3 BBodSchV am Ort der Beurteilung und eine Grundwasserverunreinigung zu erwarten. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Prognose sachlich unrichtig wäre, sind nicht ersichtlich. Derartige Anhaltspunkte zeigen auch die Antragsteller durch den Hinweis darauf, dass die Schadstoffe vor mehr als 30 Jahren in den Boden eingebracht worden waren, nicht auf. Bei der Erstellung der Prognose ist, wie die Bezugnahme auf das Gutachten vom 7. Dezember 2004 verdeutlicht, zutreffend berücksichtigt worden, dass Ursache der Bodenverunreinigung die Benutzung der Reinigungsmaschine einer ehemaligen chemischen Reinigung war. Mithin ist die Dauer der Ablagerung der Schadstoffe im Boden in die Bewertung des Fachamtes eingeflossen. Für die Haltlosigkeit der Mutmaßung der Antragsteller, die Schadstoffe könnten sich angesichts der inzwischen vergangenen Zeit verflüchtigt haben, spricht im übrigen, dass auch heute noch die Schwellenwerte der LAWA um ein Vielfaches überschritten sind. Der Antragsgegner konnte auch die Antragsteller zur Durchführung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verpflichten, weil sie als Grundstückseigentümer zum Kreis der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Pflichtigen gehören. Ermessensfehler bei der Auswahl der Störer sind dem Antragsgegner nicht unterlaufen. Zwar dürften die Eheleute T1 als Handlungsstörer anzusehen sein. Deren Inanspruchnahme scheitert hingegen an der fehlenden wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Nach der Erklärung der Eheleute vom 12. September 2005, die keinen Zweifeln unterliegt, verfügen sie über spärliche Renteneinkünfte und werden in nicht unerheblichem Maße von ihrer Tochter unterstützt. Sonstiges Vermögen ist nicht vorhanden. Eine Inanspruchnahme der Tochter der Eheleute T1 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Eltern geworden sein könnte, liegen nicht vor. Der zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Antragsteller zum Zeitpunkt des Grundstückeserwerbs Kenntnis von der Existenz der Bodenverunreinigung hatten oder haben konnten, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Beantwortung der Frage hat nach der obergerichtlichen Rechtsprechung Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1996 - 4 B 205/96 - Bedeutung in den Fällen, in denen angesichts der Wertentscheidung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zugunsten des Privateigentums darauf zu achten ist, dass ein Eingriff im öffentlichen Interesse nur so weit gehen darf, als es der Schutz des Gemeinwohls unter weitestmöglicher Wahrung der Privatnützigkeit zwingend erfordert. Die Beachtung dieses Grundsatzes erfordert hier keine Eingrenzung der Zustandsverantwortlichkeit der Antragsteller. Angesichts der voraussichtlichen Kosten der geforderten Gefährdungsabschätzung in Höhe von etwa 9.000,00 Euro steht die völlige Entwertung des Grundeigentums der Antragsteller nicht in Frage. Die voraussichtlichen Kosten einer zukünftig erforderlich werdenden Bodensanierung können noch nicht in Betracht gezogen werden. Die Bemessung der Höhe dieser Kosten wäre derzeit spekulativ. Bei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist wegen der vorhandenen hohen LCKW-Konzentration und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten, dass sich im Grundwasser eine Schadstofffahne ausgebildet hat, die ständig größer wird. Das macht, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, unter Beachtung der vorrangigen Bedeutung des in der Natur nach Menge und Qualität nur begrenzt vorhandenen und nicht vermehrbaren Wassers ein sofortiges Einschreiten zur Bekämpfung der sich aus der schädlichen Bodenveränderung ergebenden Gefahren erforderlich. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragsteller an der Nutzung ihres Grundstücks unter ständiger Missachtung der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten nicht schutzwürdig. In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Anordnung des Antragsgegners besteht kein Anlass, in bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.