Urteil
2 K 2690/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0808.2K2690.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1974 in O geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 00.00.1994 in U geborenen Klägers zu 2. Beide sind iranische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Der Ehemann bzw. Vater der Kläger, N1, reiste am 9. Dezember 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags machte er im wesentlichen geltend, er sei mit anderen im November 2000 von Teheran zu einer Hochzeitsfeier in J gefahren und am nächsten Tag bei einer Stadtbesichtigung in eine Demonstration geraten. Dabei habe er sich an einer Schlägerei beteiligt, bei der zwei Sicherheitskräfte entwaffnet worden seien, und sei anschließend geflohen. Zwei seiner Begleiter seien verhaftet worden. Das Asylverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006 im Verfahren 2 K 2681/06.A), da das Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen wurde. 4 Die Kläger verließen den Iran nach ihren Angaben am 25. November 2003 und flogen von Teheran zunächst nach Dubai und dann am nächsten Tag weiter nach Frankfurt. Reiseunterlagen legten sie nicht vor. Am 16. Dezember 2003 stellten sie Asylanträge. Zur Begründung trug die Klägerin zu 1. bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 17. Dezember 2003 vor: 5 Ihr Ehemann sei an einer politischen Demonstration in J beteiligt gewesen und dann verschwunden. In der Folgezeit sei ihr Haus immer wieder durchsucht worden. Die Beamten hätten immer wieder gefragt, wo ihr Mann sei. Etwa drei Monate, nachdem dieser das Land verlassen habe, sei sie mit ihrem Schwiegervater zur Wache mitgenommen worden. Welche Wache es gewesen sei, wisse sie nicht, da man ihnen auf dem Weg dorthin und zurück die Augen verbunden habe. Dort sei ihnen ein Film gezeigt worden, worauf zu sehen gewesen sei, wie die Masse den Bassidj Waffen entwendet habe. Man habe ihnen gesagt, mit einer der entwendeten Waffen sei jemand erschossen worden und ihre Männer hätten sich durch ihr Untertauchen verdächtig gemacht. Außerdem habe es Telefonterror gegeben. Überwiegend sei ihr Schwiegervater, bei dem sie gewohnt habe, ans Telefon gegangen. Man habe wissen wollen, wo sich ihr Mann aufhalte und habe gedroht. Außerdem habe es für sie noch andere Schwierigkeiten gegeben. Sie habe eine Ausbildung als Damenfriseuse und Kosmetikerin im Januar bzw. September 2002 abgeschlossen. Anschließend habe sie dort auch gearbeitet, insgesamt über zwei Jahre. Der Weg zu ihrer Arbeitsstelle habe zu Fuß 15 Minuten gedauert. Unterwegs sei ihr immer wieder ein Mann aus der Gegend namens E gefolgt und habe auch vor ihrem Haus gestanden. Er habe über ihre Familie Bescheid gewusst und darüber, dass ihr Ehemann sich im Ausland aufhalte. Daher habe er sich bei ihr Chancen ausgerechnet und sie bedrängt. Das sei vier bis fünf Monate so gegangen. Er sei mit der Zeit immer dreister geworden. Sie habe ihm aber klarmachen wollen, dass sie keine Zukunft hätten und sich mit ihm am 18. August 2003 in einem Park verabredet. Als sie den Park verlassen hätten, hätten sie sich gestritten und seien aufgefallen. Man habe sie zur Wache B mitgenommen und ihr vorgeworfen, eine außereheliche Beziehung zu haben. Sie habe der Polizei zunächst erzählt, sie sei mit E verwandt. Nachdem sich herausgestellt habe, dass dies nicht stimme, habe sie sich damit zu entschuldigen versucht, dass sie Angst vor der Familie ihres Mannes gehabt habe. Sie sei jedoch zur Polizeistation Q gebracht und verhört worden. Dort habe sie eine Nacht in einer Zelle mit Prostituierten verbringen müssen. Sie habe geschimpft und das Personal beleidigt. Währenddessen hätten sich ihr Vater und ihr Schwiegervater Sorgen gemacht und sie schließlich auf der Wache gefunden. Sie sei aber zunächst nicht freigekommen, sondern am nächsten Tag einem Richter vorgeführt worden, der sie beschuldigt habe, eine außereheliche Beziehung gehabt zu haben. Ihr Schwiegervater, der wie ihr Vater dabei gewesen sei, habe ihr ins Gesicht gespuckt. Letztlich habe der Richter sie freigelassen, weil die Vorwürfe keinen Bestand gehabt hätten. Ihr habe jedoch noch eine weitere Gerichtsverhandlung wegen Beamtenbeleidigung gedroht. Nach ihrer Freilassung sei sie zu ihrer Familie gezogen, weil der Schwiegervater nicht an ihre Unschuld geglaubt und damit gedroht habe, die Ehre wieder herzustellen und sie umzubringen. Er habe auch bei ihrem Ehemann angerufen und von ihm verlangt, den Schandfleck zu beseitigen. Auch von ihrem Vater habe er gefordert, die Ehre wieder herzustellen. In der Nachbarschaft sei vermutet worden, ihr Ehemann habe das Land wegen ihrer Beziehung zu diesem E verlassen. Der Schwiegervater habe ihr auch ihren Sohn, den Kläger zu 2., weggenommen. Sie hätten nur deshalb gemeinsam ausreisen können, weil ihr Schwager ihr das Kind zurück gebracht habe. Ihr Ehemann, der unbedingt seine Familie in Deutschland hätte haben wollen, habe mit ihm telefoniert. Hier in Deutschland drohe ihr keine Gefahr. Zwar habe ihr Schwiegervater mit ihrem Mann gesprochen, doch habe sie ihren Gatten schon vor der Ausreise am Telefon von ihrer Unschuld überzeugen können. Ihr Ehemann habe deshalb Schwierigkeiten mit seiner Familie. 6 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. April 2004, als Einschreiben zur Post gegeben am 16. April 2004, die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb einer Woche auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als asylberechtigt stehe bereits die Einreise über einen sicheren Drittstaat entgegen; dass die Kläger auf dem Luftweg eingereist seien, könnten sie nicht belegen. Im übrigen könne den Klägern ihr Vorbringen, sie seien des Ehemannes bzw. Vaters wegen verfolgt worden, nicht geglaubt werden. Auch das Gerichtsverfahren stelle keine Verfolgung dar, weil die Klägerin zu 1. vom Vorwurf des Ehebruchs freigesprochen worden sei. Eine drohende Ermordung durch den Schwiegervater sei weder asylrelevant noch glaubhaft, sondern nachgeschoben worden und widersprüchlich. 7 Die Kläger haben am 26. April 2004 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben und gleichzeitig einen Eilantrag gestellt (5 L 382/04.A). Sie tragen zur Begründung weitere Einzelheiten zu ihrer Ausreise auf dem Luftweg vor und führen aus, es sei Sache des Bundesamtes gewesen, sich bei der Fluggesellschaft über ihrer Einreise zu informieren. Im übrigen sei das Vorbringen keinesfalls offensichtlich" unbegründet, da durchaus detailliert vorgetragen sei. Im November 2000 sei ihr Ehemann von Freunden zu einer Hochzeit in J abgeholt worden. Sie, die Klägerin zu 1., habe ihn in drei Tagen zurück erwartet. Am vierten Tag sei ihr Schwiegervater, der in der Nachbarschaft gewohnt habe, gekommen und habe sie beruhigt: Ihr Ehemann lebe und sei in Sicherheit. Einen Monat später habe sie dann erfahren, dass ihr Mann an einer Demonstration in J teilgenommen habe und sich nun in Deutschland aufhalte. Um die Miete für die Wohnung nicht länger zahlen zu müssen, seien die Kläger mit ihren Möbeln zum Schwiegervater gezogen. Bassidj hätten dann ihren Mann bzw. Vater sprechen wollen und die Wohnung durchsucht. Sie hätten immer wieder vor dem Haus gewartet. Auch habe es viele Telefonate mit Nachfragen und Bedrohungen gegeben. Nach etwa drei Monaten, also Mitte Februar/Anfang März 2001, hätten die Bassidj sie, die Klägerin zu 1., und ihren Schwiegervater zu einer Wache gebracht und ihnen einen Videofilm mit einer Demonstration in J gezeigt, bei der Bassidj entwaffnet worden seien. Sie, die Klägerin zu 1., habe ihren Ehemann in dem Getümmel nicht erkannt, doch sei behauptet worden, er sei dabei gewesen. Mit einer der entwendeten Waffen sei eine wichtige Persönlichkeit erschossen worden. In der Folgezeit habe es wieder Anrufe mit Bedrohungen gegeben. Um selbst zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen, habe sie, die Klägerin zu 1., eine Ausbildung zur Friseuse und Kosmetikerin gemacht, obwohl ihr in Deutschland lebender Mann und die anderen männlichen Familienmitglieder damit nicht einverstanden gewesen seien. Ein Mann aus der Nachbarschaft habe ihr nachgestellt. Sie habe ihm bei einem Treffen vergeblich klarzumachen versucht, dass sie kein Interesse an ihm habe. Bei einem weiteren Treffen am 18. August 2003 habe sie ihm dies erneut gesagt und man habe sich gestritten. Bassidj hätten daraufhin beide mitgenommen; erst nach einer Anhörung vor einem Richter oder einem Mullah seien beide entlassen worden. Man habe sie, die Klägerin zu 1., ihrem herbeigerufenen Vater und Schwiegervater übergeben. Beide hätten nicht an ihre Unschuld geglaubt. Der Schwiegervater habe mit ihr nichts mehr zu tun haben und sie umbringen wollen. Daher habe ihr Vater sie widerwillig bei sich aufgenommen. Der Kläger zu 2. sei aber beim Schwiegervater verblieben. Mit Hilfe ihres Schwagers, der ihr den Kläger zu 2. wieder zugeführt und einen Schlepper organisiert und bezahlt habe, sei man schließlich ausgereist. Insgesamt sei sie, die Klägerin zu 1., völlig schutzlos gegenüber der Nachstellung von Männern gewesen. Man habe ihr jede Ehre und menschenwürdige Behandlung abgesprochen. Sie habe der Bedrohung nicht anders als durch Flucht entgehen können. Die Bedrohung durch den Schwiegervater sei zwar nicht dem iranischen Staat zuzurechnen, doch gewähre dieser ihr, der Klägerin zu 1., auch keinen Schutz. 8 Erstmalig mit Schriftsatz vom 2. August 2006 macht die Klägerin zu 1. ferner geltend, sich seit Ende 2004 exilpolitisch bei der Constitutionalist Party of Iran - CPI - betätigt zu haben. Am 19. Februar 2005 sei ein Parteikern in B1 gegründet worden. Nachdem es 15 Mitglieder in B1 gegeben habe, sei am 24. April 2005 der Kern in einen Zweig umgewandelt worden und sie, die Klägerin zu 1., zur zweiten Vize- Vorsitzenden und Vorsitzenden der Frauengruppe gewählt worden. Ihr Ehemann sei erster Vize-Vorsitzender geworden. Am 10. Juli 2005 habe die CPI in B1 auf dem Marktplatz eine Demonstration anlässlich der Studentendemonstrationen des 18. Tir veranstaltet, bei der man auch verdeutlicht habe, dass der jetzige Präsident Ahmadinedschad durch Manipulation ins Amt gelangt sei. Sie, die Klägerin zu 1., habe ferner an der Europäischen Konferenz in E1/Niederlande vom 20./21. August 2005 als Vertreterin des B1er Zweiges teilgenommen 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2004 zu verpflichten, sie - die Kläger - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) - hilfweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran vorliegt. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter im Einzelnen aus, die Kläger hätten ihre Einreise auf dem Luftweg nicht durch geeignete Dokumente oder einen glaubhaften Sachvortrag dargelegt. Dies seien ihnen zuzumuten gewesen. 14 Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Eilverfahren 5 L 382/04.A mit Beschluss vom 18. Mai 2004 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet mit der Begründung, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der möglichen Verfolgung durch den Schwiegervater wegen des Vorhalts außerehelicher Beziehungen könne ohne eine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen werden. 15 Das Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen (GV NW 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf übergegangen. 16 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 2 K 2681/06.A (betr. N1) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Sie ist allerdings fristgerecht innerhalb einer Woche nach Zustellung des angegriffenen Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG) erhoben worden. Der als Einschreiben am 16. April 2004 zur Post gegebene Bescheid vom 15. April 2004 gilt gemäß § 4 Abs. 1 VwZG (in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung vom 3. Juli 1952, BGBl. I S. 379) als am 19. April 2004 zugestellt, sodass die am 26. April 2004 bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig erhoben wurde. 22 Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 15. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie haben im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung, dass bei ihnen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen. 23 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 24 Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. 26 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344. 27 Es ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 28 BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, DVBl. 1991, 531. 29 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. 30 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. 31 Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen tatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf solche Nachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 f.. 33 Hiernach steht einer Anerkennung der Kläger als asylberechtigt gemäß Art. 16a Abs. 1 GG entgegen, dass sie den Iran nicht aufgrund politischer Verfolgung verlassen und sich auch nach ihrer Ausreise nicht in asylerheblicher Weise betätigt haben. 34 Soweit sie vortragen, im Zusammenhang mit der Teilnahme ihres Ehemannes bzw. Vaters an einer Demonstration in J politisch verfolgt zu werden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Weder ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zu 1. glaubhaft noch erreichen die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen überhaupt eine asylrelevante Intensität. 35 Es obliegt den Asylsuchenden, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung glaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn die Asylsuchenden im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, insbesondere, wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgebend bezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführen. 36 In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die behaupteten, auf das Verhalten des Ehemannes und Vaters zurückzuführenden Ermittlungsmaßnahmen überhaupt stattgefunden haben. Dem steht schon entgegen, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Vorfluchtvorbringen des N1 für nicht glaubhaft hält. Auf die Ausführungen im - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 27. Juni 2006 im Verfahren 2 K 2681/06.A wird insoweit verwiesen. Kann indes schon nicht von einer politischen Verfolgung des Ehemannes ausgegangen werden, gilt dies erst recht für eine hieraus abgeleitete Verfolgung der Kläger. Im übrigen sind auch die Einlassungen der Klägerin zu 1. zu den Befragungen durch die Bassidj nicht überzeugend. Sie sind oberflächlich und detailarm. Dabei fällt auf, dass die Klägerin zu 1. im wesentlichen nur Ergebnisse und Oberbegriffe nennt, während sie die tatsächlichen Abläufe selbst kaum beschreibt. Auch legt sie den Schwerpunkt ihrer Schilderungen beim Bundesamt eindeutig nicht auf diese Ermittlungsmaßnahmen der Bassidj. Vielmehr nehmen die Ereignisse im Zusammenhang mit der vermeintlichen außerehelichen Beziehung und der Bedrohung durch die Familie ihres Ehemannes deutlich breiteren Raum ein. Dabei wird insbesondere in der Breite des Vorbringens auch ein deutlicher Bruch in der Darstellung gegenüber dem ersten Komplex erkennbar, der darauf schließen lässt, dass die Schilderungen der Wohnungsdurchsuchungen und Befragungen durch die Bassidj jedenfalls in dieser Form nicht tatsächlich Erlebtem entsprechen. Zudem erscheinen die Ausführungen der Klägerin zu 1. hierzu als nicht lebensnah. So hat sie angegeben, ihr und ihrem Schwiegervater seien beim Transport zu der Befragung durch die Bassidj innerhalb Teherans und auch beim Rücktransport die Augen verbunden worden. Dabei handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts um eine völlig überzogene Maßnahme. Nach den Schilderungen der Klägerin zu 1. wurde sie lediglich zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt, ohne dass man ihr persönlich etwas vorgeworfen hätte. Warum ihr als Zeugin auf dem Weg zu der Befragung die Augen verbunden sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. 37 Unabhängig davon, dass der Klägerin zu 1. ihr Vorbringen zur Verfolgung wegen ihres Ehemannes nicht geglaubt werden kann, erreichen die geschilderten Maßnahmen der Bassidj auch keine asylrelevante Intensität. Behauptet wurden Wohnungsdurchsuchungen, Befragungen nach dem Ehemann, eine einmalige Mitnahme und Befragung durch die Bassidj sowie telefonische Erkundigungen und Bedrohungen durch die Sicherheitskräfte. All dies erreicht keine Asylrelevanz. Asylerheblich sind, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit besteht, nur solche Eingriffe, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Betroffene durch die Verfolgung aus der übergreifenden Friedensordnung seines Heimatstaates ausgegrenzt und in eine ausweglose Lage gedrängt wird, ist dabei die Intensität und Schwere des Eingriffs, 38 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-Asyl), Rdn. 70 ff. vor II - 2. 39 Diese Grenze wird nach der Rechtsprechung der Kammer durch die genannten Befragungen und Durchsuchungen regelmäßig noch nicht überschritten, 40 vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2006 - 2 K 2674/06.A -. 41 Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall eine andere Bewertung geboten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 42 Soweit sich die Kläger auf eine Verfolgung durch die Familie ihres Ehemannes bzw. Vaters berufen, begründet dies ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung als asylberechtigt nach Art. 16a Abs. 1 GG. Eine solche Verfolgung knüpft nämlich nicht an asylerhebliche, unverfügbare Merkmale im oben beschriebenen Sinne an. Das Geschlecht als solches ist hier kein asylerhebliches Merkmal. Soweit Männer und Frauen im Iran bei Ehebruch ungleich behandelt werden, hat dies im islamischen Rechtsbereich eine lange Tradition und wird im Kern religiös begründet. Die Bestrafung ehebrecherischen Verhaltens von Frauen knüpft lediglich an das den islamischen Moralvorstellungen widersprechende Verhalten an, nicht an eine die Frauen persönlich und schicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaft, 43 so das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 5 LB 448/01 -; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2001 - W 7 K 01.30636 -; im Erg. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 2001 - 7 A 11797/00.OVG; VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 1993 - AN 18 K 92.37898 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2001 - 8a K 2901/97.A ; VG Bremen, Urteil vom 2. April 1998 - 3 AK 2749/97 -. 44 Hiernach ist das behauptete Verhalten des Schwiegervaters der Klägerin zu 1. nicht an deren Geschlecht geknüpft, sondern an ein bestimmtes, im Iran missbilligtes Verhalten. Nach ihren Einlassungen wirft ihr der Schwiegervater vor, sie habe eine außereheliche Beziehung zu einem anderen Mann gehabt und er müsse daher die Familienehre wieder herstellen, indem er ihr Gewalt zufüge. Seine Drohung ist also an die von ihm vermutete Beziehung seiner Schwiegertochter zu einem anderen Mann geknüpft und stellt deshalb keine politische Verfolgung dar. 45 Auch die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin zu 1. für die monarchistische Organisation CPI führen nicht zur Anerkennung der Kläger als asylberechtigt. 46 Zum einen erfordert dies eine Anknüpfung an eine im Herkunftsland erkennbar betätigte politische Überzeugung, die wegen der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens zum Vorfluchtgeschehen nicht besteht. Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann eine Anerkennung als asylberechtigt nämlich nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Anerkennung regelmäßig nur dann in Frage kommen, wenn dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, vgl. nunmehr § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf die exilpolitische Betätigung der Klägerin zu 1. kein Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigt, weil sich diese Aktivitäten nicht als zwangsläufige Fortführung eines schon im Iran gegebenen und dokumentierten politischen Bekenntnisses darstellen. Auf die hierzu gemachten Ausführungen wird verwiesen. 47 Zum anderen führen die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin zu 1. für die monarchistische Organisation CPI auch unabhängig von der fehlenden Anknüpfung an eine im Heimatland betätigte politische Überzeugung nicht zur Anerkennung als asylberechtigt. Sie reichen für die Annahme einer Verfolgung nach Rückkehr in den Iran nicht aus. Für die Annahme einer Verfolgung im Fall der Rückkehr reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt. 48 St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 5 A 3956/04.A - m.w.N.; ferner Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer VGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Mai 2003 - 3 LB 9/03 -. 49 Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen, 50 vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 11 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle". 51 Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. 52 Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 11; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 3. März 2004, S. 23. 53 Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen, 54 OVG NRW, a.a.O.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003. 55 Dies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen, 56 vgl. OVG NRW, a.a.O. 57 Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. 58 Dies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese Gruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, zwischenzeitlich als Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die sich im weitesten Sinne mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der Errichtung eines (westlichen) Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten verbinden, erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der Gefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, nach außen sichtbarer Position tätig wird. 59 Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am 11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; Urteil der Kammer vom 9. Mai 2006 - 2 K 3858/06.A -; sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 - 22 K 7796/02.A -, www.nrwe.de. 60 Soweit eine weitere Auskunft 61 - Gutachten des Kompetenzzentrums Orient Okzident" des Geographischen Instituts der Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden - 62 ein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch- nationalistischer Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen. 63 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile der Kammer vom 9. Mai 2006 - 2 K 3858/06.A - und vom 7. September 2004 - 2 K 8497/01.A -, www.nrwe.de. 64 Denn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und ist deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht überzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf der Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter Exil-Iranern erstellt. Letzteres erscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner - soweit sie nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht besitzen - vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei insbesondere auf die Darlegung einer Gefährdung aufgrund exilpolitischer Betätigung" angewiesen sind, erscheint die Aussagekraft dieses Gutachtens" insoweit entsprechend gering. 65 Soweit andererseits monarchistische Exilorganisationen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes 66 - Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004 - 67 seitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes angesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den Iran verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls nicht überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des Deutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen Propaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer Organisationen auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich diese Einschätzung nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen Orient-Institutes auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese Einschätzung nachhaltig zu erschüttern. 68 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin zu 1. nicht zu den Personen zu zählen, die wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche Organisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschiene. Die von ihr ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten für die CPI führen nicht zur Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Nach den oben dargestellten Maßstäben erscheint es von vornherein ausgeschlossen, der Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen, der Mitwirkung an Informationstischen sowie dem Verteilen von Informationsschriften eine verfolgungsrelevante Bedeutung beizumessen. Auch die Mitgliedschaft und die Bekleidung der Funktion des 2. Vizevorsitzenden der CPI- Sektion B1 lässt die Klägerin zu 1. nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protests hinausragen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie als 2. Vizevorsitzende bzw. als Mitglied des dreiköpfigen Rates der genannten Sektion eine herausgehobene Position im oben genannten Sinne einnimmt. Dagegen spricht bereits ihr Verhalten während der mündlichen Verhandlung, in der sie erst auf mehrfaches Nachfragen und nach dem Blättern in ihren Unterlagen überhaupt konkrete Angaben zu den von ihr selbst erledigten Aufgaben innerhalb der CPI gemacht hat. Außerdem sind diese Angaben nicht geeignet, mehr als eine nur niedrig profilierte Tätigkeit zu begründen. So hat sie zwar darauf hingewiesen, sie sei innerhalb ihrer 15-köpfigen Sektion verantwortlich für die Belange der Frauen und das diesbezügliche Programm, hat aber auf Nachfrage danach, was dies konkret heiße, lediglich angegeben, sie habe über die Frauenrechte und die Situation der Frauen im Iran diskutiert. Des weiteren ist auch ihrer Teilnahme an einer Konferenz der insgesamt 20 europäischen CPI-Sektionen in E1 keine herausragende Bedeutung beizumessen, weil sie nicht etwa als einzige Delegierte ihrer Sektion dort gewesen ist, 69 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 K 3858/05.A -: Der Kläger war hier vom überregionalen Europa-Kongress der N.I.D./O.I.K. aus rund 200 Teilnehmern zu einem der 15 Delegierten gewählt worden, welche die Organisation bei einer geplanten Weltkonferenz monarchistischer Exilorganisationen in Washington vertreten sollten, 70 sondern zusammen mit fünf anderen von den insgesamt fünfzehn Sektionsmitgliedern. Eine besonders exponierte Funktion ist hiermit nicht verbunden, zumal nicht vorgetragen wurde, dass sie in E1 eine besondere Rolle gespielt hätte. Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass es sich bei der Funktion der 2. Vizevorsitzenden der Sektion lediglich um einen wohlklingenden Titel handelt, mit dem keine herausragenden Aufgaben verbunden sind. 71 Schließlich ergibt sich für die Kläger die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung der Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die Asylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen Auslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales Leben führen, 72 vgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24. März 2006; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. April 2002, Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998; st. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -. 73 Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG besteht deshalb weder aufgrund von Vorflucht- noch aufgrund von Nachfluchtgründen. 74 Ob sie - wie behauptet - auf dem Luftweg oder aber auf dem Landweg durch einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG nach Deutschland eingereist sind, was einer Anerkennung als asylberechtigt zusätzlich entgegenstünde, kann daher offen bleiben. 75 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG). Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe und der nicht bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr wegen der exilpolitischen Tätigkeiten kann deshalb verwiesen werden. 76 Ob darüber hinaus die vom Schwiegervater der Klägerin zu 1. ausgehende Verfolgung überhaupt von § 60 Abs. 1 AufenthG erfasst wird, ist zweifelhaft. Voraussetzung hierfür wäre gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG, dass die von einer Privatperson ausgehende Gefährdung dem iranischen Staat zugerechnet werden kann, weil dieser nicht willens oder in der Lage ist Schutz zu bieten. Jedoch bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Selbst wenn der iranische Staat den Klägern keinen Schutz böte, stünde einem Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entgegen, dass für die beiden Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG bestünde. Im Falle einer Rückkehr in den Iran besteht für sie gerade keine Gefahr, weil sie nach eigenem Vortrag von offiziellen Stellen im Iran nicht gesucht werden und es daher in der Hand haben, den Kontakt zum Schwiegervater zu meiden. Insbesondere können sie sich so verhalten, dass er von ihrer Rückkehr nicht einmal Kenntnis erlangt. Die Möglichkeiten hierzu dürften selbst innerhalb Teherans bestehen, weil es sich hierbei um eine sehr große Stadt handelt. Im übrigen spricht Einiges dafür, dass der Schwiegervater über zweieinhalb Jahre nach der Ausreise der Kläger kein Interesse mehr an einer Tötung der Klägerin zu 1. haben wird - soweit ein solches Interesse überhaupt jemals bestand. Er wird im Gegenteil froh sein, dass gewissermaßen Gras über die Sache gewachsen und die Schwiegertochter aus seinem Blickfeld verschwunden ist. 77 Die Kläger können sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung besteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im Abschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). 78 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG bestehen nicht. Insbesondere besteht keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 2 MRK oder im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der vom Schwiegervater ausgesprochenen Drohungen. Auf die oben gemachten Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative wird verwiesen. 79 Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 81