Urteil
26 K 871/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0811.26K871.06.00
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E vom 15. Juli 2005 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 14. Februar 2006 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 27. Juni 2005 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 166,19 Euro zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Steueramtsrätin im Dienste des Beklagten. Unter dem 27. Juni 2005 beantragte sie die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu dem ihrer am 00.0.1984 geborenen und noch in der Ausbildung befindlichen Tochter J ärztlich verordneten Medikament Regaine mit einem Gesamtbetrag i.H. von 207,74 Euro. Ausweislich einer Bescheinigung des behandelnden Arztes F aus S vom 23. Juni 2005 wurde bei der Tochter der Klägerin nach diagnostischen Untersuchungen der Universitätshautklinik L, Abteilung für Dermatologie, eine sehr frühzeitig beginnende Form der erblich bedingten androgenetischen Alopezie der Frau festgestellt und ist eine Therapie dieser Erkrankung zwingend erforderlich, wobei das Mittel der Wahl Minoxidillösung (Regaine) ist. 3 Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 lehnte die Oberfinanzdirektion E (heute: Oberfinanzdirektion Rheinland) die Gewährung einer Beihilfe zu dem Arzneimittel Regaine mit der Begründung ab, Aufwendungen für Präparate, die der Verbesserung des Haarwuchses dienten, seien nicht beihilfefähig. 4 Den hiergegen unter dem 19. Juli 2005 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Oberfinanzdirektion Rheinland mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchst. e) BVO NRW seien Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB V von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien, nicht beihilfefähig. Der Ausschluss betreffe insbesondere auch Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienten. Auf die der Verordnung zugrunde liegende Verursachung oder Indikation komme es nicht an. 5 Die Klägerin hat am 1. März 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Ausweislich der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des behandelnden Arztes sei das Arzneimittel Regaine zur Therapie der Erkrankung ihrer Tochter zwingend erforderlich. Auf dem Oberkopf ihrer Tochter hätten sich bereits lichte Stellen gebildet gehabt. Durch Regaine seien die Haare innerhalb von mehreren Monaten wieder nahezu dicht gewachsen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E vom 15. Juli 2005 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 14. Februar 2006 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 27. Juni 2005 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 166,19 Euro zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Oberfinanzdirektion Rheinland ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist begründet. 13 Der Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 15. Juli 2005 ist insoweit rechtswidrig, als in ihm die Gewährung einer Beihilfe für das der Tochter J der Klägerin verordnete Arzneimittel Regaine abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 14 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten der ... auf Grund einer schriftlichen ärztlichen ...Verordnung beschafften Arzneimittel ... Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchst. e) BVO NRW sind jedoch Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V lauten: Von der Verordnung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen." 15 Bei der androgenetischen Alopezie (Haarverlust im Bereich der Kopfhaut infolge erhöhter Androgenempfindlichkeit der Follikel bzw. einer Erhöhung des freien Testosterons im Blut), unter der die Tochter der Klägerin leitet, handelt es sich zunächst um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Denn eine Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf die Ursache für ihr Entstehen kommt es dabei nicht an. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.2 -, NVwZ 2004, S. 886, sowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVwZ 2004, S. 1003 (1004). 17 Bei Regaine handelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelbegriffes des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der dazu bestimmt ist, durch Anwendung am menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen. Die Verordnung von Regaine ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art auch angemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass kostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden. 18 Der nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch der Klägerin ist nicht durch die Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchst. e) BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von der Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht und anschließend Mittel aufgeführt werden, die insbesondere" ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die Rechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen Grundsatz enthält, während Satz 8 dieser Vorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 Abs. 1 SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die Verordnung eines Mittels zur Behandlung des Haarausfalls vom weiblichen Typ (vgl. hierzu die Beilage des Medikamentes Regaine) nur dann nicht in Betracht, wenn es um eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Vorliegend geht es jedoch um die Beseitigung eines krankhaften Zustandes, nämlich die Verhinderung der Glatzenbildung bei Frauen infolge einer hormonellen Fehlsteuerung. Ein Normverständnis dahin, auch in diesen Fällen einen Ausschluss von der Verordnungsfähigkeit anzunehmen, wäre mit dem die äußerste Grenze der Auslegung bildenden Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. 19 Selbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend genannten Sinne auslegt, sondern vielmehr sämtliche Mittel, die der Verbesserung des Haarwuchses dienen, als von § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V erfasst ansehen würde, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchst. e) BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich (wobei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht erforderlich wäre, weil nämlich durch die Inbezugnahme des § 34 SGB V dessen Regelungsgehalt für den Bereich der BVO NRW gleichwohl - lediglich - den Rang einer Rechtsverordnung erhalten hat). Denn dann verstieße diese seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung gegen die Anforderungen der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. Zwar steht dem Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandenen Aufwendungen. Allerdings darf der Normgeber den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber dann der Fall, wenn ein Mittel existentielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, www.bverwg.de. 21 Hiervon ausgehend ist es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar, im Falle des Bestehens einer Krankheit, die nur durch die längerfristige Anwendung eines Arzneimittels geheilt bzw. positiv beeinflusst werden kann, die diesbezüglichen Aufwendungen gänzlich von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Dies muss umso mehr gelten, als die Glatzenbildung bei Frauen und erst recht bei jungen Frauen im gesellschaftlichen Alltag jedenfalls in der Regel nicht auf Akzeptanz stößt. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 24