OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 5904/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0818.13K5904.04.00
3mal zitiert
12Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin steht als Sozialamtfrau im Dienst des beklagten Landes. Sie ist beim Landgericht L als hauptberufliche Bewährungshelferin tätig, ihr Dienstsitz ist in L1. Die Klägerin bewarb sich um Juni 2003 um eine Beförderungsstelle. Zur Vorbereitung der anzufertigenden Anlassbeurteilung bat der Präsident des Landgerichts L die stellvertretende Koordinatorin der Bewährungshilfe beim Landgericht L, Sozialamtsrätin F, um Vorlage eines Beurteilungsbeitrags, der auf der Durchsicht ausgewählter Akten beruhen sollte. Die Klägerin weigerte sich, die zur Prüfung vorgesehenen Akten herauszugeben. Der Präsident des Landgerichts L erkannte der Klägerin mit Personal- und Befähigungsnachweisung vom 17. November 2003 das Gesamturteil „gut" zu und führte u.a. aus, einer Durchsicht ihrer Akten durch die stellvertretende Koordinatorin zwecks Erstellung eines Beurteilungsbeitrags habe sich die Klägerin verweigert. Die Klägerin erhob Gegenvorstellungen, legte aber gegen die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 17. November 2003 keine förmlichen Rechtsbehelfe ein. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. Februar 2004 festzustellen, dass ihr Dienstvorgesetzter nicht berechtigt ist, der stellvertretenden Koordinatorin eine Aktenprüfung zu übertragen oder sie daran zu beteiligen. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 4 Abs. 2 Bewährungshelfergesetz (BewhG) unterliege der Bewährungshelfer in sachlicher Hinsicht nur den Weisungen des Richters. Die Ausführungsvorschriften des Justizministeriums vom 17. Februar 2000 zu § 11 BewhG, JMBl. NRW S. 77, (AV zu § 11 BewhG) sähen eine Aktenprüfung durch die Koordinatorin nicht vor. In den Ausführungsvorschriften des Justizministeriums vom 20. Januar 1972, JMBl. NRW S. 40, betreffend die dienstlichen Beurteilungen der Beamten (Beurteilungsrichtlinien, BRL) sei festgelegt, dass die dienstliche Beurteilung durch die Dienstvorgesetzten gefertigt werde. Daher könne mit der Aktenprüfung keine andere Person beauftragt werden. Auch die Landesarbeitsgemeinschaft der Bewährungshelfer habe sich gegen eine Beteiligung des Koordinators an der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ausgesprochen. Sie - die Klägerin - sei im Hinblick auf § 203 Strafgesetzbuch (StGB) und datenschutzrechtliche Bestimmungen berechtigt, die Herausgabe der Akten zu verweigern. Der auf einer Aktenprüfung beruhende Beurteilungsbeitrag habe einen eigenständigen Aussagewert, sodass eine Beamtin des gehobenen Justizdienstes, die nicht Vorgesetzte sei, diese Prüfung nicht eigenständig durchführen könne. Schließlich müsse Frau F als befangen angesehen werden, weil es seit Jahren Spannungen zwischen den Dienststellen L, L1 und O gebe. Mit Schreiben vom 1. März 2004 teilte der Präsident des Landgerichts L der Klägerin mit, er vermöge ihrem Anliegen nicht zu entsprechen und werde bei seiner bisherigen Praxis bleiben. Der Beurteiler dürfe sich auf Tatsachenfeststellungen Dritter stützen. Die AV zu § 11 BewhG stehe dem nicht entgegen. Das Gleiche gelte für datenschutzrechtliche Gesichtspunkte. Eine Befangenheit von Frau F habe nicht festgestellt werden können. Falls tatsächlich Spannungen vorhanden seien, werde das angemessen berücksichtigt. Die Klägerin bewarb sich im März 2004 erneut um eine Beförderungsstelle. Sie weigerte sich auch dieses Mal, der wiederum mit der Anfertigung eines Beurteilungsbeitrags beauftragten Frau F die Akten herauszugeben. Daraufhin erteilte der Präsident des Landgerichts L der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2004 die dienstliche Weisung, der stellvertretenden Koordinatorin die von dieser ausgewählten Akten bis spätestens 26. März 2004 herauszugeben. Sollte die Klägerin dem nicht nachkommen, müsse sie mit weiteren Maßnahmen, ggf. auch disziplinarischen Schritten, rechnen. Die Klägerin gab auch in der Folgezeit ihre Weigerung nicht auf. Die Klägerin legte gegen die Schreiben des Präsidenten des Landgerichts L vom 1. und 18. März 2004 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004, zugestellt am 10. August 2004, wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E1 den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus: Um sich den für die dienstliche Beurteilung erforderlichen Eindruck über die Leistungen und die Eignung von Mitarbeitern zu verschaffen, könne/müsse der Dienstvorgesetzte alle Erkenntnisquellen nutzen. Die Einsichtnahme in repräsentativ ausgewählte über die Probanden geführte Akten sei dabei unumgänglich. Diese Möglichkeit sei auch durch die AV zu § 11 BewhG gedeckt. Die Klägerin hat am 7. September 2004 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Außerdem macht sie geltend: Das Feststellungsbegehren sei zulässig, weil der durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierte Rechtsschutz sonst nicht ausreichend gewährleistet sei. Der Dienstvorgesetzte würde an der beanstandeten Verfahrensweise auch bei späteren Bewerbungen festhalten, eine Klärung der grundsätzlichen Fragen wäre nicht oder kaum möglich. Aus dem Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot eines „fairen Verwaltungsverfahrens" folge, dass wegen des Konkurrenzverhältnisses ein ranggleicher Beamter von der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags ausgeschlossen sei. Die Klägerin hatte sich mit ihrer Klage zunächst auch gegen das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts L vom 18. März 2004 gewandt. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage insoweit zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts L vom 1. März 2004 und den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E1 vom 30. Juli 2004 aufzuheben, 2. 3. festzustellen, dass der Präsident des Landgerichts L nicht berechtigt ist, den Koordinator/die Koordinatorin oder den stellvertretenden Koordinator/die stellvertretende Koordinatorin in der Bewährungshilfe beim Landgericht L damit zu beauftragen, für dienstliche Beurteilungen der Klägerin Beurteilungsbeiträge zu erstellen, die auf der Durchsicht ausgewählter Akten beruht. 4. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und wiederholt und vertieft das im Verwaltungsverfahren Ausgeführte. Außerdem macht es geltend: Das Feststellungsbegehren sei im Hinblick auf § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur eingeschränkt zulässig. Es gehe um eine vorbereitende Verfahrenshandlung, nämlich das Einholen bestimmter Beurteilungsbeiträge, die grundsätzlich nur mit der abschließenden Beurteilung selbst angefochten werden könnten. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Beurteilende bei Gelegenheit des Erstellens einer Beurteilung den Beurteilten durch einen zusätzlichen Eingriff in seiner Rechtssphäre verletze. Soweit diese Rechtsverletzung durch die Anfechtung der Beurteilung selbst nicht ausgeglichen werde, müsse eine eigenständige Anfechtbarkeit wegen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein. Das sei hier lediglich in bezug auf einen etwaigen Verstoß gegen Datenschutzgesetze bzw. § 203 StGB der Fall. Ein solcher Verstoß liege aber nicht vor. Mit der Herausgabe der Akten an die Koordinatorin verletze die Klägerin insbesondere keine Privatgeheimnisse nach § 203 StGB. Selbst wenn das Feststellungsbegehren der Klägerin auch im Übrigen zulässig wäre, wäre es nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Einholung eines Beurteilungsbeitrags der stellvertretenden Koordinatorin sei § 104 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. den BRL. Die Klägerin unterstehe gemäß § 4 Abs. 1 BewhG der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts. Es liege in der durch den Beurteilungszweck gebundenen Organisationshoheit des Dienstvorgesetzten, welchen Mitarbeiter er mit der Vorlage von Beurteilungsbeiträgen beauftrage. Es müsse sich um sachkundige Mitarbeiter handeln, wobei Konkurrenten von der Mitwirkung am Beurteilungsverfahren ausgeschlossen seien. Diesen Anforderungen werde die von der Klägerin beanstandete Vorgehensweise gerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, nämlich soweit es um das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts L vom 18. März 2004 geht, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens steht nicht § 44a VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, Satz 1. Das gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, Satz 2. Wie eine Auslegung ergibt, fallen unter den Begriff der Verfahrenshandlung alle behördlichen Handlungen, die in Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Rechtsbehelfe im Sinne der Vorschrift sind nicht nur Widerspruch und Anfechtungsklage. Vielmehr schließt die Bestimmung auch ein isoliertes Vorgehen gegen behördliche Verfahrenshandlungen im Wege der Verpflichtungsklage, der Feststellungsklage oder der allgemeinen Leistungsklage aus. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 6 B 30/04 -, m.w.N., veröffentlicht bei Juris; zur Rechtslage nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 1990 - 1 WB 67/90 -, veröffentlicht bei Juris. Die von der Klägerin beanstandete Praxis des Präsidenten des Landgerichts L, zur Vorbereitung der für sie zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen den Koordinator/die Koordinatorin oder den Vertreter/die Vertreterin damit zu beauftragen, Beurteilungsbeiträge zu erstellen, die auf der Durchsicht ausgewählter, von der Klägerin bearbeiteter Akten beruht, und die Klägerin zur Herausgabe dieser Akten anzuweisen, steht in Zusammenhang mit dem jeweiligen Beurteilungsverfahren und dient der Vorbereitung der letztlich durch den Dienstvorgesetzten zu erstellenden dienstlichen Beurteilung. In dieser ist die Sachentscheidung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO zu sehen. Vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 4. Juli 2001 - An 12 E 01.00519 -, veröffentlicht bei Juris. Das Feststellungsbegehren der Klägerin bezieht sich allerdings vor allem auf die zukünftige Anwendung der beanstandeten Verfahrensweise des Präsidenten des Landgerichts L. Insoweit haben die sich darauf beziehenden Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für die Klägerin noch nicht begonnen. Vielmehr werden sie erst zukünftig anlässlich zu erwartender weiterer Bewerbungen der Klägerin um Beförderungsstellen eingeleitet werden. Ob dieser Umstand bereits dazu führt, dass § 44a VwGO der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens der Klägerin (soweit es nicht um das bereits eingeleitete Verfahren geht, in dem die Weisung des Präsidenten des Landgerichts L vom 18. März 2004 ergangen ist) nicht entgegensteht, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt die in § 44a VwGO festgelegte Sachurteilsvoraussetzung unter einem anderen Gesichtspunkt vor. Zweck der Vorschrift des § 44a VwGO ist eine prozesswirtschaftliche Zusammenfassung zusammengehörender Verwaltungsvorgänge und damit, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass über die in Satz 2 der Vorschrift genannten Tatbestände hinaus ein selbständiger Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung zulässig ist, wenn die Rechtsschutzgewährung anderenfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen würde. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2004 a.a.O., und Urteil vom 30. Januar 2002 - 9 A 20/01 -, NVwZ 2002, 984. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Würde die Klägerin darauf verwiesen, die in Rede stehende Praxis des Präsidenten des Landgerichts L ausschließlich im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen zu beanstanden, wäre der Rechtsschutz, was seine Reichweite und Effektivität angeht, nicht ausreichend sichergestellt. Mit einer Entscheidung über ihr Feststellungsbegehren in der Sache erübrigt sich insoweit eine Vielzahl von Rechtsbehelfen gegen einzelne, zukünftig zu erwartende dienstliche Beurteilungen. Die Voraussetzungen von § 43 VwGO sind ebenfalls erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, Abs. 1. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, Abs. 2 Satz 1. Die Frage, ob der Präsident des Landgerichts L in der von der Klägerin beanstandeten Weise bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen verfahren darf, betrifft ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung folgt daraus, dass die fortbestehenden Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Präsidenten des Landgerichts L betroffen sind. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das dem Anliegen des Klägers am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Es sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Damit kann ein Kläger aber nur dann auf die Möglichkeit der Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden, wenn der ihm dadurch gewährte Rechtsschutz in Reichweite und Effektivität der Feststellungsklage mindestens gleichwertig ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8/95 -, NVwZ-RR 1998, 302, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3/00 -, NVwZ 2000, 1411, und Urteil vom 16. Januar 2003 - 7 C 31/02 -, NVwZ 2003, 864. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, würde die Möglichkeit, gegen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen im Wege von Leistungsklagen vorzugehen, keinen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz gewähren. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Präsident des Landgerichts L ist berechtigt, den Koordinator/die Koordinatorin oder den stellvertretenden Koordinator/die stellvertretende Koordinatorin in der Bewährungshilfe beim Landgericht L damit zu beauftragen, für dienstliche Beurteilungen der Klägerin Beurteilungsbeiträge zu erstellen, die auf der Durchsicht ausgewählter (von der Klägerin herauszugebender) Akten beruhen. Der sich auf das Feststellungsbegehren der Klägerin beziehende Bescheid des Präsidenten des Landgerichts L vom 1. März 2004 und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E1 vom 30. Juli 2004 sind rechtmäßig. Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist in § 104 Abs. 1 LBG und in § 10a Laufbahnverordnung (LVO) geregelt. Auch wenn es insoweit an ausdrücklichen Bestimmungen fehlt, ist anerkannt, dass zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung die von den zu beurteilenden Beamten bearbeiteten Akten beigezogen und eingesehen werden können, vgl. etwa die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 12. Dezember 1991 - 12 A 1975/88 -, NWVBl 1992, 171, und Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874 (betreffend die dienstliche Beurteilung eines Richters), und dass sich der Beurteiler auch auf Berichte von dritter Seite in Form von Beurteilungsbeiträgen stützen kann, vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Kommentar, Rdn. 303. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2005 (Seite 5 ff.) angeführten obergerichtlichen Entscheidungen, insbesondere Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 -, NVwZ 1998, 1302; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 1991 a.a.O., und Urteil vom 15. Oktober 2003 a.a.O., äußern sich nicht zu der Frage, ob der Dienstvorgesetzte zur Vorbereitung der Beurteilung Beurteilungsbeiträge Dritter heranziehen darf. Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen sind das Gebot der Chancengleichheit und das Gebot eines „fairen Verwaltungsverfahrens" zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt zwar vor, wenn die Beurteilung von einem Beamten erstellt wird, der in bezug auf den beurteilten Beamten der gleichen oder sogar einer niedrigeren Besoldungsgruppe (im Folgenden: ranggleicher Beamter) angehört. Demgegenüber ist nicht von vornherein rechtlich zu beanstanden, wenn ein solcher ranggleicher Beamter nicht der beurteilende Dienstvorgesetzte ist, sondern an der Erstellung der Beurteilung lediglich durch Abgabe eines Beurteilungsbeitrages beteiligt ist. Dem Beurteiler ist es grundsätzlich nicht verwährt, einen Vorgesetzten, der mit dem beurteilten Beamten ranggleich ist, zu beurteilungsrelevanten Gesichtspunkten zu befragen und diese Informationen für die Beurteilung zu verwerten. Denn in diesem Fall verbleibt die endgültige Erstellung der Beurteilung und damit sowohl die Entscheidung über die Bewertung der Einzelmerkmale als auch die Entscheidung über die Gesamtnote verantwortlich in den Händen einer anderen Person, nämlich des Beurteilers. Das Ausmaß der möglichen Einflussnahme des ranggleichen Beamten auf die Beurteilung des Konkurrenten und damit die Möglichkeit, potentielle Mitbewerber um ein Beförderungsamt durch Erteilung einer schlechten Beurteilung „auszuschalten", ist ungleich geringer, als wenn der ranggleiche Beamte die Beurteilung selbst erstellt. Da ein solches Konkurrenzverhältnis auf der Hand liegt, ist es dem Beurteiler in der Regel auch bewusst, sodass er es in seine Würdigung der erhaltenen Informationen miteinbeziehen kann. Auf Grund dieser „Filterung" des Beurteilungsbeitrags durch den Beurteiler verstößt nicht jede Beteiligung eines ranggleichen Beamten am Beurteilungsverfahren gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und des „fairen Verwaltungsverfahrens". Vielmehr haben Beurteilungsbeiträge ranggleicher Beamter nur dann die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge, wenn sie nachteilige Äußerungen enthalten und der Beurteiler diese ungeprüft übernimmt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, RiA 2006, 79; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 23. Mai 1990 - 3 B 89.03631 -, ZBR 1991, 275. Diese Grundsätze sind auch auf den Koordinator/die Koordinatorin und die jeweiligen Stellvertreter anwendbar. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob sie Vorgesetztenfunktionen im Sinne von § 3 Abs. 5 LBG ausüben. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie auch auf Grund ihrer herausgehobenen Stellung über die erforderliche Sachkunde verfügen. Somit verstößt die von der Klägerin bemängelte Verfahrensweise für sich genommen selbst dann nicht gegen das Gebot der Chancengleichheit und das Gebot eines „fairen Verwaltungsverfahrens", wenn mit der Erstellung eines Beurteilungsbeitrages ein ranggleicher Beamter beauftragt wird. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das angesprochene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 23. Mai 1990 bezieht und Bedenken dagegen erhebt, dass Frau F einen Beurteilungsbeitrag abgibt, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Auch wenn man mit diesem Urteil jeden Beamten, der Beurteilungs-"Konkurrent" ist, von jedweder Mitwirkung an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung für ausgeschlossen hielte, würde das auf Frau F jedenfalls im Moment nicht zutreffen. Sie gehört nämlich einer höheren Besoldungsgruppe an als die Klägerin. Ob, wie die Klägerin geltend macht, sie und Frau F in der Vergangenheit um Beförderungsstellen konkurriert haben, ist unerheblich. Mit ihrem Einwand, Frau F sei ihr gegenüber befangen, hat die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg. Die Voreingenommenheit eines Beamten, der vorbereitend an der Erstellung einer Beurteilung mitgewirkt hat, zieht nicht automatisch die Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung nach sich. Vielmehr ist die Beurteilung in einem solchen Fall nur dann rechtswidrig, wenn der Beurteiler die von dem voreingenommenen Beamten erlangten Informationen seiner Beurteilung ungeprüft zu Grunde legt, also seiner „Filterfunktion" nicht in ausreichender Weise gerecht wird. Das oben im Zusammenhang mit dem Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot eines „fairen Verwaltungsverfahrens" Ausgeführte gilt hier entsprechend. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2005 a.a.O.. Somit ist die Beauftragung mit der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen für sich genommen auch dann nicht rechtlich zu beanstanden, wenn der damit betraute Beamte voreingenommen ist. Im Übrigen ist hier zweifelhaft, ob die Klägerin die behauptete Befangenheit von Frau F ausreichend dargelegt hat. Der Hinweis auf bestehende Spannungen dürfte nicht ausreichen. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht bei juris und NRWE. Die von der Klägerin beanstandete Verfahrensweise verstößt nicht gegen die BRL. Danach erfolgt die dienstliche Beurteilung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie die höheren Dienstvorgesetzten (II.1.) und muss die Beurteilung entscheidend auf dem eigenen Eindruck des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten beruhen (III.2. Satz 1). Dazu steht die Heranziehung eines Beurteilungsbeitrages, der von einem anderen Beamten gefertigt wird, nicht in Widerspruch. Vielmehr kommt es darauf an, welche Erkenntnisse insgesamt der Beurteilung zugrunde liegen. Im Übrigen wird in den BRL ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, dass zur Vorbereitung der Beurteilungen schriftliche Stellungnahmen anderer Beamten eingeholt worden sind (VI.2.) Aus der AV zu § 11 BewhG ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Es geht hier nicht um die (allgemeine) Prüfung der Geschäftsführung, an der eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Justizdienstes lediglich beteiligt werden kann (A.III.10.a). Im übrigen werden die Aufgaben der Koordinatoren/Koordinatorinnen nicht abschließend aufgeführt („namentlich") und es wird ausdrücklich bestimmt, dass weitere Aufgaben übertragen werden können (A.III.9.). Dass die AV zu § 11 BewhG zwischenzeitlich geändert worden ist oder sich eine im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame abweichende Verwaltungspraxis ergeben hat, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Auf etwaige, für die Zukunft vorgesehene Änderungen oder dazu angestellte Überlegungen kommt es nicht an. Wenn die Klägerin, wie von ihr verlangt, ausgewählte Akten zur Erstellung eines Beurteilungsbeitrags herausgibt, macht sie sich nicht nach § 203 StGB strafbar. Danach wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbar, das ihm als Amtsträger anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Über die eine besondere Fallgruppe regelnde Vorschrift des Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 hinaus besteht ganz allgemein für die Weitergabe von Informationen an zuständige Mitarbeiter innerhalb derselben Behörde regelmäßig keine Schweigepflicht, sodass schon der Tatbestand nicht gegeben ist. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 52. Auflage, § 203 Rdn. 41. Das Gleiche gilt, soweit § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht kommen könnte. Danach wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Denn die Herausgabe der Akten zur Anfertigung eines Beurteilungsbeitrags ist Voraussetzung für die Schaffung einer möglichst fundierten Grundlage für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Dabei geht es um eine Maßnahme, die im weiteren Sinne der Dienstaufsicht zuzuordnen ist. Der hauptamtliche Bewährungshelfer untersteht aber der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten, § 4 Abs. 1 BewhG. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Nach § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nicht vor, wenn sie u.a. der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen dient. Dass darüber hinaus der Schutz eigener personenbezogener Daten der Klägerin berührt sein könnte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat das zwar angesprochen, aber nicht näher dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.