OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2693/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0822.2K2693.06A.00
11Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0.1982 in Teheran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie ist die Tochter des L1 (vgl. 2 K 2679/06.A) und der R (vgl. 2 K 2692/06.A). Die Eheleute haben vier gemeinsame Kinder: neben der Klägerin den am 00.00.1983 geborenen Sohn L2 (5 K 2698/06.A) sowie die am 0.0.1990 und am 0.0.1997 geborenen Söhne L3 und L4 (2 K 4716/06.A). 3 Der Vater der Klägerin reiste am 10. Dezember 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags machte er im wesentlichen geltend, er sei mit anderen im November 2000 von Teheran zu einer Hochzeitsfeier nach Isfahan gefahren und am nächsten Tag bei einer Stadtbesichtigung in eine Demonstration geraten. Dabei habe er sich an einer Schlägerei beteiligt, bei der zwei Sicherheitskräfte entwaffnet worden seien, und sei anschließend geflohen. Zwei seiner Begleiter seien verhaftet worden. Das Asylverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006 im Verfahren 2 K 2679/06.A), da das Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen wurde. 4 Die Klägerin selbst gab an, zusammen mit ihrer Mutter und ihren Brüdern in einem PKW von Karadj nach Bandar Abbas gereist zu sein und den Iran am 29. Mai 2004 in einem Boot verlassen zu haben, mit dem sie nach Dubai übergesetzt sei. Am 1. Juni 2004 sei sie von dort weiter nach Düsseldorf geflogen. Reiseunterlagen legte sie nicht vor. Am 7. Juni 2004 stellte sie einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 9. Juni 2004 im Wesentlichen vor: 5 Nach der Flucht ihres Vaters habe das Regime ihrer Familie das Leben zur Hölle gemacht. Man habe ihrem Bruder etwas angetan. Sie selbst habe an der Universität zwei Semester iranische Literatur studiert. Mit einem Professor habe sie eine politische Gruppe gegründet. Auch eine Freundin von ihr sei gegen das Regime eingestellt und aktiv gewesen. Eines Tages habe sie einen Jungen aus der Nachbarschaft namens I zu Hause aufgesucht. Sie sei mit ihm befreundet gewesen, sie hätten die meisten Fächer zusammen gehabt. Sie habe sich von ihm Unterlagen von der Universität holen wollen. Man habe sie nicht bei ihm sehen dürfen. Seine Eltern - der Vater sei Hauptmann und mit dem Regime bekannt - seien nicht da gewesen. Als sie bei ihrem Freund gesessen habe, habe es an der Tür geklingelt und ein Freund Is sei erschienen. Sie, die Klägerin, habe sich daher Zeitschriften vom Tisch genommen und dort noch andere Unterlagen entdeckt. Es hätten Worte wie Hamas und Hisbollah darauf gestanden. Es sei um den Aufbau einer Station im Süden Irans gegangen, die das Regime gemeinsam mit der Hamas geplant habe. Sie habe diese Unterlagen unter ihre Bluse gepackt und mitgenommen, um sie ihrem Professor zu zeigen. Am nächsten Tag habe sie mit dem Professor und ihrer Freundin zusammengesessen. Sie habe die Unterlagen ihrer Freundin gegeben, die sie dem in Amerika ausstrahlenden Sender „Radio Farda" zur Verfügung habe stellen wollen. Der Professor habe ihr geraten, sich heraus zu halten. Er habe die Unterlagen an eine gegen das Regime gerichtete Zeitung weiterleiten wollen. Der Vater I habe die Unterlagen später vermisst und seine Familie unter Druck gesetzt und geschlagen; er habe unbedingt wissen wollen, wer die Dokumente habe. Das habe I ihr erzählt und sie danach gefragt: Wenn sie die Papiere habe, solle sie sie zurückgeben, er würde ihr nichts tun. Sein Vater dagegen werde sie, die Klägerin, umbringen. Er, I, habe seinem Vater erzählt, dass sie, die Klägerin, dort in der Wohnung gewesen sei. Der Vater habe sie deshalb im Verdacht gehabt, die Unterlagen mitgenommen zu haben und habe ihr gedroht, sie umzubringen. Ihr Freund habe ihr geraten zu fliehen; er sei auch gegen die Einstellung seines Vaters und werde versuchen nachzukommen. Daraufhin sei sie zu einer Tante ihrer Freundin nach Karadj geflohen und habe sich dort versteckt. Das sei im Dezember 2003 gewesen. Sie sei sechs Monate dort gewesen, ohne Kontakt zu ihrer Mutter gehabt zu haben. Ihr Onkel - der Bruder ihrer Mutter - habe dann ihre weitere Flucht organisiert. Am 28. Mai 2004 hätten ihre Mutter und ihre Brüder sie in Karadj abgeholt. Sie seien dann gemeinsam über Bandar Abbas und Dubai und weiter auf dem Luftweg nach Düsseldorf ausgereist. 6 Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. 7 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. August 2004, als Einschreiben zur Post gegeben am 17. August 2004, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als asylberechtigt stehe bereits die Einreise über einen sicheren Drittstaat entgegen; dass die Klägerin auf dem Luftweg eingereist sei, könne sie nicht belegen. Im übrigen könne ihr nicht geglaubt werden. Ihr Vorbringen wirke in höchstem Maße konstruiert und unwahr, insbesondere sei unglaubhaft, wie sie in den Besitz der angeblich geheimen Unterlagen gekommen sein wolle. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater ihres Freundes sie verdächtige und wie sie es geschafft haben solle, von ihrem Freund unbemerkt die Unterlagen unter die Bluse zu stecken. 8 Die Klägerin hat am 2. September 2004 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Sie trägt weiter vor, nach der Flucht ihres Vaters im Jahr 2000 habe man auf rüde Art die Wohnung der Familie gestürmt und ihre Mutter nach dem Vater gefragt. Später sei sie von Personen in Zivil in der Schule aufgesucht und bedroht worden für den Fall, dass sie Dritten vom Verschwinden ihres Vaters und der Suche nach ihm erzähle. Später - sie sei nicht zu Hause gewesen - seien erneut Leute bei ihr zu Hause gewesen und hätten ihrer Mutter die Nase gebrochen und ihren Bruder L2 mitgenommen. Er sei nach seiner Rückkehr ein Wrack gewesen. Auch während der Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung an der Universität hätten sie Beamte in Zivil aufgesucht und ermahnt zu schweigen, da es ihr sonst so wie ihrem Bruder ergehe. Die Familie sei dann umgezogen, um den Hausdurchsuchungen zu entgehen. Sie, die Klägerin, habe die Aufnahmeprüfung bestanden und das Studium begonnen. Wegen der Ereignisse nach der Flucht ihres Vaters habe sie sich politisch zu engagieren begonnen. Es habe einen oppositionellen Gesprächskreis an der Universität gegeben. Sie habe eine T1 kennen gelernt, die aktiv gegen das Regime gearbeitet habe. Diese und auch ein Professor namens B hätten internationale Kontakte gehabt. Ende 2003 oder Anfang 2004 habe sie Papiere für ihr Studium benötigt und sei zu ihrem Freund und Studienkollegen namens I gegangen, der zwei Straßen weiter gewohnt habe. Er sei allein zu Hause gewesen. Als sie im Wohnraum seiner Familie gewesen sei, habe I den Raum verlassen müssen, weil ein Freund gekommen sei, den er an der Tür abgefertigt habe. Das habe einige Zeit gedauert. Unterdessen habe sie, die Klägerin, unter einer Zeitung Papiere entdeckt, in denen es um die Zusammenarbeit zwischen Hisbollah und Hamas gegangen sei, die Aktionen im Süden geplant hätten, an denen Jordanier und Palästinenser der Hamas hätten teilnehmen sollen. Sie, die Klägerin, habe diese vier oder fünf Blätter unter ihrer Kleidung versteckt, bevor I wiedergekommen sei, und habe sie später mitgenommen. Zwei Tage danach habe sie diese Unterlagen Professor B gezeigt. Er habe die Papiere für sehr gefährlich gehalten und ihr davon abgeraten, sie zu behalten. Sie seien dann T1 ausgehändigt worden, die bei diesem Treffen ebenfalls zugegen gewesen sei. Der Professor habe die Unterlagen einer oppositionellen Zeitung zuleiten wollen, während T1 sie an Radio Farda habe übermitteln wollen. I habe sie, die Klägerin, dann von der Suche seines Vaters nach den Unterlagen in Kenntnis gesetzt. Wenn sie die Papiere habe, möge sie sie ihm schleunigst zurückgeben; er habe seinem Vater gestehen müssen, dass sie, die Klägerin, in der Wohnung gewesen sei und dieser habe gedroht, sie umzubringen. Nachdem sie eingeräumt habe, dass sie die Papiere bereits weitergegeben habe, habe I ihr Vorwürfe gemacht und darauf hingewiesen, dass sein Vater sie anzeigen müsse, sodass sie auch noch das Regime gegen sich habe. Sie möge sich auf der Stelle verstecken, er, I, sei auch gegen das Regime und werde nachkommen. Sie, die Klägerin, habe T1 in der Universität von dem Gespräch berichtet. T1 habe ihr ebenfalls geraten, sich zu verstecken und sie dann zu ihrer - T1s - Tante in Karadj gebracht, bei der sie zunächst geblieben sei. Außerdem habe t1 angeboten, die Mutter der Klägerin zu informieren. Sie selber, die Klägerin, habe zu ihrer Mutter keinerlei direkten Kontakt gehabt, bis sie am 28. Mai 2004 von ihr abgeholt worden sei. Während dieser zwei Monate habe sie unter Depressionen gelitten. T1 habe sich auch an den Onkel der Klägerin gewandt und mit ihm die Flucht organisiert. Deshalb seien einmal auch zwei Männer zu T1s Tante gekommen und hätten Passfotos von ihr, der Klägerin, gemacht. Im übrigen hätten die Papiere nicht offen auf dem Tisch in Is Wohnung gelegen. Auch sei es durchaus möglich, Papiere unter der Bekleidung zu verbergen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. August 2004 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran vorliegt. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. 14 Das Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen (GV NW 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf übergegangen. 15 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht eingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 2 K 2679/06.A (betr. den Vater L1) sowie des Verfahrens 2 K 2692/06.A (betr. Die Mutter der Klägerin) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Sie ist allerdings fristgerecht innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des angegriffenen Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylVfG) erhoben worden. Der als Einschreiben am 17. August 2004 zur Post gegebene Bescheid vom 13. August 2004 gilt gemäß § 4 Abs. 1 VwZG (in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung vom 3. Juli 1952, BGBl. I S. 379) als am 20. August 2004 zugestellt, sodass die am 2. September 2004 bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig erhoben wurde. 21 Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 13. August 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung, dass bei ihr Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen. 22 Einer Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG steht bereits entgegen, dass sie aus einem so genannten „sicheren Drittstaat" eingereist ist. In Art. 16a Absatz 2 Satz 1 GG bzw. § 26a Abs. 1 AsylVfG heißt es, dass sich nicht auf Asyl berufen kann, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. 23 Zwar hat die Klägerin vorgetragen, auf dem Wasserweg aus dem Iran ausgereist zu sein und dann von einem arabischen Staat als im Pass eines Schleusers eingetragene Angehörige mit einem Flugzeug nach Düsseldorf geflogen zu sein. Dem folgt das Gericht indes nicht. Die Klägerin konnte zum Nachweis ihrer Einreise auf dem Luftweg keinerlei Belege wie Flugschein, Bordkarte oder Passvermerke vorweisen. Auf Nachforschungen beim Bundesgrenzschutz hat das Gericht verzichtet, weil die Klägerin den Falschnamen, mit dem sie in der Passagierliste gesucht werden könnte, nicht angegeben hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr der Schleuser diesen Namen vorenthalten hat, da bei den Grenzkontrollen immer damit zu rechnen ist, dass die Einreisenden auch nach ihrem Namen befragt werden, 24 vgl. zuletzt Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 17. Mai 2006 - 645 i/br -, S. 5. 25 Lässt sich der Einreiseweg indes nicht aufklären, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein, 26 BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 - (NVwZ 2000, 81 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A -. 27 Ein solcher Beweis steht aber wegen fehlender Belege für die Einreise aus. 28 Einer Anerkennung als asylberechtigt steht darüber hinaus entgegen, dass die Klägerin den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Grund politischer Verfolgung verlassen hat. 29 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst in seiner Person von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 30 Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990, BVerwGE 85, 139. 31 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. 32 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344. 33 Es ist auch nach seiner humanitären Intention darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, 34 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, DVBl. 1991, 531. 35 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre, 36 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147 -, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 9 C 237.80, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. 37 Hiernach steht einer Anerkennung der Klägerin als asylberechtigt gemäß Art. 16a Abs. 1 GG entgegen, dass sie den Iran nicht aufgrund politischer Verfolgung verlassen und sich auch nach ihrer Ausreise nicht in asylerheblicher Weise betätigt hat. 38 Eine Asylanerkennung der Klägerin kann nicht darauf gestützt werden, dass nach der Flucht ihres Vaters die im Iran verbliebene Familie von Sicherheitskräften aufgesucht und behelligt worden ist. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob es derartige Vorgänge gegeben hat. Jedenfalls war die Klägerin selbst von den behaupteten Übergriffen nicht betroffen. Als Sicherheitskräfte die Familie aufsuchten und ihre Mutter im Gesicht verletzten (vgl. Vorbringen der Mutter im Verfahren 2 K 2692/06.A), war die Klägerin nach eigenen Angaben nicht zugegen. Soweit sie vorgetragen hat, derartige Vorfälle selbst erlebt zu haben, sind ihre Einlassungen zu den Befragungen durch die Bassidj nicht überzeugend. Sie sind oberflächlich und detailarm, wobei auffällt, dass die Klägerin im wesentlichen nur Ergebnisse und Oberbegriffe nennt, während sie die tatsächlichen Abläufe selbst kaum beschreibt. („... kurz darauf die Wohnung gestürmt und nach dem Vater gesucht wurde. Die rüde Art der Behandlung machte ihr Angst, auch wenn man sich nicht mit ihr beschäftigte, sondern von der Mutter wissen wollte, wo der Vater war... ... und erst hinterher von der Mutter erfuhr, dass man dieser die Nase gebrochen und L2 mitgenommen hatte."). Außerdem ist das behauptete Vorgehen der Sicherheitskräfte ihr gegenüber in sich widersprüchlich. Einerseits will sie davor gewarnt worden sein, vom Verschwinden ihres Vaters und der Suche der Sicherheitskräfte nach ihm Dritten zu erzählen. Die iranischen Behörden hätten demnach ein Interesse an Geheimhaltung. Andererseits sollen Beamte die Klägerin sowohl in der Schule als auch beim Vorbereitungskurs zur Aufnahme in die Universität aufgesucht und wie geschildert gewarnt haben. Hierdurch hätten sie gerade die Aufmerksamkeit Dritter in der Schule und im Vorbereitungskurs geweckt und sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Absichten gesetzt. Zudem spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer Verwicklung der Klägerin in mögliche Übergriffe der Sicherheitskräfte auch die Art ihres Vorbringens. Sie legte den Schwerpunkt ihrer Schilderungen beim Bundesamt eindeutig nicht auf die Ermittlungsmaßnahmen der Bassidj. Vielmehr nehmen die Ereignisse im Zusammenhang mit der unerlaubten Wegnahme geheimer Dokumente deutlich breiteren Raum ein. Dabei wird ein deutlicher Bruch in der Darstellung gegenüber dem ersten Komplex erkennbar, der darauf schließen lässt, dass der Bereich „Befragung durch die Bassidj" jedenfalls in dieser Form nicht tatsächlich Erlebtem entspricht. 39 Eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte kann auch nicht auf ihr weiteres Vorbringen gestützt werden. Das Gericht nimmt ihr ihre Darstellung der Wegnahme geheimer Papiere aus der Wohnung eines Freundes und die hiermit in Zusammenhang stehenden Gefährdungen nicht ab. 40 Es obliegt den Asylsuchenden, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung glaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn die Asylsuchenden im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, insbesondere, wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgebend bezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführen. 41 In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Wegnahme der Dokumente aus der Wohnung des Freundes hinreichend wahrscheinlich ist. Es gibt eine Reihe von Ungereimtheiten und Widersprüchen, die dem entgegenstehen und deutlich stärker zu gewichten sind als die Demonstration von Handlungsabläufen, mit der die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Schilderungen untermauert hat. 42 So ist bereits die Darstellung dessen, was letztlich die Klägerin zum Aufsuchen ihres Freundes I in dessen Wohnung veranlasst hat, nicht schlüssig. Sie hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, I sei am Vortag wegen einer Erkältung nicht zur Vorlesung gekommen. Sie habe sich mit ihm am selben Abend aber in der Cafeteria der Universität getroffen und ihm ihre Aufzeichnungen vom Tage überlassen, die sie sich am nächsten Tag bei ihm habe zurückholen wollen. Wäre I indes erkrankt gewesen, hätte er auch nicht am Abend desselben Tages an der Universität erscheinen können. 43 Ferner ist ihr Verhalten in der Wohnung Is nicht plausibel. Sie hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dort Angst vor der Entdeckung durch die Eltern ihres Freundes gehabt zu haben. Dann habe es geläutet und I habe den Raum verlassen, um die Tür zu öffnen. Die Klägerin habe in diesem Moment nicht gewusst, wer gekommen sei. In dieser Situation, die zu einer Steigerung der Angst oder zumindest zu gespannter Erwartung hätte führen müssen, will die Klägerin zu einer Zeitung gegriffen haben, die vor ihr auf dem Tisch lag, weil ihr „langweilig" gewesen sei. Diese Verhalten erscheint nicht lebensnah und kann auch mit der Nervosität der Klägerin nicht überzeugend erklärt werden. 44 Auch die Art und Weise, wie sie die vermeintlich in der Zeitung gefundenen Dokumente verstaut hat, ist nicht glaubhaft. Sie will die Brisanz der Unterlagen rasch erkannt haben. Dabei saß sie - bekleidet mit einem zugeknöpften, knielangen Mantel - auf einem Sessel, auf dem neben ihr auch ihr Rucksack stand. Anstatt die Papiere dann in diesem rasch zugänglichen Rucksack zu verstauen, will die Klägerin sie unter der Oberbekleidung auf ihrem Bauch in ihrem Hosenbund versteckt haben. Sie will zu diesem Zweck im Sitzen den langen Mantel und das T-Shirt hochgezogen, die Blätter einmal quergefaltet und dann in die Hose gesteckt haben. Dies erscheint - trotz ihrer Demonstration im Gerichtssaal - derart unwahrscheinlich, dass ihr nicht gefolgt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie im Gerichtssaal keinen langen Mantel trug, der das Hochziehen der Bekleidung erschwert hätte. Vor allem: Wäre ihr Freund I, eventuell in Begleitung einer weiteren Person, in diesem Moment im Raum erschienen, hätte die Klägerin die Situation kaum erklären können. Legt man ihre Demonstration im Gerichtssaal zu Grunde, wäre sie zum Teil entkleidet oder zumindest damit beschäftigt gewesen, ihre Oberbekleidung zu ordnen. Warum sie diese Aufbewahrung der Dokumente einem Verstauen in ihrem Rucksack vorzog, vermochte sie nicht überzeugend zu erklären. Dass das Wegstecken in den Rucksack zu lange gedauert hätte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Zeit offenbar reichte, die Unterlagen zu überfliegen, ihre Brisanz zu erkennen und den Entschluss zu fassen, sie einzustecken. 45 Ein wesentlicher, gegen die Glaubhaftigkeit sprechender Punkt ist ferner der Umstand, dass die Klägerin den Inhalt der entwendeten Dokumente kaum kannte. Sie beschränkte sich auch in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfrage auf die Angaben, die sie bereits beim Bundesamt und in der Klagebegründung gemacht hatte: Die Hamas habe im Süden Irans einen Stützpunkt und der Iran unterstütze die Hamas finanziell und militärisch. Es mag zwar verständlich sein, dass die Klägerin in der Wohnung Is die vier Blätter vor dem Wegstecken nicht eingehend studiert hat, weil jederzeit jemand den Raum hätte betreten können. In keiner Weise nachvollziehbar aber ist, dass sie auch nach Rückkehr in ihre eigene Wohnung nur drei oder vier Zeilen der Dokumente zur Kenntnis genommen haben will. Sie war nach ihren Angaben voller Hass auf das Regime und wollte die Öffentlichkeit über dessen wahre Politik aufklären. Die entwendeten Dokumente spielten dabei eine zentrale Rolle. Dass die Klägerin in dieser Situation die Papiere trotz entsprechender Gelegenheit nicht eingehend studierte, um die Folgen einer Veröffentlichung abzuschätzen, ist in hohem Maße unglaubhaft. Das gilt besonders auch deshalb, weil sie angegeben hatte, ihr sei die Problematik der Hamas-Unterstützung durch den Iran nach den vorangegangenen politischen Gesprächen an der Universität geläufig gewesen. 46 Genauso unglaubhaft ist der Umstand, dass sich die Klägerin nach ihrem Untertauchen in Karadj nicht bei ihrer Freundin T1 erkundigt haben will, ob die Unterlagen - wie gemeinsam geplant - tatsächlich veröffentlicht worden sind und gegebenenfalls mit welchen Folgen. Wenn der Hass auf das Regime so groß gewesen sein soll, dass sogar der Diebstahl fremder Unterlagen trotz eigener Gefährdung riskiert und letztlich sogar ein Abtauchen in den Untergrund in Kauf genommen wird, dann dürfte der dringende Wunsch bestanden haben zu erfahren, ob sich die Eingehung dieses Risikos auch gelohnt hat. 47 Weitere Widersprüche ihres Vorbringens sind darin zu sehen, dass sie in der mündlichen Verhandlung - anders als zuvor in der Klagebegründung - nicht mehr erwähnte, dass in den Dokumenten auch von der Hisbollah die Rede war; erst auf Vorhalt hat sie ferner angegeben, dass ihre Darstellung beim Bundesamt und in der Klagebegründung, ihr Professor habe eine Veröffentlichung der Papiere in einer Tageszeitung geplant, zutreffe. Schließlich heißt es in der Klagebegründung, sie habe die Unterlagen zwei Tage nach dem Diebstahl dem Professor gezeigt, während sie in der Verhandlung angab, der Professor habe sie schon am nächsten Tag zu lesen bekommen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin während der Verhandlung psychische und physische Schwierigkeiten (Magenschmerzen) hatte, auf die derartige Versäumnisse und Widersprüche in ihren Angaben zurückzuführen sein können. Es misst daher diesen Ungereimtheiten nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Allerdings bleibt festzustellen, dass sie sich in das Gesamtbild einer nicht überzeugenden Darstellung einfügen und dieses abrunden. 48 Nicht miteinander in Einklang zu bringen sind außerdem die Angaben der Klägerin zu ihrem Freund und Kommilitonen I. Einerseits gab sie zu Protokoll, sie und I seien miteinander so vertraut gewesen, dass sie hätten heiraten wollen. Andererseits habe I sie bei seinem Vater verraten und so in Gefahr gebracht. 49 Schließlich empfindet die Klägerin offenbar wegen der Mitnahme der Dokumente aus der Wohnung Is subjektiv keine Verfolgungsfurcht. Sie hat beim Bundesamt auf die Frage, ob das Vorgetragene ihre einzigen Asylgründe gewesen seien, geantwortet: 50 „Es ist der einzige Grund, ich wäre auch noch im Iran geblieben, weil ich sie hasse. Es war wegen meiner Mutter. Sie haben uns unsere Freiheit weggenommen. Meine Mutter hätte es nicht verwunden, wenn mir auch noch etwas zugestoßen wäre. ... Ich hätte auch noch weiter gegen das Regime gearbeitet, wegen meiner Mutter habe ich es jedoch gelassen. Das war alles." 51 Nach alledem kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden. 52 Schließlich ergibt sich für die Klägerin die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Die Asylantragstellung als solche führt auch in Verbindung mit einem langjährigen Auslandsaufenthalt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales Leben führen, 53 vgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24. März 2006; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. April 2002, Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998; st. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -. 54 Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG besteht deshalb weder aufgrund von Vorflucht- noch aufgrund von Nachfluchtgründen. 55 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG). Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe und der nicht bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr kann deshalb verwiesen werden. 56 Die Klägerin kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung besteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im Abschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). 57 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die der Klägerin attestierte, mittelgradige depressive Episode (F 32.1 nach ICD 10) im Falle ihrer Rückkehr in den Iran zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG führen wird. Die geschilderten Symptome wie leichte Gereiztheit, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit sowie Interessen- und Hoffnungslosigkeit begründen (noch) keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben. Außerdem kann eine derartige Erkrankung auch im Iran behandelt werden, 58 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. März 2006, S. 35; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Aachen vom 22. Dezember 2003; zur Möglichkeit insbesondere der Behandlung depressiver Erkrankungen: Stellungnahme der Deutschen Botschaft Teheran vom 6. September 2001 an das VG Leipzig. 59 Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 61