OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 1784/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0824.4K1784.06A.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste nach seinen Angaben am 25. Februar 1995 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am 2. März 1995, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. 3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Februar 1996 zunächst ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F. vorlagen. Der Kläger erhob am 4. März 1996 Klage (2a K 1399/96.A, VG Gelsenkirchen). 4 Der Kläger wurde durch Strafurteil des Landgerichtes X vom 5. April 2000 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (00 KLs 000 Js 000/00 (00/00 X). Der Kläger war in dieser Sache am 5. Juli 1999 in Untersuchungshaft genommen worden. Am 8. November 2001 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger gehörte zu einer Gruppe von Männern, die in Deutschland für die PKK Bestrafungsaktionen durchführte gegen Kurden, denen Verstöße gegen die kurdische Sache vorgeworfen wurden (Nichtzahlung von Spenden, Nichtteilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen). Zusammen mit drei Mittätern begab er sich am 27. August 1996 nach W, überfiel dort den Lebensmittelhändler V und bedrohte ihn mit einer halbautomatischen Selbstladewaffe (einer Pistole), während seine Komplizen den V mit Schlägen und Fußtritten traktierten und mit einem Elektroschockgerät misshandelten. Dem V wurden im Verlaufe des Geschehens zusätzlich 2500,- Euro entwendet. Der Kläger war an sich mit der Teilnahme an derartigen „Bestrafungsaktionen" nicht einverstanden gewesen, wurde jedoch von der PKK dazu gezwungen. Einer der Mittäter, mit Namen G, sagte sich später von der PKK los. Er wurde deshalb aus dem 2. Stock eines Hauses geworfen, erlitt Trümmerbrüche an Armen und Beinen und verlor das Sehvermögen auf dem linken Auge. G stellte sich den deutschen Strafverfolgungsorganen als Kronzeuge zur Verfügung. Der Kläger wurde von V auf einem Foto wieder erkannt, das G der Polizei übergeben hatte. Daraufhin war es zur Ergreifung und zur Überführung des Klägers gekommen. 5 In dem Asylverfahren des Klägers wurde am 6. September 2001 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mündlich verhandelt. Der Kläger nahm die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. zurück. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG a.F. vorliegen. Zur Begründung führte die Kammer aus: Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückführung in die Türkei dort in Polizeihaft genommen und verhört werde; dabei werde sich herausstellen, dass er in maßgeblicher Funktion für die PKK tätig geworden sei und als Spendeneintreiber fungiert habe; die Türkei werde von der Verurteilung des Klägers in Deutschland auch im Rahmen des Strafnachrichtenaustausches mit Deutschland erfahren; der Kläger werde im Polizeigewahrsam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit körperlich misshandelt und gefoltert.- 6 Das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 6. September 2001 wurde rechtskräftig. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F. in Verbindung mit Art. 3 EMRK mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 fest. 7 Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 getroffene Feststellung über den Abschiebungsschutz. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die politischen Verhältnisse in der Türkei hätten sich seit Erlass des Bescheides vom 19. Oktober 2001 grundlegend verändert. Die dort zwischenzeitlich eingetretenen Fortschritte an Rechtsstaatlichkeit schlössen es aus, dass der Kläger für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weiterhin befürchten müsse, wegen seiner Aktivitäten für die PKK in Deutschland misshandelt und gefoltert zu werden. 8 Der Kläger hat am 26. Januar 2006 Klage erhoben. 9 Er beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2006 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Einzelrichter hat die Ausländerakten der Stadt F1 über den Kläger und die Asylakten des früheren und des gegenwärtigen Verfahrens vor dem Bundesamt beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 18. Januar 2006 ist rechtswidrig. Die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG liegen nicht vor. 16 1. Der widerrufene Bescheid des Bundesamtes vom 19. Oktober 2001 stellte zu Gunsten des Klägers Abschiebungshindernisse aus § 53 Abs. 4 AuslG a.F. in Verbindung mit Art. 3 EMRK fest. Der Bescheid folgte dem Verpflichtungsurteil des VG Gelsenkirchen vom 6. September 2001, das zur Gewährung von Abschiebungsschutz mit der Begründung verpflichtet hatte, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in die Türkei Folter und unmenschliche Behandlung. Dieser Abschiebungsschutz ist heute in § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG geregelt. Nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht nicht fest, dass die Voraussetzungen für den dem Kläger gewährten Abschiebungsschutz entfallen sind. Es ist nach wie vor zu befürchten, dass mit dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei menschenrechtswidrig verfahren wird. 17 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Abschiebungshindernissen sind im Falle eines Widerrufs in gleicher Weise zu prüfen, wie bei der Zuerkennung des Abschiebungsschutzes. Irgendwelche Einschränkungen oder Beweiserschwernisse für den Widerrufsgrund sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 6. Auflg., § 73, Rdn. 211 ff.) 18 3. Das vermutliche Schicksal des Klägers lässt sich nicht mit Hilfe eines Vergleichs zur allgemeinen Behandlung von Rückkehrern in die Türkei prognostizieren. Die allgemeine Rückkehrergefährdung ist allerdings gegenüber früheren Zeiten deutlich geringer geworden. In Fällen der Abschiebung ist die Gefahr einer Misshandlung bei der Rückkehr in die Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland geschehener wirklicher oder vermeintlicher Straftaten angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre äußerst unwahrscheinlich. Seit Jahren ist kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurück gekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Das Auswärtige Amt geht deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei der Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor der Ausreise nach Deutschland liegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR; vgl. auch Kaya, Gutachten vom 8. August 2005 an das VG Sigmaringen, Seite 7; Taylan, Gutachten für das VG Sigmaringen vom 21. Juli 2005). Das gleiche ist für Nachfluchtaktivitäten niedrigen Profils in Deutschland anzunehmen. 19 4. Dem Kläger werden jedoch keine Taten angelastet werden, die er vor der Ausreise begangen haben soll. Er befindet sich im Visier der türkischen Sicherheitskräfte, weil er sich in Deutschland als gewaltbereiter Spendeneintreiber für die PKK betätigt hat. Das kriminelle Vorgehen des Klägers ist den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden, wovon schon das VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 6. September 2001 ausgegangen ist. Das Bundesamt hat das in dem Widerrufsbescheid nicht in Frage gestellt. Bei der Tat des Klägers handelt es sich aus Sicht der Türkei um einen Sachverhalt, über den nicht als lediglich niedrig profiliert hinweg gegangen werden wird. Niedrig profiliert sind Aktivitäten, die in der Masse vorgenommen werden und bei denen die Beteiligten nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, die Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, die Verteilung von Flugblättern und der Verkauf von Zeitschriften, die Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften und dergleichen mehr (OVG NW, Urteil vom 19. April 2005, 8 A 273/04.A). Nachgewiesene Aktivitäten unmittelbar für die PKK, noch dazu, wenn sie als solche strafbar sind, reichen demgegenüber über das niedrige Profil hinaus. Wer die Funktionsfähigkeit der PKK maßgebend unterstützt, noch dazu durch Gewaltbeiträge, wie das gewaltsame Eintreiben von Spenden oder die Bestrafung von Personen, die sich angeblich nicht hinreichend für die kurdische Sache einsetzen, kann nicht damit rechnen, bei einer Rückkehr in die Türkei unbehelligt zu bleiben. 20 5. Wenn bei der Einreise feststeht, dass der Einreisende als Mitglied oder Unterstützer der PKK tätig geworden ist, muss der Betroffene mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden rechnen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. November 2005, 508-516.80/44245), unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung (vgl. OVG NW, Urteil vom 19. April 2005, Seite 106). Über die Wahrscheinlichkeit, in diesem Fall bis zur Folter misshandelt zu werden, lässt sich derzeit allerdings nur schwer eine gesicherte Prognose treffen. Nach Auffassung des OVG NRW kommt es zwar einerseits nach wie vor häufig zu Misshandlungen und Folter durch die Sicherheitskräfte, vor allem durch die Polizei; es bestehe ein hohes Risiko, Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden für eine Person, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerät, vor allem im Vorfeld eines etwaigen Strafverfahrens (OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005, Seiten 47, 48), wobei sich die Misshandlungsmethoden jedoch tendenziell abmildern; Folter sei weiterhin ein Bestandteil der Methodik der türkischen Sicherheitskräfte und werde als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden Aussage gegen Dritte eingesetzt (OVG NW, Urteil vom 19. April 2005, Seite 53); nehme die Häufigkeit physischer Misshandlungen in förmlicher Polizeihaft ab, finde sie eher in Polizeiwagen und bei Durchsuchungen Anwendung (Seite 54). Andererseits, so das OVG NRW (a.a.O., Seite 51), hänge die Wahrscheinlichkeit, ob ein in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geratener Verdächtiger mit Folter und sonstigen Menschenrechtsverletzungen rechnen muss und in welcher Weise er gegebenenfalls misshandelt wird, davon ab, wie weit die jüngsten gesetzlichen Reformen im Zuge der „Null-Toleranz" Politik gegen Folter vor Ort von den jeweils handelnden Amtswaltern schon umgesetzt werden, wobei festzustellen sei, dass gerade die bislang besonders gefürchtete Terroreinheit in Istanbul, möglicherweise auf Grund eines höheren Ausbildungsstandes, Verhöre immer häufiger ohne Anwendung physischer Gewalt durchführt. Das Auswärtige Amt verneint für die Gegenwart systematische Folter, stellt fest, dass die Zahl der bekannt gewordenen Folter- und Misshandlungsfälle deutlich zurückgeht und hält bei der Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit derartiger Übergriffe bei Rückkehr in die Türkei einen besonders strengen Prüfungsmaßstab für angezeigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR); zudem sei die Wahrscheinlichkeit von Übergriffen bei Straftaten mit politischem Hintergrund nicht höher als bei Straftaten mit kriminellem Hintergrund (Auskunft an das VG Freiburg vom 28. Mai 2005, was allerdings unter den verschiedenen, die Verhältnisse in der Türkei beobachtenden Auskunftspersonen- und Stellen umstritten ist). Den Grund für die veränderten Verhältnisse sieht das Auswärtige Amt unter anderem in der gesetzlichen Verkürzung der Polizeihaft, der Gewährleistung frühzeitigen Kontaktes zu einem Rechtsanwalt und der Anordnung ärztlicher Untersuchungen vor Beginn einer Vernehmung und bei der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam. Allerdings ist es nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. November 2005, Stand Anfang November 2005, 508-516.80/3 TUR und auch noch vom 27. Juli 2006, Stand Juni 2006). 21 Aus der weiterhin im Fluss befindlichen Erkenntnislage lassen sich für den Einzelfall folgende Richtpunkte gewinnen: Die Wahrscheinlichkeit, als erkannter und für die Strukturen wichtiger, noch dazu gewaltbereiter PKK-Angehöriger misshandelt zu werden, hängt vom Ausbildungsstand und vom Umfeld der jeweils ermittelnden Polizeibeamten einerseits und vom Gewicht des Erkenntnisinteresses ab. Je dringender die vorhandenen Verdachtsmomente der Aufklärung bedürfen und je wahrscheinlicher es ist, dass der in die Fänge Geratene Auskunft geben kann, desto eher werden die Sicherheitskräfte, auch wenn sie schon belehrt und geschult sind, geneigt sein die gesetzlichen Reformen zu vergessen, in „bewährte" Praktiken zurück zu fallen und entsprechend rücksichtslos vorzugehen (Urteil des Einzelrichters, VG Düsseldorf, vom 27. Juni 2005, 4 K 680/05.A). 22 6. Der Kläger wird als „Spendeneintreiber" und Mitglied eines Rollkommandos zur Aufrechterhaltung der inneren Disziplin und zum Gehorsam gegenüber der PKK in Deutschland ein reges Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich ziehen. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass gerade der in Westeuropa agierende Flügel der PKK und seine Führungskader die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes gegen den türkischen Staat propagieren und auch umsetzen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. November 2005, Seite 17, vom 27. Juni 2006, Seite 20). Es ist zudem bislang nicht gelungen, namhafte Teile der PKK mit Hilfe eines türkischen „Gesetzes zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft" vom 6. August 2003, das mittlerweile im Wesentlichen ausgelaufen ist, zur Umkehr und zur Einsicht zu bewegen. Die türkische Regierung erklärt den zahlenmäßigen Misserfolg mit dem großen Druck und der Kontrolle innerhalb der PKK, die ein Ausscheiden aus der Gruppe unmöglich machten. Glaubwürdigen Presseberichten zufolge hat es Fälle gegeben, in denen wiedereingliederungsbereite PKK-Angehörige auf Anordnung von PKK-Führungskadern hingerichtet wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. November 2005, Seite 17 unten, vom 27. Juni 2006, Seite 21). Letzteres wird durch den Mordversuch an dem Komplizen „G" des Klägers belegt. Der Kläger war ein aktiver und gewaltbereiter Teil dieses innerparteilichen Unterdrückungs- und Terrorisierungsmechanismus. Er ist als Auskunftsquelle wertvoll und aus Sicht des türkischen Staates ein gefährlicher Gegner, der keine Rücksicht und keine Schonung verdient. Es ist nach wie vor überwiegend wahrscheinlich, dass die ihn verhörenden türkischen Sicherheitskräfte zu allen Mittel greifen, um Informationen über die Exilszene, deren personelle Zusammensetzung und deren Methoden, aus dem Kläger herauszupressen. Angesichts des hohen Verfolgungs- und Aufklärungsinteresses werden dabei menschenrechtswidrige (Folter-) methoden angewendet werden. Die den Abschiebungsschutz zu Gunsten des Klägers auslösende Sachlage hat sich derzeit noch nicht durchgreifend geändert. 23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 24