6 L 1425/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 wiederherzustellen, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Abwägung des Interesses des Antragstellers, seine Berechtigung zum Führen von Motorseglern vorläufig behalten zu dürfen, mit dem Interesse an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Im Rahmen der - im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren nicht festzustellende offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 von den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs unabhängigen - Interessenabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Einschätzung eines Gefährdungspotentials und dem Erlass von Rechtsnormen, mit denen einem solchen begegnet werden soll, über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und dass ungeachtet etwaiger, auch vorliegend geltend gemachter Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) insgesamt oder einzelner Teile dieses Gesetzes dessen Anforderungen bis zu einer etwaigen normverwerfenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zu respektieren sind. Eine Fehlgewichtung der von der Antragsgegnerin als gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs nachrangig angesehenen Belange des Antragstellers, der eine Zuverlässigkeitsüberprüfung jedenfalls für seine Person nicht für erforderlich hält, lässt sich vor dem Hintergrund des vom LuftSiG verfolgten, für die Allgemeinheit bedeutsamen gesetzgeberischen Ziels, die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten, deren Beeinträchtigung mit erheblichen Gefahren für oder gar Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen verbunden sein kann, und bei Einstellung des - geringeren - Gewichts der dem gegenüberstehenden, mit der Überprüfung der - im übrigen in anderen Rechtsbereichen seit jeher geforderten - Zuverlässigkeit des Antragstellers für diesen verbundenen materiellen Belastung nicht erkennen. Entgegen den Ausführungen auf Bl. 30 der Antragsschrift ist der Antragsteller kein Berufspilot, sondern - wie er in der von ihm persönlich unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2006 angegeben hat - leitender Angestellter bei C, so dass das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 des Grundgesetzes von vornherein nicht berührt wird. Insgesamt überwiegt aus den genannten und den in dem - den Beteiligten bekannten - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2006 (Az.: 20 B 1985/05), auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, näher dargelegten Gründen das öffentliche Interesse daran, aus dem Fehlen der positiv abgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung, deren Durchführung aufgrund der Ablehnung des Antragstellers zur Stellung eines entsprechenden Antrags unmöglich war, nachteilige Folgen für den Luftfahrerschein des Antragstellers dadurch zu ziehen, dass dieser bezüglich der dem LuftSiG unterfallenden Teile mit sofortiger Wirkung widerrufen wird, das Interesse des Antragstellers daran, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahrens weiterhin Führer eines Motorseglers sein zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff.). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der im Hauptsacheverfahren festzusetzende Betrag von 7.500,-- Euro um die Hälfte.