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Beschluss

18 L 1625/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0911.18L1625.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der zu Recht gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm dieser Anspruch zusteht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt die Erteilung einer solchen Berechtigung nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ausgehend von den im Abschlusszeugnis erteilten Noten erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des hier gemäß § 43 Abs. 3 APO-S I maßgeblichen § 32 Abs. 3 Satz 1 AO-S I vom 21. Oktober 1998 für die erstrebte Berechtigung. Denn er hat im Fach Französisch, dem Fach des Wahlpflichtbereichs I, lediglich ein ausreichend erzielt. Diese Leistung kann auch nicht durch eine Note ausgeglichen werden, die der Antragsteller in einem Fach der in § 32 Abs. 3 Satz 3 AO-S I bezeichneten Fächergruppe erzielt hat, weil die Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik nicht besser sind als diejenigen, die gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 AO-S I für die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erforderlich sind. Der Antrag hätte mithin nur Erfolg, wenn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Benotung im Fach Französisch, die nach erfolgloser Nachprüfung Bestand hat, rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Das ist nicht der Fall. Bei der Überprüfung schulischer Noten ist zu beachten, dass dem Gericht eine inhaltliche Überprüfung der Notenfindung grundsätzlich nicht zukommt. Die Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen sind nämlich wegen des den Lehrern zustehenden Bewertungsvorrechts gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüfbar, ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt sind, der Lehrer von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Dieser Beurteilungsspielraum beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Prüfungen, die den Zugang zu Berufen eröffnen, auf prüfungsspezifische Wertungen und erstreckt sich nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, NJW 1991, 2005 (2007). Selbst bei Übertragung dieser für den Bereich von berufsbezogenen Prüfungen entwickelten Grundsätze auf die gerichtliche Kontrolle schulischer Leistungen - in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381 (1382) jedenfalls für die gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsaufgaben in einer Abiturarbeit - verbleibt den Lehrern bei Leistungsbeurteilungen ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht. Mit diesen Grundsätzen wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule auf Grund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die Bewertung von schulischen Leistungen beruht nämlich auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrer im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu seinen Mitschülern berücksichtigen. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/95 -. Hinsichtlich der Folgen etwaiger Rechtsfehler im Rahmen einer Leistungsüberprüfung ist danach zu unterscheiden, ob diese Fehler die Bewertung der erbrachten Leistung betreffen oder die Erbringung der Leistung beeinträchtigt haben. Liegen Bewertungsfehler vor, hat grundsätzlich (nur) eine Neubewertung der erbrachten Leistung stattzufinden. Da den Prüfling die Darlegungs- und Beweislast für derartige Fehler trifft, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 -, ist erforderlich, dass substantiiert vorgetragen und belegt wird, aus welchem Grund die Bewertung nach Auffassung des Schülers fehlerhaft ist. Liegen Fehler im Vorfeld der Leistungserbringung oder bei deren Durchführung vor, kommt dagegen allein eine Wiederholung der Leistung in Betracht, da es der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Chancengleichheit ausschließt, zu Gunsten des Schülers den Bewertungsmaßstab zu ändern, um damit einen Fehler bei der Leistungserbringung auszugleichen, BVerwG, Beschluss vom 16. April 1980 - 7 B 58.80 - und Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf eine Neubewertung seiner im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2005/2006 im Fach Französisch erbrachten Leistungen bzw. auf Wiederholung eines Leistungsteils und damit auf die begehrte vorläufige Berechtigung zustünde. Seinem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Notenfestsetzung entnehmen. Es sind keine Verfahrensfehler vorgetragen oder sonst offensichtlich, die einen Anspruch auf Wiederholung einer im 2. Schulhalbjahr 2005/2006 erbrachten Leistung begründen könnten. Der angeblich erhebliche Unterrichtsausfall betrifft ebenso wie das gerügte Zustandekommen der zweiten Klassenarbeit und deren Aufgabenstellung alle Mitschüler, und hat schon deshalb keinen rechtlich erheblichen Einfluss auf die beanstandete Notengebung. Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller angeblich gezwungen worden sein soll, die erste Klassenarbeit nachzuschreiben, obwohl er sich nicht gut gefühlt habe. Auch die im Zusammenhang hiermit gerügten weiteren Umstände sind nicht beachtlich. Es wäre als Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit anzusehen, wenn die nachträgliche Berufung auf einen solchen angeblichen Verfahrensfehler zugelassen und damit - im Falle der Bejahung eines Fehlers - etwa eine erneute Prüfungsmöglichkeit durch ein Nachschreiben der Klausur eingeräumt würde. Zur Rügepflicht im Prüfungsverfahren siehe etwa BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 16/93 -; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -. Vielmehr ist erforderlich und auch ohne weiteres zumutbar, sich in einem solchen Fall unmittelbar auf das angeblich rechtswidrige Zustandekommen der Klausur zu berufen. Eine spätere Rüge ist mithin verwirkt. Abgesehen hiervon versteht sich von selbst, dass ein Schüler, der nach einer Erkrankung wieder zur Schule kommt, schulfähig ist und deshalb von ihm auch das Nachschreiben einer Klausur gefordert werden kann. Dahinstehen kann auch, ob der Antragsteller trotz Nachfrage von Frau F keine Auskunft über seine mündlichen Leistungen erhalten hat. Dies gilt schon deshalb, weil er durch entsprechende Hinweise sowohl von Frau O als auch von Frau C1 darauf hingewiesen worden war, dass die Leistungen im Fach Französisch das Erreichen der Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe in Frage stellen könnten. Im übrigen obliegt es dem Schüler, entsprechend seiner Mitwirkungspflicht von sich aus alle Anstrengungen zu unternehmen, um das von ihm angestrebte schulische Ziel zu erreichen. Ein Verstoß gegen die der Schule obliegende Fürsorgepflicht ist nach allem nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Angebot des Antragstellers, ein Referat zu halten, abgelehnt worden ist. Unabhängig davon, dass die hierfür maßgeblichen Gründe nach Aktenlage ohne weiteres nachvollziehbar sein dürften, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass ein Referat mit der erforderlichen Sicherheit zur Bewertung der gesamten im maßgeblichen Zeitraum erbrachten Leistungen des Antragstellers mit befriedigend geführt haben könnte. Es sind auch keine Bewertungsfehler substantiiert vorgetragen - und unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich -, die dem Antrag zu Erfolg verhelfen könnten. Unerheblich ist die Bewertung, die eine Mitschülerin trotz schlechterer schriftlicher Leistungen erhalten haben soll. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger deshalb einen Anspruch auf eine bessere Note haben könnte. Soweit der Antragsteller die Ansicht vertritt, seine Hausarbeiten seien bei der Festsetzung der Note nicht hinreichend gewürdigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass Grundlage der Leistungsbewertung nicht Hausarbeiten, sondern (nur) alle von dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten" und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht" erbrachten Leistungen sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Unerheblich ist schließlich die Einschätzung der Nachhilfelehrerin, weil sie im Gegensatz zu Frau C1 und Frau F keine oder zumindest keine unmittelbare Kenntnis vom Unterrichtsstand und den daraus folgenden Anforderungen hat und zudem auch die Leistungen der übrigen Schüler im Unterricht nicht kennt. Unerheblich ist schließlich, dass über die Einwendungen des Antragstellers gegen die Benotungen in den Fächern Chemie und Physik noch nicht entschieden worden ist. Abgesehen davon, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind, kommt es auf diese Bewertungen nicht an, weil sie als Ausgleichsfächer nicht in Betracht kommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Eine Minderung des Auffangwertes kam nicht in Betracht, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.