Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als es die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter betraf. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2005 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Ägypten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vorliegt. Die Nr. 4 des Bescheides wird insoweit aufgehoben, als darin Ägypten als Zielstaat der Abschiebung genannt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1979 geborene Kläger stammt nach eigenen Angaben aus B in Ägypten, ist moslemischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit. Er wurde am 00.0.2005 auf einem Rastplatz kurz hinter der deutsch-belgischen Grenze als Mitfahrer von der Polizei kontrolliert. Der Kläger behauptete zunächst, dass sich sein Pass mit Visum bei einem Freund in I (Niederlande) befände. Nachdem der Fahrer vor Ort festgestellt hatte, dass unter der von ihm angegebenen Adresse niemand wohnt, räumte der Kläger ein, dass er nicht im Besitz eines Passes sei. Im einzelnen gab er in seiner Vernehmung gegenüber der Bundespolizei an: Er habe Ägypten vor zwei Jahren verlassen und sei nach Italien gegangen. Dort habe er sich zwei Jahre aufgehalten, ohne gemeldet zu sein. Vor zwei Tagen sei er nach Liege gefahren, habe sich dort in Cafes aufgehalten und versucht, an der Universität Leute kennen zu lernen, die ihm bei einem Asylantrag helfen. Jetzt habe er nach Deutschland gewollt, um einen Asylantrag zu stellen. Auf die Frage, wo er geschlafen und gegessen habe, erklärte der Kläger, dass er bisher nicht die Wahrheit gesagt habe. Seine Personalien seien so richtig. Er habe Ägypten aber bereits vor drei Jahren verlassen, sei mit dem Flugzeug nach Griechenland geflogen, habe dort seinen Pass vernichtet und sich ca. drei Monate in Athen aufgehalten. Dann sei er mit dem Schiff nach Italien gefahren und habe sich dort etwa drei Monate in Mailand aufgehalten. Auf die Frage, wo er die restlichen 2 ½ Jahre gewesen sei, gab er an, nicht zu wissen, was er sagen solle. Er sei mit dem Flugzeug nach Griechenland, dann mit dem Schiff nach Italien und weiter mit dem Zug nach Belgien. Dafür habe er drei Jahre gebraucht. Er habe gar nicht nach Deutschland, sondern nach I fahren wollen. Der Fahrer habe sich aber verfahren. Auf die Frage, wo sich seine Kleidung und persönlichen Gegenstände befänden, erklärte der Kläger, dass er keine Sachen habe und hierzu nichts sagen wolle. Er sei homosexuell. Sein Vater habe hiervon erfahren. Deshalb fürchte er um sein Leben. Am 22. Juli 2005 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Juli 2005 trug er zur Begründung vor: Bis drei Monate vor seiner Ausreise aus Ägypten im April oder Mai 2002 habe er bei seinen Eltern in B gelebt. Sein Vater habe einen Textilbetrieb mit 20 bis 25 Mitarbeitern und sei wohlhabend. Er habe ihn nach drei Jahren von der Schule genommen, damit er ihm helfe. Die drei Monate nach Verlassen seines Elternhauses, das heißt von Anfang 2002 bis zur Ausreise im April/Mai 2002, habe er bei einem Freund in Kairo gewohnt. Von dort aus sei er nach Griechenland geflogen. Bei der Ausreise habe er keine Probleme gehabt, da sie legal gewesen sei. Er habe eine Identitätskarte, einen Reisepass und eine Militärkarte besessen. Seine Papiere habe er jedoch in Griechenland weggeworfen, da er befürchtet habe, erwischt und nach Ägypten abgeschoben zu werden. Er sei ungefähr einen Monat in Griechenland geblieben, anschließend mit dem Schiff nach Italien und von dort weiter mit dem Zug nach Frankreich gereist. Dort habe er sich ein Jahr lang aufgehalten. Schließlich sei er mit dem Zug weiter nach Belgien gefahren und von dort aus letztlich mit dem Auto nach Deutschland gekommen. Er habe sich in den genannten Ländern illegal aufgehalten, nicht gearbeitet, sondern bei Bekannten gelebt, die ihm auch das Geld für die Reisen in Europa gegeben hätten. Er habe Italien verlassen, weil ihn dort jemand gesehen und sich mit ihm auf der Straße unterhalten habe, der seinen Vater gekannt und ihn bestimmt über seinen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt habe. Er sei sich sicher, dass sein Vater auch nach Italien kommen werde. In Belgien sei er nicht lange geblieben. Er habe auch nicht in Deutschland bleiben, sondern nach Holland weiterfahren wollen. Er sei nicht in Ägypten geblieben, weil er ein Problem mit seinem Vater habe. Er sei homosexuell und habe außerhalb des Elternhauses noch ein Zimmer gehabt, von dem sein Vater nichts gewusst habe. Sein Vater sei Imam und führe ab und zu freitags die Gebete in der Moschee. Das Problem habe schon früh begonnen, als er ihn aus der Schule rausgenommen habe. Er habe ihn in die Koranschule stecken wollen. Zehn Jahre lang habe er ihn gezwungen, mit ihm zur Koranschule zu gehen und wie er zu predigen. Er habe es abgelehnt, zur Koranschule zu gehen. Deshalb habe sein Vater ihn misshandelt. Außerdem habe er ihn im Alter von 10 Jahren gezwungen, die Toten zu waschen. Mit 21 Jahren habe sein Vater ihn zwingen wollen, eine 15 Jahre ältere Frau zu heiraten. Sein Vater habe schon in Ägypten von seiner Homosexualität erfahren. Die Wohnung, die sie in Kairo gehabt hätten, sei von der Polizei immer kontrolliert worden. Zum Glück sei er nicht da gewesen. Er habe immer zur Übernachtung zu seinem Vater zurückkehren sollen. Vier Freunde seien in dieser Nacht, an einem Donnerstagabend festgenommen worden. Er sei zum Glück in Alexandria gewesen und habe erst nach seiner Rückkehr von der Festnahme erfahren. Das Problem sei, dass seine Papiere und einige Fotos von ihm in der Wohnung gewesen seien. Über den Vorfall sei auch ein Artikel in einer Zeitung namens B1 erschienen, in dem auch ihre Namen erwähnt worden seien und sein Foto allerdings mit Sichtbalken über den Augen abgebildet worden sei. Es sei berichtet worden, dass die Polizei eine Wohnung gestürmt habe, in der sich Homosexuelle prostituierten. Seine Homosexualität habe sein Vater während eines Freitagsgebetes öffentlich bekannt gegeben und gesagt, dass er ihn begraben werde. Er habe sich nicht in den anderen Ländern um einen legalen Aufenthalt bemüht, da er davor Angst habe, nach Ägypten zurück zu kehren, wenn er Aufenthaltspapiere bekomme. Sein Vater würde ihn umbringen. Im Islam sei die Homosexualität verboten, ja unerhört. Er habe auch schon in Ägypten ein Jahr lang eine Therapie gemacht. Der Therapeut habe ihm schließlich aber gesagt, dass er ihm nicht verbieten könne, so zu sein. Wenn er erfahren würde, dass er nach Ägypten zurückkehren solle, würde er sich eher selbst umbringen, als dass es sein Vater tue. Mit Schreiben vom 2. September 2005 legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten das Protokoll eines Gesprächs vom 5. August 2005 mit einer ehrenamtlichen Dolmetscherin namens B2 sowie ein psychiatrisches Attest des Facharztes für Psychiatrie / Psychotherapie F vom 11. August 2005 vor und erklärte, dass er bereits auf dem Flüchtlingsschiff in E wegen seines desolaten psychischen Zustandes aufgefallen sei und deshalb vom Evangelischen Flüchtlingsreferat betreut werde. In dem Gespräch vom 5. August 2005 führte der Kläger laut des Protokolls unter anderem folgendes aus: Er habe bei seiner Anhörung nicht über alle Aspekte seines Problems sprechen können, da er nervös gewesen sei und eine sehr schlechte Gemütsverfassung gehabt habe. Als er acht Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater angefangen, sich in religiöse Angelegenheiten zu vertiefen. Er habe sich einen Bart wachsen lassen, sich nach religiöser Kleiderordnung gekleidet und von seinen Schwestern auch nach der Heirat verlangt, ein Kopftuch zu tragen. Mit 10 Jahren habe sein Vater ihn gegen seinen Willen von der Schule abgemeldet und ihn in verschiedene Moscheen mitgenommen, damit er sich anhöre, was er den Betenden gelehrt habe. Sein Vater habe ihn auch mitgenommen, wenn er Tote gewaschen und begraben habe, und auch gezwungen, den Koran zu lesen. Dies sei nur ein kleiner Teil seines Leidens während seiner Kindheit. Sein Selbstbewusstsein habe begonnen zu erlöschen. Er habe mit seinem Vater zusammenarbeiten müssen, bis er 18 Jahre alt geworden sei. Da habe er angefangen, infolge seiner psychischen Komplexe und weil er seine Kindheit verloren habe, zu verschiedenen Psychiatern zu gehen. Gleichzeitig habe er Neigung zu Männern gehabt, da er von ihnen mehr Liebe als von Frauen gebraucht habe. Als er 19 Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater ihm eine kleine Schneiderfirma eröffnet. Der Sinn sei nicht nur gewesen, Geld zu verdienen, sondern auch um jugendliche Kunden zum islamischen Glauben konvertieren zu lassen. Als er 22 Jahre gewesen sei, habe sein Vater ihn nach Mekka geschickt, wo er eine mit seinem Vater bekannte Familie besucht habe, die eine 15 Jahre ältere, Kopftuch tragende, verwitwete Tochter mit drei Kindern gehabt habe. Sein Vater habe ihm nach seiner Rückkehr vorgeschlagen, sie zu heiraten. Er habe unter Hinweis auf den Altersunterschied abgelehnt und den Vater gefragt, warum er und nicht sein älterer Bruder sie heiraten solle. Daraufhin habe sein Vater ihn geschlagen und ihm den Arm gebrochen. Er sei anderthalb Monate in Behandlung gewesen. Dann sei er wie so oft nach Kairo gefahren. Einmal habe er dort einen griechischen Mann mit israelischem Pass kennen gelernt, der in Kairo eine Wohnung besessen habe. Er habe ihn dort wöchentlich besucht und dort auch vier junge Männer kennen gelernt. Sie hätten dann in der Wohnung miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Das habe so länger als ein Jahr gedauert. Dann sei er zu einem Urlaub nach Alexandria gereist. Während seines dortigen Aufenthaltes habe er erfahren, das die Polizei die Wohnung des griechischen Mannes gestürmt und die vier Freunde verhaftet habe. Die Polizei habe einige Fotos von ihm in der Wohnung gefunden. Die Freunde hätten seinen Namen angegeben und sogar gesagt, dass es seine Wohnung sei. Seine Fotos seien dann als Comic-Figuren mit einem schwarzen Balken vor den Augen in der Zeitung erschienen. Sein Vater habe diese Geschichte erfahren und in der Moschee gesagt, dass er nicht mehr sein Sohn sei und er ihn umbringen wolle. Die Polizei habe deswegen seinen Vater und zwei Brüder verhaftet, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Sein Vater sei im Gefängnis unter Druck gesetzt worden. Er sei drei Monate in Alexandria versteckt geblieben. In dieser Zeit habe sich O, der griechische Mann, um ihn gekümmert. Er habe damals gewusst, das die Polizei eine Klage erhoben habe, dass er für Israel arbeite, weil er mit einem israelischen Staatsbürger (israelischer Geheimdienst) Kontakt gehabt habe. Danach habe er mit großer Angst Kairo verlassen. O habe für ihn ein Visum für Griechenland bekommen. Von Griechenland sei er mit dem Schiff nach Italien gereist, wo er länger als ein Jahr geblieben sei. Anschließend sei er mit dem Zug ohne Reisepass nach Frankreich gefahren. Seinen Reisepass für Italien habe er zerrissen. Von Frankreich aus sei er nach Amsterdam gefahren, wo er acht Monate geblieben sei. Dann sei er nach Belgien gereist, wo er nur zwei Tage geblieben sei. Er sei in Belgien gewesen, weil er gehört habe, dass man dort auch ohne Papiere arbeiten könne. Er habe sich dort aber nicht wohl gefühlt und daher wieder nach Amsterdam gewollt. Mit dem genannten Attest wird dem Kläger der dringende Verdacht auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit schweren depressiven Episoden mit gelegentlichen psychotischen Symptomen sowie das dringende Erfordernis einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bescheinigt. Mit Schreiben vom 20. September 2005 legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Übersetzungen von ägyptischen Rezepten, die dem Kläger ausgestellt und nach eigenen Angaben aus Ägypten geschickt worden sind, sowie das Protokoll eines weiteren Gesprächs des Klägers im Evangelischen Flüchtlingsreferat in E vom 11. August 2005 vor. Darin gab der Kläger nach dem Protokoll unter anderem folgendes an: Wenn man in einer Wohnung in Ägypten lebe, gebe es eine Meldepflicht. Sein Vater frage in den Büros nach. Er hätte auch in Deutschland kein Asyl beantragt, wenn er nicht aufgegriffen worden wäre, da er gedacht habe, dass die Behörden in Ägypten informiert würden, wenn jemand in Europa Asyl beantrage. Er habe Kontakte zur Freundin seiner Mutter namens T1 und auf diese Weise auch gelegentlich telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Sein Vater, der kein offizieller Imam, sondern ehrenamtlicher Prediger gewesen sei, schäme sich für ihn und habe wegen ihm den Respekt der anderen Scheichs verloren. Sein Vater bete zu Gott, dass er nicht eher stürbe, als dass er ihn umgebracht habe. Einmal habe der Vater sich in der Moschee zu Wort gemeldet, gepredigt, dass sein Sohn vom Glauben abgefallen sei und sich dem jüdischen Feind zugewandt habe, und alle Anwesenden aufgefordert, ihn zu finden und zu töten. Früher sei sein Vater nicht so gewesen. Er sei ganz plötzlich so fanatisch geworden. Einmal habe der Vater hohen Zucker gehabt und kaum noch atmen können. Ein Nachbar, der im Jemen Religion studiert habe, habe mit ihm gesprochen und ihn dazu aufgefordert, dass die Töchter Kopftuch tragen und die Söhne den Koran lesen sollten. Als sein Vater erfahren habe, was mit ihm - dem Kläger - los gewesen sei, sei er wie unter Schock gewesen und 10 Tage zu Hause geblieben. Nur durch die Hilfe des griechischen Freundes habe er Schutz gefunden. Der Grieche habe sehr gut auf ihn aufgepasst. In Griechenland habe er mit dem griechischen Freund in einer Wohnung gelebt. Dieser habe ihn dann gefragt, ob er ihn heiraten und mit ihm nach Israel gehen würde. Er habe aber Angst gehabt und sei nach Italien gegangen. Seine Mutter habe ihm am Telefon berichtet, dass der Vater dauernd zur Wache mitgenommen und danach befragt werde, wieso sein Sohn Kontakt zu israelischen Männern habe. Sie meinten, dass er dem israelischen Mann vielleicht Informationen gegeben habe. - Alle vorgelegten ägyptischen Rezepte stammen aus dem Jahre 2001, drei von einem Dr. I1, Lehrer für Hautkrankheiten und Urologe bei Frauen und Männern, Medizincollege B, die übrigen von einem Psychiater namens Prof. G; mit letztgenannten sind nach Angaben des Klägers Medikamente gegen Depressionen und Persönlichkeitsstörung sowie zur Nervenbehandlung verschrieben worden. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. In den Gründen wird ausgeführt: Der Kläger könne sich aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Es bestehe aber auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger habe politische Verfolgungsmaßnahmen seitens des ägyptischen Staates nicht erlitten. Er sei auch nicht vor einer ihm drohenden politischen Verfolgung geflohen. Allein seine homosexuelle Neigung begründe nicht die Gefahr seiner politischen Verfolgung. Im ägyptischen Recht gebe es kein Gesetz, das Homosexualität unter Strafe stelle. Eine eventuelle soziale Ächtung sei asylrechtlich nicht relevant. Selbst wenn im Heimatland des Klägers sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt seien (vgl. Gesetz N°10/1961 zur Bekämpfung der Prostitution bzw. Vorschriften gegen Erregung öffentlichen Aufruhrs und dergleichen), sei dies für sich betrachtet asylrechtlich nicht relevant. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral für sich alleine keine asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der ägyptische Staat mit den Strafvorschriften nicht nur die durch traditionelle Verhaltensweisen geprägte öffentliche Ordnung und Moral schützen, sondern straffällig gewordene Homosexuelle in einer persönlichen asylrelevanten Eigenschaft treffen wolle, böten sich nicht. Insoweit liege auch keine geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahme im Sinne des neu eingeführten § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor, da eine etwaige Bestrafung nicht allein an das (männliche) Geschlecht anknüpfe. Der Kläger habe auch nicht davon überzeugen können, dass die in Kairo von ihm und Freunden angeblich benutzte Wohnung durchsucht worden sei, vier Freunde verhaftet worden seien, man nach ihm suchen würde und er tatsächlich wegen seiner homosexuellen Neigung ins Blickfeld staatlicher Stellen geraten ist. Es sei auffällig, dass der überwiegende Teil des Sachvortrags des Klägers sehr allgemein gehalten sei. Einzelheiten habe er allenfalls auf Aufforderung geschildert, im übrigen wenig engagiert und sehr kurz. Für die Annahme, dass er selbst keine Verfolgungsfurcht empfunden habe, spreche auch, dass er trotz allgemein bekannter höchster Sicherheitsvorkehrungen am Flughafen in Kairo über diesen legal sein Heimatland verlassen habe. Soweit der Antragsteller angegeben habe, dass sein Vater gedroht habe, ihn umzubringen, müsse er sich auf eine sogenannte inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass der Vater über Verbindungen oder Beziehungen verfügen könnte, den Kläger in Ägypten landesweit ausfindig zu machen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Insbesondere sei angesichts der bereits im Heimatland erhaltenen psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung nicht zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr ins Heimatland wegen dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten erheblich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. - Der Bescheid wurde am 3. Januar 2006 per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt. Mit der am 5. Januar 2006 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Die Bewertung seines Vorbringens als sehr allgemein, detailarm, wenig engagiert und deshalb unglaubhaft sei angesichts des umfangreichen Vortrags in seiner Anhörung und den beiden Gesprächsprotokollen nicht nachvollziehbar. Im übrigen gehe aus dem gesamten Vorbringen im Verwaltungsverfahren hervor, dass er psychisch krank, panisch, durcheinander, schüchtern und insgesamt labil sei. Hätte die Beklagte einen noch detaillierteren Vortrag in einzelnen Punkten für die Glaubhaftmachung für erforderlich gehalten, hätten dem Kläger entsprechende konkrete Fragen gestellt werden müssen. Seine Homosexualität sowie die Furcht vor seinem Vater könne ein Mitarbeiter der B3 in F1 bezeugen. Wie aus dem Gutachten von amnesty international vom 29. Juli 2005 hervorgehe, drohe ihm als Homosexuellem in Ägypten auch eine strafrechtliche Verfolgung. In rechtlicher Hinsicht sei auf das - rechtskräftige - Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2005 (Az.: 6 E 1715/04.A (1)) zu verweisen. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger zwei weitere Atteste des Facharztes F vom 8. Mai und 31. August 2006 vorgelegt, denen zufolge er dort weiterhin wegen schwerer depressiver Störung als Ausdruck eines schweren posttraumatischen Belastungssyndroms in medikamentöser und ergänzender psychotherapeutischer Behandlung steht. Im jüngsten Attest wird dargelegt, dass es bei einer Unterbrechung der Behandlung zu einer deutlichen Verschärfung der akuten Krankheitssymptome (u.a. massive Schlafstörungen, Appetitlosigkeit mit massivem Gewichtsverlust, schwerer sozialer Rückzug, Angstzustände, Panikattacken) mit einer möglichen psychotischen Entgleisung und ausgeprägter akuter Suizidalität käme. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger erneut zu seinen Asylgründen angehört. Dabei hat er unter anderem folgendes angegeben: Er sei von Alexandria mit dem Taxi zum Kairoer Flughafen und von dort nach Griechenland. Dort habe er sich zwei oder drei Monate aufgehalten. Dann sei er mit dem Schiff nach Italien, wo er sich weitere elf bis zwölf Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er mit dem Zug nach Frankreich gefahren, wo er sich ebenfalls elf bis zwölf Monate aufgehalten habe. Von da aus sei er in die Niederlande und nach einem neunmonatigen Aufenthalt für zwei Tage nach Belgien gefahren. Sein Gepäck habe er in Holland gelassen. Dorthin habe er auch zurückkehren wollen und zwar zu einem schwulen Freund in Amsterdam. Per Anhalter habe er nur bis Heerlen an der Grenze fahren wollen, von dort aus dann selber nach Amsterdam. Auf Vorhalt seiner hinsichtlich der Reise von Ägypten nach Deutschland erheblich voneinander abweichenden Angaben hat der Kläger erklärt, nicht genau gewusst zu haben, was er bei der Polizei gesagt habe. Er habe einfach nur frei sein und nicht in die Heimat zurückgeschickt werden wollen. Bei Herrn F sei er alle zehn Tage, seit er in F1 sei. Er verschreibe ihm Tabletten. Dann habe er eine Sitzung bei ihm und erzähle ihm von seiner Vergangenheit und seinen Alpträumen. In Ägypten habe er mit 18 Jahren eine Therapie aufgenommen, die zweieinhalb Jahre gedauert habe, weil er sich zu Männern hingezogen fühle, ohne sich dies erklären zu können. Grund seien wohl auch die Misshandlungen seitens seines Vaters gewesen. Er habe die Behandlung selber bezahlt. Es habe niemand davon gewusst. Sein Vater habe für ihn mit 18 Jahren eine kleine Textilfabrik mit 25 bis 30 Mitarbeitern eröffnet. Ihm sei es finanziell sehr gut gegangen. Sein Vater habe ihn in jeder Richtung bewegt, wie er es gewollt habe. Der Psychiater habe ihm Medikamente verschrieben und mit ihm gesprochen. Er habe ihm gesagt, dass das angeboren sei, und ihm geraten, sich sexuell frei zu verhalten. Dies sei aber aufgrund seines Vaters nicht gegangen. Auf die Frage, ob er sich schon einmal häufiger in Kairo aufgehalten habe, hat der Kläger zunächst angegeben, dass er nicht außerhalb seines Elternhauses habe übernachten können. Er habe später jemanden kennengelernt, mit dem er alle zwei bis drei Wochen Sex gemacht habe. Dies sei in der D gegenüber dem T2 in Kairo gewesen. Er habe dann aber am selben Tag wieder zurückkommen müssen. Durch O habe er vier homosexuelle Ägypter kennen gelernt. O habe eine Wohnung, zu der er ihm den Schlüssel gegeben habe. O sei auch homosexuell. Er liebe ihn und habe ihn dort getroffen, wenn er in Ägypten gewesen sei. Als er nach Griechenland gefahren sei, habe er sich mit den vier Freunden dort getroffen. Er sei etwa alle zwei Wochen dort gewesen. Dies habe von seiner Freizeit und seinem Vater abgehangen. In der Wohnung hätten sich auch persönliche Sachen von ihm wie Medikamente, private Kleidung und Fotos befunden. Sein Identitätsausweis habe in einem Schrank gelegen. Zu den Fahrten nach Kairo habe er sich von seinem Vater eine Erlaubnis geholt, ihm hierzu aber angegeben, dass er sich mit Freunden in der Umgebung treffe. Er schätze, dass die Polizei die Wohnung überwacht habe, weil sie vermutet habe, dass O griechischer Jude sei. Die Polizei habe die Wohnung gestürmt, alle Anwesenden festgenommen und Papiere, Damenunterwäsche, sowie seinen Identitätsausweis und weitere persönliche Sachen von ihm sichergestellt. Die Freunde hätten behauptet, dass die Wohnung seine wäre. O sei nicht festgenommen worden, da er sich in Griechenland aufgehalten habe. Er selbst sei in Alexandria gewesen. Dort habe ihm ein Freund per Handy von der Erstürmung der Wohnung berichtet. Seitdem sei er nicht mehr nach B zurückgekehrt. Er habe nach Alexandria fahren müssen, um dort für seinen Vater bei einem bekannten Predigtschreiber eine Freitagspredigt abzuholen. Er habe seinen Vater gebeten, sich dort ein bisschen aufhalten zu können. Er sei in Alexandria gewesen, bis O ihm Ausreisepapiere ausgefertigt habe. Er habe sich bei dem Freund in Kairo aufgehalten, der ihm von der Erstürmung der Wohnung berichtet habe. Er sei drei Monate vor seiner Ausreise in Kairo und in Alexandria gewesen. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, sich nach der Erstürmung der Wohnung fünf Wochen in Alexandria aufgehalten zu haben und den Rest bei seinem Freund in Kairo gewesen zu sein. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben gegenüber dem Bundesamt und dem Flüchtlingsreferat hat der Kläger darauf verwiesen, dass er Schwierigkeiten bei der exakten zeitlichen Einordnung habe. Außerdem sei die erste Anhörung sehr schwierig gewesen. Die vernehmende Beamtin namens T3 habe ihn durcheinander gebracht und ihm keinen Spielraum gegeben. Was den festgenommenen Freunden passiert sei, wisse er nicht. Er habe weder sie gesprochen noch mit jemandem Kontakt gehabt, der seinerseits mit den Freunden gesprochen habe. Er habe nur noch Kontakt zu Frau T1. Auf die Frage, woher er dann wisse, was die Freunde gegenüber der Polizei angegeben hätten, hat er angegeben, dass ihm davon Frau T1 berichtet habe, nachdem er ausgereist sei. Ihr Vater sei von der Polizei verhört worden. Sie hätten ihm alles erzählt. Er habe es dann seiner Mutter und die Frau T1 erzählt. - Nach Angaben einer Mitarbeiterin des Evangelischen Flüchtlingsreferates in E namens C behandelt Herr F den Kläger zu einem sehr günstigen Preis, weil er ihm in Not helfen wolle; er stelle die Psychotherapie nicht gesondert in Rechnung, sondern rechne alles über Krankenschein ab. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen und im übrigen beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich seiner Person vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass das Vorbringen des Klägers aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten insgesamt nicht glaubhaft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, als der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat. Im übrigen ist die zulässige Klage nur im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bis dahin einschlägigen § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG) getreten ist, darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559; Genfer Flüchtlingskonvention - GK) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG inhaltlich im wesentlichen der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG. Vgl. die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 91. Sein Anwendungsbereich umfasst damit den des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), - vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der GK: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503) - geht darüber jedoch hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Vgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1 (6, 10); OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -, zitiert nach Juris. Mit Blick darauf geht das Gericht insoweit - vorbehaltlich der oben dargestellten Besonderheiten - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerwGE 80, 315. Ein Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht daher, wenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Die Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - I B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 S. 188 (189). Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerwGE 54, 341 (358); BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 ff; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (143 f.). Die Nachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem Asylsuchenden so lange zugute, wie der innere Zusammenhang zwischen erlittener (Vor-)Verfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben ist. Weist die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen auf, ist die Rückkehr in das Heimatland unter den gleichen Voraussetzungen wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen wäre oder nach den gesamten Umständen das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung anzunehmen wäre. Zur Feststellung einer derartigen Verknüpfung sind die objektiven, nach der Lebenserfahrung typischerweise geeigneten Risikofaktoren für eine Verfolgungswiederholung zu würdigen, insbesondere die fortbestehenden oder veränderten politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat. Ist die erlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im Heimatstaat inzwischen grundlegend verändert, so wird dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen Verfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (102); BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 (251 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger in seinem Heimatstaat Ägypten nicht politisch verfolgt. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger weder vorverfolgt aus Ägypten ausgereist noch droht ihm bei einer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das Vorbringen des Klägers, dass er aus Ägypten ausgereist sei, nachdem die Polizei vier homosexuelle Freunde in der Wohnung eines weiteren griechisch- israelischen Freundes in Kairo festgenommen habe, in der auch er homosexuelle Kontakte gehabt habe und in der man persönliche Sachen, insbesondere einen Identitätsausweis von ihm gefunden habe, und die Polizei ihn - auch unter dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit Israel - suche, ist unglaubhaft. Es ist gekennzeichnet von einer Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten, die der Kläger trotz entsprechender Vorhaltungen in der mündlichen Verhandlung nicht aufzulösen vermochte. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu den Umständen seiner Reise bis nach Deutschland, der allgemein aufgrund des typischerweise bestehenden Zusammenhangs zwischen dem Kern des Verfolgungsschicksals und der Ausreise ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Schicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 25 A 361/98.A -, S. 12 des Entscheidungsabdrucks. Insoweit hat der Kläger im Rahmen der verschiedenen Anhörungen und protokollierten Gespräche erheblich voneinander abweichende Angaben gemacht. So hat er gegenüber der Bundespolizei nach seinem Aufgreifen auf einem Rastplatz in der Nähe der belgisch-deutschen Grenze am 16. Juli 2005 erst behauptet, im Besitz eines Passes mit entsprechendem Visum zu sein, der sich bei einem Freund in I (Niederlande) befinde. Nachdem festgestellt worden war, dass unter der vom Kläger angegebenen Adresse in I niemand wohnt, hat der Kläger eingeräumt, sich derzeit illegal in Europa aufzuhalten. Im Rahmen seiner anschließenden Beschuldigtenvernehmung hat er zunächst angegeben, vor zwei Jahren aus Ägypten weggegangen zu sein und sich zwei Jahre in Italien aufgehalten zu haben, bevor er vor zwei Tagen nach Belgien gekommen sei. Noch während dieser Vernehmung hat der Kläger seine Angaben erneut korrigiert. Seitdem behauptet er, Ägypten bereits vor drei Jahren verlassen zu haben und über Griechenland und Italien nach Belgien und von dort schließlich nach Deutschland gekommen zu sein. Auch insoweit fehlt es jedoch an einem widerspruchsfreien Vortrag, wo er sich während welcher Zeiträume in diesen (gut) drei Jahren aufgehalten hat. Bei seiner weiteren Vernehmung durch die Bundespolizei hat er lediglich für sechs Monate den Aufenthaltsort konkretisiert: ca. drei Monate Athen/Griechenland, anschließend ca. drei Monate Mailand/Italien. Auf die Frage nach dem Aufenthalt in den restlichen 2 ½ Jahren hat er erklärt, nicht zu wissen, was er sagen solle; er habe für die Reise über Griechenland und Italien nach Belgien drei Jahre gebraucht. Dass er sich längere Zeit in Frankreich aufgehalten hat - nämlich etwa ein Jahr - hat er erstmals in seiner Anhörung vor dem Bundesamt ausgeführt. Dort hat er allerdings die Dauer des Aufenthaltes in Griechenland auf einen Monat verkürzt. Erstmals einen längeren Aufenthalt in den Niederlanden - nämlich acht bis neun Monate - eingeräumt hat der Kläger in seinem protokollierten Gespräch mit der ehrenamtlichen Dolmetscherin namens Dr. B2 vom 5. August 2005. Seitdem hat er auch erst geltend gemacht, sich etwa ein Jahr lang in Italien aufgehalten zu haben. Zu seinem Reisepass bzw. seinen Personalpapieren hat der Kläger bei seiner Beschuldigtenvernehmung erklärt, diese bereits in Griechenland vernichtet bzw. weggeworfen zu haben. Damit schwerlich zu vereinbaren ist die Angabe des Klägers im Gespräch vom 5. August 2005, seinen Reisepass für Italien" zerrissen zu haben und ohne Reisepass von Italien nach Frankreich gereist zu sein. Schließlich ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Kläger seinen Aufenthalt und seine Reisen in Europa bestritten haben will. Dass er in den gesamten drei Jahren bei Bekannten untergekommen ist, mag noch denkbar sein. Dass diese Bekannten aber nicht nur seinen gesamten Lebensunterhalt bestritten, sondern - wie der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hat - auch seine Reisen innerhalb Europas - nach jüngsten Angaben mit dem Schiff von Griechenland nach Italien, weiter mit dem Zug nach Frankreich, Belgien und schließlich in die Niederlande - bezahlt haben sollen, ist nicht plausibel. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung und der von ihm immer wieder betonten Angst vor einer Rückkehr nach Ägypten hätte es dem Kläger möglich sein müssen, zu seiner Flucht aus Ägypten bis nach Deutschland im wesentlichen widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wesentliche Erinnerungslücken hat und krankheitsbedingt insbesondere zeitliche Zusammenhänge nicht geordnet wiedergeben kann, bestehen - entgegen der Einschätzung des Evangelischen Flüchtlingsreferates - nicht. Sie lassen sich insbesondere nicht den vorgelegten Attesten entnehmen. Auch wirkte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar emotional angespannt und labil, aber keinesfalls wirr. Dies wird auch daran deutlich, dass er sich etwa ohne weiteres an den Namen der Einzelentscheiderin des Bundesamtes erinnern konnte. Aber nicht nur hinsichtlich der Flucht, sondern auch im Hinblick auf die unmittelbar davor liegenden Geschehnisse im Heimatland weist der Vortrag des Klägers erhebliche Ungereimtheiten auf. Widersprüchlich sind seine Angaben insbesondere zu seinem Aufenthaltsort in und nach dem Zeitpunkt, zu dem er von der Erstürmung der Kairoer Wohnung und die Festnahme der vier Freunde erfahren hat. So hat der Kläger beim Bundesamt erklärt, dass man ihm von der Festnahme erzählt habe, als er von Alexandria zurückgekehrt sei. Demgegenüber hat er im Gespräch vom 5. August 2005 angegeben, noch während seines Aufenthaltes in Alexandria von der Erstürmung der Wohnung erfahren zu haben. Letzteres hat er bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt und näher dargelegt, dass er in Alexandria gewesen sei, als ihn ein Freund per Handy angerufen und ihm davon erzählt habe. Noch deutlicher widerspricht sich der Kläger hinsichtlich seines weiteren Aufenthaltsortes. Beim Bundesamt hat er erklärt, in den letzten drei Monaten vor seiner Ausreise im April/Mai 2002 bei einem Freund in Kairo gewohnt zu haben. Demgegenüber hat er im Gespräch vom 5. August 2005 behauptet, drei Monate lang in Alexandria versteckt geblieben und anschließend über Kairo ausgereist zu sein. Vor dem erkennenden Gericht hat er im Zusammenhang mit seiner Ausreise zunächst berichtet, von Alexandria mit dem Taxi zum Kairoer Flughafen gefahren zu sein. Auf die spätere Frage, was er nach der Erstürmung der Wohnung bis zur Ausreise gemacht habe, hat der Kläger davon abweichend erklärt, sich bei dem Freund in Kairo aufgehalten zu haben, der ihm von der Erstürmung der Wohnung berichtet habe. Auf Nachfrage hat er schließlich ausgeführt, fünf Wochen in Alexandria und die restliche Zeit über in Kairo gewesen zu sein. Damit hat der Kläger insgesamt drei Versionen zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise abgegeben. Ein solches Aussageverhalten lässt sich nicht mit Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung oder verwirrender Fragestellung beim Bundesamt, sondern nur damit erklären, dass der Kläger insoweit nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet. Insbesondere hätte es ihm ohne weiteres möglich sein müssen, widerspruchsfrei darzulegen, wo er sich bis unmittelbar vor seiner angeblichen Ausreise im April/Mai 2002 aufgehalten hat. Dies ist ihm selbst, wenn man allein sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung betrachtet, nicht gelungen. Bestätigt wird der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dieses Teils des Vorbringens des Klägers dadurch, dass sich für das Gericht auf der Grundlage seines Vortrags nicht erklären lässt, wie der Kläger davon erfahren haben will, was die vier Freunde in ihrer Befragung durch die Polizei angegeben haben. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er mit den vier Freunden nach deren Festnahme weder selbst Kontakt gehabt, noch hat er mit Leuten gesprochen, die ihrerseits zu den Freunden Kontakt gehabt haben. Dass die Polizei die Aussagen der Freunde - nämlich, dass sie seinen Namen angegeben, ihn als Mieter der Wohnung bezeichnet und sein Verhältnis zu dem griechischen Mann dargelegt hätten - dem Vater offengelegt hat, der es dann der Mutter erzählt hat, von der der Kläger es über deren Freundin erfahren hat, ist mehr als zweifelhaft. Eine solch bereitwillige Weitergabe von Ermittlungsergebnissen an einen nahen Verwandten des einer Straftat Verdächtigten, durch die dieser gewarnt und zur Flucht veranlasst werden könnte, lässt sich kaum damit vereinbaren, dass die Polizei den Vater nach Darstellung des Klägers im Gefängnis unter Druck gesetzt und auch in der Folgezeit mehrfach zur Wache mitgenommen hat, unter anderem, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die ägyptischen Behörden nicht - wie behauptet - vor seiner Ausreise auf den Kläger aufmerksam geworden sind. Hierfür spricht nicht zuletzt auch seine nach eigenen Angaben unproblematische Ausreise über den Kairoer Flughafen mit dem eigenen Reisepass. Denn in aller Regel ist es für eine Person, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet wurde, - der Kläger ging sogar bereits von einer Klageerhebung gegen ihn aus - nicht möglich, Ägypten über den Flughafen Kairo zu verlassen, da für solche Personen bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens Ausreisesperren verhängt und bei allen Ausreisestellen registriert werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Januar 2000 an das Verwaltungsgericht Mainz. Demgegenüber hält es das Gericht für glaubhaft, dass der Kläger homosexuell ist und sein Vater als strenger Moslem dies nicht toleriert und sich deshalb vom Kläger losgesagt hat, als er von dessen Homosexualität erfahren hat. Der Kläger hat anschaulich und detailreich geschildert, wie sein Vater ihn früh von der Schule abgemeldet, zum Koranlesen gezwungen und in diesem Zusammenhang sogar misshandelt, zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten als Prediger in die Moschee und als Totengräber mitgenommen und schließlich nach Mekka geschickt und anschließend massiv bedrängt hat, eine fünfzehn Jahre ältere, verwitwete Tochter einer dort lebenden befreundeten Familie zu heiraten. Auch sein Vortrag zu seiner Homosexualität ist substantiiert und plausibel. Er hat trotz einzelner Widersprüche im Detail - so hinsichtlich der Dauer der Therapie und der Häufigkeit der Fahrten nach Kairo - insgesamt überzeugend dargelegt, wie er in Ägypten damit zunächst nicht zurechtgekommen, nach dem Grund für diese Veranlagung gesucht, hierzu auch therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und letztlich in Kairo die Gelegenheit gefunden hat, seine Sexualität auszuleben. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass sein Vater - wie geltend gemacht - schockiert ist und sich von ihm lossagt, wenn er von der Homosexualität des Klägers erfährt, da diese im islamischen Kulturkreis ein Tabu, ja eine als besonders verächtlich und verabscheuungswürdig angesehene sexuelle Abweichung darstellt. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, S. 7. Für seine homosexuelle Veranlagung spricht schließlich, dass der Kläger sich hier in Deutschland zunächst an ein Beratungszentrum für Lesben und Schwule in L (S1") und nach seiner Umverteilung nach F1 an die dortige B3 gewandt hat, die sich mit einer Beratungsstelle namens N" insbesondere um homosexuelle Migranten kümmert, und er in letzterer inzwischen sogar selbst an der Organisation von Veranstaltungen mitwirkt. Aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung, die grundsätzlich eine asylrechtlich relevante unveränderliche Eigenschaft darstellt, - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, NVwZ 1998, 838 (839) - droht dem Kläger jedoch in Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder unmittelbare noch mittelbare politische Verfolgung. Zwar hat es in Ägypten seit 2001 eine zunehmende Anzahl von Anklagen und Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf homosexueller Praktiken gegeben. Nach einem Bericht von Human Rights Watch vom 28. Februar 2004 können 179 Fälle namentlich dokumentiert werden. Die tatsächliche Anzahl dürfte höher liegen. In den meisten Fällen wurde wegen Ausschweifung" (arabisch fugûr) nach Art. 9 lit. c) des Gesetzes N° 10/1961 zur Bekämpfung der Prostitution angeklagt und verurteilt, wobei in den meisten Fällen Strafen zwischen einem und drei Jahren Haft häufiger an der Obergrenze dieser Spanne verhängt wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Januar 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 6. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main; amnesty international, Stellungnahme vom 29. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Dabei haben viele der Festgenommenen auch von Misshandlungen und Folterungen in der Haft berichtet. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 6. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9.8, amnesty international, Stellungnahme vom 29. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9.4. Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die zuständigen ägyptischen Behörden überhaupt auf den Kläger aufmerksam werden und von einer homosexuellen Betätigung des Klägers Kenntnis erlangen. Bei dieser Prognose ist davon auszugehen, dass es dem Kläger aus asylrechtlicher Sicht zuzumuten ist, seine homosexuelle Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin bekannt werden zu lassen, sondern auf den Bereich seines engsten persönlichen Umfeldes zu beschränken. Denn der asylrechtliche Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist nicht uneingeschränkt. Zum einen ist selbst nach dem Grundgesetz (GG) das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG, das in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG der engeren persönlichen Lebenssphäre Schutz bietet, zu der eben auch der intime Sexualbereich gehört, der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen umfasst, nur in den Schranken des Sittengesetzes gewährleistet. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 -, JZ 2006, 513; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 -, NJW 1979, 595. Vergleichbares gilt für die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Art. 8 das Recht auf Achtung des Privatlebens, zu dem auch das Recht gehört, in seinem privaten Sexualverhalten respektiert zu werden, unter entsprechenden Vorbehalt stellt. Vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 1 A 33/99.A -, NVwZ- Beilage 1999, 101 f. Dementsprechend sind in Europa strafbewehrte Beschränkungen homosexueller Betätigung zum Schutz der öffentlichen Moral noch bis in die 80er Jahre in der Rechtsprechung für rechtlich zulässig erachtet worden. Vgl. EGMR, Urteil vom 22. Oktober 1981 - Fall Dudgeon -; NJW 1984, 541; BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1957 - 1 BvR 550/52 -, BVerwGE 6, 389 (432 ff.). Zum anderen stellt selbst eine Beeinträchtigung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten in anderen Staaten nicht in jedem Fall eine asylerhebliche politische Verfolgung dar. Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, NVwZ 1988, 237 (239); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, NVwZ 1986, 569 (571). Berücksichtigt man schließlich, dass die Homosexualität im islamischen Kulturkreis allgemein und speziell auch in Ägypten als eine besondere verächtliche und verabscheuungswürdige sexuelle Abweichung angesehen wird, - vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 6. Juni 2005, S. 7 - so stellt auch eine weitgehende Beschränkung homosexueller Betätigung zum Schutz der dort herrschenden Moral keine politische Verfolgung dar - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, NVwZ 1988, 838 (839 f.) - mit der Folge, dass es dem betreffenden Ausländer asylrechtlich zumindest zuzumuten ist, seine homosexuelle Veranlagung ausschließlich im engsten privaten Umfeld auszuleben und nach außen hin nicht bekannt werden zu lassen. Ob ein vollständiges Verbot homosexueller Betätigung die Menschenwürde verletzt und deshalb asylrechtlich nicht hinnehmbar ist, - so VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. November 2005 - 6 E 1715/04.A (1) -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks - ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Hält der Kläger sich nämlich dementsprechend in seinem Verhalten nach außen hin zurück, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die zuständigen ägyptischen Behörden aufgrund seiner Homosexualität auf ihn aufmerksam werden. Dies wird bereits daran deutlich, dass der Kläger nach eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise länger als ein Jahr" regelmäßig in Kairo im engsten Freundeskreis homosexuelle Kontakte pflegte. Dass die Behörden hiervon Kenntnis erlangt und gegen den Kläger insoweit ermittelt haben, hat er - wie gesehen - nicht glaubhaft gemacht. Auch den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Offenlegung und Betätigung der Homosexualität allein im engsten privaten Umfeld mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis der Sicherheitsbehörden gelangt. Soweit amnesty international in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mehrere Fälle benennt, in denen Homosexuelle zum Teil unter Mitarbeit von Polizeispitzeln auf größeren Partys oder nach der Kontaktaufnahme über einschlägig bekannte Internet-Seiten festgenommen worden sind, ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er bei einer Rückkehr vermeiden muss, dass seine Homosexualität in einem solchen größeren Rahmen bekannt wird. Dabei muss die Zahl der Verhaftungen Homosexueller bei der anzustellenden Gefahrenprognose immer auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Homosexualität in allen islamischen Ländern nicht weniger weit verbreitet ist als bei uns. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 6. Juni 2005, S. 7. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es in Ägypten ähnlich wie etwa im Iran in Form privater Sittenwächter eine enge soziale Kontrolle gibt, die sich gerade auch auf homosexuelles Verhalten bezieht. Dem Kläger dürften daher insbesondere größere Städte, in denen man typischerweise anonymer lebt, die Möglichkeit bieten, seine Homosexualität für die Öffentlichkeit unerkannt auszuleben. Ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Vater des Klägers, der nach Angaben des Klägers von seiner Homosexualität Kenntnis erlangt und sogar angekündigt hat, ihn zu töten, nach seiner Rückkehr auf ihn zugreift, was im Falle einer Hinnahme durch die staatlichen Behörden eine mittelbare staatliche Verfolgung darstellen könnte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Vater über einen solchen Einfluss verfügt, dass er den Kläger überall im Land aufspüren kann. Er ist nach Darstellung des Klägers beim Bundesamt zwar ein wohlhabender Mann, der in der Textilproduktion tätig ist. Besondere Einflussmöglichkeiten, insbesondere Beziehungen zu Personen, die in höheren staatlichen Stellen tätig sind, lassen sich daraus jedoch nicht ableiten. Selbst wenn es in Ägypten - wie vom Kläger behauptet - eine allgemeine Meldepflicht gäbe, heißt das noch nicht, dass es auch ein zentrales, d.h. landesweites Melderegister gibt und erst recht nicht, dass der Vater durch einfache Anfrage bei einer entsprechenden Dienststelle die Anschrift des Klägers ermitteln könnte. Denn typischerweise ist ein Melderegister nicht derart öffentlich zugänglich. Weitergehendere Einflussmöglichkeiten dürften sich für den Vater auch nicht aus seiner religiösen Tätigkeit ergeben. Er war nach Angaben des Klägers kein offizieller Imam, sondern nur ehrenamtlich als Prediger und Totengräber tätig. Indem er sich so ein gewisses Ansehen in seiner Gemeinde verschafft hatte, hat er jedoch noch nicht erkennbar seine Möglichkeiten verbessert, den Aufenthaltsort des Klägers landesweit, d.h. gerade auch außerhalb des Bereichs seines Heimatortes in Erfahrung zu bringen. Im Übrigen hat der Vater nach eigenen Angaben des Klägers sein Ansehen in der Gemeinde inzwischen verloren. Die Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, sind gleichfalls nicht gegeben. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger bei Rückkehr nach Ägypten mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit - vgl. zum AuslG BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beil. 8/1996, 58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f. - die konkrete Gefahr der Folterung im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. einer Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 bzw. 8 EMRK ebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dem Kläger droht jedoch eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sie ergibt sich aus oben genannten Gründen zwar nicht aus seiner Homosexualität im Hinblick auf mögliche Übergriffe gegen seine Person, aber aus seiner psychischen Erkrankung. Erheblich ist eine auf einer Krankheit beruhende Gefahr, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde; konkret, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde. Vgl. zur tatbestandlich gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284 (285 f.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausweislich des vorgelegen Attestes des Facharztes für Psychiatrie / Psychotherapie F vom 31. August 2006 leidet der Kläger an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit darauf beruhender schwerer depressiver Störung mit psychotischer Symptomatik und immer wieder kehrender Suizidalität und bedarf dringend einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung; eine Unterbrechung dieser Behandlung hätte zur Folge, dass sich die akuten Krankheitssymptome - wie massive Schlafstörungen, Appetitlosigkeit mit massivem Gewichtsverlust, schwerer sozialer Rückzug, Angstzustände, Panikattacken, massive Schuldgefühle mit aufdringlichen Suizidgedanken - deutlich verschärften und es zu einer psychotischen Entgleisung oder einer Suizidhandlung kommen könnte, die kaum mehr beherrscht werden könnte. Eine derartige akute Verschärfung von Krankheitssymptomen, die den Gesamtorganismus betreffen, insbesondere des massiven Gewichtsverlustes, aber wohl auch der - hier nicht unmittelbar mit einer möglichen Abschiebung zusammenhängenden und daher vom Bundesamt zu berücksichtigenden - - vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beilage 2002, 91; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206 (207) - Suizidalität würde eine wesentliche alsbald nach Rückkehr eintretende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers darstellen. An der Richtigkeit der zugrunde liegenden fachärztlichen Einschätzung hat das Gericht auch keine Zweifel. Sie steht nicht nur im Einklang mit den vorangegangenen Attesten des gleichen Facharztes, sondern wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen bereits in seinem Heimatland bis wenige Monate vor seiner Ausreise in längerer psychiatrischer Behandlung war. Auch der im Attest vom 31. August 2006 dargelegte Hintergrund der psychischen Erkrankung des Klägers erscheint angesichts der - wie gesehen - glaubhaften Schilderung seines Verhältnisses zu seinem Vater seit seiner Kindheit, seiner Homosexualität, seines eigenen Umgangs hiermit und der Reaktion seines Vaters hierauf, nachvollziehbar. Gegen einen entsprechenden Behandlungsbedarf spricht nicht, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft des Sozialamtes der Stadt F1 vom 13. September 2006 dort bisher keinen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Psychotherapie gestellt hat. Denn für den Kläger wurde glaubhaft dargelegt, dass er bereits bei der Gemeinde, der er zunächst zugewiesen worden war, erfolglos einen solchen Antrag gestellt hatte und Herr F die Psychotherapie nunmehr regelmäßig durchführt, ohne sie gesondert in Rechnung zu stellen, um dem Kläger zu helfen. Die danach erforderliche psychotherapeutische Behandlung wird der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht erhalten können. Ägypten hat zwar ein kostenloses öffentliches Gesundheitswesen. Dies gewährt jedoch nur eine Basisversorgung auf niedrigem Niveau. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 an das Verwaltungsgericht Oldenburg; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo, Auskunft vom 5. Juli 2005 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. Diese ermöglicht gegebenenfalls die Versorgung mit Schmerzmitteln und einfachen Antidepressiva. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 29. November 2005. Dass sie aber auch eine zeitaufwendige Psychotherapie durch einen Facharzt erfasst, ist ausgeschlossen. Daneben gibt es zwar ein fast unübersichtliches System privater Gesundheitssorge, meistens auf einem ziemlich hohen Spezialisierungsgrad, so dass in Ägypten grundsätzlich die Möglichkeit besteht, auch äußerst anspruchsvolle medizinische Behandlungen durchzuführen. Derartige private Behandlungen sind in Ägypten aber teuer und daher für den Durchschnittsbürger oft nicht realisierbar. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 an das Verwaltungsgericht Oldenburg; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo, Auskunft vom 5. Juli 2005 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. Bei der Frage nach den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland kann aber nur auf solche abgestellt werden, die für den betreffenden Ausländer auch tatsächlich, vor allem auch nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erreichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, NVwZ-Beilage 2003, 53 (54). Für eine teure private Behandlung werden dem Kläger nach einer Rückkehr nach Ägypten dort aber aller Voraussicht nach die finanziellen Mittel fehlen. Der Kläger hat nach eigener Darstellung keine längere Schulausbildung genossen und - soweit ersichtlich - auch keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war lediglich in der von seinem Vater angemeldeten Textilfirma tätig. Dass er diese Tätigkeit, die ihm nach eigenen Angaben damals einen gewissen Wohlstand verschafft hat, nach einer Rückkehr wieder aufnehmen kann oder auf andere Weise von seiner Familie unterstützt wird, ist angesichts des Umstandes ausgeschlossen, dass der Vater sich - wie der Kläger glaubhaft geschildert hat - als streng gläubiger Muslim von ihm losgesagt hat, nachdem er von seiner Homosexualität erfahren hat. Da andere Einkunftsquellen nicht ersichtlich sind, hätte der Kläger also lediglich die Möglichkeit, eine Beschäftigung als ungelernte Kraft aufzunehmen. Hierdurch wird er sich aber nicht, jedenfalls nicht so kurzfristig wie angesichts des dringenden Behandlungsbedarfs erforderlich finanzielle Mittel verschaffen können, die ihm eine teure private Behandlung in Ägypten ermöglichen würden. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 29. Dezember 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als in ihnen Ägypten als Zielstaat einer Abschiebung genannt wird. Denn insoweit ist die Abschiebung wie gesehen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verboten. Ägypten ist daher gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Androhung als Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung jedoch nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unberührt. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 34 AsylVfG, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Ausreisefrist ist in nicht zu beanstandender Weise auf einen Monat festgesetzt worden (§ 38 Abs. 1 AsylVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Das Gericht hat sich bei der Bemessung des Anteils des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens daran orientiert, dass von den mit der Klage (ursprünglich) geltend gemachten Ansprüchen (Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nur ein einziger besteht. Dabei war zu berücksichtigen, dass alle Klageansprüche zwar letztlich auf eine Sicherung des Aufenthaltes in Deutschland gerichtet sind, die Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus jedoch unterschiedlich ist und der Status im Fall des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG am weitesten eingeschränkt ist (lediglich gelenkte Ermessensentscheidung ohne automatische Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gegensatz zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Fall der Asylanerkennung oder der Annahme der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, vgl. § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.