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Beschluss

13 K 822/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1030.13K822.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der am 24. Februar 2006 gestellte Antrag, der Klägerin zur Verfolgung des in der Hauptsache auf die Gewährung weiterer Beihilfe gerichteten Begehrens 3 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach den §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet. 6 Es spricht vieles dafür, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf weitere Beihilfe nicht zusteht, weil die Beklagte bei der Festsetzung der Beihilfe für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten gemäß §§ 5, 9 Abs. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) 7 in der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung vom 1. November 2001 - GMBl. 2001, S. 918 - zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 - GMBl. 2004, S. 379 - 8 das für die Klägerin nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen - PfG NW -) 9 vom 19. März 1996, GV. NRW. S. 137 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV. NRW. S. 380 10 gewährte Pflegewohngeld zu Recht abgezogen hat. 11 Zwar dürfte der Anspruch der Klägerin nicht bereits daran scheitern, dass ihr insoweit keine Aufwendungen entstanden sind. 12 Denn die Grundvoraussetzungen der Gewährung von Beihilfe sind in § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV geregelt. Danach sind nur solche Aufwendungen nach den nachfolgenden Vorschriften beihilfefähig, die 1. dem Grunde nach notwendig, 2. der Höhe nach angemessen sind und für die 3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 13 Danach ist also zunächst erforderlich, dass dem Beihilfeberechtigten überhaupt Aufwendungen entstanden sind. Dies ist nicht der Fall, wenn die Pflegeeinrichtung in der von ihr erstellten Rechnung für den Beihilfeberechtigten von den Kosten für Unterkunft, Verpflegung einschließlich Investitionskosten das Pflegewohngeld abgezogen hat, also eine Verrechnung durchgeführt hat. Denn in diesem Fall sind die dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellten, grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen durch die Verrechnung des Pflegewohngeldes von vornherein gemindert und diesem damit gar nicht erst als Aufwendung entstanden. 14 Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. November 2005 - 1 K 1037/03 -, veröffentliche in JURIS und NRWE. 15 Dies ist nach den vorgelegten Heimrechnungen bei der Klägerin nicht der Fall. 16 Ein weitergehender Beihilfeanspruch dürfte jedoch deswegen ausscheiden, weil es sich bei den von der Klägerin durch das Pflegeheim monatlich verlangten Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten im Umfang des ihr bewilligten Pflegewohngeldes nicht um angemessene Aufwendungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV handelt. 17 Das Pflegeheim hätte das ihm für die Klägerin gewährte Pflegewohngeld in der vorstehend geschilderten Weise verrechnen, also von der Rechnung abziehen müssen und der Klägerin daher für die entsprechenden Monate nur die Investitionskosten abzüglich des Pflegewohngeldes in Rechnung stellen dürfen. Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen sind daher nicht angemessen. Denn die Kostenpflicht des Heimbewohners aus dem zivilrechtlichen Pflegevertrag ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich reglementiert und besteht daher nur in diesem reglementierten Umfang. 18 Insbesondere im Hinblick auf das SGB XI, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440. 19 Für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ist in § 82 Abs. 3 SGB XI ausdrücklich geregelt, dass die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen diese nur gesondert berechnen darf, wenn sie durch öffentliche Förderung nach § 9 nicht vollständig gedeckt sind. Da es sich hier um eine Regelung handelt, die nur eine öffentliche objektbezogene Förderung betrifft, ist diese zwar auf das Pflegewohngeld, bei dem es sich um eine subjektbezogene Sozialleistung sui generis handelt, nicht anwendbar. 20 Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1 /03 R -, BSGE 91, 182; ebenfalls in diesem Sinne bereits Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 A 114/99 - zitiert nach JURIS, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2003 - 4 Lc 146/02 - veröffentlicht in JURIS, ebenfalls zur Abgrenzung zw. subjekt- und objektbezogener Förderung, Urteil vom 7. März 2006, veröffentlicht in JURIS. 21 Es ist jedoch höchstrichterlich entschieden, dass vor einer Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach dem hier einschlägigen § 82 Abs. 4 SGB XI bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem Pflegewohngeld diese in der für den Heimbewohner bewilligten Höhe von den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen ist. 22 Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1 /03 R -, BSGE 91, 182. 23 Damit besteht auch hier die rechtliche Bindung der Pflegeeinrichtung, dem Bewohner nur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Aufwendungen in Rechnung zu stellen, und nur insoweit eine Leistungspflicht des Bewohners. 24 Dem entsprechend ist die Klägerin auch nur verpflichtet, an die Pflegeeinrichtung den über das gewährte Pflegewohngeld hinausgehenden Teil der Kosten für Investitionsaufwendungen zu zahlen. Eine darüber hinausgehende Zahlung ist damit keine angemessene Aufwendung und nach den beihilferechtlichen Grundsätzen nicht erstattungsfähig. 25 Folglich kommt es hier nicht mehr zu einer Anwendung des § 5 Abs. 3 BhV. Denn die Berücksichtigung des Pflegewohngeldes erfolgt bereits auf der vorrangigen Ebene der Entstehung angemessener Aufwendungen beim Beihilfeberechtigten. Die Anwendung der Norm dürfte im Übrigen auch deswegen ausscheiden, weil es sich bei dem Pflegewohngeld um einen Anspruch der Einrichtung und nicht des Heimbewohners handelt. 26 Vgl. Wortlaut der § 12 Abs. 1 und Abs. 2 PfG sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2003, a.a.O. 27 Aus § 4 Abs. 2 Satz 6 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO - , 28 Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) vom 15. Oktober 2003, GV. NRW. 2003, 613, 29 der die Berücksichtigung der Beihilfe bei der Aufwendungsberechnung für die Bewilligung des Pflegewohngeldes vorsieht, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Diese Regelung kann eine Nachrangigkeit des Pflegewohngeldes im Verhältnis zur Beihilfe nicht festlegen, weil sie gemäß Art. 31 Grundgesetz durch die vorrangigen Regelungen des SGB XI verdrängt wird. 30 Nach diesen Grundsätzen war zur Ermittlung der angemessen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nach § 9 Abs. 7 Satz 4 ff. BhV das gewährte Pflegewohngeld in Höhe von 305,40 Euro von den in Rechnung gestellten Investitionskosten in Abzug zu bringen. Damit dürften für März 2004 als insoweit angemessene Aufwendungen 816,75 Euro (751,75 + (370,76 - 305,40)) zu berücksichtigen sein. 31 Für diese Aufwendungen wird Beihilfe nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV nur dann gewährt, wenn sie den Eigenanteil des Einkommens nach § 9 Abs. 7 Satz 6 BhV übersteigen. Dieser beträgt für die Klägerin 70 % ihres Einkommens, das nach Angaben des Beklagten monatlich 1.203,- Euro betrug. Da der danach der von der Klägerin zu tragende Eigenanteil von 842,10 Euro die angemessenen Aufwendungen für den Monat März 2004 übersteigt, sind keine Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beihilfefähig. 32 Hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege sind nach § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BhV Aufwendungen bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich 1.432,- Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe III beihilfefähig. D.h. obwohl die der Klägerin insoweit in Rechnung gestellten Kosten für den Monat März 2004 darüber hinaus gingen, sind wegen des Pauschalbetrags nur 1.432,- Euro beihilfefähig. Auf diesen Pauschalbetrag ist der Beihilfesatz der Klägerin in Höhe von 70% anzuwenden. Dies ergibt den von der Beklagten festgesetzten Beihilfeanspruch in Höhe von 1.002,40 Euro. 33 Nach den vorgelegten Unterlagen dürfte sich keine andere Bewertung für die weiteren streitgegenständlichen Monate April bis Juni 2004 ergeben. 34