Urteil
2 K 3377/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1031.2K3377.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1950 geborene Kläger steht seit dem 1. August 1980 im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und war zuletzt am M-Gymnasium in E tätig. Er besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Deutsch und Philosophie. Er wurde zuletzt am 1. Juli 2002 zum Oberstudienrat befördert. 3 Der Kläger ist seit dem 3. November 2004 dienstunfähig erkrankt. Die Bezirksregierung E ordnete am 22. Februar 2005 eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit an. Das amtsärztliche Gutachten des Kreises N vom 24. Juni 2005 stützt sich auf die Erhebung der Krankenvorgeschichte, die körperliche Untersuchung am 10. März 2005 und ein psychiatrisches Zusatzgutachten vom 18. Mai 2005. Die Diagnosen lauteten wie folgt: 4 1. Depressive Episode bei schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstörung 5 2. Arterieller Hypertonus 6 3. Degeneratives Wirbelsäulenleiden 7 4. Adipositas 8 Die zusammenfassende Beurteilung lautete wie folgt: 9 Herr C ist an einer depressiven Episode bei schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstruktur erkrankt. In den letzten Jahrzehnten ist es immer wieder zu depressiven Verstimmungen gekommen. Seit 1980 sind mehrere Psychotherapien erfolgt. Zur Zeit wird C bei dem Psychiater T behandelt. Es ist insgesamt zu einer leichten Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Nach wie vor treten schwere Angstattacken, sozialer Rückzug und immer wiederkehrende bedrückte Stimmungslagen auf. 10 Aus psychiatrischer Sicht scheint Herr C angesichts des jetzt erhobenen Befundes und der Entwicklung in den letzten Jahren krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage zu sein, seinem Beruf als Lehrer im Unterricht, Kontakt mit Eltern und Schülern, nachzugehen. Herr C ist jedoch durchaus erwerbsfähig. Sinnvoll wäre insbesondere sein Einsatz in einem seinen Fähigkeiten und Neigungen gelegenen Bereich wie z.B. EDV. Die psychiatrische Behandlung sollte zunächst fortgesetzt werden. 11 Nach Einholung dieses amtsärztlichen Gutachtens gelangte die Bezirksregierung E zu der Auffassung, dass sie den Kläger für dauernd unfähig halte, seine Dienstpflichten zu erfüllen. 12 Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2005 mit, dass sie beabsichtige, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen und gab ihm gemäß § 47 LBG NRW Gelegenheit, schriftliche Einwendungen zu erheben. 13 Der Kläger legte am 29. August 2005 Widerspruch gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand ein und begründete diesen später wie folgt: Er sei nur als Lehrer dienstunfähig, im Übrigen jedoch vollständig erwerbs- und arbeitsfähig. Er beantrage deshalb die Überleitung in einen anderen Tätigkeitsbereich, der seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner Besoldungsgruppe entspreche. Er könne auf ein vollständiges wissenschaftliches Studium und eine Promotion zurückblicken. Während seiner Berufszeit habe er sich stets weitergebildet, vor allem im Bereich der Neuen Medien. Deshalb habe er an seinen letzten Schulen Aufgaben als Netzwerkadministrator übernommen. Zudem habe er computergestützte Projekte realisiert und Fortbildungen durchgeführt. Er wolle diese Zusatzqualifikationen für das Land einsetzen. Er könne etwa auch in der Schulverwaltung arbeiten, und zwar sowohl bei der Bezirksregierung wie auch im Ministerium. Er sei erst 55 Jahre alt und daher flexibel und lernfähig genug, um einer neuen Herausforderung gerecht werden zu können. Auch sei er teamfähig, besitze Organisationstalent und Führungsqualitäten. Im übrigen gelte der beamtenrechtliche Grundsatz Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung". Nicht zuletzt sei ein nicht unerheblicher Teil seiner Erkrankung durch einen Mangel an Fürsorgepflicht seines Dienstherrn zu erklären. 14 Nach Zustimmung des Personalrates für Lehrkräfte an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung E versetzte die Bezirksregierung E den Kläger mit Bescheid vom 23. Januar 2006, zugestellt am 25. Januar 2006, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Sie führte aus, dass sie die Einwendungen des Klägers geprüft habe. Ein anderweitiger Einsatz sei allerdings nicht möglich, da hierfür derzeit keine Stellen zur Verfügung stünden. Der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats, in dem dem Kläger diese Verfügung zugestellt werde. 15 Der Kläger legte am 30. Januar 2006 Widerspruch ein und führte hierzu aus: Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Beklagte die von ihm vorgebrachten Einwendungen geprüft habe. Er bezweifele, dass keine entsprechenden Stellen zur Verfügung stünden. Die Verfügung verstoße gegen Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes Nordrhein-Westfalen gegen das Sparsamkeitsgebot. 16 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen wie folgt aus: Der Kläger sei nach § 45 Abs. 1 LBG NRW dienstunfähig. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Amtsarztes des Kreises N, wonach der Kläger für den Einsatz im Schuldienst nicht mehr dienstfähig sei. Von einer Versetzung in den Ruhestand solle gemäß § 46 Abs. 1 LBG NRW abgesehen werden, falls eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliege. Dies werde durch das amtsärztliche Gutachten jedoch ausdrücklich verneint. Angesichts des erhobenen Befundes und der Entwicklung in den letzten Jahren sei der Kläger zwar erwerbsfähig, jedoch krankheitsbedingt gerade nicht mehr in der Lage, seinem Beruf im Schuldienst nachzugehen. Als Einsatzort bei der Bezirksregierung komme nur eine Tätigkeit im Schulbereich in Betracht, da der Kläger für den Einsatz in einem anderen Bereich nicht die entsprechende Laufbahnbefähigung besitze. Eine freie Stelle der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung stehe im Schulbereich jedoch gegenwärtig nicht zur Verfügung, so dass ein anderweitiger Einsatz, ungeachtet seiner Qualifikation, nicht möglich sei. Im Übrigen sei weder ausgeführt noch ersichtlich, inwiefern der Ausgangsbescheid gegen das Grundgesetz verstoße. 17 Der Kläger hat am 23. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung ergänzend im wesentlichen wie folgt vorträgt: Seine Leistung und Befähigung ließen sich aus dem Leistungsbericht des Oberstudiendirektors O vom 2. Mai 2005, dem Zusatzbericht der Oberstudiendirektorin C1 vom 7. März 2002 sowie der dienstlichen Beurteilung des Leitenden Regierungsschuldirektors M1 vom 14. Mai 2002 entnehmen. Dies betreffe vor allem den Bereich Administration/Verwaltung sowie die Fortbildung im Bereich der Neuen Medien. Insbesondere habe er als Netzwerkadministrator gearbeitet sowie Projekte und Schulungen in diesem Bereich entwickelt und geleitet. Er werde auch nach wie vor im Kollegium des M-Gymnasiums in E geführt. Die Dienstfähigkeit beziehe sich ausschließlich auf seine Tätigkeit als Gymnasiallehrer. Er sei aber in der Lage, seine Fähigkeiten anderweitig einzusetzen, wie sich auch aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebe, wo es heiße: 18 Herr C ist jedoch durchaus erwerbsfähig. Sinnvoll wäre insbesondere sein Einsatz in einem seiner Fähigkeiten und Neigungen gelegenen Bereich wie etwa der EDV. Der Übergang in den Ruhestand würde zu einer weiteren Isolation und einer verschlechterten Gesundheit führen." 19 Der Beklagte sei nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, vorrangig eine andere Tätigkeit für ihn zu finden, bevor er zur Ruhe gesetzt werde. Der Beklagte habe sich mit den entsprechenden Erwägungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es fehlten jegliche Ausführungen dazu, ob eine anderweitige Beschäftigung geprüft worden sei. Zudem widerspreche er der Darstellung, er sei wegen einer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, sich in ein Kollektiv einzuordnen. Nicht zuletzt erhalte er derzeit lediglich einen Beihilfeanteil in Höhe von 50% anstelle von 70% im Falle der Dienstunfähigkeit. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid der Bezirksregierung E vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Mai 2006 aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er führt ergänzend aus: Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 LBG NRW sei rechtmäßig, da dieser nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 24. Juni 2005 dienstunfähig sei. Dies gelte sowohl für die Dienstpflichten eines Lehrers als auch für eine Tätigkeit in der Schulverwaltung. Eine Übertragung eines anderen Amtes gemäß § 45 Abs. 3 LBG NRW komme ebenfalls nicht in Betracht. Es bestünden angesichts der schweren narzisstischen Persönlichkeitsstruktur erhebliche Zweifel, ob der Kläger sich in ein Kollektiv einordnen könne. Die Einschätzung des Amtsarztes, wonach der Kläger voll erwerbsfähig sei, werde nicht geteilt. Hierauf komme es jedoch im Ergebnis nicht an, da von Seiten des Beklagten in zahlreichen Zurruhesetzungsverfahren dienstunfähiger, aber nicht erwerbsunfähiger Lehrerkräfte geprüft worden sei, ob zur Abwendung einer Zurruhesetzung ein anderweitiger Einsatz dieser Lehrkräfte möglich sei. Diese Prüfung habe stets ergeben, dass weder im Hause der Bezirksregierung E noch in deren nachgeordneten Bereich entsprechende Stellen zur Verfügung stehen. Zudem habe das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen (IM NRW) den Bezirksregierungen mit Runderlass vom 28. Juli 2006 (Az.: 52-18.01.08-25/06) im Hinblick auf die kapitelbezogene Überschreitung des Gesamtbudgets - abgesehen von wenigen Ausnahmen - sämtliche das Stellen-Ist erhöhenden Personalmaßnahmen untersagt. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über eine Ausbildung, die es gestatte, ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen. Es seien auch keine Maßnahmen eingerichtet, die dem Kläger den Erwerb einer neuen Befähigung vermitteln könnten. Ein Beamter könne aus § 45 Abs. 3 LBG NRW auch keinen Anspruch auf Teilnahme an einer solchen Maßnahme herleiten. Es sei auch fraglich, ob die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum vermittelt werden könnten. Hier müsse das Lebensalter des Klägers berücksichtigt werden. Die theoretisch verbleibende Restdienstzeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze würde die Einrichtung einer solchen Maßnahme nicht rechtfertigen. Dass der Kläger sich umfangreiche Kenntnisse im EDV-Bereich angeeignet habe, führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Man würde schließlich auch niemandem, der sich im Selbststudium juristische Kenntnisse angeeignet habe, den Vorsitz einer Kammer beim Verwaltungsgericht übertragen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. September 2006 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO). 28 Die Klage hat keinen Erfolg. 29 Sie ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (1. Alternative) VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 30 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen - im Ergebnis - nicht. 31 Das Verfahren über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ist in § 47 LBG NRW geregelt. Anzuwenden ist hier die seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung dieser Vorschrift. 32 Vgl. Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV. NRW. 2003 S. 814. 33 Hiernach gilt Folgendes: Hält der Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten i.S.d. § 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBG NRW den Beamten für dienstunfähig, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (§ 47 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben (§ 47 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Unter Angabe der Gründe" ist die Mitteilung der Tatsachen zu verstehen, die nach Ansicht des Dienstvorgesetzten vorliegen und die Zurruhesetzung rechtfertigen. Durch die Kenntnis der Tatsachen wird der Beamte in die Lage versetzt, zu ihnen Stellung zu nehmen, sie notfalls zu bestreiten oder ihr Gewicht zu entkräften. 34 Vgl. Urteil der Kammer vom 2. Mai 2006 - 2 K 7468/04 -; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 1, Stand: September 2006, § 47 LBG Rn. 25. 35 Diese Anhörung hat die Bezirksregierung E allerdings nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Das Anhörungsschreiben vom 28. Juli 2005 reicht insoweit nicht aus, weil dem Kläger dort lediglich mitgeteilt wurde, dass er dienstunfähig sei. Die der amtsärztlichen Einschätzung zu Grunde liegenden Tatsachen wurden hingegen nicht genannt. Diese werden lediglich in der im Anhörungsschreiben angegebenen amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2005 erwähnt, doch ist nicht ersichtlich, dass diese Stellungnahme dem Anhörungsschreiben an den Kläger beigefügt war. Jedoch ist dieser Verfahrensfehler dadurch geheilt worden, dass der Kläger sodann im vorliegenden Klageverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben, nachdem er durch die von Seiten des Gerichts gewährte Akteneinsicht den vollständigen Inhalt des Verwaltungsvorgangs und insbesondere der amtsärztlichen Stellungnahme zur Kenntnis nehmen konnte. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW über die mögliche Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nämlich auf andere Regelungen als § 28 VwVfG NRW, die - wie hier § 47 Abs. 1 LBG NRW - ebenfalls der Sicherung des rechtlichen Gehörs dienen, entsprechend anwendbar. 36 Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 B 167/99 -, NVwZ-RR 2002, 53; Urteil der Kammer vom 2. Mai 2006 - 2 K 7468/04 -; Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2005 - 2 L 1859/05 -, www.nrwe.de jeweils m.w.N. 37 Das weitere Verfahren gemäß § 47 LBG NRW bestimmt sich danach, ob der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats nach seiner Anhörung Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhebt. Vorliegend hat dies der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2005 getan. Dem gemäß hatte die Bezirksregierung E als nach § 50 Abs. 1 LBG NRW zuständige Stelle zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder fortgeführt wird. Das hat sie mit Bescheid vom 23. Januar 2006, zugestellt am 25. Januar 2006, getan und den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2006 in den Ruhestand versetzt (vgl. § 47 Abs. 2 LBG NRW). 38 Des weiteren hat der gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG zu beteiligende Personalrat für Lehrkräfte an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung E am 12. Januar 2006 der beabsichtigten Zurruhesetzung zugestimmt. 39 Der angegriffene Bescheid über die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung stand. 40 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. 41 Vgl. zum Ganzen etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, BverwGE 105, 267; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101 jeweils m.w.N. 42 Die so definierten Begriffe der Dienstfähigkeit" und Dienstunfähigkeit" sind gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriffe. Die Verwaltungsgerichte haben daher im Streitfall selbst festzustellen, ob der Beamte dienstfähig oder dienstunfähig ist, und sind nicht darauf beschränkt, die Gründe nachzuprüfen, aus denen der Dienstherr den Beamten in den Ruhestand versetzt hat. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1992 - 12 A 1499/90 -; Urteil der Kammer vom 2. Mai 2006 - 2 K 7468/04 -. 44 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2006. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, BverwGE 105, 267; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101. 46 Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit betreffend die maßgeblichen Dienstpflichten sind die Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, allerdings begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört. 47 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1992 - 2 C 45/89 -, DVBl. 1992, 912 und vom 28. Juni 1990 - 2 C 18/89 -, ZBR 1990, 353; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101. 48 Dies bedeutet, dass grundsätzlich nicht allein an das gesundheitliche Anforderungsprofil des von dem Beamten zuletzt innegehabten Dienstpostens angeknüpft werden darf, sondern der (gesamte) abstrakte Aufgabenkreis in den Blick zu nehmen ist, welcher innerhalb der Behördenorganisation der Rechtsstellung des Beamten entspricht. In Bezug auf den Kläger ist somit von den Anforderungen an das Amt eines Oberstudienrates auszugehen. 49 In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Kläger nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens des C2 vom Gesundheitsamt des Kreises N vom 24. Juni 2005 als Lehrer im Unterricht im Kontakt mit Eltern und Schülern auf Dauer als allgemein dienstunfähig anzusehen. Er leidet nach der Diagnose unter einer depressiven Episode bei schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Hinzu kommen ein arterieller Hypertonus, ein degeneratives Wirbelsäulenleiden sowie Adipositas. Einwendungen gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Feststellung der Dienstunfähigkeit als Lehrer im Unterricht sind vom Kläger nicht erhoben und auch sonst nicht ersichtlich. 50 Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen § 45 Abs. 3 LBG NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist nach Satz 2 die Übertragung die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, wobei Stellenzulagen hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes gelten. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er gemäß Satz 3 an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann nach Satz 4 zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. 51 Der Beklagte hat eine Anwendung dieser Vorschrift im Falle des Klägers ohne Ermessensfehler verneint. Er hat zwar die Vorschrift des § 45 Abs. 3 LBG NRW in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich genannt. Es ist aber aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ersichtlich, dass er diese Vorschrift in den Blick genommen und geprüft hat. 52 Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht im Schulbereich einzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass als Einsatzort für den Kläger lediglich eine Beschäftigung im Schulbereich in Betracht komme, da er für den Einsatz in einem anderen Bereich nicht die entsprechende Laufbahnbefähigung besitze. Eine freie Stelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO stehe im Schulbereich jedoch gegenwärtig nicht zur Verfügung, so dass ein anderweitiger Einsatz ungeachtet der Qualifikation des Klägers nicht möglich sei. Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte gemäß § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzt und ausgeführt, dass von Seiten des Beklagten in zahlreichen Zurruhesetzungsverfahren dienstunfähiger, aber nicht erwerbsunfähiger Lehrerkräfte geprüft worden sei, ob zur Abwendung einer Zurruhesetzung ein anderweitiger Einsatz dieser Lehrkräfte möglich sei. Diese Prüfung habe stets ergeben, dass weder im Hause der Bezirksregierung E noch in deren nachgeordnetem Bereich entsprechende Stellen zur Verfügung stehen. Zudem seien den Bezirksregierungen nach dem Runderlass des IM NRW vom 28. Juli 2006 im Hinblick auf die kapitelbezogene Überschreitung des Gesamtbudgets im Jahre 2006 grundsätzlich sämtliche das Stellen-Ist erhöhenden Personalmaßnahmen untersagt. 53 Hiernach sind Ermessensfehler nicht erkennbar, denn der Beklagte hat eine von dem Kläger begehrte Verwendung im Schulbereich ausreichend geprüft. Er ist dabei aber zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher Einsatz bereits mangels verfügbarer Stellen nicht in Betracht komme. Soweit der Kläger einwendet, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht ergebe, dass Überprüfungen hinsichtlich einer Umsetzung in den Innendienst stattgefunden hätten und sich dort auch keine Erhebungen zu der Frage nach verfügbaren Stellen im Innendienst fänden, ergibt sich nichts anderes. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben des Beklagten unzutreffend wären. Der Kläger hat ebenfalls keine substantiierten Einwendungen gegen die Darstellung des Beklagten vorgebracht. 54 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 A 3023/04 -, juris. 55 Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte die erforderliche Prüfung nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt hätte. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass sich die Suche nach einer anderweitigen leidensgerechten" Einsatzmöglichkeit schon mit Blick auf das Ziel der Vorschrift - Rehabilitation statt Versorgung - nicht nur auf gerade freie Stellen erstrecken darf. Vielmehr sind grundsätzlich auch zumutbare Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb der Behörde in den Blick zu nehmen. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2003 - 1 B 413/03 -, DÖV 2003, 1044. 57 Dieser Aspekt ist vorliegend aber hinreichend beachtet worden, wie sich aus den umfangreichen Ausführungen des Beklagten ergibt. 58 Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht im Schulbereich einzusetzen, ist darüber hinaus aus einem weiteren Grund nicht zu beanstanden. Dem Kläger als Inhaber der Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Deutsch und Philosophie fehlen nämlich die für einen Einsatz im Bereich der Schulverwaltung erforderlichen Kenntnisse für den höheren Verwaltungsdienst. 59 Soweit der Beklagte den Kläger nicht zu einem Laufbahnwechsel in die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes zugelassen hat - insoweit hätte der Kläger in Ermangelung der erforderlichen Laufbahnbefähigung zunächst noch eine Unterweisungszeit absolvieren müssen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW, § 12 Abs. 6 LVO NRW) -, hat er dies mit Erwägungen begründet, die sich innerhalb des im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW - wenn auch nur eingeschränkt - bestehenden Ermessensspielraums halten. Das durch die Soll-Vorschrift" normierte Regel-/Ausnahmeprinzip lässt den organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessensspielraum des Dienstherrn in diesem Zusammenhang nicht völlig entfallen. So ist es auch unter Mitberücksichtigung der Fürsorgepflicht grundsätzlich und auch hier nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr - wie hier - seine Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW auch daran orientiert hat, welche Härten im Einzelfall bei dem Betroffenen durch eine Zurruhesetzung insbesondere unter versorgungsrechtlichen Aspekten eintreten würden und ob der Aufwand einer nötigen Unterweisungszeit mit dem Nutzen aus der danach verbleibenden Restdienstzeit noch in einem angemessenen Verhältnis steht. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101. 61 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Erwägung des Beklagten, eine entsprechende Unterweisungszeit nicht einzurichten, nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte dabei das Alter des Klägers bzw. dessen verbleibende Restdienstzeit und den möglichen Aufwand einer notwendigen Unterweisungszeit in seine Ermessensentscheidung über die Ermöglichung einer anderweitigen Verwendung durch einen Laufbahnwechsel mit einbeziehen. 62 Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, IÖD 2005, 206; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, IÖD 2003, 247 sowie Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101. 63 Soweit der Kläger eine Weiterbeschäftigung als Netzwerkadministrator oder im Bereich der Neuen Medien begehrt, führt dies trotz seines zeitweiligen Einsatzes in diesen Bereichen zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Beklagte hat hierzu - wie dargelegt - in rechtsfehlerfreier Weise ausgeführt, dass dem Kläger für einen anderweitigen Einsatz die notwendigen Kenntnisse fehlen. Selbst angeeignete Fähigkeiten könnten insoweit keine Berücksichtigung finden. Dies ist im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen von Seiten des Gerichts nicht zu beanstanden. 64 Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Erwägung des Beklagten, wonach ein Einsatz des Klägers im Bereich der Schulverwaltung bereits deshalb ausscheide, weil er ihn wegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung - im Gegensatz zu den Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten - für nicht mehr erwerbsfähig halte, einer rechtlichen Überprüfung standhielte. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 67 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 68