Urteil
13 K 4588/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1110.13K4588.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stand vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 2002 als Soldat auf Zeit (letzter Dienstgrad: Hauptmann) im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 22. Mai 2002 setzte die Wehrbereichsverwaltung West die vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2004 zu zahlenden Übergangsgebührnisse fest. 3 Der Kläger ist ab dem 1. November 2003 beim Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. als Inhaber der Stabsstelle Controlling im Berufsförderungswerk P (dessen Träger das Nordrhein-Westfälische Berufsförderungswerk e. V. ist) angestellt. In dem Anstellungsvertrag vom 31. Juli 2003 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Land (BAT), Vergütungsgruppe IIa, bestimmt. 4 Mit Bescheid vom 6. November 2003 regelte die Wehrbereichsverwaltung West die Übergangsgebührnisse des Klägers ab dem 1. November 2003 im Hinblick auf seine Tätigkeit beim Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. nach § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) mit dem Ergebnis, dass sich nur für den Monat Dezember 2003 ein Zahlbetrag ergab und dass im November 2003 2.252,96 Euro zuviel gezahlt worden waren. Zugleich wurde dieser zuviel gezahlte Betrag zurückgefordert und mitgeteilt, dass mit den laufenden Übergangsgebührnissen, beginnend im Dezember 2003, aufgerechnet werde. 5 Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Die Rechtsform des Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerkes e. V. sei nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Auch könnten juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Vereins werden. Der geschlossene Anstellungsvertrag gewähre ihm, dem Kläger, nicht die Rechtsstellung eines Arbeitsnehmers im öffentlichen Dienst. Der BAT finde grundsätzlich keine Anwendung. Beim Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. sei keine Familienkasse eingerichtet, auch gebe es nicht den im öffentlichen Dienst üblichen Personalrat, sondern einen Betriebsrat. Schließlich fehle es auch an einer für öffentliche Arbeitgeber üblichen Gewährsträgerhaftung. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2004, zugestellt am 15. Juni 2004, wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus: Die Tätigkeit des Klägers für den Betrieb P des Nordrhein-westfälischen Berufsförderungswerkes e. V. sei als Verwendung im öffentlichen Dienst zu bewerten. Es bestehe keine den Verein prägende privatrechtliche Mitgliedschaft. Zwar seien auch natürliche Personen stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Die Stimmberechtigung hänge jedoch von ihrer Zugehörigkeit zu der jeweiligen Landesversicherungsanstalt (LVA) ab. Da der Verein nach Mitteilung des Berufsförderungswerkes P sich selbst durch Erlöse aus dem laufenden Geschäftsbetrieb finanziere und ihm als maßgebliche Mitglieder ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen mandatierte natürliche Personen angehörten, liege eine überwiegende finanzielle Beteiligung der öffentlich- rechtlichen Mitglieder vor. Außerdem fördere der Verein die Zwecke der öffentlich- rechtlichen Einrichtungen LVA Rheinprovinz und LVA Westfalen. Die Rückforderung der im November 2003 überzahlten Übergangsgebührnisse (2.252,96 Euro) richte sich nach § 49 Abs. 2 SVG. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne der Kläger sich nicht berufen, weil es sich um eine Vorbehaltsleistung gehandelt habe. Zwar könne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von einer Rückforderung abgesehen werden. Eine besondere Härte sei jedoch nicht erkennbar und werde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 7 Der Kläger hat am 14. Juli 2004 Klage erhoben. Er macht geltend: 8 Es könne nicht von einer überwiegenden Finanzierung des Nordrhein- Westfälischen Berufsförderungsvereins e. V. durch die öffentlich-rechtlichen Vereinsmitglieder gesprochen werden. So sei Hauptkunde des Berufsförderungswerks P die Bundesagentur für Arbeit. Der Verein finanziere sich durch eigene wirtschaftliche Tätigkeit und befinde sich im Wettbewerb mit anderen Berufsförderungswerken und anderen Bildungsträgern. Er müsse das Unternehmerrisiko und die Finanzierungslast selbst tragen. Seit 2001 finde kein Gewinn- und Verlustausgleich durch die Mitglieder des Vereins mehr statt. Durch die Wirtschaftstätigkeit des Vereins würden nicht nur Zwecke seiner öffentlich-rechtlichen Mitglieder gefördert, sondern auch Zwecke anderer Kunden. Grundgedanke von § 53 SVG sei, dass der Betroffene genauso gegen das wirtschaftliche Risiko der Insolvenz des neuen Dienstherrn geschützt sei wie zuvor beim alten Dienstherrn. Das treffe bei ihm, dem Kläger, jedoch nicht zu. Der Verein sei kein Verband öffentlich-rechtlicher Anstalten, weil von den 27 Mitgliedern 25 natürliche Personen seien. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2004 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und führt aus: 14 Auf die vertragliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers und auf die Firmenkonstruktion seines Arbeitsgebers komme es nicht entscheidend an. Sinn des § 53 SVG sei die Verhinderung einer Doppelversorgung. Der Vereinsvorstand bestehe nur aus öffentlich-rechtlichen Mitgliedern, die angesichts der Befugnisse des Vorstandes absolut prägend seien. Der in der Vereinssatzung aufgeführte Zweck entspreche u. a. den in § 16 Sozialgesetzbuch VI a.F. aufgeführten Leistungen für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte. 15 Das Gericht hat beim Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. über dessen Verfasstheit und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit von November 2003 bis Juli 2004 Auskünfte eingeholt (Schreiben des Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerks e. V. ohne Datum, eingegangen am 19. Mai 2006, und vom 6. September 2006). 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Die Regelung der Übergangsgebührnisse des Klägers im Hinblick auf seine Tätigkeit beim Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. für die Zeit vom 1. November 2003 bis 30. Juni 2004 steht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung. 21 Nach § 53 SVG gilt: Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze (Abs. 1 Satz 1). Bei Empfängern von Übergangsgebührnissen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigten (Abs. 9 Nr. 1). Verwendung in diesem Sinne ist eine Verwendung im öffentlichen Dienst. Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände (Abs. 6 Satz 1 und 2, der wortgleich ist mit § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG). 22 Da der Arbeitgeber des Klägers als eingetragener Verein, also in privatrechtlicher Rechtsform, verfasst ist, scheidet die erste Alternative, nämlich eine Beschäftigung im Dienst einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des deutschen öffentlichen Rechts, von vorneherein aus. Es liegt aber eine Beschäftigung im Dienst eines Verbandes von Anstalten des deutschen öffentlichen Rechts vor. 23 Um von einem Verband in diesem Sinne sprechen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Es muss ein Zusammenschluss mit eigener Rechtspersönlichkeit vorliegen (juristische Person), die nicht notwendigerweise öffentlich-rechtlich verfasst sein muss. Möglich sind auch juristische Personen in privatrechtlicher Rechtsform, bei denen es sich allerdings nicht um reine Wirtschaftsunternehmen handeln darf. Diese Voraussetzungen erfüllt ein eingetragener Verein. Sein Zweck ist nach § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 24 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 91/87 -, NJW 1990, 462, und Urteil vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 -, ZBR 1988, 348. 25 Weiterhin müssen dieser juristischen Person öffentlich-rechtliche Anstalten des deutschen öffentlichen Rechts (oder entsprechende Körperschaften bzw. Stiftungen) in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen der juristischen Person und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend sind. 26 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1988 a.a.O., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2006, n.v., S. 11 des Entscheidungsabdrucks; siehe auch Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 53 BeamtVG Rn. 31. 27 Davon, dass öffentlich-rechtliche Anstalten einer solchen juristischen Person angehören, kann auch dann gesprochen werden, wenn statt dieser oder neben diesen öffentlich-rechtlichen Anstalten natürliche Personen Mitglieder des Zusammenschlusses sind, die sozusagen als Treuhänder Sachwalter der Interessen der öffentlich-rechtlichen Anstalten sind. 28 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 1989 a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2006 a.a.O. S. 12 f. des Entscheidungsabdrucks. 29 Was die Anforderungen an die eigene finanzielle Beteiligung der öffentlich rechtlichen Anstalten angeht, ist auf die Zweckbestimmung des § 53 SVG abzustellen. Anders als der Kläger meint, ist Grundgedanke des § 53 SVG nicht, dass ein solventer Dienstherr durch einen anderen solventen Dienstherrn ersetzt worden sein muss. Vielmehr soll eine doppelte Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Verwendung von Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst vermieden werden. Öffentliche Mittel werden dann durch das Verwendungseinkommen des Versorgungsberechtigten doppelt belastet, wenn die Einrichtung, in deren Dienst er tätig wird, und der Träger der Versorgungslast zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so dass ein Austausch der Mittel (durch Finanzausgleich, Steuern, Beiträge, Subventionen oder Zuschüsse) tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist. 30 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 C 86.83 - ZBR 1986, 137; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2006 a.a.O. S. 15 des Entscheidungsabdrucks. 31 Ein Austausch öffentlicher Mittel in diesem Sinne findet u. a. statt, wenn die juristische Person das ihr aus öffentlichen Haushalten gewährte Startkapital mit den von ihr zu leistenden Tilgungsraten zurückzahlt oder wenn der Gewährträger im Bedarfsfall weitere Mittel darlehensweise zur Verfügung stellt. 32 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1988 a.a.O. 33 Dieses vorausgesetzt, handelt es sich bei dem Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. um einen Verband von Anstalten des deutschen öffentlichen Rechts. 34 Das Nordrhein-Westfälische Berufsförderungswerk e. V. ist eine juristische Person in privatrechtlicher Rechtsform, ohne ein reines Wirtschaftsunternehmen zu sein, nämlich ein eingetragenen Verein im Sinne von § 21 BGB. Dass es, wie der Kläger betont, im Wettbewerb mit anderen Anbietern stand, ändert daran nichts. Ferner gehörten dem Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. im entscheidungserheblichen Zeitraum Anstalten des deutschen öffentlichen Rechts in einer Zahl an, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen nicht ganz unbedeutend ist. 35 Stimmberechtigte Mitglieder waren nach den bei dem Verein vom Gericht eingeholten Auskünften zwei Anstalten des deutschen öffentlichen Rechts, nämlich die LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen. Hinzu kamen als weitere stimmberechtigte Mitglieder 14 natürliche Personen, nämlich drei von der LVA Rheinprovinz, drei von der LVA Westfalen und acht weitere, die zugleich ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes der LVA Rheinprovinz bzw. der LVA Westfalen waren. Das steht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 der Vereinssatzung sowohl nach dem Stand von Februar 2002 wie nach dem Stand von Januar 2004. Danach können stimmberechtigte Mitglieder des Vereins juristische und natürliche Personen sein, letztere jedoch nur dann, wenn sie Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung der LVA Rheinprovinz oder der LVA Westfalen sind. Aus dieser Verknüpfung mit der LVA Rheinprovinz und der LVA Westfalen ergibt sich, dass die stimmberechtigten Mitglieder, soweit es sich bei ihnen um natürliche Personen handelt, keine eigenen Interessen verfolgen, sondern Sachwalter der Interessen der LVA Rheinprovinz und der LVA Westfalen sind, von denen sie entsandt worden sind. Hinzu kommt, dass der LVA Rheinprovinz und der LVA Westfalen den anderen stimmberechtigten Mitgliedern gegenüber in der Mitgliederversammlung ein besonderes Gewicht zukommt. Eine Beschlussfassung zur Wahl und Abberufung des Vorstandes, zur Feststellung von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, zur Entlastung des Vorstandes, zu Satzänderungen und zur Festsetzung der Mitgliederbeiträge kann nicht gegen die Stimmen der LVA Rheinprovinz und der LVA Westfalen erfolgen (§ 8 Satz 2 der Vereinssatzung). Im übrigen werden auch die Mitglieder des Vorstands des Vereins (weitgehend) von der LVA Rheinprovinz und der LVA Westfalen benannt (§ 9 der Vereinssatzung: je drei Mitglieder von jeder LVA; nach der Vereinssatzung, Stand Februar 2002, kam noch ein siebtes Vorstandsmitglied hinzu, das vom Landesarbeitsamt Nordrhein- Westfalen benannt wurde). 36 Demnach bestimmen die LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen weitestgehend die Entscheidungen in der Mitgliederversammlung und auch im Vorstand. Allein das könnte ungeachtet der übrigen Umstände den Schluss nahe legen, dass es sich bei dem Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. um einen Verband von Anstalten des deutschen öffentlichen Rechts handelt. 37 Vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 53 BeamtVG Rn. 31. 38 Das kann das Gericht aber offen lassen, weil die LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen an dem Verein zudem auch nicht ganz unbedeutend finanziell beteiligt sind. 39 Insbesondere fand ein Austausch öffentlicher Mittel in ganz erheblichem Umfang insoweit statt, als die LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen zur Finanzierung der Immobilien des Vereins diesem Darlehen in größerem Umfang gewährt haben, zunächst im Rahmen des Aufbaus des Vereins, in der Folgezeit aber auch zur Finanzierung zusätzlicher Baumaßnahmen. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften des Vereins bestanden zum 31. Dezember 2004 noch knapp 45 Millionen Euro offen, wovon nicht ganz zwei Drittel (nämlich etwa 63 v. H.) auf die LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen entfielen. Diese Darlehen wurden im entscheidungserheblichen Zeitraum fortlaufend bedient. Darauf, dass - wie der Kläger geltend macht - die Darlehen zu marktüblichen Konditionen gegeben wurden, kommt es nicht an, weil das nichts an dem Umstand ändert, dass ein Austausch öffentlicher Mittel tatsächlich stattfand. 40 Ohne dass es darauf für die Entscheidung des Gerichts ankäme, spricht zudem vieles dafür, dass die LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen bei finanziellen Schwierigkeiten des Vereins eingesprungen wären, dass also auch insoweit ein Mittelaustausch möglich erschien. Zwar gibt es dafür soweit ersichtlich keine rechtliche Verpflichtung. Für diese Annahme könnte aber sprechen, dass die LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen, die wie ausgeführt in der Mitgliederversammlung und im Vorstand des Vereins weitestgehend den Ton angaben, ein starkes Interesse an seinem Fortbestehen gehabt haben dürften und dass die LVA Rheinprovinz im entscheidungserheblichen Zeitraum kurzfristige, verzinsliche Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen gewährt hat. 41 Die Rückforderung der Übergangsgebührnisse für November 2003 (2.252,96 Euro) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 42 Rechtsgrundlage ist § 49 Abs. 2 SVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). 43 Da sich aufgrund der Regelung der Übergangsgebührnisse des Klägers für den Monat November 2003 kein auszahlbarer Betrag ergibt, ist die in Rede stehende Summe zuviel, nämlich ohne Rechtsgrund gezahlt worden (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar ist die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Auf den Wegfall der Bereicherung hat der Kläger sich aber nicht berufen. Das wäre ihm auch schon deshalb verwährt, weil der Anspruch auf Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen steht, §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. 44 Vgl. May in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 52 BeamtVG Rn. 71. 45 Dass der Beklagten bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG ein Fehler unterlaufen wäre, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 48