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Urteil

15 K 5273/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig, weil die durch Aufhebung der Prüfungsentscheidungen erledigten Widersprüche keinen aktiven Widerspruchsbescheid mehr zum Gegenstand haben. • Die Behörde darf statt eines Widerspruchsbescheids den angegriffenen Verwaltungsakt durch Aufhebung beseitigen; dies ist nur dann ermessensfehlerhaft, wenn die Aufhebungsentscheidung allein zur Vermeidung von Kostenlasten getroffen wird. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach analoger Anwendung des §113 Abs.4 VwGO fehlt, wenn die streitgegenständlichen Entscheidungen aufgehoben sind und keine Wiederholungsgefahr oder schutzwürdiges Interesse an der Feststellung besteht. • Ansprüche auf Kostenerstattung oder Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren setzen voraus, dass der Widerspruch erfolgreich war; die bloße Erledigung der Widersprüche reicht hierfür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage nach Aufhebung streitiger Prüfungsentscheidungen • Die Klage ist unzulässig, weil die durch Aufhebung der Prüfungsentscheidungen erledigten Widersprüche keinen aktiven Widerspruchsbescheid mehr zum Gegenstand haben. • Die Behörde darf statt eines Widerspruchsbescheids den angegriffenen Verwaltungsakt durch Aufhebung beseitigen; dies ist nur dann ermessensfehlerhaft, wenn die Aufhebungsentscheidung allein zur Vermeidung von Kostenlasten getroffen wird. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach analoger Anwendung des §113 Abs.4 VwGO fehlt, wenn die streitgegenständlichen Entscheidungen aufgehoben sind und keine Wiederholungsgefahr oder schutzwürdiges Interesse an der Feststellung besteht. • Ansprüche auf Kostenerstattung oder Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren setzen voraus, dass der Widerspruch erfolgreich war; die bloße Erledigung der Widersprüche reicht hierfür nicht aus. Der Kläger, Medizinstudent, bestand mehrfach die Klausur zur Feststellung der Teilnahme am Biochemie-Praktikum nicht (27.07.2004, 27.01.2005, 01.04.2005). Er erhob Widerspruch mit dem Vorwurf insbesondere rechtswidriger Multiple-Select-Prüfungsform und beantragte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. Nach Zurückweisung vorläufiger Anträge wurde in einem Beschwerdeverfahren des OVG NRW erhebliche Zweifel an der Verfahrensrechtmäßigkeit geäußert. Der Beklagte erklärte später, den Kläger zu einem weiteren Prüfungsversuch zuzulassen, und hob schließlich die angefochtenen Prüfungsentscheidungen auf. Der Kläger klagte weiter mit mehreren Hilfsanträgen auf Bescheidung der Widersprüche, Aufhebung der Prüfungsentscheidungen, Feststellung der Rechtswidrigkeit und Kostenentscheidungen einschließlich der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung. • Die Klage ist unzulässig, weil die streitgegenständlichen Widersprüche erledigt sind; die Behörde hat die angefochtenen Prüfungsentscheidungen aufgehoben, sodass die Widerspruchsverfahren einzustellen sind (§§1 Abs.1, 2 Abs.3 Nr.2, 48, 49 VwVfG NRW). • Die Aufhebung der Prüfungsentscheidungen ist rechtlich zulässig; die Behörde kann wählen, den Verwaltungsakt durch Aufhebung zu beseitigen oder einem Widerspruch durch Bescheid stattzugeben. Eine Aufhebung ist nur ermessensfehlerhaft, wenn sie ausschließlich zur Vermeidung von Kostenlasten vorgenommen wird, was hier nicht ersichtlich ist (§114 VwGO; §§72,73 VwGO; §80 VwVfG NRW). • Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerten Zweifel des OVG NRW binden die Behörde nicht rechtlich; die dort getroffenen Erwägungen begründeten keine Verpflichtung zur Anerkennung der Rechtswidrigkeit gegenüber dem Beklagten. Eine bloße Bereitschaft zur Zulassung weiterer Prüfungsversuche änderte nichts an der Rechtslage. • Hilfsanträge auf Fortsetzungsfeststellung sind unzulässig mangels besonderem Feststellungsinteresse; eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, da der Kläger zwischenzeitlich den Nachweis über den Erfolg des Praktikums erbracht hat. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses reicht die Klärung nicht aus, weil der Kläger Zivilrechtswege hätte wählen können (§113 Abs.4 VwGO analog). • Ansprüche auf Kostenübernahme oder Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass der Widerspruch erfolgreich war (§80 Abs.1 VwVfG NRW). Die Erledigung der Widersprüche durch Aufhebung schließt dies aus, sodass dem Kläger die Klagebefugnis hierfür fehlt. • Mangels Erfolgsaussicht der Klage ist diese nach §154 Abs.1 VwGO abzuweisen; die Kostenentscheidung trifft der Kläger. • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird zugelassen; der Kläger kann dies durch Sicherheitsleistung abwenden (vgl. §§167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO). Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Beklagte hat die geprüften Klausurergebnisse aufgehoben, dadurch sind die Widersprüche des Klägers erledigt und die Klagebegehren entfallen; ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht. Ansprüche auf Kostenübernahme oder Feststellung der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sind mangels erfolgreichem Widerspruch nicht gegeben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden.