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Urteil

13 K 624/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1113.13K624.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Dezember 2003 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes abgelehnt worden ist, und zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung in die Republik Côte d'Ivoire angedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf die Republik Côte d'Ivoire ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.0.1965 geboren und Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben im Juni 2003 mit dem Zug aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. November 2003 wurde er festgenommen. Am 11. Dezember 2003 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Zur Begründung seines Asylbegehrens gab er an, in seinem Heimatland sei Krieg. Er habe Angst gehabt und habe nicht sterben wollen. Sein Cousin, der im Haus gegenüber gelebt habe, sei gestorben. Daraufhin sei er im April 2003 mit dem Flugzeug nach Frankreich gereist. Dort habe er sich zwei Monate aufgehalten; dann sei er nach Deutschland weitergereist. Wegen der weiteren Einzelheiten des damaligen Vorbringens wird auf das Protokoll der Anhörung des Klägers Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich verneinte sie Abschiebungshindernisse, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Januar 2004 übersandt. Hiergegen hat der Kläger am 28. Januar 2004 Klage erhoben. 5 Zur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ferner macht er geltend, er leide an einer schweren Herzerkrankung und sei auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen. Hierzu hat der Kläger eine Bescheinigung seines Internisten T aus I vom 23. November 2005 vorgelegt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. In Côte d'Ivoire - so der Kläger weiter - könnte er die erforderliche Behandlung und vor allem die notwendigen Medikamente nicht bezahlen. 6 In der mündlichen Verhandlung am 15. September 2006 und in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2006 hat der Kläger zu seiner familiären Situation und zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise ergänzend Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der jeweiligen mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 7 In der mündlichen Verhandlung am 15. September 2006 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 6 des Aufenthaltsgesetzes gerichtet war. 8 Der Kläger beantragt nunmehr, 9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Dezember 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Côte d'Ivoire vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen. 13 Das Gericht hat zu der Erkrankung des Klägers Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Arztes I1 vom 4. Januar 2006. Ferner hat das Gericht zu den Behandlungsmöglichkeiten in Côte d'Ivoire und der Erreichbarkeit von Krankenversicherungsschutz Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan, die diese unter dem 26. April 2006 und 28. Juli 2006 erteilt hat. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die genannten Auskünfte verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 21. August 2006 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 17 Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 18 Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 19 Der angegriffene Bescheid ist, soweit er nach der Klagerücknahme noch Gegenstand des Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezüglich der Republik Côte d'Ivoire vorliegen. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift ist ab dem 1. Januar 2005 an die Stelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz getreten und mit dieser Norm auf der Tatbestandsseite wortgleich. 21 Von § 60 Abs. 7 AufenthG werden (nur) solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich u.a. aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist zum einen der Fall, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 22 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 23 Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. 24 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330). 25 Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. 26 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, und vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. 27 Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. 28 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314 (320). 29 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 30 So zu § 53 Abs. 6 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, S. 51 (54); Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BVerwGE 122, 271 (284). 31 Geriete der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Krankheit angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. 32 So zu § 53 Abs. 6 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, S. 51 (55); Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BVerwGE 122, 271 (284). 33 Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr im Falle der Rückkehr nach Côte d'Ivoire. 34 Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung und der von dem Gericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme liegt bei dem Kläger ein ungewöhnlich hoher Blutdruck mit für sein Alter bereits gravierenden Organschäden am Herzen und vermutlich auch an den Gefäßen vor. Nimmt der Kläger die ihm verordneten Medikamente nicht ein, muss mit einer raschen Befundverschlechterung einschließlich tödlicher Komplikationen durch Herzversagen, Herzinfarkt, und Schlaganfall gerechnet werden. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zum Gesundheitszustand des Klägers zu zweifeln. 35 Die hiernach erforderliche medikamentöse und ggf. auch ärztliche Behandlung seiner Erkrankung könnte der Kläger in Côte d'Ivoire aller Voraussicht nach nicht erlangen. Zwar sind Herzerkrankungen wie die, an der der Kläger leidet, in Côte d'Ivoire ausweislich der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 26. April 2006 grundsätzlich behandelbar und sind auch die vom Kläger benötigten Medikamente grundsätzlich erhältlich. Da jedoch eine gesetzliche Krankenversicherung in Côte d'Ivoire nicht besteht, müsste der Kläger die notwendigen Medikamente und eine etwaige ärztliche Behandlung selbst bezahlen. Dies würde ihm aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich sein. 36 Der Kläger kann zunächst nicht darauf verwiesen werden, dass er seine medizinische Versorgung und seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme bezahlter Arbeit selbst sicherstellen könnte. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist der Kläger in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, so dass er dem Arbeitsmarkt - wenn überhaupt - nur begrenzt zur Verfügung stünde. Vor allem kann der Kläger nicht auf eine solche Finanzierung verwiesen werden, weil das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen in Côte d'Ivoire bei umgerechnet 61 Euro/Monat liegt und dieses Einkommen regelmäßig vollständig zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten benötigt wird (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 28. Juli 2006). Da schon die von dem Kläger benötigten Medikamente jeweils zwischen ca. 14 und 23 Euro kosten (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 26. April 2006) und eine ggf. erforderliche ärztliche Behandlung weitere Kosten verursachen würde, spricht nichts dafür, dass der Kläger diese - jedenfalls auf längere Sicht - durch die Aufnahme von Arbeit selbständig finanzieren könnte. 37 Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, privaten Krankenversicherungsschutz zu suchen. Auch dieser ist in Côte d'Ivoire zwar grundsätzlich erhältlich; die Kosten hierfür belaufen sich jedoch ausweislich der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 26. April 2006 auf mindestens 76 Euro im Monat. Diesen Betrag könnte der Kläger aus den oben bereits genannten Gründen aller Voraussicht nach nicht regelmäßig aufbringen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für einen entsprechenden Versicherungsschutz im Falle einer Vorerkrankung wie der des Klägers deutlich über dem genannten (Regel-)Betrag liegen dürften. Dass der Kläger seine Krankheitskosten über eine private Krankenversicherung abdecken könnte, ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. 38 Schließlich kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass er die für die Behandlung seiner Krankheit erforderlichen Mittel durch die Unterstützung seiner Familie erlangen könnte. Dagegen spricht schon, dass es sich bereits bei den Medikamentenkosten - gemessen an dem ivorischen Durchschnittseinkommen - um vergleichsweise hohe Beträge handelt. Im Übrigen hat der Kläger glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass er von seiner Familie keine Unterstützung in dem erforderlichen Umfang erlangen kann. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von dem Kläger in den beiden Verhandlungsterminen gewonnen hat, und auf der Grundlage seines Aussageverhaltens hat das Gericht die erforderliche Überzeugung erlangt, dass die Angaben des Klägers zu seiner familiären Situation der Wahrheit entsprechen. Hiernach geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nur noch einen Bruder und eine Schwester in Côte d'Ivoire hat, zu seinem Bruder aber kein Kontakt mehr besteht. Seine Schwester, zu der er noch sporadisch Kontakt hat, hat keine eigene Familie. Auch wenn sie in der Lage ist, ihren eigenen Lebensunterhalt selbst zu sichern, spricht doch nichts dafür, dass sie dem Kläger jedenfalls auf Dauer die von diesem benötigte finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnte. 39 Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4. September 2006 darauf verwiesen hat, es sei bislang weder fundiert dargelegt noch sonst wie ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme Dritter hier nicht möglich sei, entspricht dies nicht dem Sachstand nach den beiden Verhandlungsterminen. Auf die - theoretisch nicht auszuschließende - Möglichkeit, dass der Kläger in seinem Heimatland auf Personen treffen könnte, die ihm Hilfe leisten, muss er sich nicht verweisen lassen. Bei der Beurteilung des Grades der Gefährdung ist nach dem oben Ausgeführten auch das Gewicht des zu schützenden Rechtsgutes zu beachten. Da dem Kläger hier im Falle der Nichtfortführung der Behandlung Lebensgefahr droht, können spekulative Erwägungen über etwaige weitere unterstützungsbereite Personen der Annahme einer konkreten erheblichen Gefahr nicht entgegengehalten werden. 40 Hat der Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Côte d'Ivoire, ist die Abschiebungsandrohung nur rechtswidrig, soweit ihm die Abschiebung in dieses Land angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG unberührt. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 42