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Beschluss

6 L 1888/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:1121.6L1888.06.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 betreffend den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 den Fahrlehrerschein für die Ausbildungsklasse BE auszuhändigen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 betreffend den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 den Fahrlehrerschein für die Ausbildungsklasse BE auszuhändigen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 aufschiebende Wirkung hat, und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 den Fahrlehrerschein für die Ausbildungsklasse BE auszuhändigen, hat Erfolg. Der Antragsgegner hat seinen Bescheid vom 25. Juli 2006 nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Dem Widerspruch des Antragstellers gegen diese Ordnungsverfügung kommt daher gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jedenfalls dann aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass der Antragsgegner aus dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis keine für den Antragsteller nachteiligen Folgerungen ableiten kann, wenn der Widerspruch fristgerecht erhoben worden ist. Dies ist bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Fall. Da der Antragsgegner demgegenüber von der Bestandskraft seiner Widerrufsverfügung vom 25. Juli 2006 und der daraus folgenden bereits gegenwärtig bestehenden Pflicht des Antragstellers zur Vorlage seines Fahrlehrerscheins bei dem Antragsgegner ausgeht, ist auf den von dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß gestellten Antrag auf Feststellung, dass der von ihm am 6. September 2006 erhobene Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 aufschiebende Wirkung hat und der Antragsgegner zur Aushändigung des bei diesem am 11. September 2006 abgegebenen Fahrlehrerscheins bis zur Vollziehbarkeit des Bescheides vom 25. Juli 2006 verpflichtet ist, die aufschiebende Wirkung des von dem Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfs festzustellen und der Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller seinen Fahrlehrerschein bis zur Vollziehbarkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2006 auszuhändigen. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 betreffend den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners fristgerecht eingelegt worden. Zwar ist er später als einen Monat nach der am 4. August 2006 erfolgten Zustellung der Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2006 erhoben worden. Dies führt jedoch nicht zu einer Versäumung der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe betragenden Widerspruchsfrist, weil die der Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2006 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 VwGO unrichtig ist mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr ab Zustellung des Bescheides beträgt, die vorliegend eingehalten ist. Nach dem Text der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 ist der Widerspruch „bei der Fahrerlaubnisbehörde E, Iweg 000, 00000 E, oder Briefpostanschrift: Stadtverwaltung, Amt 00, 00000 E" einzulegen. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO ist jedoch der Oberbürgermeister der Stadt E, also die Gesamtbehörde. Die Angabe eines einzelnen Fachamtes oder einer einzelnen Verwaltungsstelle ist irreführend und erschwert die Rechtsbehelfseinlegung, weil nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht nur dort, sondern auch bei jedem anderen Amt des Antragsgegners der Rechtsbehelf erhoben werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. August 1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999 S. 476/477. Hinzu kommt vorliegend, dass die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte „Fahrerlaubnisbehörde E" im Briefkopf des Bescheides nicht erwähnt ist. Indem die Rechtsbehelfsbelehrung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 strengere Anforderungen stellt als die VwGO und damit die Rechtsmitteleinlegung erschwert, ist sie fehlerhaft auch dann, wenn - wie hier - nicht die im Sinne des § 58 VwGO unrichtige Rechtbehelfsbelehrung, sondern andere - für sich genommen vor dem Gesetz nicht zu berücksichtigende - Umstände zu der mehr als einen Monat nach Zustellung des Bescheides des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 erfolgten Widerspruchserhebung geführt haben. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1980 - 7 C 32/79 -, NJW 1980 S. 1707/1708; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. November 1971 - VIII A 6/71 -, OVGE 27 S. 164 ff.; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2004, § 58 Randnummer 11. Der Antragsgegner war auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen seine Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2006 mithin gehindert, aus dieser für den Antragsteller nachteilige Folgerungen durch Aufforderung zur - inzwischen durch den Antragsteller erfolgten - Abgabe des Fahrlehrerscheins abzuleiten, so dass der Antragsgegner entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch zu verpflichten war, dem Antragsteller seinen Fahrlehrerschein bis zur Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung wieder auszuhändigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Interesse an einer Fahrlehrerlaubnis wird nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 7. Juni 2002 - 8 B 636/02 - ), der das Gericht folgt, im Hauptsacheverfahren mit 15.000 Euro angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.