Urteil
4 K 3520/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1123.4K3520.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung von Sand und Kies. Unter dem 16. April 1998 hatte ihr die Bezirksregierung E eine Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers auf den Grundstücken in H1, G1 und G2, und G3, G4, G5, G6, G7 und G8 erteilt (H1 II H2thal"). Mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2001 erteilte der Beklagte der Klägerin die wasserrechtliche Erlaubnis aus dem hergestellten Abgrabungsgewässer auf dem Grundstück in H1, G8, Wasser zur Kieswäsche in einer Menge bis zu 600 m³/stündlich, 9.000 m³/täglich und 1.980.000 m³/jährlich (220 Arbeitstage) zu entnehmen. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Wiedereinleitung des Kieswaschwassers erstreckt sich auf das Grundstück in H1, G2. Die Einleitungsmenge wurde unter Berücksichtigung des Verlustes, bedingt durch Haftwasser und Verdunstung in Höhe von ca. 5 %, auf insgesamt 1.881.000 m³/jährlich (220 Arbeitstage) festgesetzt. 3 Darüber hinaus betreibt die Klägerin die Nassabgrabungen H1 III (Gemarkung B1, Flur 0, diverse Flurstücke) sowie H1 I (Gemarkung L1, Flur 00, diverse Flurstücke). Die Abgrabung H1 III ist mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 10. September 1998 zugelassen worden. Im Bereich dieser Abgrabung (Gesamtfläche etwa 32 ha) befindet sich noch eine Fläche von etwa 4 ha im Abbau. Die erste Abgrabungsgenehmigung für die Abgrabung H1 I hatte der Regierungspräsident E mit Bescheid vom 15. November 1974 erteilt. Diese Abgrabungsgenehmigung sah ursprünglich einen Abschluss des Vorhabens bis zum 31. Dezember 1985 vor. In der Folgezeit wurde die Dauer der Abgrabung durch Änderungsbescheide mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 durch Änderungsbescheid vom 25. April 2000 des Beklagten zu dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 10. Februar 1998. Die Rekultivierung muss danach bis zum 31. Dezember 2012 fertig gestellt sein. Die Flächen innerhalb der Abgrabung H1 I (insgesamt etwa 45 ha) sind bis auf ungefähr 5,5 ha rekultiviert. Die Betriebsanlagen der drei vorgenannten Abgrabungen befinden sich auf dem Gelände der Abgrabung H1 I. Dorthin wird das im Bereich der Abgrabung H1 III gewonnene Kies- und Sandmaterial transportiert. Das für die Kieswäsche benötigte Brauchwasser wird dem östlich der Abgrabung H1 I gelegenen Abgrabungsgewässer H1 II entnommen. 4 Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie gehe davon aus, dass die Entnahme und die Wiedereinleitung des für die Kieswäsche benötigten Wassers (H1 II) im Rahmen des nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs erfolge. Einer wasserrechtlichen Erlaubnis habe es daher nicht bedurft. Zugleich beantragte die Klägerin, die Erlaubnisfreiheit der Gewässerbenutzung durch die Erteilung eines Freistellungsbescheides zu bestätigen. 5 Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2004 mit, es werde derzeit zu der Frage, ob die Gewässerbenutzung für die Kieswäsche als erlaubnisfreie Eigentümernutzung anzusehen sei, eine landeseinheitliche Regelung angestrebt. Vor diesem Hintergrund werde eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin zurückgestellt. 6 Am 8. August 2005 hat die Klägerin hat Untätigkeitsklage erhoben und zunächst beantragt festzustellen, dass die Entnahme von Wasser sowie die Wiedereinleitung des Brauchwassers auf dem Vorhabengrundstück (H1 II) zum Zwecke der Kieswäsche im Rahmen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs erfolge. 7 Mit Schriftsätzen vom 1. Februar 2006 hat die Klägerin dem Bergamt N angezeigt, dass sie auf dem Gelände H1 I und H1 III einen Tagebau zur Gewinnung von quartären Sanden und Kiesen betreibe. Nach ihrer Auffassung sei das gewonnene Kies- und Sandmaterial zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesberggesetzes (BBergG) geeignet, so dass die Vorhaben der Bergaufsicht unterlägen. 8 Der Geologische Dienst NRW hat dem Bergamt N unter dem 7. März 2006 mitgeteilt, bei den Lagerstätten (Tagebau H1 I und III) handele es sich um Terrassensande und -kiese, die stratigrafisch dem Quartär zuzuordnen seien. Da in unmittelbarer Nachbarschaft die Eignung der Lagerstätten zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse nachgewiesen worden sei und hier vergleichbare geologische Verhältnisse vorlägen, werde eine weitere Eignungsuntersuchung für nicht erforderlich gehalten. Aus den Gründen dieser Stellungnahme hat das Bergamt N die Klägerin und den Beklagten mit Schreiben vom 13. und 14. März 2006 darauf hingewiesen, dass die Vorhaben der Klägerin der Bergaufsicht unterlägen. 9 Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit es die Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Entnahme und der Wiedereinleitung von Wasser für die Kieswäsche betrifft, für erledigt erklärt. Sie beantragt nunmehr, 10 den Beklagten zu verpflichten, den im Feststellungsverfahren entstandenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Aktenzeichen 0.0-00 00 00-00/00) an das Bergamt N zu verweisen, 11 hilfsweise an die Bezirksregierung B2 zu verweisen. 12 Der Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 17 2. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist insgesamt unzulässig. 18 2.1. Soweit die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Verpflichtung des Beklagten zur Verweisung des im Feststellungsverfahren entstandenen Verwaltungsvorganges (Aktenzeichen 0.0-00 00 00-00/00) an das Bergamt N zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat, liegt eine Änderung des Antrags und damit eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vor. Hierauf hat sich der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2, 2. Fall VwGO), so dass eine Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen ist. 19 2.2. Die geänderte Klage ist unzulässig. Für das auf Verweisung der in Rede stehenden Verwaltungsvorgänge gerichtete Begehren der Klägerin ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, da der begehrten Aktenübersendung an die Bergbehörden keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Der Aktenübersendung fehlt es an der Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Klägerin ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Für sie streitet keine einfach-gesetzliche Vorschrift, die ein subjektives Recht auf die erstrebte Leistung beinhaltet. Bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin scheidet mithin aus. Es ist Sache des Bergamtes N, gegebenenfalls für erforderlich gehaltene Akten im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren beizuziehen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift insbesondere Akten beiziehen. Im Rahmen der Amtshilfe kann dabei grundsätzlich auch von anderen Behörden die Vorlage von Akten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW verlangt werden. Auch diese verfahrensrechtlichen Vorschriften begründen keine subjektiven Rechte der Klägerin, da sie nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1998, 11 VR 4/98). Nach dem Vorstehenden kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es sich bei dem von der Klägerin gewonnenen Abbaumaterial um grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) handelt. Das Gericht hat deshalb davon abgesehen, dem Beweisantrag der Klägerin nachzugehen. 20 Aus denselben Gründen (vgl. Ziffer 2.2.) war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Entscheidung an den Grundsätzen des Kostenrechts auszurichten. Nach dem Grundsatz des § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige, der eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat, erschien es angemessen, die Klägerin mit den Kosten zu belasten. Deren Erledigungserklärung stellt sich nämlich bei Lichte besehen als verschleierte Klagerücknahme dar. Eine Erledigung ist nämlich nicht deshalb eingetreten, weil auf Grund der Mitteilungen des Bergamtes N vom 13. und 14. März 2006 nunmehr möglicherweise feststeht, dass die Gewinnung der in Rede stehenden Bodenschätze in einem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zugelassen werden kann. Denn dieser Grund kann nicht nachträglich eingetreten sein, sondern nur von Anfang an bestanden haben. Die zum Abbau vorgesehenen Sande und Kiese können die Eigenschaft eines grundeigenen Bodenschatzes im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG nicht erst während des Verfahrens (zum Beispiel aufgrund einer Änderung der für diese Einschätzung maßgeblichen rechtlichen Vorschriften) erlangt, sondern nur von vornherein gehabt haben. Die nunmehr erlangte Kenntnis von der rechtlichen Qualifizierung als Bodenschatz - dies hier unterstellt - hat lediglich das Interesse der Klägerin an der weiteren Verfolgung ihres ursprünglich gegenüber dem Beklagten gerichteten Begehren entfallen lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2006, 7 B 18.06). Damit stellt der Ausstieg der Klägerin aus dem Prozess nichts anderes als eine in den Mantel der Erledigungserklärung gekleidete Klagerücknahme dar, die es rechtfertigt, ihr nach dem genannten Grundsatz die Kosten aufzuerlegen. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23