Beschluss
1 L 2339/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:1208.1L2339.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 7. Dezember 2006 eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Teilnahme an dem Bürgerentscheid zum Verkehrskonzept für den Ter Ortskern am 10.12.2006 zu ermöglichen und ihm die hierzu erforderlichen Briefabstimmungsunterlagen bis spätestens zum 8. Dezember 2006 24.00 Uhr zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt offen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil der Grundsatz, dass Einzelentscheidungen im Rahmen der Durchführung von Wahlen während des noch laufenden Wahlverfahrens keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.9.1999 - 1 L 2634/99 -, NWVBl 2000, 110, auch auf den Bürgerentscheid Geltung beansprucht. Der Antrag bleibt jedenfalls deshalb erfolglos, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Zielt das Antragsbegehren - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und überschreitet damit den durch § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorgegebenen Rahmen vorläufiger Reglungen, gelten insoweit erhöhte Anforderungen. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Regelung, die ihm die Teilnahme an dem genannten Bürgerentscheid ermöglicht, und behauptet seine Abstimmberechtigung. Gemäß § 26 Abs. 1 GO i.V.m. § 7 KWahlG sind zur Teilnahme an einem Bürgerentscheid die Bürger der jeweiligen Gemeinde, also die Personen berufen, die am Tag des Bürgerentscheids Deutsche sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 3 Monaten im dem Abstimmungsgebiet eines Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben. Eine vergleichbare Regelung enthält § 4 Abs. 1 der Satzung des Antragsgegners für die Durchführung von Bürgerentscheiden (Satzung). Die Berechtigung zur Abstimmung wird positiv festgestellt durch die Aufnahme ins Abstimmungsverzeichnis (§ 6 Satzung) oder durch Erteilung eines Stimmscheins (§ 5 Satzung). Letzteres hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er für den Bürgerentscheid am 10. Dezember 2006 in T abstimmungsberechtigt ist und deshalb Anspruch auf Erteilung eines Stimmscheins sowie auf Aushändigung von Stimmunterlagen hat. Unter Zugrundelegung der im Eilverfahren nur verfügbaren Erkenntnismittel (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO) erscheint nicht mit dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Maß wahrscheinlich, dass er die Voraussetzung des Innehabens einer Wohnung bzw. der Hauptwohnung auf dem Gebiet der Gemeinde T über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem 10. Dezember 2006 erfüllt. Wer wo wohnt, wird von den zuständigen Meldebehörden festgestellt und registriert (§ 2 Abs. 1 MG NRW). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten war der Antragsteller bis zum 14. August 2006 in T mit seiner Hauptwohnung gemeldet, wurde an diesem Tag im Wege der Registerfortschreibung vom Antragsgegner aus dem Melderegister T gestrichen und am 25. September mit Hauptwohnung in I1 in das dortige Melderegister aufgenommen. Nachfolgend wurde der Antragsteller am 24. November 2006 mit Wirkung vom 16. November 2006 wieder in das Melderegister T aufgenommen. Legt man diese im Melderegister dokumentierten Wohnsitzverhältnisse zugrunde, erfüllt der Antragsteller die Voraussetzung, mindestens 3 Monate vor dem 10. Dezember 2006 in T den Haupt- oder einzigen Wohnsitz innegehabt zu haben, nicht. Ginge man zugunsten des Antragstellers davon aus, dass für die Abstimmungsberechtigung nicht ausschließlich auf den melderechtlichen Status, sondern letztlich auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse abzustellen ist, kann ebenfalls keine Abstimmungsberech-tigung des Antragstellers festgestellt werden. Das Melderegister entfaltet als amtliches Register zumindest indizielle Wirkung für die der Registrierung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Dem kommt insbesondere im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem die Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts begrenzt sind, erhebliche Bedeutung zu. Entsprechend sind an einen Vortrag, mit dem die Indizwirkung des melderechtlichen Status entkräftet werden soll, erhöhte Anforderungen zu stellen. Denen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht. Der Antragsteller hat zu den tatsächlichen Verhältnissen lediglich vorgetragen, mit seiner Ehefrau und Tochter, die in I1 gemeldet sind, nie eine gemeinsame Wohnung bewohnt, sondern vielmehr ständig eine Wohnung in T innegehabt zu haben. Dieser Vortrag erscheint angesichts der geringen Entfernung zwischen T und I1 aus sich heraus wenig plausibel, wird aber dennoch vom Antragsteller nicht näher erläutert. Er steht auch im Widerspruch zu dem vorliegenden Melderegisterauszug, wonach der Antragsteller jedenfalls vorübergehend vor einigen Jahren auch mit einer Wohnung in I1 gemeldet war. Der Vortrag dürfte im Hinblick auf § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW für die Frage der Hauptwohnung zunächst auch irrelevant sein. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW ist Hauptwohnung eines verheiraten Einwohners die von der Familie vorwiegend bewohnte Wohnung. Dies dürfte hier der dauernde Wohnsitz von Ehefrau und Tochter sein. Dafür, dass dieser Hauptwohnsitz nicht mehr fortbesteht, hat der Antragsteller zunächst lediglich auf den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2006 Bezug genommen. Darin führt dieser aus, die Ehefrau des Antragstellers habe am 7. November 2006 gegenüber dem Oberbürgermeister I1 erklärt, sie lebe von dem Antragsteller seit 29. Juli 2006 dauernd getrennt. Dass dies tatsächlich der Fall ist, wird vom Antragsteller nicht weiter glaubhaft gemacht; er macht sich diese Erklärung nicht einmal ausdrücklich zu eigen. Die Richtigkeit der Erklärung wird zumindest für die Zeit vor ihrer Abgabe, also vor dem 7. November 2006 vom Antragsgegner ausdrücklich bestritten. Auch der Antragsteller selbst schmälert den Aussagewert dieser Erklärung mit seiner jetzigen Angabe, die Eheleute seien bereits im Frühjahr 2006 übereingekommen, sich zu trennen, und seine Ehefrau habe den 29. Juli 2006 lediglich als Fixdatum" angegeben, an dem die Trennung aus ihrer Sicht vollzogen gewesen sei. Zugleich begründen diese unplausiblen Angaben Zweifel an der Richtigkeit der gesamten Darstellung. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Antragsteller und seine Frau lebten seit Ende Juli 2006 dauernd getrennt, fehlt es an konkreten und substantiierten Angaben des Antragstellers zu seinen Wohnverhältnissen seit Ende Juli 2006. Wurde die bisherige Hauptwohnung aufgegeben, bedeutet dies nicht notwendig, dass eine bisherige Nebenwohnung Hauptwohnung wird. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass der Betroffene eine anderweitige Hauptwohnung begründet hat und insofern seiner Meldepflicht (§ 13 MG NRW) noch nicht nachgekommen ist. Vielmehr bedarf es hierfür mindestens der Erklärung nach § 11 Abs. 4 MG NRW. Damit ist der wenig detaillierte Vortrag des Antragstellers nicht annähernd geeignet, die Indizwirkung des Melderegisters zu entkräften und zugleich den erhöhten Anforderungen an eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das die Hauptsache vorwegnimmt, zu genügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Dabei hat die Kammer berücksichtig, dass das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und damit das Verfahren nach seiner Bedeutung einem Hauptsacheverfahren gleichsteht.