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Urteil

19 K 4396/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 111 SGB X a.F. ist auch bei Erstattungsansprüchen nach § 89a SGB VIII anwendbar. • Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Erbringung der primären Sozialleistung und unterliegt der Ausschlussfrist des § 111 SGB X a.F. • Wurde der Anspruch nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Leistungstages angemeldet, ist er ausgeschlossen. • Die Anmeldung eines Anspruchs eines Dritten ersetzt nicht die eigene fristgemäße Anmeldung durch den Leistungserbringer.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist nach § 111 SGB X a.F. verhindert Kostenerstattung gemäß § 89a SGB VIII • § 111 SGB X a.F. ist auch bei Erstattungsansprüchen nach § 89a SGB VIII anwendbar. • Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Erbringung der primären Sozialleistung und unterliegt der Ausschlussfrist des § 111 SGB X a.F. • Wurde der Anspruch nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Leistungstages angemeldet, ist er ausgeschlossen. • Die Anmeldung eines Anspruchs eines Dritten ersetzt nicht die eigene fristgemäße Anmeldung durch den Leistungserbringer. Die Klägerin begehrt Erstattung von Jugendhilfekosten in Höhe von 10.621,77 Euro für die Unterbringung des volljährigen, autistischen Hilfeempfängers H in einer Pflegefamilie vom 18.4.1993 bis 31.10.1994. Der Landkreis P war ursprünglich leistender Träger und machte gegenüber der Klägerin Erstattungsansprüche geltend; die Klägerin zahlte nach einem Urteil des OVG Niedersachsen 2003 an den Landkreis. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte (örtlicher Träger der Mutter) erstmals im Dezember 2003 zur Erstattung auf. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter habe im streitigen Zeitraum nicht in ihrem Bereich gelegen, und zugleich machte sie geltend, die Ansprüche seien nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen bzw. verjährt. Die Klägerin erhob Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf und berief sich auf eine Erstattungspflicht nach § 89a SGB VIII. • Anwendbarkeit: § 111 SGB X a.F. gilt auch für Erstattungsansprüche nach § 89a SGB VIII, weil keine speziellere Regelung im SGB VIII dem entgegensteht und allgemeine Vorschriften des SGB I die Anwendung des SGB X für Sozialleistungsbereiche sichert. • Zeitpunkt des Entstehens: Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Erbringung der primären Sozialleistung gegenüber dem Hilfeempfänger; hier also im Zeitraum 18.4.1993 bis 31.10.1994. • Ausschlussfrist: Nach § 111 Abs.1 SGB X a.F. muss der Anspruch spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch ausgeschlossen und dieser Ausschluss ist von Amts wegen zu beachten. • Übergangsrecht: Auf den vorliegenden Fall ist die bis 31.12.2000 geltende Fassung des § 111 SGB X anzuwenden, da die Ausschlussfrist bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung 2001 abgelaufen war. • Keine Rechtfertigung für spätere Anmeldung: Die Klägerin hätte sich vorsorglich innerhalb der Frist melden können, zumal sie bereits im März 1993 von der Inanspruchnahme durch den Landkreis wusste; die spätere Anmeldung der Klägerin im Dezember 2003 kann den Ausschluss nicht heilen. • Keine Stellvertretung durch Dritte: Die Anmeldung des Landkreises gegenüber der Beklagten ersetzt nicht die eigenen fristgerechten Anzeigen der Klägerin; der Erstattungsanspruch ist somit wegen Fristversäumnis entfallen. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte für den Zeitraum 18.4.1993 bis 31.10.1994, weil der Anspruch mit der Erbringung der primären Sozialleistung entstanden ist und die materielle Ausschlussfrist des § 111 SGB X a.F. eingehalten werden musste. Die Klägerin hat den Anspruch nicht binnen 12 Monaten nach dem letzten Leistungstag angemeldet, sodass der Anspruch ausgeschlossen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.