Urteil
2 K 4316/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler, Verfahrensverstöße oder unrichtigen Sachverhalt.
• Die Zusammenlegung von Beamten der Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe ist zulässig, wenn sie derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn angehören und die Vergleichsgruppe hinreichend homogen ist (§§ 7 Abs.1, 25 Abs.6 LBG NRW; Art.33 Abs.2 GG).
• Die Pflicht zur hinreichenden Einzelfallbegründung nach Nr. 8.1 Abs.2 BRL Pol ist erfüllt, wenn aus der Begründung und ergänzenden Erläuterungen erkennbar wird, warum Lebens- und Diensterfahrung nicht zu einer besseren Bewertung geführt haben.
• Die Mitbestimmung der Personalvertretung war für Festsetzung des Stichtags und die gruppenbildende Maßnahme nicht erforderlich, soweit die BRL Pol dies dem Innenministerium zuweist und die Bildung der Vergleichsgruppe dem Schlusszeichnenden obliegt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilung; zulässige Bildung gemischter Vergleichsgruppe • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler, Verfahrensverstöße oder unrichtigen Sachverhalt. • Die Zusammenlegung von Beamten der Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe ist zulässig, wenn sie derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn angehören und die Vergleichsgruppe hinreichend homogen ist (§§ 7 Abs.1, 25 Abs.6 LBG NRW; Art.33 Abs.2 GG). • Die Pflicht zur hinreichenden Einzelfallbegründung nach Nr. 8.1 Abs.2 BRL Pol ist erfüllt, wenn aus der Begründung und ergänzenden Erläuterungen erkennbar wird, warum Lebens- und Diensterfahrung nicht zu einer besseren Bewertung geführt haben. • Die Mitbestimmung der Personalvertretung war für Festsetzung des Stichtags und die gruppenbildende Maßnahme nicht erforderlich, soweit die BRL Pol dies dem Innenministerium zuweist und die Bildung der Vergleichsgruppe dem Schlusszeichnenden obliegt. Der Kläger, ein seit 1978 im Polizeivollzugsdienst tätiger Polizeikommissar, wurde für den Zeitraum 1.1.2003–30.9.2005 dienstlich beurteilt und erhielt das Gesamturteil "entspricht voll den Anforderungen" (3 Punkte). Der Erstbeurteiler schlug dieses Urteil vor; der Leiter Verwaltung und Logistik (LRD L) zeichnete als Endbeurteiler ab und begründete die Bewertung mit Quervergleich und Leistungsdichte der Vergleichsgruppe. Der Kläger legte Widerspruch ein und rügte insbesondere die rechtswidrige Zusammenlegung der Ersten und Zweiten Säule zur gemeinsamen Vergleichsgruppe, die unzureichende Einzelfallbegründung nach Nr. 8.1 Abs.2 BRL Pol sowie die unzulässige Übertragung der Schlusszeichnung. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; das Gericht hat daraufhin die Klage des Klägers verhandelt. • Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle: Dienstliche Beurteilungen sind wertende Entscheidungen des Dienstherrn; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Erkennen von Verkennungen des Begriffsrahmens, falschem Sachverhalt, Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder Verfahrensverstöße. • Zuständigkeit der Schlusszeichnung: Nach Nr.9.3 BRL Pol und entsprechender Geschäftsordnung konnte der Behördenleiter die Schlusszeichnung für Regelbeurteilungen an seinen allgemeinen Vertreter (Leiter VL) delegieren; die Übertragung war rechtmäßig und nicht zu beanstanden. • Bildung der Vergleichsgruppe: Die Zusammenlegung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule zum Stichtag 1.10.2005 war zulässig, weil alle Betroffenen derselben Besoldungsgruppe und derselben Einheitslaufbahn bzw. Laufbahnabschnitt angehörten. Die Homogenitätsanforderung ist dadurch gewahrt; abstellen auf Statusamt ist regelmäßig ausreichend. • Abwägung der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume: Die Abweichung der Beurteilungszeiträume (Differenz bis zu sieben Monaten) ist noch verhältnismäßig und gerechtfertigt, weil ein einheitlicher Stichtag die Vergleichbarkeit und Aktualität der Beurteilungen besser gewährleistet. • Personalvertretungsrechtliche Prüfung: Für die Festlegung des Stichtags durch das Innenministerium und für die Bildung der Vergleichsgruppe war keine weitere Mitbestimmung des örtlichen Personalrats erforderlich; die BRL Pol ordnet die Zuständigkeiten verbindlich zu. • Begründungspflicht nach Nr.8.1 Abs.2 BRL Pol: Die beigefügte Begründung genügte nach ergänzenden Ausführungen des Beklagten den Anforderungen, weil nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die erstmalige Zusammenlegung beider Säulen zu erhöhter Leistungsdichte führte und deshalb die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung des Klägers nicht zu einer besseren Beurteilung führte; etwaige Begründungsmängel wären nachträglich behebbar. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Die Beurteilung litt nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern; weder Verfahrensverstöße noch eine unzulässige Würdigung oder Verkennung des gesetzlichen Rahmens wurden festgestellt. Die Klage wird abgewiesen; die dienstliche Beurteilung vom 25.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung, weil das Beurteilungsverfahren formell ordnungsgemäß war, die Zuständigkeit des Endbeurteilers nach BRL Pol zulässig übertragen wurde und die Zusammenlegung der Ersten und Zweiten Säule zu einer gemeinsamen Vergleichsgruppe sowie die Begründung den rechtlichen Anforderungen entsprachen. Das Gericht prüfte nur eingeschränkt und fand keine Verkennung des Prüfungsmaßstabs, keinen fehlerhaften Sachverhalt und keine verfahrensrechtlichen Verstöße. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.