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Beschluss

21 K 4929/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:1222.21K4929.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. -Q. T. aus N. beigeordnet. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat und – nach derzeitigem Stand des Verfahrens – festgestellt werden kann, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten dürfte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 18.09.2006 dürfte sich als rechtswidrig erweisen und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin dürfte Anspruch auf die beantragte Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen haben. Eine Ablehnung der beantragten Leistungen im wesentlichen mit der Argumentation, die Erklärung der Klägerin, der Kindesvater nehme nur sein Besuchsrecht wahr, sei aufgrund der Wohnungssituation 4 ‑ Klägerin und Kindesvater bewohnen je eine eigene Wohnung im selben Haus ‑ 5 und der Erklärung der Klägerin vom 07.03.2006 6 ‑ „Damit wir uns besser gemeinsam um das Kind kümmern können, haben wir die Wohnungen im gleichen Haus angemietet. Im Moment streite wir uns ab und an, wir sind eher kein Paar mehr. Tagsüber kümmert er sich ab und an um das Kind, nachts nicht. Er ist nur einmal in der Woche da. Z.Zt. passt er auf das Kind auf. Der Haushalt wird jeweils getrennt geführt (waschen – kochen – einkaufen).“ ‑ 7 unglaubwürdig, nimmt die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals („bei einem seiner Elternteile lebt“) zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz- UVG -) nicht hinreichend in den Blick. 8 Vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris, und vom 10.09.1998 ‑ 12 ZB 97.2588 ‑; VG Lüneburg, Urteil vom 20.04.20004 - 4 A 2/03 ‑, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2000 - 9 K 4334/99 ‑, JAmt 2000, 149 – 150. 9 Dazu hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 23.01.2001 – 21 K 1790/00 – ausgeführt: 10 „Bei der Auslegung des Rechtsbegriffes ‚bei einem Elternteil leben’ ist der Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes zu beachten. Unterhaltsvorschussleistungen stellen eine besondere Sozialleistung dar. Der Gesetzgeber hat sie vorgesehen, weil allein erziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden. 11 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kind nur dann bei einem Elternteil lebt, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von ihm betreut wird, 12 vgl. Scholz, Unterhaltsvorschussgesetz, 4. Auflage 1999, § 1 UVG, Rdn. 8. 13 Abgrenzungsprobleme entstehen dann, wenn das Kind - wie vorliegend ‑ regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob das Kind in einem solchen Falle nur bei einem Elternteil lebt, ist der Umfang der persönlichen Betreuung und Versorgung, den das Kind beim anderen Elternteil findet, und die damit einhergehende Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes. Es kommt darauf an, ob der allein stehende Elternteil die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen des Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person allein zu tragen hat. Von einer solchen Doppelbelastung kann bei einer fortbestehenden Betreuung durch den anderen Elternteil, die eine wesentliche Entlastung des Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Betreuung des Kindes zur Folge hat, nicht ausgegangen werden. Ist eine solche wesentliche Entlastung festzustellen, sind Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen. Dies entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, die besonderen Belastungen des Alleinerziehenden auszugleichen. Fehlt es an dieser Belastung, weil der andere Elternteil maßgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligt ist, ist Unterhaltsvorschuss nicht zu gewähren, 14 vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, Seite 1034 f; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 1992 ‑ 8 A 93.89 -; Scholz a.a.O.. 15 Entscheidend für die Frage einer wesentlichen Entlastung ist dabei nicht allein die Aufenthaltsdauer des Kindes bei dem anderen Elternteil. Erforderlich ist eine inhaltliche Gesamtbewertung des mit der Versorgung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes, 16 vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 4. März 1999 ‑ 15 A 125/97 -, FamRZ 2000, Seite 774; Scholz a.a.O..“ 17 Wesentlich für die häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist allein, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Maßgeblich ist daher, wer die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer im wesentlichen für die Pflege, für die Verköstigung, Kleidung, für die ordnende Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und wo das Kind im wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält. 18 Vgl. auch Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rdnr. 8. 19 Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Sinne definierten elementaren Lebensbedürfnisse der Kindesvater erfüllt oder zumindest gleichrangig neben der Klägerin als Mutter (mit-) erfüllt, hat weder der Beklagte, noch die Klägerin vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Es ist nicht feststellbar, dass der Betreuungsanteil des Kindesvaters derart gewichtig wäre, dass von einer wesentlichen Entlastung der Klägerin bei Versorgung und Entziehung des Kindes auszugehen ist. Es ist nicht einmal erkennbar, dass eine Betreuung durch den Kindesvater zu einer erheblichen finanziellen Entlastung der Klägerin führen würde. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Eltern zumindest die Sachausstattung des Kindes teilen. Die Haushaltsgemeinschaft mit beiden Elternteilen ist unter diesen Voraussetzungen nicht anzunehmen. Die Tatsache, dass die Eltern des Kindes in einem Haus jeweils eine separate Wohnung bewohnen, führt nicht zwangsläufig zur Annahme einer gemeinschaftlich-geteilten persönlichen Betreuung und Versorgung des Kindes, wenn nicht andere Anhaltspunkte hinzutreten. Derartige Anhaltspunkte zu ermitteln, hat der Beklagte unterlassen letztlich mit der Begründung, eine Sachaufklärung sei grundsätzlich zum Scheitern verurteilt. Zu den Möglichkeiten einer Sachaufklärung führt der Beklagte im Vorlagebericht an die Bezirksregierung E. vom 22.05.2006 (Bl. 11 der BA 1) aus: 20 „Es kann von hier nicht überprüft werden, wie oft die Kindeseltern sich tatsächlich sehen bzw. der Kindesvater das Kind. Wenn der Ermittlungsdienst den Kindesvater bei der Kindesmutter antreffen würde, würde es heißen, gerade jetzt ist der einzige Besuchskontakt der Woche. Jedoch durch das bewusste Beziehen zweier Wohnungen im gleichen Haus muss davon ausgegangen werden, dass sich beide Elternteile bzw. der Kindesvater in verstärktem Maße um das Kind kümmern und die Besuchskontakte über das normale Maß hinausgehen. Auch wenn unterschiedliche Wohnungen bewohnt werden, hat das Kind mehr von seinen Elternteilen wie bei einem ‚normalen’ Besuchskontakt beispielsweise einmal in der Woche.“ 21 Dies zeigt, dass der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen verkannt hat. Für die Einordnung des Sachverhalts unter das Tatbestandsmerkmal („bei einem seiner Elternteile lebt“) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kommt es nicht – jedenfalls nicht allein – darauf an, ob „das Kind mehr von seinen Elternteilen wie bei einem ‚normalen’ Besuchskontakt beispielsweise einmal in der Woche hat“, ob „man sich um das Kind kümmert“ oder „ob die Kindeseltern sich tatsächlich sehen bzw. der Kindesvater das Kind“. Maßgeblich ist hingegen die Feststellung, wer im wesentlichen für die Pflege, für die Verköstigung, Kleidung, für die ordnende Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und wo das Kind im wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält. 22 Vorliegend spricht nichts überwiegendes dafür, dass der Kindesvater neben der Klägerin als Mutter einer derartige wesentliche Rolle spielt – jedenfalls derzeit. Änderungen der Betreuungssituation bleiben vorbehalten. Bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine Änderung der Sachlage hat der Beklagte die Möglichkeit, aktuelle Untersuchungen – beispielsweise durch Einsatz des Ermittlungsdienstes ‑ anzustoßen. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.