Urteil
21 K 3049/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0105.21K3049.05.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2006 bezüglich Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 01.06.2004 bis 30.09.2004 die Klage zurückgenommen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2006 bezüglich Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 01.06.2004 bis 30.09.2004 die Klage zurückgenommen hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung weitergehenden Unterhaltsvorschusses zugunsten der Tochter der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis 29.02.2004. Aus der am 03.02.1995 zwischen der Klägerin und dem Kindesvater geschlossene Ehe, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Viersen vom 21.04.2004 geschieden ist, ist die am 28.06.1995 geborene Tochter hervorgegangen. Der Ehegatte der Kläger bzw. Kindesvater hat die Trennung durch Auszug aus der Ehewohnung im Juli 2002 vollzogen. Er erhielt als ehemaliger Zeitsoldat vom Wehrbereichsgebührnisamt III E Leistungen bis Februar 2004. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Viersen vom 13.02.2003 - 14 F 329/02 - wurde der Ehegatte der Kläger zur Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt in Höhe von 446,85 Euro und laufendem Unterhalt ab 01.01.2003 in Höhe von 283,48 Euro verurteilt. In dem zugunsten der Klägerin ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.04.2003 an das Wehrbereichsgebührnisamt III E werden die titulierten Trennungsunterhaltsbeträge bis einschließlich März 2003 als Rückstände mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.302,58 Euro ausgewiesen, ab April 2003 wird der Trennungsunterhalt als laufender Unterhalt in Höhe von 283,48 Euro in die Pfändung einbezogen. Im Mai 2003 betrieb der Ehegatte der Klägerin ein Verfahren zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages von 820,00 Euro auf 1.050,00 Euro, die mit Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 16.06.2003 - 15 M 870/03 - abgelehnt wurde. Mit Urkunde des Jugendamtes des Beklagten vom 30.06.2003 verpflichtete sich der Kindesvater zur Unterhaltsleistung in Höhe von 249,00 Euro für das mit der Klägerin gemeinsame Kind und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zuvor hatte sich der Kindesvater bereits mit Urkunde des Jugendamtes des Beklagten vom 23.09.2002 zur Unterhaltsleistung für das mit der Klägerin gemeinsame Kind in Höhe von 231,00 Euro verpflichtet und sich ebenfalls der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Auf Antrag der Klägerin vom 13.06.2003 bewilligte der Beklagte für den streitigen Zeitraum vom 01.08.2003 bis 29.04.2004 mit Bescheid vom 23.07.2003 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von lediglich 24,00 Euro und nur für den Monat August 2003. Mit Bescheid vom 21.08.2003 wurde die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit ab September 2003 eingestellt. Zur Begründung wurde bezüglich des streitigen Zeitraums im wesentlichen darauf abgestellt, dass die aufgrund durchgeführter Pfändung beim Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden 423,73 Euro monatlich ab August 2003 zunächst zur Deckung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Mutter und Kind heranzuziehen seien. Die nach Abzug des dem Kindesunterhalt gleichgestellten Trennungsunterhaltes verbleibenden 140,25 Euro monatlich dürften nicht - wie von der Klägerin gewünscht - vorrangig zur Tilgung rückständigen Trennungsunterhaltes herangezogen werden. Dies verbiete der Grundsatz von Treu und Glauben, da ansonsten die Vollstreckung rückständigen Trennungsunterhaltes dazu führe, laufenden Kindesunterhalt zu gefährden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005, zugestellt am 25.06.2005, lehnte der Landrat des Kreises W unter Vertiefung der Begründung der Ausgangsbescheide die Widersprüche der Klägerin vom 06.08.2003 bzw. 18.09.2003 bezüglich des Zeitraums 01.08.2003 bis 29.02.2004 ab. Dagegen hat die Klägerin am 08.07.2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Zu keiner Zeit sei auf die Zahlung von Kindesunterhalt durch den Kindesvater verzichtet worden. Auch durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind berücksichtigt worden. Die Auffassung, durch die Pfändung von Ehegattenunterhalt werde auf einen zugleich titulierten Kindesunterhalt verzichtet, sei abwegig. Während der Ehegattenunterhalt in ihrer Aktivlegitimation verblieben sei, sei der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt wegen § 7 UVG auf die Beklagte übergegangen. Der Beklagte wäre nicht daran gehindert gewesen, seinerseits Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Die Gewährung von Leistungen nach dem UVG an den Berechtigten hänge nicht davon ab, dass dieser zuvor aus einem vorhandenen Titel Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Kindesunterhalts betreibe. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben unter Heranziehung der Bestimmung des § 162 BGB könne ihr nicht vorgeworfen werden, zumal diese Vorschrift nicht heranzuziehen sei. Sie habe sich ordnungsgemäß verhalten, als sie die ihr zustehenden Rückstände des Trennungsunterhaltes zu ihren Gunsten habe vollstrecken lassen. Sie als alleinerziehender Elternteil habe ohnehin große Mühe, die ihr unbestreitbar zustehenden und rechtskräftig festgestellten Unterhaltsansprüche durchzusetzen; die Unterhaltsvorschusskasse bereite ihr nun dadurch eine zusätzliche Erschwernis, dass ihr die Unterhaltsvorschussleistungen vorenthalten würden. Im übrigen könne schon deswegen nicht von einem Verstoß gegen Treu und Glauben ausgegangen werden, da durch die von ihr veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen gerade kein "Vollzugriff" auf das Einkommen des Kindesvaters erfolgt sei, weil die Freibeträge eingehalten worden seien, bei deren Festsetzung die Zahlung von Kindesunterhalt bereits berücksichtigt worden sei. Tatsächlich seien in dem streitigen Zeitraum vom Kindesvater keine Zahlungen auf den Kindesunterhalt erfolgt; die durch den Drittschuldner geleisteten Zahlungen hätten ausschließlich den gepfändeten Ehegattenunterhalt betroffen. Konsequenz der Auffassung des Beklagten sei, dass der Unterhaltsberechtigte die Durchsetzung des ihm zustehenden Trennungsunterhalts zurückstellte, damit der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Kindesunterhalt hinreichend leistungsfähig bliebe bzw. im Falle eines Regresses der Unterhaltsvorschusskasse die von dort vorgestreckten Unterhaltsvorschussleistungen erstatten könnte. Der alleinerziehende Elternteil würde insoweit den Kindesunterhalt durch Verzicht oder Teilverzicht auf den zustehenden Ehegattenunterhalt finanzieren. Wenn in Fällen fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners grundsätzlich ein Zurückstehen des alleinerziehenden Elternteils hinsichtlich des ihm zustehenden Ehegattenunterhalts erwartet würde, würden Unterhaltsvorschussleistungen entgegen der Intention des Gesetzes keine Hilfe für den alleinerziehenden Ehegatten mehr darstellen. Das zunächst ebenfalls mit Klage verfolgte Begehren, Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 01.06.2004 bis 30.09.2004 zu bewilligen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2006 zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 23.07.2003 und 21.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 23.06.2005 zu verpflichten, Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis 29.04.2004 in bestimmungsgemäßer Weise zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Vorliegend könne eine sachgerechte Entscheidung nur unter Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht gelte, getroffen werden. Entsprechend § 162 Abs. 2 BGB könnten der Klägerin keine Unterhaltsvorschussleistungen zustehen. Da sie die Vollstreckung ihrer eigenen rückständigen Forderungen betrieben habe, habe sie zugleich dafür gesorgt, dass ein Restbetrag für den laufenden Kindesunterhalt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Damit habe sie den Eintritt einer Bedingung (Zahlungsunfähigkeit des Kindesvaters) wider Treu und Glauben herbeigeführt, der ihr nunmehr nicht zu ihrem Vorteil gereichen dürfe. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss herbeigeführt habe, im Besitz der vollstreckbaren Urkunde vom 23.09.2002 bezüglich des Kindesunterhaltes in Höhe von 231,00 Euro gewesen sei, aber gleichwohl nur den eigenen Trennungsunterhalt habe vollstrecken lassen, obwohl sie mit einer Pfändung zugunsten des Kindesunterhalts hätte erfolgreich sein können. Stattdessen habe die Klägerin Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt, sei aber selbst im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung der diesen Titel abändernden Urkunde vom 30.06.2003, mit dem ab 01.07.2003 Kindesunterhalt in Höhe von 249,00 Euro festgesetzt worden seien, geblieben. Entgegen der Auffassung der Klägerin gingen ihr keine Ansprüche verloren, sie könne nur die bestehenden Rückstände aus dem Trennungsunterhalt nicht realisieren, solange die Pfändungsbeträge nicht ausreichend hoch seien, um sowohl den laufenden Trennungs- und Kindesunterhalt als auch die bestehenden Rückstände zu tilgen. Die Mittel des Unterhaltsvorschusses seien nicht dafür vorgesehen, Rückstände aus dem Trennungsunterhalt zu tilgen. Es sei das grundsätzliche Risiko einer Unterhaltsberechnung auf der Basis von fiktiven Einkünften, dass sich diese nicht in voller Höhe zeitnah verwirklichen ließen und auf diese Weise Rückstände entstünden, die erst mit Verzögerung und Aufwand beigetrieben werden könnten. Im übrigen sei dies auch der Bestimmung des § 2 Abs. 3 UVG zu entnehmen. Diese habe den Zweck, die Beitreibung von Kindesunterhaltsrückständen zulasten der Staatskasse zu verhindern. Was für die Rückstände des unterhaltsberechtigten Kindes gelte, müsse erst recht für Rückstände anderer Unterhaltsberechtigter gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin das zunächst ebenfalls verfolgte Begehren, Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 01.06.2004 bis 30.09.2004 zu bewilligen, mit Schriftsatz vom 08.06.2006 zurückgenommen, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die zulässig Klage nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 23.07.2003 und 21.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 23.06.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Tochter der Klägerin steht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) für die Zeit vom 01.08.2003 bis 29.04.2004 nicht zu. Zwar lagen hinsichtlich des unterhaltsberechtigten Kindes der Klägerin im noch streitigen Zeitraum die grundsätzlich anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG vor. Sie hatte die maßgebende Altersgrenze nicht erreicht, lebte im Geltungsbereich des Gesetzes bei ihrer ledigen Mutter und erhielt vom anderen Elternteil, dem Kindesvater, keinen Unterhalt. Das Begehren der Klägerin scheitert gleichwohl aus den in den Ausführungen der angegriffenen Bescheide genannten Gründen, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird. Der Beklagte hat im Ergebnis zu recht den Grundsatz von Treu und Glauben in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB herangezogen, um Leistungen nach dem UVG abzulehnen, weil die Klägerin zu ihren Gunsten bei dem Kindesvater zunächst ihr zustehende Rückstände aus Trennungsunterhalt hat in der Weise zwangsvollstrecken lassen, dass dem Kindesvater keine Mittel zur Leistung des Kindesunterhaltes mehr verblieben. Ergänzend sei zur Begründung auf folgendes hingewiesen: Der alleinerziehende Elternteil verletzt durch das UVG aufgegebene Mitwirkungsobliegenheiten, wenn er von der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung bereits titulierten Kindesunterhalts absieht, stattdessen eigenen rückständigen (Ehegatten-) Trennungsunterhalt mittels Zwangsvollstreckung befriedigt, und - mangels weiterer Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils - im Anschluss daran treuwidrig Leistungen nach UVG für das Kind beantragt. Ein solches Verhalten führt zu einem treuwidrigen - und im Ergebnis leistungsausschließenden - Verhalten, wie es Ausdruck in der Vorschrift des § 162 Abs. 2 BGB gefunden hat. Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn er von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde. Dieser auf § 242 BGB fußender Rechtsgedanke des § 162 BGB wird auch auf Tatbestände ähnlicher Art entsprechend angewandt und gilt für den Bereich des öffentlichen Rechts, BVerwG, Urteil vom 15.07.2959 - V C 80.57 -, BverwGE 9, 89 - 93 = juris, Rdnr. 13, mit der Folge eines Rechtsverlusts aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, BGH, Urteil vom 27.06.1985 - IX ZR 17/85 -, NVwZ 1985, 938 - 939 = juris. Selbst wenn der streitige Leistungsausschluss nicht auf die entsprechende Heranziehung der Vorschrift des § 162 Abs. 2 BGB zu stützen wäre, sondern allein mit dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben zu begründen wäre, so ist allgemein anerkannt, dass in das allgemeine Verwaltungsrecht auch Fallgruppen rechtsmissbräuchlichen, treuwidrigen Verhaltens Eingang gefunden haben. Vgl. de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, 1999, S. 269, 271, m.w.N. aus der Rspr. Über den Bereich der öffentlich-rechtlichen Verträge hinaus führt die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen zu Nebenpflichten nicht nur der Verwaltung, sondern auch für den leistungsbeantragenden Bürger. Derartige Nebenpflichten ergeben sich auch aus dem UVG. Danach kann sich das im Grundsatz leistungsberechtigte Kind nicht mehr auf die Leistungsunfähigkeit des Kindesvaters berufen, wenn es den bereits vorliegenden und eigens vom Jugendamt zu diesem Zwecke ausgestellten, durchsetzbaren und zwecks Vollstreckung ausgehändigten Titel - hier der vollstreckbaren Urkunden vom 23.09.2002 bzw. vom 30.06.2003 - tatsächlich nicht zur Zwangsvollstreckung gegen den Kindesvater einsetzt. Der Grundsatz von Treu und Glauben missbilligt ein solches Zuwiderhandeln gegen das eigene frühere Verhalten ("venire contra factum proporium"). Dem steht nicht die Änderung des UVG mit Art. 22 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28.06.1990, BGBl. I 1221 mit Wirkung vom 01.07.1990 entgegen, mit dem die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG gestrichen worden ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG hatte Anspruch auf Unterhaltsvorschuss u.a. nur dann, wer für seinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil einen vollstreckbaren Titel hat oder nicht innerhalb von drei Monaten nach Klageerhebung erlangt hat. Wie dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 04.11.88 zum Entwurf eines Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes zu entnehmen ist, vgl. BRat, Drucks. 510/88, zu Art. 23 Nr. 1, S. 88, 90, war Motivation zur Streichung des Titelerfordernisses eine Verwaltungsvereinfachung, damit die mit dem Gesetz beabsichtigte Hilfe so schnell, wie es ihrem Zweck entspreche, gewährt werden könne und die Gesetzesdurchführung vereinfacht werde, sowie vermieden werden könne, dass das Kind in der Zwischenzeit Sozialhilfe beantragen müsse. Insoweit ist bei Leistungsausschluss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durchschlagend, dass Sozialleistungen nach dem UVG dem alleinerziehenden Elternteil die aktuelle Last der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindesunterhalts und das Risiko der Erfolglosigkeit bei Anspruchsdurchsetzung gegen den anderen Elternteil absichern will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.09.1999 - 16 A 461/99 -, NWVBl. 2000, 99 -101. Dies zeigt besonders die Streichung des Titelerfordernisses im Zusammenhang mit den Möglichkeiten eines Regresses der Unterhaltsvorschusskasse nach § 5 UVG. Die nach UVG bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten verbieten, dass der alleinerziehenden Elternteil die verbleibenden Restmittel für sich abschöpft und gerade dadurch die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der Unterhaltsvorschusskasse vereitelt, Regress beim Kindesvater zu nehmen. Sozialleistungen nach UVG stellen eben keine Entschädigung für entgangenen Unterhalt des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils dar. Zweck des UVG ist die Absicherung der ausfallenden oder unzureichenden Unterhaltsbeiträge durch öffentliche Sozialleistungen. Das zeigt auch die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, aufgrund dessen kein Ausgleich mit Unterhaltsrückständen zu erfolgen hat. Ständige Rspr., vgl. nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2006 - 21 K 2638/06 -; VG Gera, Urteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 GE -, juris; VG Weimar, Urteil vom 06.08.1999 - 5 K 1257/97.WE -; DAVorm 1999, 908 f.; VG München, Beschluss vom 05.07.2001 - M 6b E 01.2434 -, FamRZ 2002, 619 f. In Fällen, in denen die Vollstreckung rückständigen Trennungsunterhalts dazu führen würde, den laufenden Kindesunterhalt zu gefährden, gebietet die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, ggfs. Trennungs- und Kindesunterhalt gleichermaßen zu verfolgen ("Mangelfallverteilung"). Vgl. Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rdnr. 19; § 2 Rdnr. 13, § 7 Rdnr. 13. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt daraus die unterhaltsvorschussrechtliche Mitwirkungsobliegenheit des alleinerziehenden Elternteils - jedenfalls in den Fällen des bestehenden titulierten Kindesunterhalts - alles zu unterlassen, was die Durchsetzung des laufenden Kindesunterhalts vereiteln würde. Eine Vorweginanspruchnahme für Rückstände, erst recht eine solche aus dem (Ehegatten-) Trennungsunterhalt widerspricht dem "Gedanken der schicksalhaften Unterhaltserschwerung", Köhler, NJW 1979, 1812, 1813. Rückständiger Trennungsunterhalt hat jedenfalls keinen Vorrang vor laufendem Kindesunterhalt. Dieser Grundsatz hat in der bisherigen Rechtsprechung allgemeinen Niederschlag gefunden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.; Urteil vom 21.09.1993 - 8 A 1490/89 -. Ließe man - wie die Klägerin dies letztlich wünscht - zu, dass der alleinerziehende Elternteil den anderen Elternteil durch Zwangsvollstreckung rückständiger eigener Ansprüche im "leistungsunfähig" im Sinne des UVG machen darf, um Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind einzukassieren, würde dies im wirtschaftlichen Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Leistungsträger das Klage- und / oder Vollstreckungsrisiko des alleinerziehenden Elternteils für seine eigene Ansprüche (mit-) tragen würde. Das ist vom UVG nicht gewollt. Die gesetzliche Konzeption sieht anderes vor, nämlich Schwierigkeiten zu begegnen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von (Kindes-) Unterhalt ganz oder teilweise entzieht oder dazu nicht hinreichend in der Lage ist. Vgl. BTag, Drucks. 8/1952, 6; BTag, Drucks. 8/2774, 11; OVG NRW, Urteil vom 06.12.1982 - 8 A 1705/81 -. Hätte die Klägerin im vorliegenden Fall zugunsten des titulierten laufenden Kindesunterhalts eine Zwangsvollstreckung ihrer eigenen rückständigen Trennungsunterhaltsansprüche nicht durchgeführt, hätte sie auch nicht auf derartige Ansprüche "verzichtet"; die Durchsetzung ihrer eigenen Ansprüche hätte sich lediglich verzögert. Derartige Nachteile darf die Klägerin nach der Konzeption des UVG nicht erfolgreich an die öffentliche Hand weiterreichen. Das Verhalten der Klägerin wird ihrer Tochter mit allen negativen Konsequenzen - Verlust der Leistungsansprüche des Kindes - zugerechnet, weil im wirtschaftlichen Ergebnis die Sozialleistungen nach UVG dem alleinerziehenden Elternteil zu gute kommen, BTag, Drucks. 8/2774, 12; Binschus, ZfF 1979, 227, 228., mithin zum Leistungserhalt der alleinerziehende Elternteil gehalten ist, bei den unterhaltsvorschussrechtlichen Obliegenheiten mitzuwirken. Wirtschaftlich steht die Klägerin damit auch nicht schlechter, als wenn sie den aufgezeigten unterhaltsvorschussrechtlichen Obliegenheiten von Anfang an nachgekommen wäre, da statt der rückständigen (Ehegatten-) Trennungsunterhaltsforderungen nunmehr die rückständigen Kindesunterhaltsforderungen offen sind und bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Kindesvaters vollstreckt werden können. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.