Urteil
19 K 3533/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0111.19K3533.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die während des Zeitraums vom 21. März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 für Frau X1 entstanden Kosten in Höhe von 26.042,46 Euro zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu ¾, die Klägerin zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist für die Klägerin ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Frage, wer letztlich die Kosten der anlässlich der Vollzeitpflege von Frau X1, vormals G, in der Zeit vom 21. März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 entstanden Kosten zu tragen hat. 3 X1 wurde am 00.0.1996 geboren und ab Geburt im Klinikum C Kinderklinik - in X behandelt. 4 Mutter ist Frau G1, die mit zwei weiteren Kindern in X-S wohnte. Die Ehe der Mutter mit Herrn G2 wurde am 10. Dezember 1996 geschieden. Zum Zeitpunkt der Geburt von X1 lebten die Eheleute schon getrennt. Auf die Anfechtungsklage des Ehemannes stellte das Amtsgericht X 63 C 16/98 mit am 11. Mai 1998 verkündetem Urteil fest, dass Herr G2 nicht der Vater von X1 sei. Am 14. Februar 2001 erkannte der zu jener Zeit in E wohnhafte Herr M vor dem Jugendamt E die Vaterschaft von X1 an. Der Anerkennung stimmte die Mutter am 21. März 2001 zu. 5 Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 14. November 1997 wurde die Person und Vermögenssorge auf einen Vormund übertragen, der zunächst das Jugendamt der Beklagten war, seit dem 7. November 2001 sind es die Pflegeeltern, Frau X2 und Herr X3. 6 X1 kam als Frühgeburt 10 Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt. Sie litt an einem Atemnotsyndrom, so dass ein Luftröhrenschnitt erforderlich wurde, die Beatmung nur mit einem Tracheostoma möglich war und sie zunächst der ständigen ärztlichen Überwachung bedurfte; sie lag über Monate auf der Intensivstation, weil u.a. auch im halbstündlichen Rhythmus der sich ansammelnde Schleim abgesaugt werden musste. 7 Die Kindesmutter litt unter Alkoholabhängigkeit. Sie erschien im Krankenhaus nur sporadisch. In der Zeit seit der Geburt bis April 1997 suchte die Mutter, die noch zwei weitere Kinder zu Hause hatte, das Krankenhaus nur 13 mal auf, in einigen Fällen nur auf Drängen des Krankenhauses, um die für ärztliche Eingriffe dringend erforderliche Einwilligung zu unterschreiben. Telefonisch erkundigte sich die Mutter in diesem Zeitraum nach Angaben des Krankenhauses 12 mal nach der Tochter. Die Mutter konnte so auch nicht die für die Versorgung von X1 erforderlichen Fertigkeiten erlernen. 8 Aufgrund der Stellungnahme des Krankenhauses, die am 16. Juli 1997 beim zuständigen Bezirkssozialdienst der Beklagten einging, nahm des Jugendamt Kontakt zur Mutter auf, um vor einer Entlassung von X1 zu klären, ob diese nach Hause entlassen werden könne. Die Klinik sah eine solche Entlassung in den Haushalt der Mutter wegen der dortigen Verhältnisse und der Alkoholabhängigkeit als kritisch an. Die Beklagte wollte die Möglichkeit einer flexiblen Erziehungshilfe prüfen. In einem Vermerk vom 13. August 1997 über einen Hausbesuch bei der Mutter hielt die betreuende Sozialarbeiterin, Frau T, fest, dass sie die Kindesmutter in einem schlechten Zustand angetroffen habe, die Kindesmutter jedoch davon ausgehe, X1 zu sich in den Haushalt nehmen zu wollen. Erziehungshilfen wolle sie aber nicht in Anspruch nehmen. 9 Da sich in der Folgezeit abzeichnete, dass X1 mehr ein Pflegefall, und damit einen Krankenhausbehandlung als solche nicht mehr erforderlich sein werde, die Mutter aber immer noch nicht als für die Pflege in der Lage angesehen wurde, beantragte das Jugendamt der Beklagten am 4. September 1997, die elterliche Sorge zu entziehen. Anlässlich der Anhörung vor dem Amtsgericht X am 28. Oktober 1997 gab die Mutter an, im Augenblick mit der ganztägig erforderlichen Versorgung von X1 überfordert zu sein. Insoweit sei sie einverstanden, wenn ihre Tochter zunächst in eine Pflegefamilie kommen. Wenn sie wieder gesund sei, solle sie aber wieder in ihren Haushalt komme. Hierauf wurde am 11. November 1997 elterliche Sorge entzogen. 10 Aufgrund des langen Aufenthaltes auf der Intensivstation der Kinderklinik, dem Umstand dass die Krankenkasse die Behandlung im Krankenhaus, weil medizinisch nicht mehr notwendig, nicht weiter übernahm und die heutige Vormünderin von X1 als Kinderintensivkrankenschwester wegen der langen Verweildauer auf der Station bereit war, X1 in ihren Haushalt im Rahmen einer Vollzeitpflege aufzunehmen, stellte der damalige Vormund bei der Beklagten unter dem 29. Dezember 1997 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, mit dem Ziel der Unterbringung davon X1 in der Familie X2, die ihren Wohnsitz in F hatte und bis heute hat. Zur Vorbereitung konnte X1 in der Folgezeit mehrfach zunächst über Tag und auch einmal über Nacht zu Familie X2. Für den Aufenthalt auf Dauer war jedoch noch die Beschaffung von medizinischem Gerät über die Kranken- bzw. Pflegekasse erforderlich, die der Vormund aber ebenfalls beantragt hatte. 11 Am 11. Februar 1998 fand ein erstes Hilfeplangespräch unter Beteiligung der zukünftigen Pflegemutter, sowie Vertreterinnen der Jugendämter der Klägerin und der Beklagten statt. Die ebenfalls eingeladenen Kindesmutter war krankheitsbedingt Krankenhausaufenthalt nicht erschienen. Es wurde seitens der Beklagten erklärt, eine längerfristige Unterbringung sei erforderlich. Die Pflegestelle werde als Sonderpflegestelle eingestuft. Seitens des Jugendamtes der Klägerin wurde erklärt, die Überprüfung der Familie X2 als Pflegestelle sei abgeschlossen. Man spreche sich für die Familie aus. Nähere Informationen gebe es im Abschlussbericht. Die Vertreterinnen der beiden Jugendämter kamen hierbei überein, dass die Aufnahme in die Pflegefamilie letztlich von dem aktuell ausstehenden weiteren Operationstermin abhängig sei. 12 Am 12. Februar 1998 erfolgte ein Hausbesuch des Bezirkssozialdienstes der Beklagten, Frau T, bei der Kindesmutter, die in alkoholisiertem Zustand angetroffen wurde. Ausweislich des Aktenvermerks vom 18. Februar 1998 über den Besuch hatte die Mutter es abgelehnt, X1 taufen zu lassen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sie davon ausgehe, dass sie X1 in den Haushalt "zurückbekäme", wenn sie wieder gesund sei. 13 Am 26. März 1998 wechselte X1 nach einer weiteren Operation in den Haushalt der Familie X2, wo sie bis heute lebt. Sie wurde polizeilich am 1. April 1998 von der bisherigen Meldeadresse Nfeld 00 in X – der der Mutter nach F abgemeldet. 14 Unter dem 24. April 1998 bestätigte die Klägerin der Beklagten nochmals, dass die Überprüfung der Pflegeeltern - wie schon anlässlich des Gesprächs am 11. Februar 1998 erklärt – positiv verlaufen sei. 15 Am 12. Juni 1998 bewilligte die Beklagte gegenüber dem Vormund die beantragte Hilfe zur Erziehung für die Zeit vom 26. März 1998 bis zum 26. März 2000. 16 Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass zum März 2000 die Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII auf sie übergehe. 17 Unter dem 23. Mai 2000 sicherte die Beklagte der Klägerin, für die Zeit ab dem 1. Juni 2000 die Kostenerstattung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen – vorbehaltlich eventuell anderer gesetzlicher Regelungen und soweit keine Kostendeckung durch andere Leistungen erfolgt – zu. Das Kostenanerkenntnis ergehe gem. § 89 a SGB VIII. Die Klägerin erklärte hierauf die Übernahme des Falles zum 1. Juni 2000 und gewährte ab diesem Zeitpunkt auch die Hilfe einschließlich der Leistungen nach § 39 SGB VIII. 18 Nachdem der leibliche Vater von X1 die Vaterschaft anerkannt hatte, ging die Klägerin zunächst davon aus, dass nunmehr der Beigeladene Kostenerstattungspflichtig sei und teilte dies auch der Beklagten mit. Der Beigeladene lehnte jedoch die Kostenerstattung ab, da X1 trotz ihres Krankenhausaufenthaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in X gehabt habe und damit auch weiterhin die Beklagte – ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII – zuständig wäre. 19 Daher wandte sich die Klägerin erneut im April 2002 an die Beklagte und machte die Kosten für die Zeit ab dem 21. März 2001 gegenüber der Beklagten geltend. Mit weiterem Schreiben vom 22. Juli 2002 spezifizierte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Ansprüche für die Zeit vom 21. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 auf 11.749,93 Euro (BA Heft 4, Bl. 30/31) und bat um entsprechende Überweisung. Unter dem 2. Oktober 2002 und mit weiteren Schreiben wurde die Beklagte an die Zahlung erinnert. Die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 entstandenen Kosten in Höhe von weiteren 4.695,00 Euro meldete die Klägerin am 22. Januar 2003 (BA Heft 4, Bl. 38) bei der Beklagten zur Erstattung an. Die Beklagte lehnte unter dem 20. Januar 2003 die Kostenerstattung ab, da X1 weder bei ihrer Mutter in X noch selbst in X einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Es habe lediglich ein tatsächlicher Aufenthalt in X bestanden. Bei einem solchen sei nicht sie, sondern der Beigeladene kostenerstattungspflichtig. Dennoch machte die Klägerin unter dem 21. Januar 2004 auch die Erstattung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aufgewandten Kosten in Höhe von weiteren 9.738,00 € geltend. 20 Nachdem in der Folgezeit keine Einigung über die Kostenerstattungspflicht erzielt werden konnte, hat die Klägerin am 26. Mai 2004 Klage erhoben. 21 Zur Begründung macht sie weiterhin geltend, X1 habe trotz des Krankenhausaufenthaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in X gehabt, nämlich im Haushalt der Mutter. Insoweit wäre die Beklagte ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach 86 Abs. 3 SGB VIII ab dem Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung für die Hilfegewährung zuständig gewesen und damit nach § 89 a SGB VIII ihr kostenerstattungspflichtig. 22 Die Klägerin hat zunächst beantragt, (1.) die Beklagte zu verurteilen, ihr die während des Zeitraums vom 21. März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 bezüglich X1, * 00.0.1996, entstandenen Kosten i.H.v. 26.042,46 Euro zu erstatten und (2.) festzustellen, dass die Beklagte seit dem 21. März 2001 für den Zeitraum, in dem X1 bei der Familie X2 lebt und diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in F behält, der erstattungspflichtige Träger gem. § 89 a SGB VIII ist. 23 Sie beantragt nunmehr, 24 die Beklagte zu verurteilen, an sie die während des Zeitraums vom 21. März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 für X1 entstandenen Kosten in Höhe von 26.042,46 Euro zu erstatten. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie ist der Auffassung, dass X1 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in X gehabt habe, weil die Mutter X1 nicht in ihrem Haushalt gehabt habe. X1 habe, da man in einem Krankenhaus keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könne, lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt in X gehabt. 28 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, Beiakten Hefte 2 und 3 – Leistungsakten, Band 1 und 2, X1 -, der Beklagten, Beiakten Hefte 4 bis 6 – Leistungsakte G, Vorgang Kostenerstattung und Akte des Amtsvormundes -, der Beigeladenen, Beiakte Heft 1 – Vorgang Kostenerstattung – und den der Vormundschaftsgerichtsakte AG F 2 VII W 1904 ergänzend verwiesen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Soweit die Klägerin den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag nicht mehr weiter verfolgt, handelt es sich hierbei um eine Klagerücknahme, so dass das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen war. 32 Die verbliebene, als Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. 33 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung/Zahlung eines Betrages in Höhe von 26.042,46 Euro wegen der für die Hilfe zur Erziehung bei X1 in der Zeit vom 21. März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 in entsprechender Höhe aufgewandten Kosten. 34 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 89 a SGB VIII. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor ständig war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 6 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre. 35 Die Klägerin erbrachte als nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Hilfe zur Erziehung durch Gewährung von Vollzeitpflege und der Annexleistungen nach § 39 SGB VIII die zur Erstattung geltend gemachten Aufwendungen, denn X1 lebte im streitigen Zeitraum länger als zwei Jahre in der Pflegefamilie X2 und ihr Verbleib bei der Familie war auf Dauer zu erwarten. X1 lebt seit dem 26. März 1998 in der Familie X2, damit seit dem 26. März 2000 länger als 2 Jahre und auch heute, fast 9 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Familie, noch dort. Die Pflegeeltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in F, also im Stadtgebiet der Klägerin. 36 Für die Leistung der Hilfe zur Erziehung wäre ohne die sich für die Klägerin aus § 86 Abs. 6 SGB VIII ergebende Zuständigkeit die Beklagte zuständig gewesen. 37 Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich hierbei für die Zeit ab dem 21. März 2001 Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung durch Herrn M - aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII. Ab diesem Tage hatte X1, nachdem der frühere Ehemann der Mutter erfolgreich und damit rückwirkend bis zur Geburt seine Vaterschaft angefochten hatte, nicht nur eine Mutter, sondern wieder Eltern. Die bis dahin bestehende Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII endete damit, die Zuständigkeit war neu zu bestimmen. 38 Vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86 Rdnr. 9 und 9 a. 39 Den Eltern stand die Personensorge nicht zu, sie hatten verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, die Mutter lebte in X, der Vater in E, so dass die Zuständigkeit nach der dann einschlägigen Regelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 zu bestimmen ist. 40 Nach Satz 2 der vorgenannten Regelung richtet sich die Zuständigkeit – steht die Personensorge den Eltern gemeinsam zu und damit über Abs. 3 auch in den Fällen, wenn keinem Elternteil die Personensorge zusteht – nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind bei Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind jedoch in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist maßgeblich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, in Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sein tatsächlicher Aufenthalt, § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. X1 hatte jedenfalls in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Leistung den gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter und diese ihren wiederum im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. 41 Beginn der Leistung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht notwendig das tatsächliche Einsetzen der Hilfeleistung, sondern ist schon mit der Antragstellung gegeben, 42 vgl. Wiesner, a.a.O., § 86 Rdnr. 18, 43 hier also dem Antrag des Amtsvormundes vom 29. Dezember 1997 an die Beklagte mit dem Ziel der Unterbringung von X1 in der Familie X2. 44 Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gem. § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Hiervon ausgehend ist das Merkmal "nicht nur vorübergehend verweilt" erfüllt, wenn der Betreffende sich an dem Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich. 45 Hiervon ausgehend hat ein minderjähriges Kind in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil, der die Personensorge ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2002, 5 C 46/01, z.B. FEVS 54, 198-206 47 Dies steht nach der zuvor zitierten Rechtsprechung im Einklang mit der älteren Rechtsprechung, wonach ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgte. 48 Bis zur Entzug der Personensorge am 14. November 1997 konnte X1 so einen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt ihrer Mutter begründen, da diese bis zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum 9. Oktober 1997 - als der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden war, AG X, Az. 57 X 177/97.4-, den Aufenthaltsort von X1 bestimmen konnte. Minderjährige im damaligen Alter von X1 sind überhaupt nicht in der Lage einen eigenen Wille insoweit zu begründen. Auch wenn X1 sich tatsächlich nicht in der Wohnung der Mutter aufgehalten hat gilt folgendes: 49 Wenn eine schwangere Frau sich zur Entbindung in ein Krankenhaus begibt, im Fall von X1 sogar notfallmäßig, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie auch die Absicht hat, das Kind nach der Beendigung des Krankenhausaufenthaltes zu sich nach Hause zu nehmen. Nur wenn die Mutter vor der Geburt ausdrücklich erklärt hat, das Kind nicht mit nach Hause nehmen zu wollen oder sich aus späterem Verhalten ergibt, dass die Mutter von Anfang an nicht die Absicht hat, das Kind zu sich zu nehmen, teilt das Kind nicht den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Für eine solche – die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei der Mutter ausschließende - Absicht gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus den Vermerken des Sozialen Dienstes der Beklagten aus der Zeit von Februar 1997 bis Mai 1997 ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkt dafür, dass die Mutter von X1 ihr Kind im Falle einer Entlassung aus dem Krankenhaus nicht zu sich nach Hause nehmen wollte, wo zwei weitere ihrer Kinder auch lebten. Im Gegenteil, der Vermerk vom 13. August 1997 belegt, dass die Kindesmutter gerade – entsprechend der regelmäßigen Vermutung - die Absicht hatte, X1 zu sich in den Haushalt nehmen zu wollen. Entsprechende Absichten der Kindesmutter hat auch die Pflegemutter bei der Anhörung vor der Kammer bekundet. Diese so dokumentierte Absicht wird – auch unter Berücksichtigung des sozialen Hintergrundes der Familie - nicht dadurch widerlegt, dass die Kindesmutter X1 nicht regelmäßig im Krankenhaus besuchte, bisweilen für medizinischen Einverständniserklärungen sogar ins Krankenhaus gebracht werden musste. Hätte die Mutter nicht an der Absicht festgehalten, das Kind – nach Abschluss der Krankenhausbehandlung – zu sich zu nehmen, wäre es auch nicht erforderlich gewesen, ihr das Aufenthaltbestimmungsrecht zu einziehen oder letztlich die Personensorge. Dies geschah offensichtlich aufgrund der der Mutter fehlenden Einsichtsfähigkeit in den Umstand, dass es einer weiteren Krankenhausbehandlung nicht mehr bedürfte. Insoweit hat die Kindesmutter auch erstmals anlässlich ihrer Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht im Oktober 1997 sich bereit erklärt, dass X1 nach dem Krankenhausaufenthalt in eine Pflegefamilie kommen könne, allerdings mit der zugleich bekundeten Vorstellung, dass X1, wenn sie gesund sei, zu ihr kommen solle. 50 Auch allein aufgrund der Länge des Aufenthaltes in der Kinderklinik des Klinikums C in X konnte X1 dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, da der Aufenthalt in Krankenhäusern naturgemäß nur vorübergehender Art ist, nämlich gerichtet auf Heilbehandlungen. Soweit eine weitere Heilung bzw. Genesung nicht möglich ist, wird der Patient regelmäßig in eine Pflege- oder Reha-Einrichtung verlegt. 51 Da zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Dezember 1997 und dem Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts Anfang Oktober 1997 – als dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zudem eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes bei der Mutter anzunehmen ist – lagen, wäre ohne die Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII die Beklagte nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur Leistungsgewährung verpflichtet gewesen. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2, § 162 Abs. 3 und 188 Satz 2 VwGO. Unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Feststellungsklage entspricht die Quotelung dem Obsiegen und Unterliegen. Im Übrigen hätte es nicht der Billigkeit entsprochen, Klägerin oder Beklagter die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da er selbst keinen Antrag gestellt und sich so nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO bzw. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.