Urteil
24 K 4318/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0118.24K4318.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein 1955 geborener kasachischer Staatsangehöriger, der am 28. Oktober 2001 zusammen mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Söhnen ins Bundesgebiet einreiste. Frau und Söhne erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit. Dem Kläger wurde am 27. Februar 2002 eine bis zum 9 Oktober 2004 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt. 3 Am Nachmittag des 6. April 2003 wurde der Kläger durch ihm zugefügte Messerstiche seines jüngeren Sohnes schwer verletzt und schließlich in ein Krankenhaus eingeliefert. Während des dortigen Aufenthaltes kündigte die Ehefrau die ehedem gemeinsame Wohnung und zog mit dem jüngeren Sohn aus. Der Kläger zog Anfang Juli 2003 allein in den Bezirk des Beklagten. Inzwischen ist die Ehe geschieden. 4 Die Trennung der Eheleute nahm der Beklagte zum Anlass, nach vorheriger Anhörung unter dem 16. März 2004 eine Ordnungsverfügung zu erlassen, in der er die laufende Aufenthaltserlaubnis auf den Tag der Zustellung rückbefristete, dem Kläger eine Ausreisefrist setzte und ihm die Abschiebung androhte. 5 Den Widerspruch dagegen wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 zurück. 6 Der Kläger hat am 2. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben. 7 Der Beklagte hatte ferner mit Ordnungsverfügung vom 10. November 2004 den am 4. Oktober 2004 angebrachten Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Das Gericht hatte es mit Beschluss vom 31. März 2005 im Verfahren 24 L 3421/04 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Versagung anzuordnen; im Beschwerdeverfahren dagegen hatte der Antragsteller hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 10. November 2004 Erfolg, weil der Senat 8 Beschluss vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 - 9 die Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage seinerzeit mit Blick auf ein etwaiges eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für offen hielt. 10 Mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2005 hat das Gericht die Klage gegen die Rückbefristung abgelehnt. 11 Der Kläger hat am 9. April 2005 beantragt, mündlich zu verhandeln über das Begehren, 12 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. Juni 2004 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie des Eilverfahrens, ferner den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte im Ergebnis zu Recht es abgelehnt hat, den Aufenthalt des Klägers weiter zu legalisieren. 18 Dass der Beklagte die ehemalige Aufenthaltserlaubnis des Klägers zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach deren tatsächlicher und auf Dauer angelegter Aufgabe durch die Ehefrau im Kern zu Recht rückbefristet hat, steht angesichts der inzwischen erfolgten Scheidung außer Zweifel. 19 Für die seitens des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in Betracht gezogenen Anhaltspunkte einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als der Rechtmäßigkeit der Rückbefristung etwa entgegenstehende Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes des Klägers hat sich weder bei der obergerichtlich anempfohlenen Auswertung des Urteils des Landgerichts noch den weiteren Erhebungen des Gerichts zur aktuellen Situation des Klägers eine Unterfütterung finden lassen. 20 Der Senat hatte seine diesbezüglichen Maßstäbe wie folgt zusammengefasst: 21 Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verlängert, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, es sei denn für den Ausländer ist eine Verlängerung ausgeschlossen. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt eine besondere Härte insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Hinsichtlich der 1. Alternative der Vorschrift geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, alle – erheblichen – Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen, soweit diese Beeinträchtigungen während der Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. 22 Vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. Mai 2001 – 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil I 2001, 83, und vom 1. August 2002 – 18 B 1063/00 -, NWVBl 2003, 33 (jeweils zur inhaltsgleichen Regelung des § 19 Abs. 1 AuslG) 23 Allerdings genügen weder die persönliche Betroffenheit eines Ausländers durch die Trennung von seinem Ehegatten noch die Aufgabe der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Heimatland oder das Fehlen einer solchen bei einer Rückkehr dorthin für sich genommen, um das Maß einer besonderen Härte im Sinne der ersten Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu erreichen, 24 vgl. Beschlüsse des Senats vom 1. Dezember 2000 – 18 B 1754/00 -, und vom 12. Februar 2004 18 B 849/03 , m.w.N., 25 weil derartige Umstände ihrem Gewicht nach vergleichbar sind mit den Umständen, die eine Vielzahl von Ausländern treffen, die mit dem Ziel eines langfristigen Aufenthalts in Deutschland aus ihrem Heimatland ausgereist sind, Deutschland aber schon nach kurzer Aufenthaltsdauer wieder verlassen müssen. 26 Beschluss des Senates Beschluss vom 30. August 2005 – 18 B 633/05 -. 27 Eine diesen Maßstäben genügende besondere Härte ist nicht gegeben. 28 Soweit mit dem Verweis darauf, den Ausgangs des Strafverfahrens gegen den jüngeren Sohn des Klägers abzuwarten, die Erwartung verbunden gewesen sein mag, darin Anhaltspunkte für die Annahme zu finden, der Kläger habe nichts Wesentliches dazu beigetragen, dass die familiäre Situation eskaliert ist und mithin für die erhebliche, gegen ihn gerichtete Straftat keinerlei Anlass gegeben, sondern sei gleichsam aus heiterem Himmel Opfer eines brutalen Angriffs geworden, findet sich dafür keine Bestätigung. Nach den Feststellungen des Landgerichts 29 die allein durch die Wiedergabe der Eindrücke des Prozessbevollmächtigten von der Person des Klägers bei dessen Besuchen in der Kanzlei nicht erschüttert werden können, 30 hat der Kläger vielmehr seine Familie, und insbesondere seine Frau, von der er sein Aufenthaltsrecht ableitete, ständig mit den drastischen Folgen der alkoholbedingten Reduzierung seiner Steuerungsfähigkeit konfrontiert. Das Urteil des Landgerichts führt dazu aus: 31 "Der Vater begann immer häufiger, seine Frau und die beiden Söhne … zu beschimpfen und zu demütigen. … An den Wochenenden kam es immer wieder zu Alkoholexzessen, in deren Folge der Vater auch Gegenstände in der Wohnung beschädigte. … Der Vater trank auch den Samstag über weiter und fing dann an, in der Wohnung zu randalieren. Am Sonntagmorgen trank der Vater nach dem Aufstehen weiter. … Zwischendurch kam immer wieder der Vater des Angeklagten in die Küche und verschüttete Bier und Zigarettenkippen auf dem Fußboden. … Er forderte seine Frau auf, das Bier und die Kippen vom Fußboden zu entfernen. Schließlich drohte er ihr mit den Worten: "Wenn ich einen deutschen Pass kriege, dann bekommst Du Schläge, dann onaniere ich nur noch auf den Fußboden und Du musst das saubermachen." Die Nichte (eine Krankenschwester) sah sich die Verletzungen an … und versuchte, die Blutung zu stillen, wobei sie von X beschimpft wurde. …Die Versorgung durch den Notarzt kommentierte der Vater mit den Worten, er brauche keine Hilfe, sondern nur Schnaps und Zigaretten. … Ihm wurde um 14.15 Uhr eine Blutprobe entnommen, die einen BAK-Mittelwert von 1,92%o ergab." (Seite 4 ff des Urteilsabdrucks) 32 Auch wenn man dem Prozessbevollmächtigten des Klägers darin beipflichten wird, dass der jüngere Sohn des Klägers sich hätte beherrschen müssen, den Kläger nicht hätte niederstechen dürfen und es für die Tat keine Rechtfertigung gebe, 33 die freilich auch das Landgericht nicht angenommen hat, 34 vermag der Umstand allein, Opfer einer solchen Straftat geworden zu sein, eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht darzustellen. Dies umso weniger, wenn man in den Blick nimmt, dass das Landgericht dem Sohn zubilligte, es könne nicht ausgeschlossen werden, "dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer affektbedingten Bewusstseinsstörung erheblich vermindert gewesen ist." (Seite 8 des Urteilsabdrucks). Zu diesem Ergebnis gelangt die Große Strafkammer, weil sie nach überzeugender sachverständiger Exploration des Sohnes davon ausging, der Tat sei "eine spezifische Vorgeschichte und Tatanlaufzeit mit zunehmender Zermürbung durch dauernde Beleidigungen, Kränkungen und Demütigungen vorausgegangen. " (Seite 7/8 des Urteilsabdrucks). 35 Das sich aus diesen gerichtlichen Feststellungen ergebende Bild von der Situation der Familie in der Zeit ihres Zusammenlebens im Bundesgebiet kann der Kläger nicht allein damit erschüttern, dass er seinen Prozessbevollmächtigten betonen lässt, das Landgericht habe zu dortiger Verwunderung die Bekundungen von Ehefrau und Sohn übernommen, der Kläger bestreite energisch, dass er dergleichen Ausführungen gemacht habe; zu ihrer eigenen erheblichen Mitprovokation habe sich die Ehefrau natürlich nicht eingelassen. 36 Soweit das Obergericht auf den Umstand verweist, der Kläger sei ja nun schon geraume Zeit im Bundesgebiet und seinem vormaligen Lebensumfeld deshalb entrissen, 37 erscheint dieser Aspekt den Gericht abstrakt betrachtet hinsichtlich seiner rechtlichen Relevanz zweifelhaft, entspricht es doch gefestigter Rechtsprechung des Obergerichts, 38 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2006 – 18 A 1175/06 -, m.w.N.; dem folgend Gerichtsbescheide des Gerichts vom 10. August 2006 – 24 K 981/06 -; vom 13. Oktober 2006 – 24 K 1207/06 -. 39 allein der Dauer eines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine maßgebliche Bedeutung etwa im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG beizumessen, und 40 vermag das Gericht dies bei dem Kläger in tatsächlicher Hinsicht schwerlich festzustellen. Immerhin hat er die die letzten mehr als 40 Jahre seines Lebens vor der Einreise in seinem Heimatland verbracht; dem stehen ganze 5 Jahre im Bundesgebiet gegenüber, die insgesamt in einen Lebensabschnitt fallen, in dem die Persönlichkeit eines Menschen typischerweise bereits weitgehend ausgeprägt ist und auch durch eine Veränderung der äußeren Lebensumstände eher geringfügig beeinflusst wird. Mangels vorheriger Entwurzelung im Heimatland relativiert sich auch die Frage nach der Schwere einer Reintegration. Angesichts der wesentlichen Prägung in Kasachstan ist nicht ersichtlich, warum der Kläger sich dort nun weniger gut sollte zurecht finden können; mit den gesellschaftlichen und sozialen Gebräuchen und Lebensumständen müsste er durchaus noch vertraut sein. Es erscheint dem Gericht auch nicht plausibel, dass gerade in den letzten 5 Jahren in Kasachstan so gravierende gesellschaftliche Veränderungen gegriffen hätten, dass der Kläger in ein gleichsam fremdes Land zurückkehren müsste. Zudem hatte er dort mit der Tätigkeit als Elektriker eine qualifizierte Arbeitstelle. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Aufenthalt des Klägers zu mehr als der Hälfte seiner zeitlichen Erstreckung in Zeiten zumindest formeller Illegalität fällt, in denen es der freien Entscheidung des Klägers entsprach, der bestehenden Ausreisepflicht nicht freiwillig nachzukommen. 41 Des weiteren sind ernsthafte Integrationserfolge etwa im Lichte des Art 8 EMRK auch nicht auszumachen. Insoweit beschreibt das Obergericht die Voraussetzungen üblicherweise dahingehend, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen sei; es umfasse u.a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln; 42 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 – Rdnr. 9, in Anlehnung an die Große Kammer des EGMR in deren Urteil vom 13. Februar 2003 – 42326/98 -; NJW 2003, 2145, 43 und damit auch die Gesamtheit der im Lande des Aufenthaltes gewachsenen Bindungen. Schützenswert seien etwa entstandene intensive persönliche und familiäre Bindungen, die sich darin ausdrücken, dass der Betroffene in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse faktisch integriert ist. Der Grad der Schutzbedürftigkeit eines solchen Privatlebens hängt des Weiteren davon ab, welche Beziehungen der Betroffene noch zum Land seiner Staatsangehörigkeit hat, insbesondere ob er dort in einer Weise entwurzelt ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Dafür ist von Gewicht, wie lange der Betroffene dort gelebt hat und ob er die dortige Sprache kennt, mit den Verhältnissen des Landes (noch) vertraut ist und dort möglicherweise noch aufnahmebereite Verwandte leben, 44 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2006 – 18 B 787/05 -; 45 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Es gebricht bereits an der seitens des Obergerichts als kardinale Voraussetzung genannten Beherrschung der deutschen Sprache; der Kläger musste vielmehr für die mündliche Verhandlung um die Beiziehung einer Dolmetscherin bitten und vermochte auch in der Verhandlung ohne deren Hilfe nicht, sich in dem von ihm selbst gewünschten Maße zu artikulieren; um sich jenseits einfachster umgangssprachlicher Floskeln und Minimalinformationen hinreichend präzise auszudrücken, musste er die Dolmetscherin mehrfach um Aushilfe bei Vokabeln bitten, und er ließ sich die gesamte Verhandlung simultan übersetzen. Dem entspricht, dass er seine Muttersprache offenkundig weiterhin im gewohnten Umfange beherrscht, also bei der Rückkehr nicht etwa sich nicht mehr verständigen könnte. Eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse war dem Kläger auch nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gelungen ( "…, fand sich der Vater des Angeklagten in Deutschland nicht zurecht." Seite 4 Urteilsabdruck). Zu seinem seinen Lebensunterhalt deckenden Einkommen aus legaler Erwerbstätigkeit hat der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, aus dem Nettoverbleib seines rund 700 € betragenden Einkommens könne er seine bescheidenen Bedürfnisse hinreichend decken; die angekündigten Nachweise lagen nicht vor. Der angeführte "Freundeskreis" im Bundesgebiet ist nicht nachvollziehbar beschrieben worden; Namen dazu wurden nicht genannt; etwaige Kontakte sind weder quantifiziert noch hinsichtlich ihre Bedeutung qualifiziert worden. 46 Soweit das Obergericht auf den Umstand abstellt, der Kläger habe in seinem Heimatland möglicherweise kein familiäres Umfeld mehr, vermag das Gericht auch hierin einen relevanten Aspekt nicht zu sehen. Angesichts des Alters des Klägers ist es nicht ungewöhnlich, dass die Eltern schon verstorben sind; und wenn der Kläger keine Geschwister haben sollte, so ist dies ein Umstand, der sein ganzes Leben kennzeichnet und nichts mit der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu tun hat. Schließlich ist auch dem in der mündlichen Verhandlung angeführten regelmäßigen Kontakt zu dem älteren Sohn eine die übliche Begegnungsgemeinschaft erwachsener Kinder mit ihren Eltern übersteigende engste Beziehung nicht zu entnehmen gewesen. 47 Dass die übrigen Mitglieder der bei der Einreise noch bestehenden familiären Gemeinschaft inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, stellt sicher eine Besonderheit dar, deren Bedeutung allerdings angesichts des Umstandes, dass sich die Mehrzahl der Mitglieder dieser Familie ohnehin vom Kläger abgewandt haben, nur begrenzte Reichweite zukommt. Denn an der mit dieser Entwicklung einhergehenden familiären Isolation des Klägers änderte sich auch bei dessen Verbleib im Bundesgebiet fast nichts; einziges Mitglied dieser ehemaligen Familie ist der Kläger auch hier. Zudem stand es nach den Feststellungen des Landgerichts schon vor der Einreise ins Bundesgebiet um die Ehe des Klägers nicht zum Besten (Seite 4 Urteilsabdruck) 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.