Urteil
13 K 8322/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0124.13K8322.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Nichterstattung der sog. Praxisgebühr" bei der Gewährung von Beihilfen für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen nach § 12 Abs. 1 BhV. 3 Durch Bescheid vom 18. Mai 2004 setzte die Oberfinanzdirektion L1 als Beihilfestelle auf den Antrag des Klägers vom 5. Mai 2004, mit dem u.a. Ausgaben für ärztliche Leistungen im ersten Quartal 2004 in Höhe von 85,61 Euro geltend gemacht wurden, Beihilfe fest. Von der Summe der zu gewährenden Beihilfe wurden 10,- Euro Praxisgebühr" abgezogen. 4 Durch Schreiben vom 24. Mai 2004 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die einbehaltene Praxisgebühr" führe - anders als bei gesetzlich Krankenversichten - zu keiner Entlastung der privaten Krankenversicherungen. Damit stelle die Praxisgebühr für Beamte eine einseitige und unzumutbare Belastung dar. Dabei würden bestimmte Beamtengruppen wie chronisch Kranke, Behinderte, Schwangere und solche mit Kindern in besonderer Weise benachteiligt. Zudem diene die Praxisgebühr" allein der Entlastung des Haushalts des Dienstherrn. Im Übrigen sei angesichts dessen, dass die Beihilfe nur einen Teil der Gesundheitskosten trage, nur eine anteilige Übertragung und Einbehaltung gerechtfertigt. Insgesamt verletze die Regelung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es handele sich um eine Verletzung der Alimentationspflicht, da eine Erstattungsschwelle eingeführt werde, die dem Beihilferecht wesenfremd sei. Aus diesem Grund seien die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. 5 Durch weiteren Bescheid vom 16. September 2004 setzte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 2. September 2004, mit dem u.a. Kosten für ärztliche Leistungen im 2. Quartal von 16,69 Euro und im 3. Quartal von 50,- Euro geltend gemachte wurde, Beihilfe fest und minderte die gewährte Beihilfe um 20,- Euro. 6 Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2004 Widerspruch. 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 wies die Oberfinanzdirektion L1 die Widersprüche zurück. Für den Kläger sein kein Befreiungstatbestand gegeben. Der Abzug der Praxisgebühr" bei der Erstattung sei rechtmäßig, da der Beamte keinen Anspruch auf eine Unveränderbarkeit des Beihilfesystem habe. 8 Der Kläger hat am 28. Dezember 2004 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Vorverfahren Klage erhoben. 9 § 12 BhV verstoße gegen höherrangiges Recht und sei daher nichtig. Die wirkungsgleiche Übertragung der Praxisgebühr" aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in den Bereich der Beihilfe sei rechtswidrig. Bei den gesetzlich Versicherten führe diese letztlich zur Stabilisierung bzw. Senkung der Krankenkassenbeiträge. Für die Beihilfeberechtigten ergebe sich keine Entlastung, da die privaten Krankenversicherungen an der Kürzung nicht partizipierten. 10 Zudem werde gegen Art. 3 GG verstoßen, da die Praxisgebühr für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe erhoben werde. Wegen des Fehlens einer sachgerechten Differenzierung nach Einkommenshöhe und vorhandenen Belastungen liege ein Verstoß vor. 11 Es sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die private Krankenversicherung keine einkommensabhängigen Beiträge erhebe. 12 Im Übrigen widerspreche es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn er Lenkungsmaßnahmen dafür schaffe, dass Beamte von Vorsorgeuntersuchungen und medizinische Behandlungen aus finanziellen Gründen absehen. 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, 14 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 18. Mai und 16. September 2004 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion L1 vom 29. November 2004 auf seine Beihilfeanträge vom 15. Mai 2004 und 2. September 2004 weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 30,-- Euro zu bewilligen. 15 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Einführung der Praxisgebühr" verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Fürsorgepflicht werde durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Diese gebiete nicht die Erstattung sämtlicher Aufwendungen. Eine unzumutbare Belastung im Sinne einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation werde hierdurch nicht verursacht. Im Übrigen würden durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BhV Belastungsgrenzen eingeführt, die sozialen Gesichtspunkten Rechnung trügen. 18 Durch Schreiben vom 21. Dezember 2006 und 3. Januar 2007 haben die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Einzelrichterin entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 22 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 23 Die Bescheide vom 18. Mai 2004 und 16. September 2004 und der Widerspruchbescheid vom 29. November 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm unter teilweiser Aufhebung der Bescheide die begehrte weitere Beihilfe in Höhe der einbehaltenen Praxisgebühr" von 30,- Euro zu gewähren. 24 Der weitergehend geltend gemachte Anspruch des Klägers scheidet aus, weil § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV eine wirksame Minderung seines Beihilfeanspruchs aus § 5 BhV vorsieht. 25 Damit kann der Anspruch des Klägers nicht aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung vom 1. November 2001 - GMBl. 2001, S. 918 - zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 - GMBl. 2004, S 379 - abgeleitet werden. Denn diese Vorschriften konkretisieren die Generalklausel des § 79 BBG in wirksamer Weise. 26 Die BhV können trotz des fehlenden Gesetzescharakters derzeit als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. 27 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 - 1 A 1142/04 - veröffentlicht in NRWE. 28 Ein Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Praxisgebühr" besteht jedoch nicht. 29 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10,- Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen; dies gilt nicht für Aufwendungen nach Satz 3. Weiterhin regelt § 12 Abs. 1 Satz 3 BhV, dass Beträge nach Satz 1 und Satz 2 nicht abzuziehen sind bei Aufwendungen für a) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Fahrten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, b) Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung, c) ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten, d) Leistungen, soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vom Bundesministerium des Inneren beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind. 30 Weiterhin sieht Abs. 2 unter anderem vor, dass Beträge nach Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen sind, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese beträgt a) zwei vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5; b) für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, eins vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5. Verminderungen des zu berücksichtigenden Einkommens werden unter anderem für verheiratete Beihilfeberechtigte und für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs vorgenommen. 31 Diese Regelungen, die den Erstattungsanspruch des Beihilfeberechtigten um den Abzug der Praxisgebühr" mindern, sind nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. 32 Zunächst besteht kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG, denn die Beihilfe gehört einschließlich ihrer konkrete Ausformung nicht zu diesen. Denn der Schutz erstreckt sich nur auf jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Das gegenwärtige System der Beihilfegewährung hat sich demgegenüber erst in jüngerer Zeit herausgebildet. 33 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89. 34 In Bezug auf die Fürsorgepflicht des Dienstherren, die ihre Verankerung in Art. 33 Abs. 5 GG findet, und die ihrerseits die Grundlage der Beihilfe ist, liegt ebenfalls noch kein Verstoß vor. 35 Kraft seiner Fürsorgepflicht muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. 36 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89. 37 Das Gericht teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz, 38 im Urteil vom 23. September 2005 - 10 A 10534/05- (veröffentlicht in JURIS), 39 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, 40 im Urteil vom 12. Oktober 2005 (veröffentlicht in JURIS), 41 wonach auch bei Einführung der Praxisgebühr" der Dienstherr noch ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen finanziellen Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. 42 Denn eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht. 43 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89. 44 Damit sind die Grenzen des weiten Ermessens eingehalten, das dem Dienstherrn bei der Ausgestaltung der Alimentation und der Fürsorge im Krankheitsfall zusteht. Dieses Ergebnis entspricht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 45 vom 3. Juli 2003 - 2 C 24/02 - , DÖD 2004, 82; 46 die ebenfalls die Rechtmäßigkeit einer Beihilferegelung zum Gegenstand hat, die dem Beihilfeberechtigten die Tragung eines Teil der Auslagen für die Gesundheitsversorgung auferlegt. Dort wird die (landesrechtliche) Einführung einer Kostendämpfungspauschale jedenfalls insoweit als unbedenklich angesehen, als ein amtsangemessener Lebensunterhalt noch sichergestellt bleibt. Insoweit bestehen keine starren Grenzen, d.h. die Bezüge enthalten keinen exakt bestimmbaren Anteil, mit dem der Beamten seine Eigenvorsorge betreiben kann und soll. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastungen erst erreicht, wenn dieser Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. 47 Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, a.a.O., Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2006 - 3 K 4681/04 - (veröffentlicht in NRWE) und Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 13 K 86/05 - (veröffentlicht in NRWE). 48 Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, das die Praxisgebühr in Höhe von 10,-- Euro pro Quartal den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Klägers berührt. 49 Auch im Übrigen ist durch § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BhV eine angemessene Berücksichtigung besonderer Belastungen - insbesondere - familiärer Art gegeben. Aus diesem Grunde ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine fehlende Abstufung im Verhältnis der Besoldungsgruppen vorliegt. Durch die genannten Vorschriften ist gewährleistet, dass ungleiche Sachverhalte nicht in verfassungswidriger Weise gleich behandelt werden. 50 Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Verhältnis von gesetzlicher und privater Krankenversicherung, bzw. auf die Tatsache, dass nur der erstgenannten die Praxisgebühr" zufließt und damit mittelbar die Belastungen der Versicherten absenkt nicht an. Die Ausgestaltung der Beihilfe unterliegt nur den dargestellten Grenzen und obliegt im übrigen der (gesetzgeberischen) Ausgestaltung mit einem weiten gesetzgeberischen Ermessen. 51 Damit besteht der Beihilfeanspruch des Klägers bezüglich seiner Anträge vom 5. Mai und 2. September 2004 nur gemindert um die von der Beklagten zu Recht nicht erstattete Praxisgebühr". 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 54