Beschluss
9 L 8/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0125.9L8.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird als unzulässig angelehnt, weil dem Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob er überhaupt beteiligungsfähig im Sinne von § 61 VwGO ist - die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Er kann nämlich nicht geltend machen, durch die von ihm angegriffene Fällung der Platanen in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Antragsbefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus der Baumschutzsatzung der Stadt F. Denn diese dient ausweislich der in ihrer Präambel aufgeführten Schutzzwecke allein den Interessen der Allgemeinheit am Schutz des vorhandenen Baumbestandes, nicht aber Individualinteressen. Soweit der Antragsteller Positionen nicht auf Grund eigener Rechte, sondern lediglich als Teil der Allgemeinheit in Anspruch nimmt, kann er sich auf die Antragsbefugnis ebenfalls nicht berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 8 A 2145/05 -; Beschluss vom 3. April 1998 - 7 A 694/98 -; Urteil vom 17. April 1997 - 11 A 2054/96 -, BRS 60 Nr. 219. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird als unzulässig angelehnt, weil dem Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob er überhaupt beteiligungsfähig im Sinne von § 61 VwGO ist - die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Er kann nämlich nicht geltend machen, durch die von ihm angegriffene Fällung der Platanen in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Antragsbefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus der Baumschutzsatzung der Stadt F. Denn diese dient ausweislich der in ihrer Präambel aufgeführten Schutzzwecke allein den Interessen der Allgemeinheit am Schutz des vorhandenen Baumbestandes, nicht aber Individualinteressen. Soweit der Antragsteller Positionen nicht auf Grund eigener Rechte, sondern lediglich als Teil der Allgemeinheit in Anspruch nimmt, kann er sich auf die Antragsbefugnis ebenfalls nicht berufen. 2 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 8 A 2145/05 -; Beschluss vom 3. April 1998 - 7 A 694/98 -; Urteil vom 17. April 1997 - 11 A 2054/96 -, BRS 60 Nr. 219. 3 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. 4 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 5