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Urteil

25 K 3226/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0126.25K3226.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage durch Einschränkung des Klageantrags zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zum Aufstellen eines fahrbaren Verkaufswagens im Eingangsbereich des P. -Heimwerkermarkts auf dem Grundstück 00000 T. , N. Straße 10 (Gemarkung X. , Flur 104, Flurstück 216). Das Grundstück ist mit dem umfangreichen Gebäudekomplex des P. Bau- und Heimwerkerfachmarkts mit angeschlossenem Gartencenter bebaut; zur N. Straße vorgelagert ist die zugehörige großräumige Stellplatzanlage. 3 Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 406‑B‑; dieser setzt für den Bereich des Grundstücks das Sondergebiet „Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter“ fest. 4 Durch Schreiben vom 2. September 2004 begehrte der Kläger den Vorbescheid, wobei ausweislich der zugehörigen Betriebsbeschreibung in dem geplanten Imbissstand beabsichtigt ist das Feilbieten von Grillwaren zum sofortigen Verzehr (z.B. Würstchen, Steaks); von heißen Brühwürstchen sowie das Anbieten von Dosen- und Flaschengetränken in verschlossener Verpackung. Ausweislich des zugehörigen Lageplans weist der Verkaufswagen eine Grundfläche von 2,40 m x 2,40 m auf und soll angrenzend an die Vorderfront des P. -Gebäudes seitlich des Eingangs errichtet werden. In dem Gebäude des Heimwerkermarkts befindet sich in diesem Bereich ein Stehcafé. 5 Ausweislich eines Aktenvermerks in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vom 9. September 2004 wird ein Stellplatz durch den Standort nicht entfallen, jedoch seien für Verkaufsstätten bis 700 qm gemäß Ziffer 3.1 der VV BauO NRW mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen. Die Anzahl der Stellplätze auf dem P. -Parktplatz sei jedoch vollständig ausgenutzt und an den Baumarkt gebunden. 6 Durch negativen Vorbescheid vom 22. Oktober 2004 versagte der Beklagte die beantragte Erteilung des Vorbescheids für das von dem Kläger geplante Bauvorhaben. Zur Begründung wurde ausgeführt, das o.g. Grundstück liege im Geltungsbereich des seit dem 29. April 1999 rechtsverbindlichen Bebauungsplans W 406 Teil B, der den vorgesehenen Bereich als Sondergebiet ausweise; es handele sich um ein Sondergebiet für die Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarktes mit Gartencenter i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Aus den detaillierten Festsetzungen sei zu entnehmen, dass sich die damaligen Entscheidungsträger intensive Gedanken darüber gemacht hätten, welche Nutzungen an diesem Standort zugelassen werden sollten; es handele sich um bewusste Festsetzungen der Solinger Politik, die an dem Standort ausdrücklich nur den jetzt dort ansässigen Fachmarkt zulassen wollte. Befreiungsgründe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht erkennbar. 7 Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 als unbegründet zurück, wobei zusätzlich ausgeführt wurde, bezüglich der Genehmigung eines Kaffee-Ausschanks im P. -Markt sei die Genehmigung seinerzeit irrtümlich erfolgt und es bestehe kein Anspruch darauf, dass eine solch fehlerhafte Entscheidung wiederholt werde. Der angrenzende Q. -Markt habe die notwendigen Stellplätze auf eigenem Grundstück nachgewiesen. 8 Der Kläger hat am 19. Juli 2005 Klage erhoben, die zunächst auf die Erteilung einer Baugenehmigung, hilfsweise auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtet war. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, der Bebauungsplan W 406 stehe einer Genehmigung seines Vorhabens nicht entgegen, es würden keine Grundzüge der Planung berührt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht derart konkret, dass das Betreiben eines einzelnen Imbissstandes im Eingangsbereich des Baumarkts untersagt würde. Vielmehr seien auch Büro- und Sozialräume über den Bedarf des Baumarkts hinaus zulässig; das Vorhaben stehe im Ergebnis faktisch einem Sozialraum des Baumarkts gleich. Es erfülle soziale Zwecke für die Kunden und Mitarbeiter des Baumarkts. Ferner sei eine Befreiung möglich. 9 Der Bratwurststand müsse schon auf der Basis von §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 BauNVO zugelassen werden. Den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei zu entnehmen, dass im fraglichen Bereich zentrenrelevante Produkte nicht angeboten werden sollten. Zentrenrelevanz könne lediglich für solche Nutzungsformen in Betracht kommen, die eine ernsthafte Gefährdung für vergleichbare Nutzungsformen in der Innenstadt bedeuteten; dies sei hinsichtlich eines kleinen Bratwurststandes nicht der Fall. Zumindest sei eine Befreiung zu erteilen. Das Objekt löse schließlich keinen eigenen Stellplatzbedarf aus. Darüber hinaus sei der Nachweis etwa notwendiger Stellplätze im zulässigen Umkreis gegeben, die notwendigen Stellplätze sollen auf einem Grundstück südlich der E1.-------straße eingerichtet werden. Diese Stellplätze seien mit knapp 150 m Entfernung keinesfalls zu weit von dem Vorhaben entfernt. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 22. Oktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 zu verpflichten, für das Grundstück 00000 T. , N. Straße 10, den mit Antrag vom 2. September 2004 begehrten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt der Beklagte aus, der geplante Verkaufsstand müsse abgelehnt werden, da er nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans W 406 Teil B entspreche. Für das betreffende Gebiet weise der Bebauungsplan die Festsetzung Sondergebiet „Bau- und Heimwerkermarkt und Gartenmarkt“ aus, wobei das zulässige Sortiment in dem Markt im Detail beschrieben werde. Der Verkaufsstand für Würstchen, den der Kläger plane, falle von seinem Sortiment her unter keine der Warengruppen, deren Verkauf in dem P. -Markt zulässig sei. Die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids scheitere auch daran, dass der Kläger nicht die für die Errichtung des Imbissstandes erforderliche Anzahl von Stellplätzen nachgewiesen habe. Nach Ziffer 3 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW seien für Verkaufsstätten mindestens zwei Stellplätze erforderlich. Die vorhandenen Parkplatzflächen seien jedoch ausschließlich dem P. -Markt zugeordnet. Wenn auch der von dem Kläger beantragte Würstchenstand in erster Linie von P. -Kunden frequentiert werde, so sei durchaus damit zu rechnen, dass auch andere Personen den Würstchenstand in Anspruch nehmen würden. Ein Stellplatznachweis außerhalb des P. -Geländes komme nicht in Betracht. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass Kunden der beantragten Bratwurstbude ihren Pkw außerhalb des weitläufigen P. -Geländes abstellten, um dann an der Bratwurstbude warme Speisen zum Mitnehmen zu erwerben. Hinsichtlich des Grundbesitzes E.------straße 1 verbleibe es bei der Auffassung, den Stellplatznachweis mit Absicherung durch Baulast nicht anzunehmen. Zwischen den Stellplätzen und dem beantragten Verkaufsstandort liege eine Entfernung von ca. 150 m Luftlinie. Es erscheine mehr als fraglich, dass für einen Grillwurstverzehr ca. 300 m Fußweg in Kauf genommen würden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit der Kläger die zuvor auf Erteilung einer Baugenehmigung, nunmehr nur noch auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage durch Einschränkung des Klageantrags insoweit teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). 18 Das von dem Kläger weiter verfolgte Klagebegehren hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids entsprechend der Bauvoranfrage gemäß Antrag vom 2. September 2004 zum Aufstellen eines fahrbaren Verkaufswagens im Eingangsbereich des P. Bau- und Heimwerkerfachmarkts auf dem Grundstück 00000 T. , N. Straße 10. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Zur Verwirklichung seines Vorhabens bedarf der Kläger eines Bauvorbescheids bzw. im Folgenden einer Baugenehmigung. Bei dem Imbissstand zum Feilbieten von Grillwaren sowie heißen Brühwürstchen und Anbieten von Dosen- sowie Flaschengetränken handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage. Gemäß § 2 Abs. 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Der Verkaufswagen ist im Verständnis dieser Regelung von seinem Verwendungszweck her dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, 20 vgl. in diesem Sinne Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. August 2000 – 2 K 30/00 ‑; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27. November 2000 – 2 Q 12/00 ‑; VG Neustadt, Beschluss vom 2. September 2002 – 2 L 2176/02.NW ‑. 21 Es fehlt dem Kläger aus den im Folgenden darzulegenden Gründen an dem Sachbescheidungsinteresse für seine Bauvoranfrage. Dies führt nach der Rechtsprechung des OVG NRW 22 Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 – 23 dazu, dass der Klage der Erfolg zu versagen ist. 24 Das Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich der Bescheidung eines Bauvorbescheidsantrags fehlt, wenn der Antragsteller zur Realisierung seines Vorhabens weiterer Genehmigungen bedarf, die entweder bereits bestandskräftig versagt sind oder die schlechthin mangels Erfüllung ihrer Voraussetzungen nicht erteilt werden können, sodass die begehrte Genehmigung nicht ausnutzbar ist, 25 vgl. OVG NRW a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 75 Randnote 92 folgende; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage, § 75 Randnote 91. 26 Letzteres ist der Fall. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass lediglich ein planungsrechtlicher Vorbescheid beantragt ist und über die Frage der notwendigen Stellplätze grundsätzlich erst in dem anschließenden Verfahren über die zu beantragende Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch bei dem bei ihr gestellten Antrag eine Vorprüfungskompetenz dahingehend, ob die anderweitige Genehmigung schlechthin nicht erteilt werden kann; ist dies der Fall, darf sie schon aus diesem Grunde die beantragte Genehmigung versagen, 27 vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte a.a.O. Randnote 92. 28 Über die bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle, dass etwa eine landschaftsrechtliche oder fernstraßenrechtliche Genehmigung (Fallgestaltung bei OVG NRW a.a.O.) oder eine wasser- bzw. denkmalrechtliche Genehmigung (vgl. Boeddinghaus/Hahn/ Schulte a.a.O. Randnote 94, 96) nicht erteilt werden kann, hinaus gilt dies auch für den Fall, dass die auf den Vorbescheid folgende Baugenehmigung aus bauordnungsrechtlichen Gründen offensichtlich versagt werden muss. Dies ist hier der Fall, 29 vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation Urteil der Kammer vom 10. März 2006 – 25 K 1247/05 ‑. 30 Eine Bebauungsgenehmigung darf unter Berufung auf Hindernisse, die dem Vorhaben landesbaurechtlich entgegenstehen, versagt werden, wenn sich diese Hindernisse schlechthin nicht ausräumen lassen, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980, BRS 36 Nr. 169. 32 Obgleich damit an das erforderliche Rechtsschutzinteresse mit der Voraussetzung, dass sich das Hindernis schlechthin nicht ausräumen lässt, hohe Anforderungen gestellt werden, sind diese vorliegend zu bejahen. 33 Das Vorhaben des Klägers ist offensichtlich bauordnungsrechtlich unzulässig, da es die Anforderungen des § 51 BauO NRW nicht erfüllen kann. Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr ‑ wie hier – zu erwarten ist, Stellplätze herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Nach § 51 Abs. 3 BauO NRW sind die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. 34 Wie viele Stellplätze erforderlich sind, richtet sich nach den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf – Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW ‑. Die dort genannten Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind zwar als Verwaltungsvorschriften für das Gericht nicht bindend, sie sind aber gleichwohl als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung, 35 OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2005 – 21 A 3805/03 ‑. 36 Nach Nr. 3.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind bei Verkaufsstätten bis 700 qm Verkaufsfläche ein Stellplatz je 30 bis 50 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens zwei Stellplätze erforderlich. Die Richtzahlen werden auch nach ihrem Außerkrafttreten zum 1. Januar 2006 nach einer internen Dienstanweisung als Richtwerte herangezogen. Bereits mit Aktenvermerk vom 9. September 2004 hat der Beklagte darauf hingewiesen, mindestens zwei Stellplätze seien nachzuweisen; diese Forderung ist an dem Bedarf der geplanten Nutzung orientiert ermittelt worden. 37 Zwar mag zutreffend sein, dass der von dem Kläger geplante Imbissstand überwiegend von Kunden des P. Bau- und Heimwerkerfachmarkts aufgesucht wird; es ist jedoch in keinster Weise ausgeschlossen, dass auch andere Kunden den Verkaufswagen anfahren. Das Angebot eines Imbisswagens ist typischerweise darauf ausgerichtet, ein begrenztes Sortiment schnell zuzubereitender und ohne großen Aufwand zu verzehrender Speisen während seiner gesamten Öffnungszeiten bereitzuhalten. Das Angebot eines Imbisswagens richtet sich gerade an den Personenkreis, der, sei es aus beruflichen Gründen, sei es, weil er Besorgungen unternimmt, gehindert ist, zu Hause zu essen, und seinen Hunger und Durst stillen will, ohne den Aufwand eines Restaurantbesuchs zu treiben, 38 vgl. in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. April 1997 – 1 O 10/97 ‑. 39 Der P. Bau- und Heimwerkerfachmarkt nebst vorgelagerter Parkplatzfläche an dem Standort N. Straße 10 ist zentral zu dem Bereich T. -Mitte gelegen. Dort befindet sich eine Vielzahl von Einrichtungen mit einer erheblichen Anzahl von Beschäftigten, dort sonst Tätigen oder Besuchern. Beispielhaft aufgezählt sollen nur werden das G. -M. -Berufskolleg, die Musikschule, die Fachschule T. , die Stadtverwaltung, das Technische Berufskolleg T. und die Hauptschule N1. . Der Berichterstatterin sind sowohl das Grundstück wie die Umgebung durch eine Vielzahl von Ortsbesichtigungen bekannt, in deren Verlauf die N. Straße befahren wurde. Die N. Straße ist Teilstück einer der wesentlichen Verbindungen, die von der Autobahnauffahrt/Abfahrt A 3 genutzt wird, um weiter nördlich bzw. nordöstlich gelegene Stadtbezirke zu erreichen. Von daher ist es sogar anzunehmen, dass – falls sich die Qualität der von dem Kläger vertriebenen Waren herumgesprochen hat – auch die Nutzer der umliegenden Einrichtungen die Gelegenheit wahrnehmen werden, auf dem Hinweg oder Heimweg bei der Vorbeifahrt den Imbissstand aufzusuchen. Im Bereich des Stadtbezirks, in dem die Berichterstatterin wohnt, ist ein ähnlicher Verkaufswagen auf dem Marktplatz aufgestellt; dieser zieht einen größeren Kundenkreis aus erheblicher Entfernung an. 40 In seiner Entscheidung vom 4. Juli 2005 – 21 A 3805/03 – hat das OVG NRW betont, die Stellplatzpflicht diene dem Zweck, die durch die fortschreitende Motorisierung entstandene Belastung des fließenden Straßenverkehrs durch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Kraftfahrzeuge herabzumindern. Im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums sei der Grundbesitz damit belastet, den von ihm ausgehenden Kraftfahrzeugverkehr selbst aufzunehmen. Die Festlegung von Zahl, Art und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze sei eine gebundene Entscheidung. Die Behörde habe insoweit eine prognostische Beurteilung vorzunehmen, die gerichtlich voll überprüfbar sei. Dabei sei eine an den lokalen Verkehrsverhältnissen orientierte Einzelfallbetrachtung geboten, wie viele Stellplätze entsprechend dem jeweiligen Bedarf unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs geschaffen werden müssten. Die Richtzahlen von den Stellplatzbedarf seien als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung. Danach ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die nach den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf für das Vorhaben des Klägers erforderlichen mindestens zwei Stellplätze fordert. 41 Es ist nicht möglich, die Stellplätze auf dem Baugrundstück – Parkplatz des P. Bau- und Heimwerkerfachmarkts – herzustellen. Wie der Beklagte durch Schriftsatz vom 20. September 2006 ausführlich dargelegt hat, sind sämtliche Stellplätze auf dem P. -Parkplatz bereits dem P. -Markt selbst zugeordnet; dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. 42 Gemäß § 51 Abs. 3 BauO NRW können die Stellplätze in der näheren Umgebung des Baugrundstücks auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Diesen Anforderungen genügt das Angebot des Klägers nicht, die Stellplätze auf dem Grundstück E.------straße 1 nachzuweisen. 43 Für die Frage, ob Stellplätze auf einem anderen als dem Baugrundstück zum Nachweis der erforderlichen Stellplätze anerkannt werden können, kommt es darauf an, ob sie die drei Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW kumulativ erfüllen, d.h. die Stellplätze müssen in der näheren Umgebung des Baugrundstücks auf einem geeigneten Grundstück liegen und dessen Benutzung für diesen Zweck muss öffentlich-rechtlich gesichert sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Stellplatznachweis nicht geführt, 44 vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 1989, BRS 49 Nr. 141. 45 Der Stellplatznachweis kann erst dann anerkannt werden, wenn die Baulast eingetragen bzw. die Verpflichtung zu ihrer Eintragung vollstreckungsfähig tituliert ist, 46 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2005 – 7 A 2747/04 ‑. 47 Dabei steht dem Eigentümer des faktisch begünstigten Grundstücks – dies gilt entsprechend für den Kläger – kein subjektives öffentliches Recht auf die Eintragung der Baulast zu, 48 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1997, BRS 59 Nr. 229. 49 Das landesbaurechtlich entgegenstehende Hindernis der fehlenden Stellplätze ist deshalb schlechthin nicht ausräumbar, weil sich die von dem Kläger angebotenen Stellplätze nicht wie erforderlich im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW als geeignet erweisen. Der Beklagte hat ausgeführt, den Stellplatznachweis mit Absicherung durch Baulast nicht anzunehmen und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Stellplätzen und dem beantragten Verkaufsstandort liege eine Entfernung von ca. 150 m Luftlinie. Es erscheine mehr als fraglich, dass für einen Grillwurstverzehr ca. 300 m Fußweg in Kauf genommen werde. 50 Diese Einschätzung ist nach Auffassung der Einzelrichterin zutreffend. Tatsächlich geeignet ist das angebotene Grundstück nur dann, wenn es nach seinem Zuschnitt und seiner Beschaffenheit die Stellplätze aufnehmen kann und Gründe des Verkehrs seiner Benutzung nicht entgegen stehen. Erforderlich ist insbesondere weiter, dass eine Akzeptanz der Stellplätze erwartet werden kann. Vorausgesetzt wird, dass erwartet werden kann, dass die Stellplätze auf dem anderen Grundstück von den Benutzern der Anlage angenommen werden. Dies ist unter Berücksichtigung des Gebiets, in dem Anlage und anderes Grundstück liegen, der Nutzung der Anlage, der Verkehrsstruktur und der Zweckbestimmung der Stellplätze zu prognostizieren, 51 vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 51 Randnote 100, 103. 52 Die Akzeptanz von Luftlinie ca. 150 m entfernt liegenden Stellplätzen, die einen Fußweg von ca. 300 m bedingen, für das Aufsuchen eines Imbissstandes ist eindeutig zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, geht es dem Personenkreis, der einen Imbissstand aufsucht, insbesondere darum, Speisen schnell und ohne großen Aufwand zu erreichen. Es kann ausgeschlossen werden, dass dieser Personenkreis die in der beschriebenen Entfernung liegenden Stellplätze annehmen wird; diese werden vielmehr notwendige Stellplätze des P. -Parkplatzes in Anspruch nehmen oder der Einfachheit halber das Auto lediglich kurz in den Fahrgassen abstellen. Ein solches Verhalten der Fahrzeughalter ‑ Parken in zweiter Reihe um kurz herauszuspringen – ist allenthalben zu beobachten. 53 Da das Vorhaben des Klägers mithin offensichtlich bauordnungsrechtlich unzulässig ist, fehlt dem Kläger das Sachbescheidungsinteresse für die Bauvoranfrage. 54 Daneben erweist sich das von dem Kläger geplante Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig, da es in einem Bereich errichtet werden soll, für den der Bebauungsplan W 406‑B‑ die Festsetzung SO „Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter“ trifft und der Imbissstand nicht zu den in diesem Bereich zulässigen Nutzungsarten zu zählen ist. Selbst wenn man der Auffassung des VG Neustadt – Beschluss vom 2. September 2002, 2 L 2176/02.NW – folgen würde, dass ein auf dem Gelände eines Baumarktes abgestellter Imbisswagen eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei und Imbissstände einen beträchtlichen Kaufkraftabfluss nicht zur Folge hätten, handelt es sich vorliegend nicht um ein Sondergebiet mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, sondern konkret um ein Sondergebiet mit der konkreten Festsetzung „Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter“. Der Eigenart dieses Baugebiets widerspricht die Nebenanlage Imbisswagen. Die Gewährung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt schließlich nicht in Betracht; auf die Ausführungen in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2006 wird Bezug genommen. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 57 Beschluss: 58 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. 59 Gründe: 60 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.