Urteil
16 K 5541/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0131.16K5541.05A.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 7. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Mandäer an. 3 Nach der Einreise ins Bundesgebiet beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen. 4 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung verwies es auf die Entwicklung im Irak seit dem Sturz des Saddam-Regimes, von dem eine künftige Verfolgung nicht mehr ausgehen könne. Von der Übergangsregierung gehe keine Verfolgungsgefahr aus. Ferner fehle es an individuellen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Kläger müsse auch als Baptist christlichen Glaubens keine Verfolgung befürchten. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe und kein so extremes Maß angenommen habe, dass jeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Im Übrigen ergebe sich aus Beschlüssen der Innenministerkonferenz, dass irakische Staatsangehörige gegenwärtig keine Abschiebung befürchten müssten. 5 Der Kläger macht geltend, die Lage im Irak sei nach wie vor völlig unsicher. Besonders Angehörige seiner Glaubensgemeinschaft seien Nachstellungen durch Islamisten ausgesetzt. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2005 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 8 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Auskünfte, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, und das Protokoll vom 31. Januar 2007 Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. Die Widerrufsverfügung ist rechtswidrig. Sie kann nicht auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden. Der Widerruf kann dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG, der an seine Stelle getreten ist, nicht mehr vorliegen. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Zwar ist mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein durch amerikanische und britische Truppen eine wesentliche Änderung eingetreten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -). Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht mehr vorliegen. 15 § 60 Abs. 1 AufenthG verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG, NVwZ 1994, 500 und InfAuslR 1995, 24). Dies bedeutet, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG dann festgestellt werden kann, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfGE 80, 315). 16 Dem Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwGE 67, 184 und BVerwG, DÖV 1983, 35). 17 Hieraus ergibt sich allerdings kein Anspruch darauf, dass ein Vorverfolgter künftig vor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist. Demjenigen, der seine Heimat zwar vorverfolgt verlassen hat, dessen aktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keinerlei Verknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein Heimatland wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -). 18 Der Kläger muss gegenwärtig auf Grund des Sturzes des Saddam-Regimes (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 2. November 2004) von dieser Seite keine Verfolgung mehr fürchten. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die zwischenzeitlich errichteten irakischen Behörden den Kläger verfolgen sollten. Dabei kann offen bleiben, ob die neukonstituierten irakischen Behörden bereits eine hinreichende Staatsgewalt aufgebaut haben (vgl. einerseits OVG NRW, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 9 A 120/05.A -, andererseits VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 16. September 2004 - A 2 S 471/02). 19 Indessen muss der Kläger als Angehöriger der Gruppe der Mandäer eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG befürchten. Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Mandäer ist - ungeachtet der Berufung auf die Gefährdung von Christen in der Klageschrift - nicht ernstlich zweifelhaft. Ersichtlich ist die Angabe Baptisten" auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen. Diese dürfte maßgeblich auf den Umstand zurückzuführen sein, dass für die Mandäer der Taufritus eine ganz besondere Bedeutung hat, was offenbar zu der Annahme geführt hat, bei dem Kläger handle es sich um einen Baptisten. Die Ehefrau des Klägers Z hat in ihrem Antrag vom 30. September 2002 (vgl. Beiakte Heft 2 im Verfahren des gemeinsamen Sohnes B1 16 K 2075/06.A) von vornherein klargestellt, dass sie der Glaubensgruppe der Mandäer angehört. 20 Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, sogenannte "Gruppenverfolgung" (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 175 m.w.N.). Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Danach ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungsmaßnahmen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, a.a.O., Seite 175 f.). 21 Dieser Maßstab gilt grundsätzlich auch für sehr kleine verfolgte Gruppen, jedoch kann bei solchen sehr kleinen Randgruppen die Feststellung, dass bestimmte Übergriffe an der Tagesordnung sind, im Zusammenhang mit der Feststellung einer Vielzahl von Drangsalierungen und Verbrechen in Form von Überfällen, Diebstählen, Erpressungen, Entführungen bis hin zu Raub und Mord auch ohne weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge ausreichend sein, um die erforderliche Nähe der Gefahr für jedes einzelne Gruppenmitglied zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 9 B 136.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186). 22 Bei den Mandäern handelt es sich um eine Glaubensgemeinschaft, deren Angehörige vor allem im Südirak leben. Sie bezieht sich auf Johannes den Täufer, der Taufritus in fließendem Wasser hat für sie eine zentrale Bedeutung. Dabei handelt es sich um vorchristliche und vorislamische Purifikationsriten einer Glaubensrichtung, die von einem Dualismus des Prinzips des Lichts und der Weltgerechtigkeit gegenüber dem bösen Weltprinzip geprägt wird und die auf alte semitische und iranische Vorstellungen zurückgeht (vgl. Deutsches Orientinstitut (DOI), Auskunft vom 31. Januar 2005 an das VG Ansbach mit weiteren Nachweisen, vgl. auch Gesellschaft für bedrohte Völker (gfbv), Mandäer im Irak, März 2006, S. 9 f.). Das Mandäische als aramäischer Dialekt wird nicht mehr als Umgangssprache sondern nur während der Gottesdienste verwandt (gfbv, a.a.O., S. 12, DOI, Auskunft vom 1. Juni 2006 an das Gericht, S. 2, Hajo/Savelsberg, Auskunft an das Gericht vom 23. Oktober 2006, S. 2). Die Zahl der im Irak noch lebenden Mandäer wird sehr unterschiedlich eingeschätzt. In den siebziger Jahren wurde die Zahl mit 30.000 geschätzt (vgl. gfbv, a.a.O., S. 4). Andere Quellen geben Schätzungen von 30.000 bis zu 100.000 Personen an (vgl. Hajo/Savelsberg, Auskunft vom 6. März 2006 an das VG Ansbach, S. 2). Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 ging von ca. 40.000 Mitgliedern aus, der Lagebericht vom 11. Januar 2007 unter Bezugnahme auf Angaben des UNHCR nur noch von 4.000. Das Deutsche Orient- Institut schätzt die Zahl der noch im Irak lebenden Mandäer mit nur noch 15.000 (a.a.O. an VG Ansbach und Auskunft vom 1. Juni 2006 an das Gericht). Hajo/Savelsberg gehen jetzt von nur noch ca. 5.750 Personen aus (a.a.O., Auskunft vom 23. Oktober 2006). In jedem Fall handelt es sich um einen verschwindend geringen Anteil an der Gesamtbevölkerung von etwa 27 Mio. (vgl. Lagebericht a.a.O.). Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist auf eine jahrhundertelange Verfolgung hin. Mandäer seien immer wieder von Moslems verfolgt und aus ihren Siedlungsgebieten vertrieben worden. Dabei ist zu beachten, dass nach allgemeiner - wenn auch nicht unumstrittener - Ansicht die Mandäer aus Sicht des Islam keiner geschützten Buchreligion anhängen (vgl. gfbv, a.a.O., DOI a.a.O.). Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich als heidnische Minderheit ohne jeglichen Schutz sind, nach traditioneller islamischer Auffassung den Islam annehmen oder getötet werden müssen (vgl. DOI, a.a.O., Auskunft vom 31. Januar 2005). Entsprechende Aufforderungen werden etwa von Schiitenführern im Irak verbreitet (vgl. gfbv, a.a.O. S. 5). Hajo/Savelsberg (a.a.O., Auskunft vom 6. März 2006) berichten von Flugblättern, die im November 2004 an mandäische Haushalte verteilt wurden und in denen die Mandäer aufgefordert worden seien, entweder zum Islam überzutreten oder das Land zu verlassen. Andernfalls würden sie durch das Schwert getötet (a.a.O., S. 9). Der religiöse Hintergrund ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil seit dem Sturz des irakischen Regimes wachsende islamistische Tendenzen zu beobachten sind, die mit massiven terroristischen Angriffen gegen Zivilpersonen einhergehen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O.). Der steigende Einfluss islamistischer Gruppen führt nicht nur zu internen Auseinandersetzungen etwa zwischen schiitischen und sunnitischen Gruppen oder auch innerhalb dieser moslemischen Gruppierungen, sondern namentlich zur Gefährdung nichtislamischer Minderheiten. So weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass die wachsende Ausgrenzung von Angehörigen nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehender Glaubensrichtungen die Folge der Hinwendung von Teilen der Bevölkerung zu streng islamischen Traditionen und Glaubensgrundsätzen sei. Da staatliche Autoritäten vielerorts nicht in der Lage seien, für Recht und Ordnung zu sorgen, versage der Rechtsschutz. Angehörige von Minderheiten liefen daher Gefahr, diskriminiert zu werden, wobei die Täter nicht mit Strafe zu rechnen hätten (a.a.O., S. 20). Darüber, dass sich diese Gefahr gerade für Angehörige der Gruppe der Mandäer in zahlreichen Fällen realisiert hat, liegen dem Gericht die benannten Auskünfte der Gesellschaft für bedrohte Völker, des Deutschen Orient-Instituts und der Gutachter Hajo und Savelsberg vor. Hajo/Savelsberg weisen auf eine Liste von 48 Morden in der Zeit von März 2003 bis August 2005 hin. Sie führen aus, dass es sich bei den genannten Fällen um einen Bruchteil der tatsächlichen Taten handeln dürfe. So gehe etwa ein weiterer Bericht bereits für die Zeit von April bis Juli 2003 von mehr als 80 Morden aus. Weiterhin werden für den Zeitraum März bis Juni 2005 10 Entführungen aufgeführt, für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juli 2005 11 Raubüberfälle, für die Zeit von April bis Juli 2003 mehr als 20 Vergewaltigungen, schließlich Fälle von Zwangsislamisierungen. Die ausführliche Auskunft an das Gericht vom 23. Oktober 2006 weist auf 6 Morde im Zeitraum vom 31. Juli bis 18. November 2005 hin, die bislang noch nicht erfasst worden seien. Mindestens 12 weitere Morde für die Zeit zwischen Anfang April und Ende August 2006 träten hinzu. Insgesamt seien für die Zeit Ende September 2005 bis Ende August 2006 19 Morde an Mandäern dokumentiert. Der bis zum Jahr 2005 festzustellende Anstieg dokumentierter Morde scheine bislang anzuhalten (2003 14 Morde, 2004 11 Morde, 2005 29 Morde, bis September 2006 15 Morde). Zahlreiche Entführungen (176 dokumentierte Fälle zwischen 25. Juni 2003 und 5. September 2006), Raubüberfälle, Vergewaltigungen und Zwangskonvertierungen (39 Fälle) träten hinzu. Die Gesellschaft für bedrohte Völker stellt in ihrem Bericht ausführlich Einzelfälle entsprechender Übergriffe dar und führt aus, dass diskriminierende Maßnahmen und Schikanen wie grundlose Entlassungen, Hausenteignungen, Verhaftungen, Ausschluss aus Regierungsämtern und andere diskriminierenden Maßnahmen zu diesen Übergriffen hinzuträten. Im Hinblick auf Zwangskonvertierungen werden für Falludscha im Januar 2004 35 Familien angeführt. Die genannten Auskunftsstellen weisen darauf hin, dass ein genauer Anteil religiöser, finanzieller oder anderer Motive bei den Morden oder sonstigen Übergriffen nicht darzustellen sei (vgl. Hajo/Savelsberg a.a.O., Auskunft vom 6. März 2006, S. 3, DOI, a.a.O., Auskunft vom 1. Juni 2006, S. 5). Der Umstand, dass viele Übergriffe gegen Mandäer auch einen allgemeinen kriminellen Hintergrund haben (etwa Lösegelderpressungen oder Vergewaltigungen), steht indessen ihrer Bewertung als Maßnahme nichtstaatlicher politischer Verfolgung nicht entgegen. Denn aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften folgt, dass die Mandäer als heidnische Minderheit" bar jeglichen Schutzes sind (vgl. DOI a.a.O., Auskunft vom 31. Januar 2005, S. 18 f.). Die Taten spielen sich mithin vor dem Hintergrund einer - aus Sicht der Verfolger - religionsbedingten Rechtlosigkeit einer Minderheit ab. Mithin ist nicht nur in solchen Fällen, in denen etwa ein Überfall als konkrete Reaktion auf die Weigerung, für islamistische Mujaheddin zu spenden, von einer Maßnahme politischer Verfolgung auszugehen, sondern auch dann, wenn eine Mischung aus allgemein kriminellen und fundamentalistisch religiösen Motiven vorliegt (vgl. Hajo/Savelsberg a.a.O., Auskunft vom 6. März 2006, S. 7). Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist darauf hin, dass im Irak die Vergewaltigung einer Mandäerin nicht bestraft werde, weil nach vorherrschender muslimischer Überzeugung dies zur Reinigung der Ungläubigen gehöre und somit nicht als Verstoß gegen das Recht gelte. Vor diesem Hintergrund ist es gleichgültig, ob die Motivation des Einzeltäters religiös bedingt ist oder nicht. Entscheidend ist, dass der Täter aufgrund vorherrschender islamistischer Tendenzen nicht mit einer Verfolgung zu rechnen braucht. Alle Auskünfte bestätigen die Zunahme der Übergriffe in jüngerer Zeit (vgl. gfbv a.a.O. Blatt 5, Hajo/Savelsberg, a.a.O., Auskunft vom 6. März 2006, S. 7, und vom 23. Oktober 2006, S. 5, DOI a.a.O., Auskunft vom 1. Juni 2006, S. 5). Das Deutsche Orient-Institut kommt zu dem Ergebnis, dass die Gefährdung nichtmuslimischer Minderheiten, gerade solcher sehr kleiner Minderheiten wie der der irakischen Mandäer, als ungewöhnlich und durchaus sehr hoch zu bezeichnen sei. Es sei klar der Auffassung, dass die Gruppe der Mandäer als solche in einer Situation sehr hoher abstrakter Gefährdung lebe, (vgl. a.a.O., Auskunft vom 1. Juni 2006, S. 6). Die Gutachter Hajo/Savelsberg (a.a.O., Auskunft vom 6. März 2006) stellen fest, dass für Mandäer im Süd- oder Zentralirak eine im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen erhöhte Gefahr bestehe, an Leib und Leben verletzt zu werden. In der Auskunft vom 23. Oktober 2006 wird ausgeführt, für Mandäer bestehe im Süd- oder Zentralirak eine besondere Gefahr, auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt, an Leib und Leben verletzt bzw. Opfer eines der weitergenannten Übergriffe zu werden. Diese Gefahr bestehe, sobald Mandäer als solche identifizierbar seien. Eine Nennung besonders gefährdeter Gruppen halten die Gutachter nicht mehr für vertretbar. Insofern gehen sie auf Grund der ihnen heute vorliegenden Erkenntnisse von einer noch ernsteren Bedrohungslage aus als noch im März des Jahres (a.a.O., Auskunft vom 26. Oktober 2006, S. 17). Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Mandäern um eine sehr kleine Gruppe handelt und sich die zahlreichen massiven Übergriffe zudem vor einem Hintergrund breiter religiöser Diskriminierung und Rechtlosigkeit darstellen, hält das Gericht einen Aufenthalt im Herkunftsland für unzumutbar. Die Gutachter Hajo/Savelsberg kommen schon dann, wenn man die Bevölkerungszahlen aus der Vergangenheit von 50.000 Personen zu Grunde lege, dazu, dass etwa jeder hundertste Mandäer, der damals im Irak gelebt habe, persönlich von einem gewalttätigen, religionsspezifisch motivierten Übergriff betroffen gewesen sei. Bei einer Kernfamiliengröße von durchschnittlich 5 Personen habe somit jeder zwanzigste Mandäer entweder selbst solche Gewalt erfahren oder aber eine Person in seinem direkten Umfeld. Bezieht man die Zahl der Übergriffe dagegen auf die gegenwärtige Schätzung der Gutachter von 5.750 Personen, verzehnfacht sich der Grad der Betroffenheit entsprechend. Eine gruppenspezifische Verdichtung der Verfolgungsgefahr ist somit festzustellen, selbst wenn die Gruppe mit dem Deutschen Orient-Institut noch etwas größer als nach dieser Schätzung angenommen werden sollte. 23 Dem steht nicht entgegen, dass aus dem Nordirak entsprechende Berichte über Übergriffe nicht vorliegen. Hajo/Savelsberg weisen darauf hin, dass aus dem kurdisch verwalteten Norden keinerlei Übergriffe auf Mandäer bekannt seien - was allerdings schlicht darauf zurückzuführen sei, dass es dort allenfalls vereinzelte Mandäer, nicht jedoch eine mandäische Gemeinschaft gebe. Sofern Mandäer in den Nordirak fliehen würden, wäre nach dieser Einschätzung nicht von einem mit dem Süd- bzw. Zentralirak vergleichbaren Verfolgungsrisiko auszugehen (a.a.O., Auskünfte vom 6. März 2006, S. 15, und 26. Oktober 2006, S. 18 ff.). Indessen sei zu beachten, dass im Unterschied zu christlichen Minderheiten in den kurdisch verwalteten Gebieten Mandäer keinerlei einflussreiche Positionen innerhalb kurdischer Parteien hätten. Mandäer etwa aus dem Zentral- oder Südirak könnten nicht damit rechnen, bei einer Flucht in den kurdischen Norden von den dortigen christlichen Gemeinden oder von Parteien in spezifischer Weise unterstützt zu werden. Vor diesem Hintergrund werde die Möglichkeit, im kurdischen Norden ein ökonomisches Auskommen zu finden als vergleichsweise kritisch eingeschätzt. Tragfähige verwandtschaftliche bzw. politische/religiöse Kontakte seien bei der Arbeitssuche von erheblicher Bedeutung. So gut wie alle Mandäer im Irak hätten solche Kontakte nicht. Schon die allgemeine Arbeitslosigkeit, die bei 18,4% liege, blende den großen Bereich der Unterbeschäftigung aus, weil jeder als in Arbeit stehend beschrieben werde, der irgendwie versuche, sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, unabhängig vom dabei erzielten Einkommen. Vom ehemaligen Oil-for-Food-Programm bzw. seinem Nachfolgeprogramm abgesehen, gebe es keine offiziellen staatlichen Sozialleistungen im Irak. Bestimmte Förderungen, die Christen erhielten, stünden Mandäern nicht zur Verfügung. Die Mandäer könnten allenfalls, wie alle im kurdischen Norden lebenden Personen in eines der KDP-Parteibüros gehen und einen Antrag auf Unterstützung von 40 bis 50 US-Dollar monatlich stellen. Diese Summe reiche schon nicht aus, um den Lebensunterhalt einer Familie oder auch nur einer einzigen Person zu gewährleisten (vgl. zu alledem Hajo/Savelsberg, a.a.O., Auskünfte vom 6. März 2006, S. 16 ff., und vom 26. Oktober 2006, S. 18 ff.). Im Übrigen wird in der Auskunft vom 23. Oktober 2006 angeführt, dass eine Ummeldung in den kurdisch verwalteten Norden für Mandäer problematisch erscheine, weil diese möglicherweise als Araber wahrgenommen würden. Eine Unterstützungsmöglichkeit durch eine mandäische Gemeinschaft bestehe im kurdisch verwalteten Norden nicht. Die Gesellschaft für bedrohte Völker kommt nach eigenen Feststellungen zu dem Schluss, dass es für Mandäer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Nordirak derzeit nicht gebe (a.a.O., S. 6). Die Auseinandersetzung zwischen Kurden und Arabern hätten zugenommen. Die Mandäer würden dabei höchstwahrscheinlich den Arabern zugeordnet. Außerdem sei die kurdische Provinz mit der Aufnahme von 10.000 Christen aus dem Südirak überfordert. Das Deutsche Orient-Institut (a.a.O., Auskunft vom 31. Januar 2005) verweist schon bei Christen darauf, dass hinsichtlich der Frage des Nordiraks als inländischer Fluchtalternative die Frage der familiär-gesellschaftlichen Anknüpfung stelle, ohne die auch ein Christ in dem sicherheitsmäßig vergleichsweise harmlosen Norden nichts anfangen könne. Allenfalls im Einzelfall könne eine solche Fluchtalternative bestehen (a.a.O., S. 24). Angesichts der Bedeutung, die familiäre und Stammesstrukturen im Irak haben, erscheint dem Gericht die Annahme, der Nordirak biete Mandäern eine inländische Fluchtalternative, nur dann tragfähig, wenn dort entsprechende familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. 24 Steht mithin die zwischenzeitlich eingetretene Gefahr nicht-staatlicher Verfolgung einem Widerruf des Schutzstatus gem. § 51 Abs. 1 AuslG entgegen, bedarf es keiner zusätzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Denn durch die Neuregelung sind lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des Schutzes erweitert worden, dagegen ist kein neuartiges Schutzinstitut geschaffen worden. Dem Rechtsschutzbedürfnis gegen die gleichwohl ergangene gesonderte Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG ist durch die Aufhebung des Bescheides hinreichend Rechnung getragen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26