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Urteil

13 K 2430/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0209.13K2430.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. November 1948 geborene Kläger steht als Beamter (Technischer Regierungsamtsrat) im Dienst der Beklagten. Sein Ausbildungsgang vor der Berufung in das Beamtenverhältnis (gehobener fernmeldetechnischer Dienst) war wie folgt: 3 Nach dem Besuch der Volksschule und der gewerblichen Berufsfachschule machte er vom 1. April 1965 bis zum 30. September 1968 eine Lehre als Fernmeldehandwerker, die er mit der entsprechenden Prüfung abschloss. Sodann folgten ein Praktikum bei der N Aktiengesellschaft (1. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968) und ein Praktikum bei der Maschinenfabrik A Aktiengesellschaft (2. bis 31. Januar 1969). Vom 1. Februar 1969 bis zum 22. Januar 1970 besuchte er die Berufsaufbauschule. Mit Fachschulreifevermerk vom 10. Februar 1970 wurde dem Kläger die Fachschulreife zuerkannt, und zwar auf Grund der Abschlussprüfung der Berufsaufbauschule, der Lehrabschlussprüfung als Fernmeldelehrling und der nachgewiesenen vorgeschriebenen erweiterten fachpraktischen Ausbildung. Ab dem 1. September 1970 studierte er Nachrichtentechnik an der Ingenieurschule/Fachhochschule Niederrhein. 4 Der Kläger beantragte unter dem 2. Dezember 2004 die Anerkennung seiner Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Mit Bescheid vom 6. Januar 2005 legte die Beklagte fest, dass die Zeit des Studiums der Nachrichtentechnik als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Die im Anschluss an die Volksschule bis zum Erreichen der Fachschulreife durchlaufenen Ausbildungszeiten könnten aber nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Diese Zeiten hätten den Besuch weiterführender Schulen ersetzt und seien deshalb der allgemeinen Schulbildung gleich zu setzen. 5 Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Die für die Zulassung zum Studium vorgeschriebene Ausbildung, in seinem Fall die Lehre und die Zusatzpraktika, seien nicht zur Erlangung der Fachschulreife nötig gewesen und könnten somit auch nicht der allgemeinen Schulbildung gleichgesetzt werden. Deshalb seien diese Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Es könne nicht angehen, dass beim Beschreiten des schwierigeren und längeren Zweiten Bildungsweges die praktische Ausbildung nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werde. 6 Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus: Die als Voraussetzung für den Studienbeginn von Bewerbern mit Volksschulbildung geforderte zusätzliche Ausbildung ersetze die fehlende weiter gehende allgemeine Schulausbildung und stehe deshalb der allgemeinen Schulbildung gleich. 7 Der Kläger hat am 2. Juni 2005 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft das im Vorverfahren Vorgetragene. Außerdem verweist er auf den Fall eines Beamten, der vor Aufnahme des Studiums eine zweijährige gelenkte Praktikantenausbildung absolviert habe, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 26. November 1965 bis zum 30. September 1968 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 und nimmt vor allen Dingen auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf en Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2005 (soweit hier angefochten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seien Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die Zeit vom 16. November 1965 bis 30. September 1968 ist nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. 17 Zwar ist eine Entscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Fällen vorliegender Art bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalles vorgesehen, wobei sie unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage steht, § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 12 Abs. 1 BeamtVG liegen jedoch nicht vor. Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen praktischen Ausbildung kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Hier sind, was die streitgegenständliche Zeit der Lehre als Fernmeldehandwerker vom 26. November 1965 bis zum 30. September 1968 angeht, zwar die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt. 18 Nach den seinerzeit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Vorschriften für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst waren zum einen der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder eine entsprechende Schulausbildung (§ 18 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz [Fassungen 1961, BGBl I S. 1802, 1965, BGBl I S. 1776, und 1971, BGBl I S. 1182] - BBG -) und zum anderen das Ingenieurzeugnis einer anerkannten Ingenieurschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich (§ 20 Abs. 1 BBG, § 22 Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung [Fassungen 1961, BGBl I S. 1173, 1965, BGBl I S. 322, und 1970, BGBl I S. 422] - BLV -). Zum Studium an den Ingenieurschulen wurde zugelassen, wer zum einen das Abschlusszeugnis einer Mittelschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer anderen allgemeinbildenden Schule oder das Zeugnis der Fachschulreife (Fachrichtung Technik) erhalten hatte und zum anderen entweder eine zweijährige gelenkte Praktikantenausbildung oder eine mit der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehrzeit in dem entsprechenden Fachgebiet nachwies (Art. 11 Satz 1 der Vereinbarung der Kultusminister zur Vereinheitlichung des Ingenieurschulwesens, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16./17. Januar 1964, GMBl. 1964, 147). Bestandteil der Fachschulreife war neben einer gehobenen Allgemeinbildung, einer vertieften fachtheoretischen Ausbildung und einer erweiterten fachpraktischen Bildung eine berufliche Grundausbildung in Form einer abgeschlossenen Lehrausbildung (Runderlass des Kultusministers vom 30. Juli 1956 - II E 4.36 - 52/0 - 3963/56, ABl. KM 1956, 130). 19 Bezogen auf den Ausbildungsgang des Klägers ergibt sich Folgendes: Die Lehre als Fernmeldehandwerker, eine praktische Ausbildung, war Voraussetzung für die Erlangung der Fachschulreife, die ihrerseits Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums und damit für die Erlangung des Ingenieurzeugnisses (vgl. § 20 Abs. 1 BBG, § 22 Abs. 3 BLV) war. Sie war für die Aufnahme des Studiums und damit für die Erlangung des Ingenieurzeugnisses zusätzlich auch deswegen vorgeschrieben, weil der Kläger damit die zweite Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums, nämlich eine mit der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehrzeit, erfüllte. Im übrigen war mit der Fachschulreife dem Erfordernis von § 18 Nr. 1 BBG (erfolgreicher Besuch einer Mittelschule oder eine entsprechende Schulausbildung) Genüge getan. 20 Die Zeit der Lehre als Fernmeldehandwerker kann jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil sie die allgemeine Schulbildung ersetzte. 21 In der Regel war für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst ein Mittelschulabschluss erforderlich. Das ergibt sich zu einen direkt aus § 18 Nr. 1 BBG und zum anderen mittelbar aus § 20 Abs. 1 BBG und § 22 Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung, weil das Abschlusszeugnis einer Mittelschule Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums und damit für die Erlangung des Ingenieurzeugnisses war. Im Falle des Klägers wurde der Mittelschulabschluss durch die Fachschulreife und damit u.a. auch durch die Lehre als Fernmeldehandwerker, die Vorbedingung für die Zuerkennung der Fachschulreife war, ersetzt. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, ZBR 1997, 93; Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 3 ZB 98.642 -, veröffentlicht bei juris; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2000 - AN 17 K 99.00960 -, veröffentlicht bei juris. 23 Der Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG steht hier nicht entgegen, dass der Kläger mit der abgeschlossenen Lehre als Fernmeldehandwerker zugleich die neben der allgemeinen Schulbildung für die Aufnahme des Studiums und damit für die Erlangung des Ingenieurzeugnisses erforderliche Voraussetzung einer mit der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung abgeschlossenen Lehrzeit erfüllte. Denn bei dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die praktische Ausbildung neben dem Ersatz einer allgemeinen Schulbildung zugleich noch einem anderen Zweck dient. Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist, die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eignungsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten auszugleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Auf diese Weise soll etwa der Angehörige einer technischen Fachrichtung dem Angehörigen einer nichttechnischen Verwaltungslaufbahn, bei dem beispielsweise eine praktische Tätigkeit nicht verlangt wird, gleichgestellt werden. Demnach kommt eine Berücksichtigung einer Ausbildung nur dann in Betracht, wenn diese wegen Besonderheiten der jeweiligen Fachrichtung der Laufbahn abverlangt werden, nicht aber, wenn sie schon deshalb benötigt wird, weil der Betreffende ansonsten eine für alle vergleichbaren Laufbahnbewerber geltende Schulausbildungsvoraussetzung nicht erbringen könnte. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 1996 a.a.O., Urteil vom 21. November 1996 - 2 A 5/96 -, veröffentlich bei juris, und Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 28/04 -, NVwZ 2006, 216; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 A 3611/92 -, Schütz BeamtR ES/C II 1.1.2 Nr. 22; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2000, a.a.O.. 25 Der Kläger benötigte die abgeschlossene Lehre als Fernmeldehandwerker aber schon deshalb, weil er ohne diese praktische Ausbildung die für alle vergleichbaren Laufbahnbewerber geltende Voraussetzung eines Mittelschulabschlusses nicht hätte erbringen können. 26 Der vom Kläger angesprochene Fall der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines anderen Beamten unterscheidet sich - so weit ersichtlich - in einem wesentlichen Punkt vom Fall des Klägers. Dieser andere Beamte verfügte offenbar über ein Abschlusszeugnis einer Mittelschule, sodass bei ihm insoweit nicht erforderlich war, diese allgemeine Schulbildung durch das Zeugnis der Fachschulreife und damit u.a. durch eine abgeschlossene Lehrausbildung zu ersetzen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.