Urteil
13 K 2430/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine praktische Ausbildung kann nur dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie wegen Besonderheiten der Laufbahn zusätzlich zur allgemeinen Schulbildung verlangt wird (§ 12 Abs. 1 BeamtVG).
• Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich und ist nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu werten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).
• Die Tatsache, dass eine praktische Ausbildung zugleich eine sonstige Zulassungsvoraussetzung erfüllt, schließt ihre Gleichstellung mit allgemeiner Schulbildung nicht aus; maßgeblich ist, ob sie erforderlich ist, weil sonst die allgemeine Schulbildung fehlt.
Entscheidungsgründe
Praktische Ausbildung ersetzt allgemeine Schulbildung – keine Ruhegehaltfähigkeit • Eine praktische Ausbildung kann nur dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie wegen Besonderheiten der Laufbahn zusätzlich zur allgemeinen Schulbildung verlangt wird (§ 12 Abs. 1 BeamtVG). • Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich und ist nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu werten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). • Die Tatsache, dass eine praktische Ausbildung zugleich eine sonstige Zulassungsvoraussetzung erfüllt, schließt ihre Gleichstellung mit allgemeiner Schulbildung nicht aus; maßgeblich ist, ob sie erforderlich ist, weil sonst die allgemeine Schulbildung fehlt. Der Kläger, geb. 1948, ist Technischer Regierungsamtsrat bei der Beklagten. Er absolvierte nach Volksschule eine Lehre als Fernmeldehandwerker (26.11.1965–30.09.1968) sowie Praktika und erlangte anschließend die Fachschulreife und ein Studium der Nachrichtentechnik. Die Beklagte erkannte auf Antrag die Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit an, nicht jedoch die Zeit der Lehre bis zur Fachschulreife. Der Kläger wandte ein, die praktische Ausbildung sei für die Zulassung zum Studium nicht nötig gewesen und müsse deshalb ruhegehaltfähig sein; er verwies auf einen anderen Fall mit anderslautender Berechnung. Die Beklagte bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Anwendbare Norm ist § 12 BeamtVG; Entscheidungen vor Eintritt des Versorgungsfalls sind nach § 49 Abs. 2 BeamtVG möglich. • Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres vorgeschriebene praktische Ausbildung ruhegehaltfähig sein, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzt. • Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG steht eine andere Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleich, wenn diese an die Stelle der Schulbildung tritt. • Die Lehre des Klägers war erforderlich, um die Fachschulreife zu erlangen, die die Mittelschulausbildung für die Studienzulassung ersetzte; damit ersetzte die Lehre die allgemeine Schulbildung und kann nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. • Die Regelung zielt darauf ab, Bewerber gleichzustellen, die wegen fachlicher Anforderungen zusätzliche Vorbildung oder Praxis brauchen; eine Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn die praktische Ausbildung allein wegen besonderer Anforderungen der Laufbahn verlangt wird und nicht deshalb, weil ansonsten die allgemeinbildende Voraussetzung fehlen würde. • Der vom Kläger genannte andere Fall unterscheidet sich offenbar dadurch, dass dort ein Mittelschulabschluss vorlag, weshalb dort die praktische Ausbildung nicht als Ersatz der allgemeinen Schulbildung wirkte. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Zeit der Lehre vom 26.11.1965 bis 30.09.1968 ist nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, weil sie die allgemeine Schulbildung ersetzte und damit der Schulbildung gleichstand (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Die Entscheidung folgt der Zwecksetzung, nur solche praktischen Ausbildungen zu berücksichtigen, die über die fehlende Schulbildung hinaus wegen besonderer Laufbahnerfordernisse gefordert sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.