Urteil
3 K 3344/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0213.3K3344.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt. Mit seiner Klage begehrt er den Erlass eines generellen Rauchverbots in der Gerichtskantine des Landgerichts N. Dort besteht zur Zeit auf Grundlage der Verfügung der Beklagten vom 18. April 2005 von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr ein absolutes Rauchverbot. Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, dieses Rauchverbot auf die gesamte Öffnungszeit der Gerichtskantine auszudehnen und ihn dadurch bei der Kantinenbenutzung vor Belästigungen und einer Gesundheitsgefährdung durch Raucher zu schützen. 3 Mit Schreiben vom 11. April 2006, zugestellt am 21. April 2006, wies die Beklagte das Begehren des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 3a ArbeitsstättenVO (ArbStättVO) greife nicht zugunsten des Klägers ein, da dieser nicht Arbeitnehmer der Beklagten und einem solchen auch nicht gleichzustellen sei. Zudem sei der Kläger zu seiner Berufsausübung nicht zwingend auf die Nutzung der Kantine angewiesen. Als Gast könne er gegenüber der Beklagten kein Recht auf ein generelles Rauchverbot herleiten. Dem Nichtraucherschutz sei durch das im gesamten Gerichtsgebäude bestehende Rauchverbot auf Fluren etc. vom 18. April 2005 hinreichend Rechnung getragen. 4 Der Kläger legte unter dem 2. August 2006 Widerspruch ein, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts E mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurückwies. 5 Bereits am 20. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Er ist zunächst der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch aus § 5 ArbStättVO zu, da dieser Vorschrift drittschützende Wirkung zukomme und nicht nur Arbeitnehmer erfasse. Aufgrund seiner berufsbedingten Anwesenheit im Landgericht N sei dieses und damit auch die Gerichtskantine als seine Arbeitsstätte zu betrachten. In etwaigen Pausen zwischen Verhandlungen sei es ausschließlich dort möglich, einen Kaffee zu trinken, eine Mahlzeit zu sich zu nehmen oder sich mit Mandanten zu besprechen. Durch das dabei erfolgte zwangsweise Passivrauchen sei er erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Zudem stelle die derzeitige Regelung eine Benachteiligung des Klägers gegenüber Rauchern dar, denn mit Ausnahme der Zeit von 11:30 bis 14.00 Uhr sei die Kantine für ihn als Nichtraucher nicht uneingeschränkt benutzbar. Die Beklagte sei auf jeden Fall verpflichtet, seine körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützen und ihn vor den Gefahren des Passivrauchens zu bewahren. Ihm stehe, gerade in einem öffentlichen Gebäude wie es das Landgericht N sei, ein Anspruch auf frische Luft zu. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, für die Kantine des Landgerichts N ein ausnahmsloses Rauchverbot zu erlassen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 In der Sache ist sie im Wesentlichen der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines generellen Rauchverbotes in der Gerichtskantine geltend machen könne. Dieser könne sich zunächst nicht auf § 5 ArbStättVO berufen, da er nicht Arbeitnehmer der Beklagten sei. Einem solchen sei er auch nicht gleichzustellen. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich kein Anspruch. Die erlassenen Regelungen betreffend das Rauchen im Dienstgebäude würden schließlich Ergebnis einer zutreffenden Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange darstellen und Nichtraucher umfassend schützen. So bestehe gerade während der allgemeinen Essenszeiten in der Kantine ein generelles Rauchverbot. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 15 Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. 16 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet; es handelt sich um eine Streitigkeit, die die Ausübung des Hausrechts der Beklagten in einem öffentlichen Gebäude gegenüber einem das Landgericht beruflich aufsuchenden Rechtsanwalt zum Gegenstand hat. Maßnahmen auf diesem Gebiet unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. 17 Die Beklagte ist auch richtige Beklagte. Der vom Kläger begehrte Erlass eines generellen Rauchverbotes betrifft den Bereich der Gerichtsverwaltung; hierzu gehört die gesamte Hausverwaltung. Die Ausübung dieser allgemeinen Verwaltungstätigkeit ist dem jeweiligen Behördenleiter als Organ der Justizverwaltung zugewiesen. 18 Die Klage ist jedoch unbegründet. 19 Die Ablehnung des klägerischen Antrags durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Erlass eines generellen Rauchverbots in der Kantine der Beklagten. 20 Ein solcher ergibt sich nicht aus § 5 ArbStättVO (n.F.) vom 12 August 2004 (BGBl. I S. 2179), der identisch ist mit dem früheren § 3a ArbStättVO. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Eine Gerichtskantine fällt unter den Begriff der Arbeitsstätte gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 (Nr. 4) ArbStättV, auch wenn Außenstehende (beispielsweise Besucher und Prozessbeteiligte) Zugang zu dieser haben. 21 Gemäß der einschränkenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 ArbStättVO hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 jedoch nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Grundsätzlich müssen Beschäftigte im Publikumsverkehr nämlich damit rechnen, dass sie gegebenenfalls einer Tabakrauchbelastung ausgesetzt sein können. 22 Vgl. auch Kollmer, Kommentar zur Arbeitsstättenverordnung, München 2006, § 5 Rn. 31. 23 Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ArbStättVO sind vorliegend nicht erfüllt. Denn der Arbeitgeber ist nach dieser Vorschrift zu wirksamen Maßnahmen zum Schutz seiner nicht rauchenden Beschäftigten verpflichtet. Der Begriff des Beschäftigten ergibt sich aus § 2 Abs. 2 ArbSchutzG. Grundsätzlich unterliegen u.a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Arbeitgebers (Nr. 1), arbeitnehmerähnliche Personen (Nr. 3), Beamtinnen und Beamte (Nr. 4) und Richterinnen und Richter (Nr. 5) dem Schutzbereich. Der Kläger gehört bezogen auf die Beklagte keiner der in Abs. 2 abschließend aufgezählten Gruppen an. Insbesondere ist er auch keine arbeitnehmerähnliche Person, denn dies setzt eine wirtschaftliche Unselbständigkeit voraus. Dritte Personen, z.B. Besucher, sind nicht Schutzsubjekte des § 5 ArbStättVO. 24 Vgl. Kollmer, a.a.O., § 1 Rn. 4 bis 9, § 5 Rn. 16, 29. 25 Gleiches gilt für Personen, die sich zwar wie der Kläger beruflich im räumlichen Bereich der Beklagten aufhalten, aber jedenfalls nicht in der dortigen Kantine zwingend ihrem Beruf nachgehen müssen. Selbst wenn der Kläger wie vorgetragen dort (auch) Mandantengespräche führt, wird dadurch die Kantine nicht zu seiner Arbeitsstätte. 26 Eine Gleichstellung mit den im Gericht Beschäftigten kann nicht erfolgen. Allein der Umstand, dass der Kläger regelmäßig Termine in dem Gerichtsgebäude wahrnimmt, rechtfertigt eine solche nicht. Würde man eine Gleichstellung annehmen, so würde der Kreis der Anspruchsberechtigten in einer Weise ausgeweitet, welche für einen Arbeitgeber unüberschaubar wäre und dem Gesetzeszweck der Arbeitsstättenverordnung nicht mehr entsprechen würde. 27 § 5 ArbStättVO kommt auch keine drittschützende Wirkung zu. Einer entsprechenden Auslegung der Vorschrift steht insbesondere der Umstand entgegen, dass die Verpflichtung zum Nichtraucherschutz eine besondere Ausprägung der arbeits- bzw. dienstrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers darstellt. Diese Fürsorgepflicht besteht nur zwischen einem Arbeitgeber und seinem jeweiligen Arbeitnehmer im Rahmen eines konkreten (vertraglichen) Beschäftigungsverhältnisses. Insbesondere muss sich der Kläger berufsbedingt nicht vor 11.30 Uhr und/oder nach 14.30 Uhr zur Ausübung seines Berufes in der Kantine der Beklagten aufhalten. 28 Vgl. zu den Schutzpflichten eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14/91 -, u.a. NVwZ 1993, 692f.; Juris- Dokumentation. 29 Einschlägige (konkrete) Normen des Europarechts, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Erlass eines generellen Rauchverbots in einer Gerichtskantine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall zwingend ergeben könnte, bestehen nicht. 30 Ebenso wenig sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bundes- bzw. landesrechtliche Vorschriften existent, die beispielsweise ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden normieren. 31 Auch aus Normen des Grundgesetzes lässt sich der klägerische Anspruch nicht herleiten. 32 Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich dieser Norm ist bereits nicht eröffnet, denn der Kläger ist, wie bereits erwähnt, zur Ausübung seines Anwaltsberufes nicht auf die Benutzung der Kantine angewiesen. Das Nichtbestehen eines generellen Rauchverbots in der Gerichtskantine und die damit für den Kläger verbundene allenfalls begrenzte Benutzbarkeit derselben schränkt den Kläger nicht in seiner Berufsausübung ein; die Berufsausübungsfreiheit umfasst nämlich nicht eine individuelle Gestaltung etwaiger Pausen zwischen Verhandlungsterminen zu einer bestimmten Zeit des Tages und beinhaltet keinen Anspruch auf eine rauchfreie Gerichtskantine. 33 Dem Kläger steht ferner kein Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu. Diese Vorschrift schützt zwar nicht nur vor staatlichen Eingriffen, sondern begründet auch die Pflicht der öffentlichen Gewalt, schwere Gefahren für die körperliche Unversehrtheit durch entsprechende Maßnahmen abzuwehren. Eine akute Gefahr für die eigene Gesundheit, kausal bedingt durch den Rauch und das Passivrauchen in der Kantine außerhalb der bestehenden Nichtraucherzeiten, hat der Kläger bezogen auf seine Person, bereits nicht ausreichend konkret dargelegt, sondern nur allgemein darauf hingewiesen, dass er, soweit er sich im Landgericht N aufhält, eine rauchfreie Kantine begehrt. Ungeachtet der allgemein anerkannten Gefahren durch Passivrauchen ist dies auf ihn bezogen zu wenig substantiiert. Denn ein Anspruch auf ein absolutes Rauchverbot zu jeder Zeit und an jedem Ort, an dem jemand sich aufhalten möchte, besteht nicht, auch wenn im Zuge der aktuellen politischen Diskussion und der bisherigen Entwicklung Rauchverbote insbesondere in öffentlichen Gebäuden nachhaltig diskutiert werden. Zwar dürfte die Beklagte ein generelles Rauchverbot in ihrer Kantine gegebenenfalls aussprechen, ein Anspruch des Klägers auf jederzeitige rauchfreie Luft besteht indes nicht. 34 Vgl. Kollmer, a.a.O., § 5 Rn. 2, 3, 16, 23. 35 Dabei ist die gesundheitliche Gefährdung durch Passivrauchen ausgehend von dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand grundsätzlich zu bejahen. Tabakrauch ist als krebserregender Gefahrstoff anerkannt. Eine Gefährdung des Klägers wäre dann denkbar, wenn und soweit Nichtraucher den Aufenthalt in bestimmten Räumen in zumutbarer Weise nicht vermeiden können. So liegt es im Falle des Klägers jedoch nicht; ihm stehen angesichts der rauchfreien Bereiche im Gerichtsgebäude und des rauchfreien Zeitraums in der Kantine hinreichende Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. 36 Mangels gesetzlicher Rauchverbotsregelung bzw. -verpflichtung stand und steht es unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage im Ermessen der Beklagten, inwieweit sie hausinterne Regelungen zum effektiven Nichtraucherschutz erlässt oder entsprechende Betriebsvereinbarungen abschließt. Die Beklagte hat ihr Ermessen durch Verfügung des ehemaligen Präsidenten des Landgerichts vom 6. April 1987 i.V.m. ihrer Verfügung vom 18. April 2005 ermessensfehlerfrei ausgeübt und insbesondere während der Essenszeiten in der Kantine ein generelles Rauchverbot verfügt. Damit hat sie rechtsfehlerfrei unter Beachtung ihrer Fürsorgepflicht die Interessen von Rauchern und Nichtrauchern und insbesondere ihrer Beschäftigten gegeneinander abgewogen und ein rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis gefunden. 37 Vgl. BVerwG, a.a.O.; Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98 -, u.a. BAGE 90, 316ff.; Juris-Dokumentation. 38 Das der Beklagten zustehende Ermessen ist insbesondere nicht im Sinne eines generellen Rauchverbotes auf Null reduziert, denn die vom Kläger befürchtete akute Gesundheitsgefährdung ist jedenfalls auf anderem Wege vermeidbar; es ist diesem nämlich zumutbar, dass er außerhalb der Zeit von 11:30 bis 14:00 auf einen Aufenthalt in der Kantine verzichtet. Dieser zumutbare Verzicht stellt gleichzeitig ein milderes Mittel zum Schutz des Klägers im Vergleich zu dem Erlass eines absoluten Rauchverbots dar. 39 Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG lässt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers ableiten; denn aus dem Recht des Klägers, selber nicht rauchen zu wollen bzw. zu müssen, folgt kein Anspruch dahingehend, dass andere nicht rauchen dürfen. 40 Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die geltende Regelung in der Gerichtskantine verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Vergleichsgruppen sind insoweit die rauchenden Kantinenbenutzer einerseits und die nichtrauchenden Kantinenbenutzer andererseits. Es erfolgt keine willkürliche Ungleichbehandlung dieser beiden Sachverhalte; die zeitliche Regelung des Rauchverbots in der Kantine ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit der betroffenen Raucher (Art. 2 Abs. 1 GG) einerseits und dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit der nicht rauchenden Personen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) andererseits. Eine Regelung, die auf einer konkreten Abwägung beruht, ist jedenfalls nicht willkürlich, sondern gerade Ausdruck einer sachlichen Entscheidung. Die vorgenannte Grundrechtskollision muss angesichts des Verhältnismäßigkeitsprinzips und der Gegebenheiten im vorliegenden Fall nicht in Gestalt eines absoluten Rauchverbots aufgelöst werden; vielmehr erscheint die bestehende zeitliche Aufteilung sachgerecht, denn so sind beide Vergleichsgruppen zeitweise zur Rücksichtnahme gehalten. Darüber hinaus kann aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht der Erlass einer positiven Regelung verlangt werden; insoweit handelt es sich um ein bloßes Abwehrrecht. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43