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Urteil

11 K 3837/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0214.11K3837.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. November 2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 verpflichtet, der Klägerin für ein Auslandsstudiensemester an der V in der Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2006 Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in bestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 31-jährige Klägerin hat zum Sommersemester 2001 an der I-Universität E ein Magisterstudium der Romanistischen Sprachwissenschaft mit den Sprachen Französisch und Spanisch im Hauptfach sowie der Romanistischen Literaturwissenschaft mit der Sprache Französisch als erstes und Philosophie als zweites Nebenfach aufgenommen. 3 In der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 verbrachte sie an der T in Q ein Auslandssemester und erhielt hierfür Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 4 Am 17. November 2005 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein weiteres Auslandssemester an der philosophischen und geisteswissenschaftlichen Fakultät der V in der Zeit vom 13. Februar bis zum 23. Juni 2006 (Abreise 8. Januar 2006 - Rückkehr 31. Juni 2006). 5 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2005 ab und verwies zur Begründung darauf, dass nach § 16 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland längstens für die Dauer eines Jahres geleistet werde und dies innerhalb eines Ausbildungsabschnittes nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum gelte, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei, was im Fall der Klägerin nicht erkennbar sei. 6 Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor: Da sie als Studentin der romanischen Philologie nicht nur Französisch, sondern auch Spanisch studiere, sei der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für ihre Ausbildung von besonderer Bedeutung im Sinne des § 16 Abs. 1 BAföG (vgl. Teilziffer [Tz.] 16.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV). An der Universität von Mexiko beabsichtige sie, ihre Kenntnisse der spanischen Sprachwissenschaft zu erweitern und für ihre Magisterarbeit zu recherchieren, die sie im Bereich der spanischen Sprachwissenschaft (Schwerpunkt mexikanisches Spanisch) anfertige. Nach Ablauf ihres Auslandsaufenthaltes werde sie ihre sprachwissenschaftliche Abschlussprüfung zum Teil auf Französisch, zum Teil auf Spanisch ablegen.- Im Weiteren verwies sie auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Gutachten zweier ihrer Professoren der romanistischen Sprachwissenschaft. C1 führt in ihrem Gutachten unter dem 18. Januar 2006 aus: Für beide vom Studium der Klägerin erfassten Sprachen werde der Erwerb guter bis sehr guter Sprachkompetenz im Ausland im Laufe des Studiums vorausgesetzt. Es sei bei ihrer Studienwahl unabdingbar, mindestens ein Semester im französischsprachigen und ebenfalls ein Semester im spanischsprachigen Ausland zu verbringen. Der Aufenthalt im spanischsprachigen Ausland sei für die Klägerin umso dringlicher, als sie beabsichtige, ihre Magisterarbeit in spanischer Sprachwissenschaft anzufertigen und zudem bei der Abschlussprüfung in der Lage sein müsse, diese zu einem Teil auf Französisch und zu einem weiteren Teil aus Spanisch abzulegen.- T1 verweist in seinem Gutachten vom 24. Januar 2006 darauf, dass die Klägerin bereits durch einen längeren Auslandsaufenthalt in Frankreich wertvolle und für ein fremdsprachenphilologisches Studium unabdingbare sprachpraktische und kulturspezifische Kenntnisse habe erwerben können und diese Erfahrung nun auch unbedingt im Hinblick auf die spanische Sprache und die hispanophone Welt machen solle; nur wer nach einem romanistischen Magisterexamen kompetent und versiert in beiden studierten romanischen Sprachen sei, könne auf dem Arbeitsmarkt bestehen. 7 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 als unbegründet zurück und führte hierzu ergänzend aus: Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 a.E. BAföG, die eine Auslandsförderung über einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum hinaus bei besonderer Bedeutung des Besuchs von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung für zulässig erkläre, sei als Ausnahme eng auszulegen. Von einer entsprechenden besonderen Bedeutung sei nur dann auszugehen, wenn in der Studienordnung ausdrücklich bestimmt sei, dass mehrere Auslandsstudiensemester in verschiedenen Ländern abzuleisten seien oder wenn Hauptgegenstand des Studiums mehrere Länder des Auslands oder mehrere Fremdsprachen seien (vgl. Verwaltungsgerichtshof Kassel - Beschluss vom 17. Dezember 1996, FamRZ 1997, 320). Die zwingende Notwendigkeit, mehrere Auslandsstudiensemester in verschiedenen Ländern abzuleisten, ergebe sich im Falle der Klägerin nicht aus der Studienordnung für das Magisterstudium in den Fächern Romanistische Literaturwissenschaft, Romanistische Sprachwissenschaft und Romanische Philologie an der I-Universität E vom 21. Juli 1998 (StudO). Diese empfehle in § 9 lediglich einen Auslandsaufenthalt (ein Auslandsstudium) im fünften Semester. Die besondere Bedeutung könne auch nicht aus dem Hauptgegenstand des Studiums abgeleitet werden. Auch wenn sich das Studium der Klägerin mit den Sprachen Französisch und Spanisch beschäftige, so seien doch nicht so vertiefte Kenntnisse von beiden Ländern erforderlich, dass Auslandsstudienaufenthalte in beiden Ländern zu absolvieren seien. Auch den beiden vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen sei die besondere Bedeutung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht zu entnehmen. Sie wiesen lediglich auf die Vorzüge des Studienaufenthaltes in Mexiko hin, ohne eine Verpflichtung zur Absolvierung mehrerer Auslandsaufenthalte in verschiedenen Ländern darzulegen. Die Unabdingbarkeit des Erwerbs guter Sprachkenntnisse betreffe alle Studierenden des Studiengangs. Allein die Absicht, die Abschlussarbeit zu einem Teil in der zweiten Sprache abzulegen, genüge den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht. Das Studium der Klägerin könne auch ohne mehrere Auslandsaufenthalte zum Abschluss gebracht werden. 8 Mit der am 27. Juni 2006 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Die beiden Professoren hätten in ihren Gutachten die besondere Bedeutung zweier Auslandsaufenthalte durch den Fremdsprachenerwerb dargelegt. Es bleibe unklar, weshalb der Beklagte keines der Gutachten als objektives Kriterium gelten lassen möchte. Ihre Situation werde von der Regelung in Tz. 16.1.5 BAföGVwV erfasst, die vorsehe, dass sich eine besondere Bedeutung aus der Art der Ausbildung ergeben könne, wenn z. B. mehrere Sprachen zu erlernen seien. Die Forderung einer Verpflichtung zu mehreren Auslandsaufenthalten für die Annahme einer besonderen Bedeutung sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. 9 Sie beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. November 2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 zu verpflichten, ihr für ein Auslandsstudiensemester an der V in der Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2006 Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in bestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen 11 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er führt ergänzend aus: Es sei zwischen den Parteinen unstreitig, dass es sich bei dem Studium in Mexiko um eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG handele. Diesem zweiten Auslandsaufenthalt der Klägerin während ihres Studiums fehle aber die besondere Bedeutung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Bei der Frage, ob sich die Klägerin auf Tz. 16.1.5 BAföGVwV berufen könne, könne dahinstehen, ob Schwerpunkt des Magisterstudiums der Klägerin der reine Spracherwerb sei und deshalb der Studienaufenthalt in zwei verschiedensprachigen Ländern eine besondere Bedeutung für das Studium gewinne. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Romanistikstudium im Regelfall verlange, dass zwei romanische Sprachen belegt würden, gleichwohl § 9 Abs. 4 StudO jedoch nur einen Auslandsaufenthalt (ein Auslandsstudium) für den Zeitraum eines Semesters empfehle, sei davon auszugehen, dass eine besondere Bedeutung des Besuchs von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern und in zwei nicht zusammenhängenden Zeiträumen nicht vorliege. Das Studium der Klägerin würde die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur erfüllen, wenn die Studienordnung selbst die Auslandsaufenthalte in zwei verschiedensprachigen Ländern vorschreiben und für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussetzen würde. Auch bei Sprachstudiengängen müsse in der Studienordnung eine konkrete Festlegung hinsichtlich etwaiger Auslandsstudiensemester getroffen sein. Dies möge z.B. bei Studiengängen für Übersetzer und Dolmetscher - wie etwa an der Fachhochschule Köln im Bachelorstudiengang Sprachen und Wirtschaft mit trinationaler Ausrichtung und einem damit verbundenen zweijährigen Auslandsaufenthalt in Frankreich, Großbritannien oder Irland - der Fall sein. Allein die Belegung eines Magisterstudiengangs mit dem Hauptfach Romanistik mit den Fremdsprachen Spanisch und Französisch reiche für die Annahme einer besonderen Bedeutung nicht aus. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist auch begründet. 17 Die grundsätzliche Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung an die Klägerin für ein Auslandsstudiensemester an der V in der Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2006 mit Bescheid des Beklagten vom 28. November 2005 und Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine solche Leistung in bestimmungsgemäßer Höhe. 18 Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, handelt es sich bei dem von der Klägerin in Mexiko absolvierten Studiensemester um eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin erfüllt insoweit aber auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BAföG hinsichtlich der Förderungsdauer im Ausland. 19 Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Die von der Klägerin im Ausland absolvierte Ausbildung bleibt mit dem sechsmonatigen Studium in Paris und dem fünfmonatigen Studium in Mexiko unterhalb dieser Grenze. Zwar erfüllt die Ausbildung der Klägerin im Ausland nicht die weitere Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG, dass die Forderungsdauer von längstens einem Jahr innerhalb eines Ausbildungsabschnittes nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum gilt. Die Klägerin kann sich aber - entgegen der Einschätzung des Beklagten - auf die Ausnahme in § 16 Abs. 1 Satz 2 a.E. BAföG berufen, da der Besuch von Ausbildungsstätten in Frankreich und dem spanischsprachigen Mexiko für ihre Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. 20 Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Auslandsförderung mit der grundsätzlichen Beschränkung der Förderung auf einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum zwar zielgerichtet gestalten, die möglichen Ausnahmen aber nicht - wie der Beklagte annimmt - auf die Fälle beschränken wollte, in denen der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung „verpflichtend", „vorgeschrieben", d.h. zwingend erforderlich ist. Denn die Vorschrift verlangt insoweit keine Verpflichtung bzw. zwingende Notwendigkeit, sondern lediglich eine besondere Bedeutung des Besuchs von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die betreffende Ausbildung. Als Beispiel für eine solche besondere Bedeutung wird sowohl in der Begründung des Entwurfs des Zwölften Gesetzes zur Änderung des BAföG (12. BAföG ÄndG), mit dem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG eingefügt worden ist, 21 - vgl. BTDrs. 11/5961 S. 21 unter Nr. 14 - 22 als auch in der Rechtsprechung 23 - vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 9 TE 4113/96 -, FamRZ 1997, 320; VG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 27. Februar 2002 - 7 K 1038/00 -, zitiert nach Juris - 24 und der Kommentarliteratur 25 - vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz - Kommentar, Stand: Juli 2006, § 16 Rdnr. 6; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz - Kommentar, 4. Aufl., § 16 Rdnr. 3 - 26 einhellig der Fall genannt, in dem der Auszubildende „ein Studium mehrerer Fremdsprachen betreibt" bzw. „Hauptgegenstand des Studiums mehrere Fremdsprachen sind".(vgl. auch Tz. 16.1.5 BaföGVwV) Diese Anforderung erfüllt die Klägerin mit ihrem Magisterstudium, das sich aus dem Hauptfach Romanistische Sprachwissenschaft und den Nebenfächern Romanistische Literaturwissenschaft und Philosophie zusammensetzt. 27 Beim Studium der Romanistischen Sprachwissenschaft handelt es sich um ein Fremdsprachen-Studium. Das romanistische Magisterstudium dient allgemein dazu, „den Studierenden die erforderlichen sprachlichen und fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden der Romanistik (zu) vermitteln", „die Beherrschung romanischer Sprachen und Literaturen und der damit verbundenen kulturwissenschaftlichen Fragestellungen (einzuüben)" und die Studierenden dazu zu befähigen, „in Wort und Schrift zu historischen, systematischen und aktuellen Fragestellungen des Verständnisses romanischer Sprachen und Lebenswelten selbständig Stellung zu nehmen" (vgl. § 5 StudO). Bei der Variante der Romanistischen Sprachwissenschaft steht insoweit naturgemäß die Beschäftigung mit der betreffenden Sprache im Vordergrund. Dieses Studienfach erstreckt sich auf Sprachwissenschaft und Sprachgeschichte, die bereits Gegenstand der Zwischenprüfung sind (vgl. Buchstabe a. Ziffer 3.1 Abs. 2 der Anlage 17 zur Ordnung für die Prüfung zur Magistra Artium oder zum Magister Artium der Philosophischen Fakultät der I-Universität E vom 19. März 1998 - MagPrüfO). Es vermittelt - wie die zahlreichen teils obligatorischen, teils fakultativen sprachpraktischen Veranstaltungen (Intensivkurse, Grammatik, Übersetzung, Perfektionskurs (Übersetzung) und Perfektionskurs (Aufsatz)) belegen - aber gerade auch fortgeschrittene Sprachkenntnisse. Diese Ziele und Inhalte des Faches Romanistische Sprachwissenschaft rechtfertigen die Annahme, dass die Klägerin ein fremdsprachliches Studium betreibt. 28 Dieses Studienfach erfasst in der von der Klägerin belegten Form als Hauptfach entsprechend § 6 Abs. 1 StudO auch mehrere Fremdsprachen - hier Französisch und Spanisch. Dabei tritt auch nicht eine der beiden Sprachen von ihrer Bedeutung her so deutlich zurück, dass ihr für das gesamte Studium kein entscheidendes Gewicht mehr zukommt. Denn anders als bei einem alleinigen romanistischen Hauptfach (so genannte Romanische Philologie), dessen Studium nach § 6 Abs. 2 StudO Sprache und Literatur einer romanischen Sprache und lediglich Grundkenntnisse einer zweiten romanischen Sprache umfasst, stehen beim Studium der romanistischen Sprachwissenschaft im Hauptfach, das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 StudO zwingend mit der Romanistischen Literaturwissenschaft im ersten Nebenfach verbunden ist, beide gewählten Sprachen weitgehend gleichrangig nebeneinander. Dementsprechend muss der Studierende Leistungsnachweise im Grundstudium für jeweils ein Proseminar und den Kurs Übersetzung I und im Hauptstudium für das Hauptseminar in beiden Sprachen erbringen (vgl. Buchstabe a. Ziffer 2.2 Nr. 1-4 und Ziffer 4.2 Nr. 1 und 2 der Anlage 17 zur MagPrüfO). Darüber hinaus wird der Besuch der Lehrveranstaltungen Übersetzung II und der Perfektionskurse (Übersetzung und Aufsatz) in beiden Sprachen empfohlen (vgl. Vorschlag des Romanischen Seminars für Studienpläne im Studiengang Magister unter Buchstabe B.). Außerdem ist Gegenstand der Zwischenprüfung das Grundwissen der Wissenschaft und Geschichte beider Sprachen (vgl. Buchstabe a. Ziffer 3.1 Abs. 2 der Anlage 17 zur MagPrüfO). Schließlich wird ein Teil der mündlichen Magisterprüfung in den beiden studierten Sprachen abgelegt (Buchstabe a. Ziffer 5.1 Satz 2 der Anlage 17 zur MagPrüfO). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin mehrere Fremdsprachen studiert. 29 Dieses Studium mehrerer Fremdsprachen bildet schließlich auch den Hauptgegenstand ihres Studiums. Denn die romanistische Sprachwissenschaft mit den Sprachen Französisch und Spanisch stellt - wie bereits dargelegt - das Hauptfach im Rahmen des Magisterstudiums der Klägerin dar. Das Hauptfach steht im Vergleich zu den Nebenfächern bei einem Magisterstudium nach den Regelungen der MagPrüfO von der Bedeutung her aber deutlich im Vordergrund und bildet damit den Kern des Studiums. Dies wird vor allem daran deutlich, dass die abschließende Magisterprüfung gemäß § 21 Abs. 2 Buchstabe a) MagPrüfO aus vier Teilprüfungen besteht, von denen allein zwei, nämlich die Magisterarbeit einerseits sowie die Klausur und die mündliche Prüfung andererseits, das Hauptfach betreffen, und diese beiden Teilprüfungen gemäß 26 Abs. 6 Satz 2 MagPrüfO bei der Bildung der Gesamtnote zudem doppelt gewichtet werden. 30 Aus alledem ergibt sich, dass Hauptgegenstand des Studiums der Klägerin mehrere Sprachen sind. 31 Dass - worauf der Beklagte im Wesentlichen abstellt - § 9 Abs. 4 StudO für ein romanistisches Magisterstudium allgemein - wie auch Buchstabe a. Ziffer 4.1. Satz 2 der Anlage 17 zur MagPrüfO für die Kombination eines romanistischen Hauptfaches mit einem romanistischem Nebenfach im Besonderen - lediglich einen Auslandsaufenthalt (ein Auslandsstudium) im fünften Semester empfiehlt, ist unerheblich. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern im Rahmen eines solchen Studiums keine besondere Bedeutung zukommt. Die Formulierung in der StudO ist nicht zwingend so zu verstehen, dass sie sich lediglich auf einen einsemestrigen Auslandsaufenthalt - in dann nur einem Land - bezieht. Denn da Auslandssemester soweit erkennbar nicht auf die Regelstudienzeit von neun Semestern, d.h. weder auf das Grund- noch auf das Hauptstudium (vgl. § 9 Abs. 1 - 3 StudO, § 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 10 und 19 MagPrüfO) angerechnet werden, könnte die Empfehlung sich auch allgemein auf die Zeit nach dem vierten Semester beziehen. Dass die StudO in Bezug auf den Auslandsaufenthalt lediglich eine Empfehlung und keine Verpflichtung ausspricht, kann verschiedene Gründe haben. Vor allem kann dies darauf beruhen, dass bei der Regelung des wissenschaftlichen Studiums allgemein auf zu strenge Vorgaben verzichtet wird, um dem Studierenden eine möglichst große Freiheit bei seiner Gestaltung zu gewähren. Jedenfalls verbietet sich der Rückschluss, dass eine bloße Empfehlung darauf hindeutet, dass dem Empfohlenen keine besondere Bedeutung zukommt, weil man andernfalls eine Verpflichtung ausgesprochen hätte. Alles in allem kann bei der Bestimmung der Bedeutung eines Besuchs von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern nicht maßgeblich auf die diesbezüglichen Regelungen in der Studien- und Prüfungsordnung der betreffenden Hochschule abgestellt werden. 32 So auch VG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 22 L 510/06 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks. 33 Entscheidend ist vielmehr, ob sich die insoweit notwendige besondere Bedeutung objektiv aus dem Gegenstand des fraglichen Studiums ergibt, was im Fall der Klägerin - wie oben dargelegt - zu bejahen ist. 34 Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Förderungsanspruchs der Klägerin liegen somit vor. Die Bezifferung der Höhe des Anspruchs obliegt nunmehr dem Beklagten. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 36 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 37