Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 3. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW über die bereits gezahlte Zuwendung von 3.375,00 Euro hinaus eine weitere Zuwendung in Höhe von 750,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 25.05.2004 die Gewährung einer Zuwendung für den erweiterten Ausbau einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück E1 0 und 0a in H unter Berufung auf die am 22.09.1999 in Kraft getretenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW" (Rili v. 22.09.99) und zugleich die Genehmigung für den vorzeitigen Maßnahmebeginn. In seinem Antrag gab der Kläger unter Ziffer 6 die Anzahl der angeschlossenen Bewohner (= mit Erstwohnsitz gemeldet) mit 9 an. Zugleich kreuzte er bezüglich der erbetenen Angabe, ob es sich um eine geschätzte Zahl handele, das Feld Nein" an. Unter dem 03.06.2004 bestätigte die Beigeladene u.a., dass im oben genannten Haus zum Zeitpunkt der Antragstellung 9 Personen mit Erstwohnsitz bei der Gemeinde gemeldet seien. Der Antrag des Klägers wurde als Teil eines Sammelantrags von der Beigeladenen über den Kreis L1 - als untere Wasserbehörde - der Beklagten zugeleitet. Mit einem an die Beigeladene adressierten Bescheid vom 03.08.2004 bewilligte die Beklagte der Beigeladenen für die Zeit vom 31.08.2004 bis zum 31.12.2004 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 24.375,-- Euro zur Weitergabe an die Letztempfänger (Private Grundstückseigentümer) zur Durchführung der Maßnahme Verbesserung der Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen durch den Bau einer biologischen Reinigungsstufe in Form einer Pflanzenkläranlage, eines Abwasserteichs, einer Tropfkörper- oder Belebungsanlage, die der mechanischen Abwasserbehandlung nachgeschaltet wird. Unter Ziff. 5 des Bescheides bestimmte die Beklagte, dass die Auszahlung der Zuwendung an die Beigeladene als Erstempfänger zur Weitergabe an die Letztempfänger erfolge. Zugleich machte die Beklagte die beigefügten ANBest-G zum Bestandteil des Bescheides und bestimmte abweichend oder ergänzend hierzu u.a., dass sie bei der Festsetzung der Zuwendung die von der Beigeladenen angegebene Einwohnerzahl zugrundegelegt habe. Bei Vorlage des Verwendungsnachweises sei nachzuweisen, wieviel Personen dort tatsächlich gemeldet seien. Eine Änderung des Zuwendungsbescheides behalte sich die Beklagte vor. Mit Schreiben vom 10.08.2004 übersandte die Beigeladene dem Kläger eine Kopie des Bescheides und wies erläuternd darauf hin, dass die Beklagte derzeit beabsichtige, die Anlage des Klägers mit einer Zuwendung von 3.375,-- Euro zu fördern, wofür die Beigeladene als Erstempfängerin vorgesehen sei. Bei der Festsetzung der Zuwendung sei von der Anzahl der momentan gemeldeten Personen (9) ausgegangen worden. Bei Vorlage des Verwendungsnachweises habe die Beigeladene nachzuweisen, wie viel Personen zu diesem Zeitpunkt amtlich gemeldet seien. Dementsprechend behalte sich die Beklagte eine Änderung des Zuwendungsbescheids bzw. der Förderung vor. Bereits zuvor hatte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 08.07.2004 den vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigt. Unter dem 12.10.2004 legte der Kläger der Beigeladenen als Verwendungsnachweis eine Rechnung der Fa. T vom 24.09.2004 über den Betrag von 4.544,51 Euro vor. Noch mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die Beigeladene den Verwendungsnachweis nebst Mittelabruf der Beklagten. Zugleich teilte sie der Beklagten mit, dass sich die Anzahl der mit Erstwohnsitz gemeldeten Personen erhöht habe. Insgesamt seien nunmehr 11 Personen gemeldet. Die Beigeladene bat um wohlwollende Prüfung und Abänderung des Zuwendungsbescheides von 3.375,-- Euro auf 4.125,-- Euro. Am 03.11.2004 gingen bei der Beigeladenen Fördergelder in Höhe von 3.375,-- Euro zur Weiterleitung an den Kläger ein. Am 03.01.2005 legte der Kläger vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Zuwendungsbescheid vom 03.08.2004 ein und berief sich auf die Nebenbestimmungen, in denen die Beklagte ausgeführt habe, bei Vorlage des Verwendungsnachweises sei nachzuweisen, wie viel Personen tatsächlich gemeldet seien; eine Änderung des Zuwendungsbescheides bleibe vorbehalten. Durch Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass sich die vom Kläger angeführte Nebenbestimmung auf solche Fälle beziehe, in denen z. B. wegen eines Hausneubaus bei Antragstellung keine genaue Angabe zur Einwohnerzahl gemacht werden könne. Aus der Formulierung könne jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Änderung der Personenzahl automatisch eine Änderung des Zuwendungsbescheides nach sich ziehe. Von einer Schätzung sei im Fall des Klägers nicht ausgegangen worden. Die vom Kläger angegebene Personenzahl sei von der Beigeladenen bei Antragstellung bestätigt worden. Der Kläger hat am 25.02.2005 Klage erhoben, mit der er die Gewährung weiterer Fördermittel in Höhe von 750,-- Euro erstrebt. Er trägt vor: Sein Fall sei vergleichbar mit dem Fall eines Neubauvorhabens. Bereits bei Antragstellung sei zu erwarten gewesen, dass sich die tatsächliche Personenzahl verändern werde, so dass nur eine Schätzung der angeschlossenen Einwohner möglich gewesen sei. Richtigerweise hätte er daher im Antrag die Anzahl der angeschlossenen Bewohner als geschätzte Zahl angeben müssen. Dass er dies nicht getan habe, könne ihm nicht angelastet werden, weil er von der Beigeladenen falsch beraten worden sei. Das Verhalten der Beigeladenen müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil die jeweilige Gemeinde aufgrund der Richtlinien zwingend in das Genehmigungsverfahren einbezogen sei. Im übrigen habe die Beklagte in einem gleichgelagerten Fall den Zuwendungsbescheid nachträglich abgeändert und den Zuwendungsbetrag nach oben korrigiert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2005 zu verpflichten, ihm im Rahmen der Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW über die bereits gezahlte Zuwendung von 3.375,00 Euro hinaus eine weitere Zuwendung in Höhe von 750,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Höhe der dem Kläger gewährten Zuwendung sei zutreffend berechnet worden. Von der im Antragsformular eingeräumten Schätzungsmöglichkeit habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Daher bestehe für ihn nicht die Möglichkeit, die Personenzahl mit der Weiterleitung des Verwendungsnachweises abzuändern. Sinn und Zweck der Regelung bestehe darin, den Zuwendungsbescheid nicht laufend abändern zu müssen. Im Übrigen sei der Beklagten eine eventuelle Falschberatung durch die Beigeladene nicht zuzurechnen. Die Beigeladene trete im hier in Rede stehenden Zuwendungsprogramm als Erstempfänger auf und stehe folglich eindeutig im Lager des Einzelantragstellers als Letztempfänger. Aus der Formulierung der Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid könne auch nicht geschlossen werden, dass eine Änderung der Personenzahl automatisch zu einer Änderung des Zuwendungsbescheides führen werde. In dem vom Kläger genannten Vergleichsfall seien deshalb 8 Personen zugrundegelegt worden, weil im Antrag die Personenzahl nur geschätzt worden sei. Bei einem Auseinanderfallen der Personenzahlen, die vom Antragsteller angegeben und von der Gemeinde bestätigt würden, sei zwar grundsätzlich nach den Richtlinien die Anzahl maßgeblich, welche von der Gemeinde bestätigt werde. Dennoch sei bei einem Auseinanderfallen dieser Angaben stets eine Schätzung angenommen worden. Letztlich habe sich eine Verwaltungspraxis herausgebildet, wonach bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises immer die Zahl von Einwohnern zugrundegelegt worden sei, die tatsächlich an die Kläranlage angeschlossen worden waren, soweit sich dies zugunsten des betreffenden Antragstellers ausgewirkt habe. Solche von den Antragstellern gemachten Angaben seien stets als Änderung ihres Antrags aufgefasst und dann entsprechende Änderungsbescheide erlassen worden. Das Problem im vorliegenden Fall liege darin, dass der Kläger diesen Zeitpunkt verpasst habe und die Angabe zur Änderung der Einwohnerzahl erst gleichzeitig mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bekannt gegeben habe. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises sei der Fall jedoch abgeschlossen gewesen, so dass eine Änderung des Bescheides nicht mehr in Betracht gekommen sei. Es habe noch andere Fälle aus anderen Städten gegeben, die mit dem vorliegenden Fall vergleichbar gewesen seien. Auch in jenen Fällen seien erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises die Bewohnerzahlen nach oben korrigiert worden. Auch in diesen Fällen seien die entsprechenden Anträge abgelehnt worden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Insbesondere hat der Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass das Förderprogramm, auf dessen Grundlage der Kläger die Gewährung einer (weiteren) Zuwendung erstrebt, zum Ende des Jahres 2004 ausgelaufen ist (vgl. Teil I Ziff. 6 Rili v. 22.09.99). Damit stehen zwar keine Haushaltsmittel mehr für dieses Förderprogramm bereit. Darauf kommt es aber nicht an. Zwar ist die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan Voraussetzung für eine rechtmäßige Subventionsgewährung. Das ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des Haushaltsplans nur verwaltungsinterne Bedeutung haben und für die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar relevant sind. Ist ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung in dem vom Kläger behaupteten Umfang entstanden, so kann die Behörde ihm nicht allein und mit Erfolg entgegenhalten, dass die Haushaltsmittel erschöpft sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379; Thüringer OVG, Urteil vom 16.10.2001 - 2 KO 169/00 - GewArch 2002, 325. Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine weitere Zuwendung in Höhe von 750,-- Euro aus dem Programm Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW". Zwar besteht im Regelfall kein Anspruch des Bürgers auf die Gewährung von Zuwendungen, sondern nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Gewährung. Im vorliegenden Fall ist aber die Ablehnung der weiteren Zuwendungsmittel gegenüber dem Kläger ermessensfehlerhaft erfolgt und die Gleichbehandlung mit anderen Fällen gebietet es, dem Kläger die begehrte Zuwendung zuzusprechen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der vom Kläger bei der Beklagten beantragten Subvention gibt es nicht. Maßgeblich für die vom Kläger begehrte Zuwendung sind mithin die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW" in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese sahen eine Förderung zur Verbesserung der Reinigungsleistung bei Kleinkläranlagen, insbesondere durch den Bau einer zusätzlichen kontrollierbaren und der mechanischen Abwasserbehandlung nachgeschalteten biologischen Reinigungsstufe vor und berechtigten zu einer Förderung von pauschal 1.500,-- Euro bei bis zu 4 Einwohnern und von 750,-- Euro für jeden weiteren angeschlossenen Bewohner. Bei den einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da derartige ermessenlenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45; VGH Kassel, Urteil vom 15.12.1995 - 8 UE 1773/94 - . Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Folglich kann das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen vom Gericht nur dahin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen; entscheidend ist insoweit, wie die zuständigen Behörden die Richtlinie zum maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 a.a.O. Die Verwaltungsvorschriften sind nichts weiter als Indizien für das Vorhandensein einer derartigen Verwaltungspraxis. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.04.1992 - 7 L 3790/91 - und Urteil vom 29.06.1998 - 11 L 4882/95 -. Der Gleichheitssatz gebietet es, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, vgl. hierzu BVerwGE, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 - in JURIS, welches an der Verpflichtung auszurichten ist, Vergleichbares nicht ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache sich ergebenden oder sonst einleuchtenden Grund ungleich oder Unvergleichbares nicht ohne einen solchen Grund gleich zu behandeln. Damit ist der Schutz gegen willkürliche Diskriminierungen oder Privilegierungen gewährleistet, indem nämlich die Behörde zu einer differenzierenden Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnis verpflichtet wird. Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Beklagten im vorliegenden Fall als rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft. Allerdings dürfte die in den Rili v. 22.09.99 schriftlich festgelegte Verwaltungspraxis dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden sein. Die Rili v. 22.09.99 differenzierten zwischen zwei wesentlich unterschiedlichen Sachverhalten: Grundsätzlich war die von der Gemeinde bei Weiterleitung des Antrags bestätigte Einwohnerzahl (= Zahl der an die Anlage angeschlossenen Bewohner) für die Ermittlung des Zuschusses maßgeblich (Teil II, Ziff. 4.3.2. der Rili v. 22.09.99). Dies galt mithin und insbesondere für den Fall, dass die Angabe des Antragstellers von der durch die Gemeinde bestätigten Zahl abwich. Abweichend hiervon war die Zahl der von der Gemeinde bei Weiterleitung des Verwendungsnachweises bestätigten Einwohnerzahl für die Ermittlung des Zuschusses maßgeblich, sofern die Einwohnerzahl bei Antragstellung nur geschätzt werden konnte (Teil II, Ziff. 5.5.3 der Rili v. 22.09.99). Aus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass grundsätzlich die Verhältnisse bei Antragstellung und die Zahl der in diesem Zeitpunkt gemeldeten Bewohner für die Berechnung der Zuwendung maßgeblich sein sollten. Eine spätere Veränderung der Einwohnerzahl sollte irrelevant sein. Nur wenn der Gemeinde bei Antragstellung keine konkrete Zahl gemeldeter Bewohner vorlag (z. B. mangels Bezugsfähigkeit eines Neubaus bei Antragstellung) sollten der Zeitpunkt der Weiterleitung des Verwendungsnachweises und die dann gegebenen Meldeverhältnisse ausschlaggebend sein. Mit diesen Grundsätzen trugen die Richtlinien einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Einwohnerzahl und mithin die Zahl der angeschlossenen Bewohner eine Variable ist, die ständigen Veränderungen ausgesetzt sein kann. Die Fixierung der maßgeblichen Einwohnerzahl auf den Moment der Weiterleitung des Antrags hatte nicht nur Rechtssicherheit für die Antragsteller bei der Einplanung der finanziellen Mittel zur Folge (eine Verringerung der Einwohnerzahl nach Weiterleitung des Antrags führte nicht zu einer Verringerung der Fördersumme), sondern bedeutete auch eine Verwaltungsvereinfachung, weil die Bewilligungsbehörde vor Bewilligung der Zuwendung nicht mehr nachforschen musste, ob sich die Einwohnerzahl kurzfristig verringert oder erhöht hatte. Andererseits berücksichtigten die Richtlinien, dass in bestimmten Fällen (z. B. bei Errichtung eines Neubauvorhabens) die Zahl der an die Anlage anzuschließenden Einwohner bei Antragstellung noch nicht ermittelt werden konnte. Diese Richtlinien hat die Beklagte jedoch bei der Vergabe der Fördermittel so nicht angewendet. Stattdessen hat sie abweichend von diesen schriftlich niedergelegten Richtlinien nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung stets eine Neuberechnung zugunsten des jeweiligen Antragstellers vorgenommen, wenn dieser noch vor der Vorlage des Verwendungsnachweises mitteilte, dass sich die Einwohnerzahl auf dem maßgeblichen Grundstück erhöht habe. Diese Praxis galt nicht nur dann, wenn die Angaben des Antragstellers und der Gemeinde voneinander abwichen (diesen Fall behandelte die Beklagte als Schätzung), sondern auch dann, wenn die angegebene und die bestätigte Einwohnerzahl bei Weiterleitung des Antrags übereinstimmend gewesen waren - diesen Fall behandelte die Beklagte als Abänderung des ursprünglichen Antrags. Hingegen lehnte die Beklagte ausweislich ihrer eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung solche Anträge - wie den des Klägers - stets ab, wenn die korrigierte Einwohnerzahl erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises mitgeteilt wurde, weil zu diesem Zeitpunkt der Fall für sie bereits endgültig abgeschlossen gewesen sei. Bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Klägers hat die Beklage im Widerspruchsbescheid allerdings maßgeblich darauf abgestellt, dass gemäß Ziff. 4.3.2 der Richtlinien die von der Gemeinde bei Weiterleitung des Antrags bestätigte Einwohnerzahl für die Ermittlung des Zuschusses grundsätzlich maßgebend sei und dass von einer Schätzung nach Ziff. 5.5.3 der Richtlinie nicht ausgegangen worden sei, weil die Personenzahl von der beigeladenen Gemeinde bestätigt worden sei und der Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass es sich bei der angegebenen Bewohnerzahl nicht um eine geschätzte Zahl gehandelt habe. Damit ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung ohne sachlichen Grund ausdrücklich von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis abgewichen. Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der Fördersumme die Personenzahl 11 zugrundegelegt wird. Im Zuwendungsbescheid vom 03.08.2004 hat die Beklagte noch ausdrücklich erklärt: Bei Vorlage des Verwendungsnachweises ist mir nachzuweisen, wieviel Personen dort tatsächlich gemeldet sind. Eine Änderung des Zuwendungsbescheides behalte ich mir vor." Damit hat sie zu erkennen gegeben, die Einwohnerzahl bei Vorlage des Verwendungsnachweises erneut prüfen zu wollen, ohne allerdings einen Anspruch auf eine Neuberechnung einzuräumen. Ein derartiger Anspruch folgt vorliegend jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn wenn die Bewilligungsbehörde bei allen Anträgen, bei denen die Angaben vor der Vorlage des Verwendungsnachweises korrigiert worden sind, eine Neuberechnung vorgenommen hat, stellt es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn sie für den Fall, in dem der Antragsteller - wie hier - die Korrektur der Einwohnerzahl bei Vorlage des Verwendungsnachweises vornimmt, eine Abänderung ablehnt. Grundlegende Unterschiede in den beiden Fallgruppen, die zu einer Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen Anlass gäben, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere vermag der Hinweis darauf, dass das Verfahren mit Vorlage des Verwendungsnachweises abgeschlossen sei, nicht zu überzeugen. Denn da der Zuwendungsbescheid den Letztempfängern - wie dem Kläger - von der Beklagten nicht bekannt gegeben wurde, war er im Regelfall bei Vorlage des Verwendungsnachweises nicht in Bestandskraft erwachsen und war mithin einer Änderung ohne Bindung an die Regelungen der §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW auch noch nach Vorlage des Verwendungsnachweises zugänglich. Die Vorlage des Verwendungsnachweises stellte auch keine zeitliche Zäsur mit Blick auf den tatsächlichen Abschluss des Projekts dar. Denn die Beklagte hatte dem Kläger den vorzeitigen Maßnahmebeginn bewilligt und tatsächlich war das geförderte Projekt spätestens mit Rechnungserteilung der Firma T vom 24.09.2004 abgeschlossen worden. Andere vernünftige und nachvollziehbare Gründe, den Fall des Klägers anders zu behandeln als die Fälle, in denen die Einwohnerzahl von den Antragstellern schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises nach oben korrigiert worden war, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es andere, dem Fall des Klägers vergleichbare Fälle gibt, in denen die Neuberechnung ebenfalls abgelehnt worden ist. Maßgebliche Vergleichsgruppe ist die Gruppe, mit der der Kläger eine Gleichbehandlung erstrebt. Hingegen kann es nicht darauf ankommen, ob - neben dem Kläger - noch weitere Antragsteller zu Unrecht von einer höheren Förderung ausgeschlossen worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.