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Urteil

25 K 5562/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0302.25K5562.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Unter dem Datum vom 9. September 2003 meldete die Klägerin einen Hund der Rasse American Staffordshire-Terrier als in ihrem Haushalt lebend an. Mit Hundesteuerbescheid vom 12. Dezember 2005 zog die Beklagte die Klägerin als Halterin eines Hundes gemäß § 3 LHundG für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2006 zu Hundesteuer in Höhe eines Betrages von 504,00 Euro heran. Der dagegen von der Klägerin erhobene Widerspruch, der mit der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 begründet wurde, ist durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. September 2006 als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit der am 26. Oktober 2006 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Erhebung der Hundesteuer, soweit sie den Jahressteuerbetrag für einen nicht als gefährlich einzustufenden Hund übersteigt, und macht im Wesentlichen zur Begründung geltend, der Satzungsgeber trage - wenn er sich an das Ordnungsrecht anlehne - die Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Die Höherbesteuerung von Hunden der Rasse American Staffordshire-Terrier verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Höherbesteuerung aufgrund einer vermeintlich gesteigerten Aggressivität sei weder aufgrund der Zuchtgeschichte noch aufgrund sachlich tragender Erwägungen gerechtfertigt. Hunden der Rasse American Staffordshire-Terrier könne nicht aufgrund ihrer Zuchtgeschichte eine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden. Aufgrund wissenschaftlicher oder statistischer Erhebungen könne man nicht zu der Überzeugung gelangen, dass Hunde der Rasse American Staffordshire-Terrier gefährlicher seien als andere Hunderassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts. In Niedersachsen seien zum 1. März 2003 die Rasselisten vollumfänglich abgeschafft worden, da sich insbesondere anhand wissenschaftlicher Untersuchungen der rassebezogene Gefährlichkeitsansatz nicht weiter aufrecht erhalten habe lassen. Es sei wissenschaftlich unhaltbar, dass von Hunden bestimmter Rassen eine höhere Gefahr ausgehe als von Hunden anderer Rassen. Zur Begründung werde u.a. verwiesen auf die Dissertation "Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000", vorgelegt von Angela Mittmann, 2002, sowie die Dissertation "Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000", vorgelegt von Tina Johann, 2004. Schließlich sei eine erhöhte Steuer auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Haltung eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier keinen höheren Aufwand erfordere als die Haltung eines nicht als gefährlich anzusehenden Hundes. Die Klägerin beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28. September 2006 insoweit aufzuheben, als Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Jahressteuerbetrag von 120,00 Euro übersteigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Verwaltungsvorgänge und trägt ergänzend vor, auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 ausgeführt, dass weder das Rechtsstaatsprinzip noch der allgemeine Gleichheitssatz es verlangten, dass jede Gemeinde komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben müsse, bevor sie eine hierauf gestützte ordnungs- oder steuerrechtliche Regelung erlassen dürfe. Es diene im Gegenteil der Rechtseinheit und sei in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn die Gemeinden sich hierzu der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienten. Diese Erkenntnisse beruhten auf verschiedenen Gutachten, aus denen sich ergebe, dass das aggressive Verhalten einzelner Tiere von verschiedenen Faktoren wie individueller Veranlagung, Aufzucht und Verhalten des Halters abhänge. Es lägen auch keine zwischenzeitlich neu gewonnenen überzeugenden Erfahrungen und Erkenntnisse vor, die eine Überprüfung der Rasseliste seitens der Stadt N notwendig gemacht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Hundesteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Siebten Änderungssatzung vom 1. Juli 2005 zur Hundesteuersatzung der Stadt N vom 22. Dezember 1998 (im Folgenden HStS). § 2 Abs. 1 Satz 2 HStS - Steuermaßstab und Steuersatz - lautet, soweit maßgeblich: "Für die Haltung von gemäß § 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW vom 18. Dezember 2002) als gefährlich geltenden Hunden beträgt die Steuer jährlich 504,00 Euro je gehaltenem Hund." § 2 Abs. 3 HStS hat - soweit maßgeblich - folgenden Wortlaut: "Über die im Einzelfall als gefährlich einzustufenden Hunde gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW hinaus gelten Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen und Mischlinge als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier." Diese Satzungsregelungen, insbesondere dass der von der Klägerin gehaltene Hund der Rasse American Staffordshire-Terrier zu den gefährlichen Hunden gezählt wird und für solche Hunde ein deutlich gesteigerter Hundesteuersatz zu zahlen ist, bilden für die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu Hundesteuer eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Hundesteuersatzung der Stadt N ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. Auch materiell bilden die zugrunde gelegten Regelungen gültiges Ortsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat grundlegend in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 87/99 - ausgeführt, der einer Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum sei nicht überschritten, wenn die Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz vorsehe, Kampfhunde in einem abstrakten Sinn beschreibe und darüber hinaus für bestimmte Hunde in einer Liste die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich vermute. Diese Rechtsgrundsätze beanspruchen nach wie vor Gültigkeit; die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen an. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit als maßgeblich betont, eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerrege- lung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfalte, bedürfe keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeute für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gelte nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam seien, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheine. Dabei sei dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gelte auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen könnten - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und - praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe. Die entscheidende Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gebe, die in der diesbezüglichen Satzungsregelung aufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde einzustufen, sei zu bejahen. Die in dieser Vorschrift genannte Liste enthalte unter im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden müsse. Ersichtlich habe der Satzungsgeber darauf abgestellt, dass es sich bei den in die Liste aufgenommenen Hunden um - erst in neuerer Zeit verstärkt importierte - Züchtungen handele, die im Ausland u.a. für Hundekämpfe bestimmt gewesen seien. Dementsprechend sei bei diesen Hunden eine Zuchtauswahl getroffen worden, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswille ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern solle. Aus den Veröffentlichungen ergebe sich zwar auch, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren der Züchtungen a priori aufgrund ihrer Merkmale von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen sei; denn das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes hänge von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Der von der Stadt verfolgte Lenkungszweck und das Lenkungsziel bestehe zulässigerweise darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Stadt solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Da die erhöhte Hundesteuererhebung für gefährliche Hunde ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mithin durch den von der Stadt N verfolgten Lenkungszweck und den ihr dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum grundsätzlich gerechtfertigt ist, ist rechtlich unerheblich, ob für die Haltung von gefährlichen Hunden ein erhöhter Aufwand betrieben wird. In seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34/05 - hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung grundsätzlich bestätigt und betont, ein Satzungsgeber, der Kampfhunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern wolle, könne zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung - konkret Landeshundeverordnung NRW - übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Der Satzungsgeber trage dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Das Bundesverwaltungsgericht betont in vorstehender Entscheidung, es stehe außer Frage, dass ein Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen könne, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen wolle. Dabei brauche der Satzungsgeber die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie offensichtlich falsch seien. Nur wenn letzteres der Fall wäre, wäre der Satzungsgeber gehindert, gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Annahmen begründete Regelung zu übernehmen. Mithin verlangten weder das Rechtsstaatsprinzip noch der allgemeine Gleichheitssatz, dass jede Gemeinde komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben müsse, bevor sie eine hierauf gestützte ordnungs- oder steuerrechtliche Regelung erlassen dürfe. Es diene im Gegenteil der Rechtseinheit und sei in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn die Gemeinden sich hierzu der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienten, sofern sie davon ausgehen könnten, dass die der dortigen normativen Konzeption zugrunde liegenden Annahmen - für den ordnungsrechtlichen Umgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde -nutzbar gemacht werden könnten. Sei dies der Fall, seien die Gemeinden auch nicht gehindert, auf dieser Grundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetz- oder -verordnungsgebers in ihren eigenen Rechtsetzungswillen aufzunehmen. Nehme aber ein Satzungsgeber die Regelung eines anderen Normgebers in sein eigenes Regelwerk auf, gelte sie kraft seiner Rechtsetzungsmacht mit der Folge, dass er von Anfang an in vollem Umfang verantwortlich sei für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, auch soweit sie von der Richtigkeit etwa jener tatsächlichen Annahmen und Erkenntnisse abhänge, die der Regelung des Landesnormgebers zugrunde lägen. Dies umschließe auch die Pflicht des Satzungsgebers, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu behalten und gegebenenfalls zu korrigieren. Die Hundesteuersatzung in Form ihrer Siebten Änderungssatzung der Stadt N knüpft an § 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 an. § 3 Abs. 2 LHundG NRW - Gefährliche Hunde - lautet - soweit maßgeblich -: "Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden." Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - auf der Grundlage eigener Tatsachenerhebungen zu der Feststellung gelangt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zwar nicht allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne, jedoch genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde der im Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland aufgezählten Rassen für das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren wie Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters - in besonderer Weise gefährlich werden können. Das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 bestimmt in § 2 Abs. 1 - soweit erheblich -: "Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden." Wie sich im Einzelnen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - ergibt, ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire- Terrier an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse angeknüpft wird. Es gibt hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass solche Hunde für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Damit hat auch der Satzungsgeber der Stadt N seiner Nachweisverpflichtung genügt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - ausgeführt, das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 sei, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen beziehe, mit dem Grundgesetz vereinbar. Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssten, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Im Einzelnen heißt es insoweit in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: "Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 <354>). Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen. Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Nach den Ausführungen von Frau F in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes zwar nicht um ein Rassemerkmal. Doch ist es andererseits nach der Einschätzung dieser Wissenschaftlerin (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, "Kampfhunde?" Gefährliche Hunde? Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl. 2000 S. 4 <7 f.>) unbestritten, dass Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landschaft und Forsten in Auftrag gegebenen (so genannten Qualzucht-)Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999 sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert (vgl. Gutachten, S. 32). Feddersen-Petersen (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 9 <14<) spricht davon, das Verhalten, auch das Aggressionsverhalten, eines Hundes sei stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und rechnet die so genannten Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten "nicht ohne Problematik" sei (vgl. Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78). Schließlich berichtet Unshelm (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 19 <20 ff.>) davon, dass insbesondere Hunde der Rassen Pitbull- Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier, aber wohl auch der Rasse Bullterrier, sogar unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung ihrer Halter relativ häufig wegen ihrer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit für Menschen und Tiere aufgefallen seien. Für eine besondere Gefährlichkeit sprechen auch die Zahlen, die die Bundesregierung im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegt hat. Sie beruhen für die Jahre 1991 bis 1995 auf einer Umfrage des Deutschen Städtetags, die dieser bei seinen Mitgliedern durchgeführt hat. 93 der befragten Städte haben konkrete Angaben gemacht. Danach liegen unter den Hunderassen, die wegen ihrer Gefährlichkeit Anlass zu ordnungsbehördlichem Einschreiten gegeben haben, zwar diejenigen des Pitbulls, des Bullterriers und des Staffordshire-Bullterriers nur an vierter, sechster und siebenter Stelle; andere Hunde wie der Deutsche Schäferhund sind zum Teil wesentlich öfter negativ in Erscheinung getreten (vgl. Deutscher Städtetag, Der Stadthund, Anzahl - Steuern - Gefährlichkeit, 1997, S. 37, 46 ff.). Die in der Erhebung mitgeteilten absoluten Zahlen sagen aber nichts Verlässliches darüber aus, welches Gefahrenpotential den einzelnen Rassen tatsächlich zukommt. Denn eine Aussage dazu setzt einen Vergleich der Zahl an schadensrelevanten Vorfällen mit dem jeweiligen Bestand der betreffenden Hunde voraus. Wird für diesen Vergleich hinsichtlich des Hundebestands von den Zahlen ausgegangen, die in Schleswig-Holstein die Landesregierung im Jahre 2000 gegenüber dem Landtag auf der Grundlage der Welpenstatistik des Verbands für das Deutsche Hundewesen für die Zeit von 1992 bis 1997 genannt hat (vgl. LTDrucks 15/247, S. 2 f.), erscheint es nachvollziehbar und plausibel, wenn der Deutsche Städtetag, wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme weiter mitgeteilt hat, in einer ersten Auswertung der von ihm ermittelten Fakten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Hunde der Rasse Pitbull-Terrier im Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Vorkommen am häufigsten an Beißvorfällen beteiligt sind und auch Hunde der weiteren Bullterriervarianten im Vergleich zu anderen Hunderassen erheblich mehr beißen, als ihrer jeweiligen Population entspricht (vgl. dazu auch die Angaben bei Orlikowski-Wolf, Verwaltungsrundschau 2002. S. 369 <372>). Umfragen, die von der Bundesregierung während der parlamentarischen Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bei den Bundesländern durchgeführt wurden, bestätigen dieses Ergebnis. Nach den dabei gewonnenen Erkenntnissen, die das Bundesministerium des Innern in das Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeführt hat, waren in Brandenburg im Jahre 2000 Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Verhältnis zu ihrer geschätzten Population achtmal so häufig durch Bisse aufgefallen wie Hunde anderer Rasen. In Hamburg waren 1998 und 1999 Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier an einem Drittel der Beißvorfälle beteiligt, bei denen Menschen verletzt wurden. In Rheinland- Pfalz sind Hunde dieser Rassen im Vergleich zu ihrer Population ebenfalls häufiger durch ihre Beteiligung an derartigen Vorfällen in Erscheinung getreten als andere Hunde (vgl. dazu auch RhPfVerfGH, NVwZ 2001, S. 1273 <1276>). Schließlich wird im Rahmen der Erhebung, die das Bundesministerium des Innern im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zu den Erfahrungen mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bei den Bundesländern durchgeführt hat, auch für Mecklenburg-Vorpommern davon berichtet, dass vor allem Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Art überproportional häufig in Beißzwischenfälle verwickelt gewesen seien. Auch wenn berücksichtigt wird, dass in Bund und Ländern für Hunde verlässliche Beißstatistiken offenbar nicht geführt werden und insbesondere, von den allerdings nur geschätzten Angaben in der erwähnten Äußerung der schleswig-holsteinischen Landesregierung abgesehen, genaue Zahlen zur Gesamtschau der Exemplare einzelner Hunderassen fehlen, sind die Daten, die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG zugrunde liegen, nicht unergiebig und in der Folge die darauf gestützten Erwägungen des Gesetzgebers nicht offensichtlich fehlerhaft. Sie tragen vielmehr das angegriffene Einfuhr- und Verbringungsverbot. Der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Hunde der betroffenen Rassen Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden sind. Es ist nicht vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ein Hund dieser Rassen sich dem Einfluss des Halters entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt (zum Lebensschutz als elementarer staatlicher Schutzaufgabe vgl. BVerfGE 88, 203 <257>; zum Gesundheitsschutz BVerfG 85, 191 <212 f.>; 87, 363 <386>), und mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen, die Beißvorfälle unter Beteiligung von Hunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerb-EinfG wegen deren Stärke und Beißkraft für diese Schutzgüter haben können, bilden die genannten Daten vor diesem Hintergrund zusammen mit den oben wiedergegebenen Äußerungen des fachwissenschaftlichen Schrifttums eine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Gesetzgebers, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen." Die Einstufung eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier als gefährlicher Hund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner weiteren Entscheidung vom 29. März 2004 - 1 BvR 492/04 - nochmals bestätigt. Mithin ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse angeknüpft wird; der Satzungsgeber konnte sich rechtsfehlerfrei dieser Einschätzung anschließen, die Einstufung eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier als Kampfhund bejahend vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2008 -. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Dissertationen vermögen die Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Urteil vom 16. März 2004 zugrunde liegt, nicht in Frage zu stellen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Dissertation "Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000" - vorgelegt von Angela Mittmann, 2002, zeitlich vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erstellt worden ist, mithin Eingang in die allgemeine Erkenntnislage gefunden hat. Darüber hinaus legt diese Dissertation nach Auffassung der Kammer nicht nahe, die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen: Das gezeigte Verhalten der Hunde wurde im Wesenstest Verhaltenskategorien zugeordnet, die als Skalierung bezeichnet sind; insgesamt gab es sieben mögliche Skalierungen. Die Skalierungen 2 bis 7 standen dabei für aggressives Verhalten verschiedener Eskalationsstufen - von Skalierung 2 für optisches und akustisches Drohen, bis Skalierung 7 für Beißen mit Beruhigung des Tieres nach erst über zehn Minuten (Seite 72 folgende der Dissertation). Die Studie bezieht sich auf eine Gesamtzahl von 415 Hunden, unter diesen waren 93 Hunde der Rasse American Staffordshire- Terrier, 38 Hunde der Rasse Bullterrier, 63 Hunde vom Pitbull-Typus, 56 Hunde der Rasse Dobermann, 97 Hunde der Rasse Rottweiler und 68 Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier. Die Ergebnisse zeigen, dass Hunde der Rasse American Staffordshire-Terrier bei den Skalierungen 2 bis 7 jedenfalls nicht unterdurchschnittlich vertreten sind; 12 Hunde zeigten im Wesenstest in einer oder mehreren Situationen höchstens die Skalierung 3 (Schnappen bei stationärem Körper), unter diesen war kein Bullterrier, aber alle übrigen Rassen waren gleichmäßig verteilt. Der prozentuale Anteil der Hunde, die höchste Skalierung 5 (Beißen oder Angreifen mit vorangegangenem Drohverhalten) zeigten, betrug im Mittel der Rassen 9 %; dabei zeigten von den Hunden der Rasse American Staffordshire-Terrier 13 % der Tiere die Skalierung 5 (vgl. Abbildung IV.6 Seite 76 der Dissertation). Die Dissertation "Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000 - vorgelegt von Tina Johann, 2004 - führt ebenfalls nicht dazu, die Erkenntnislage des Bundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen. Auf Seite 77 dieser Dissertation wird ausgeführt, von den 70 getesteten Golden Retrievern bekamen 41 Hunde im gesamten Test keine höhere Skalierung als eine 1 und zeigten somit nie aggressives Verhalten. 28 Hunde reagierten im Test mit Verhalten der Skalierung 2 (optische und/oder akustische Drohsignale), die Skalierungen 3 (Schnappen mit stationärem Körper), 4 (Schnappen mit unvollständiger Annäherung), 6 (Beißen ohne vorangegangenes Drohverhalten) und 7 (Beruhigung des Tieres nach Eskalation erst nach über zehn Minuten) wurden bei keinem Hund beobachtet. Ein Hund bekam in der Testsituation "Betrunkener" die Skalierung 5. Bei den Hunderassen der Dissertation von Mittmann, 2002, zeigten dagegen 12 Hunde den Wert 3 und 6 Hunde die Skalierung 4. 37 Hunde reagierten mit der höchsten Skalierung 5, 1 Tier reagierte mit der Skalierung 6. In der Dissertation von Johann, 2004, findet sich auf Blatt 78 als Zusammenfassung, nach den Richtlinien des Wesenstests reagierten somit 69 Hunde (98,6 %) in den Testsituationen angemessen und nur 1 Hund (1,4 %) zeigte inadäquat aggressives Verhalten. Bei Mittmann (2002) reagierten 395 Hunde (95 %) adäquat, 19 Hunde (4,6 %) inadäquat aggressiv und 1 Hund (0,2 %) gestört aggressiv. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtlichen Unterschiede in der Prozentzahl erscheint der Kammer der gezogene Schluss, es ergebe sich kein signifikanter Unterschied in der Häufigkeit von inadäquatem Aggressionsverhalten, zumindest fragwürdig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2004 - a.a.O. - weiter ausgeführt, der Gesetzgeber habe allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigten. Gemäß § 22 LHundG NRW werden die Auswirkungen dieses Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum ist rechtlich nicht zu beanstanden; es ist sachgerecht., dass der Landesgesetzgeber diesen zeitlichen Überprüfungsspielraum vor einer Neubewertung des Landeshundegesetzes, insbesondere seiner Annahmen zu der Gefährlichkeit einzelner Hunderassen, ausschöpft, vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. November 2005 - 6 K 2292/02 -. Die Heranziehung der Klägerin betrifft die für das Jahr 2006 zu zahlende Hundesteuer; das Jahr 2006 liegt innerhalb des maßgeblichen Fünf-Jahres- Zeitraumes. Die Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.