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Urteil

2 K 5474/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener oder verspäteter Beförderung setzt eine schuldhafte Verletzung der beamtenrechtlichen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung voraus. • Der Dienstherr darf einen Beamten während laufender disziplinarischer Ermittlungen von Beförderungen ausschließen, um nicht im Widerspruch zu stehen, bevor die Vorwürfe geklärt sind. • Der Dienstherr muss Disziplinarverfahren jedoch ohne vermeidbare Verzögerung durchführen; hier lag keine verzögerte Verfahrensführung vor. • Die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 153a StPO (Erledigung durch Zahlung einer Geldbuße) kann nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Disziplinarmaßnahmenverbot begründen, das weitere disziplinarische Maßnahmen ausschließt. • Ein Beamter kann den Schadensersatzanspruch verlieren, wenn er schuldhaft darauf verzichtet, rechtzeitig Primärrechtsschutz gegen die Beförderungsentscheidungen zu suchen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für verspätete Beförderung bei rechtmäßigem Ausschluss in laufendem Disziplinarverfahren • Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener oder verspäteter Beförderung setzt eine schuldhafte Verletzung der beamtenrechtlichen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung voraus. • Der Dienstherr darf einen Beamten während laufender disziplinarischer Ermittlungen von Beförderungen ausschließen, um nicht im Widerspruch zu stehen, bevor die Vorwürfe geklärt sind. • Der Dienstherr muss Disziplinarverfahren jedoch ohne vermeidbare Verzögerung durchführen; hier lag keine verzögerte Verfahrensführung vor. • Die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 153a StPO (Erledigung durch Zahlung einer Geldbuße) kann nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Disziplinarmaßnahmenverbot begründen, das weitere disziplinarische Maßnahmen ausschließt. • Ein Beamter kann den Schadensersatzanspruch verlieren, wenn er schuldhaft darauf verzichtet, rechtzeitig Primärrechtsschutz gegen die Beförderungsentscheidungen zu suchen. Der Kläger, Kriminaloberkommissar bei der Wasserschutzpolizei NRW, nutzte 2004 privat ein Dienstkraftfahrzeug und gab dies im Fahrtenbuch nicht korrekt an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a StPO ein. Gegen den Kläger wurden disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet; diese wurden nach Prüfung unter Berufung auf das neue LDG NRW eingestellt. Der Kläger war der Ansicht, die Verzögerungen führten dazu, dass er nicht in Beförderungsauswahlverfahren im April bzw. Juli 2005 einbezogen wurde, woraufhin er Schadensersatz und Gleichstellung mit Beförderten begehrte. Die Verwaltung wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Auswahlkriterien ergäben mangelnde Eignung wegen des Geständnisses im Vorermittlungsverfahren; außerdem habe die Bezirksregierung ihr Mitspracherecht ausgeübt oder abgewartet. Der Kläger erhob Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. • Rechtsnatur des Anspruchs: Schadensersatz wegen versäumter Beförderung setzt eine adäquat-kausale und schuldhafte Verletzung der Auswahlkriterien (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung, vgl. § 7 LBG NRW) und den fehlenden Gebrauch von zumutbaren Rechtsmitteln voraus. • Kein Amtspflichtverletzung: Der Dienstherr durfte den Kläger während des laufenden disziplinarischen Vorermittlungsverfahrens von Beförderungen ausschließen, weil die Einleitung von Ermittlungen Anlass gab, die Amtsführung zu beanstanden. • Keine vermeidbare Verzögerung: Nach Einstellung des Strafverfahrens (3.6.2004) wurden die disziplinarischen Vorermittlungen angeordnet (23.8.2004), Stellungnahmen eingeholt und das Verfahren am 9.5.2005 eingestellt; der zeitliche Ablauf war angesichts Umfangs, Schwierigkeit und der Rechtsänderung durch das neue LDG NRW angemessen. • Maßnahmeverbot: Die Einstellung nach § 153a StPO und die Regelungen des LDG NRW führten dazu, dass disziplinarische Maßnahmen unter den gegebenen Voraussetzungen unzulässig waren; dies rechtfertigte die Einstellung des Verfahrens. • Ermessensprüfung bei Beförderungen: Selbst bei differenzierter Abwägung nach einschlägiger Rechtsprechung war das Fehlverhalten des Klägers nicht als geringfügiger Pflichtverstoß einzustufen; der Dienstherr durfte daher den Ausschluss aus der Auswahlentscheidung vornehmen. • Primärrechtsschutz/Schadensminderung: Ungeachtet dessen kann ein Schadensersatzanspruch entfallen, wenn der Betroffene schuldhaft auf die Einlegung zumutbarer Rechtsmittel verzichtet; das Gericht hielt eine Entscheidung hierzu für entbehrlich, da bereits keine Amtspflichtverletzung vorlag. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verneint einen Anspruch auf Schadensersatz und Gleichstellung mit Beförderten für April bzw. Juli 2005, weil keine schuldhafte Verletzung beamtenrechtlicher Auswahlpflichten durch den Dienstherrn vorliegt. Der Ausschluss des Klägers von den Beförderungsverfahren während der laufenden disziplinarischen Vorermittlungen war rechtmäßig; das Verfahren wurde ohne vermeidbare Verzögerung und unter Berücksichtigung der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen durchgeführt. Soweit der Kläger geltend macht, er sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, reicht dies nicht aus, um eine Ersatzpflicht zu begründen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.