OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 L 373/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0308.16L373.07.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Informationsstandes, bestehend aus einem Info-Tisch, zwei Sonnenschirmen, Stellschildern sowie Werbematerial, auf einer Fläche der I Straße von ca. 10 qm für Samstag, den 10. März 2007, 11.00 - 16.00 Uhr, zu erteilen, wobei die Antragsgegnerin nicht auf die Zuweisung eines Standplatzes in Höhe L beschränkt ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die beantragte Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone Xs am 10. März 2007 zu erteilen, 4 ist im tenorierten Umfang begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 6 Der Antragsteller bedarf für die Aufstellung des Informationsstandes einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Denn hierbei handelt es sich um die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Die Aufstellung von Informationsständen schränkt den Gemeingebrauch der betroffenen Straße ein. 7 Die Erteilung der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 - und vom 18. April 2005 - 11 A 2420/04 -). Für die hier beantragte Art der Sondernutzung ergibt sich aus der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt X vom 20. Dezember 1985 keine Ermessensleitlinie. Diese enthält insoweit in § 10b lediglich eine Gebührenbefreiung. 8 Generell stellt der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung sicher, dass der Widmungszweck, insbesondere der Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Der Erlaubnisvorbehalt erfüllt damit eine Verteilungs- und Ausgleichsfunktion; zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer sollen ausgeglichen werden (vgl. OVG a.a.O., Beschluss vom 18. April 2005, Blatt 6 des Entscheidungsabdrucks und Beschluss vom 2. August 2006, Blatt 6 des Entscheidungsabdrucks). Dieser Straßenbezug kommt auch in § 4 Abs. 2 der Satzung zum Ausdruck, wonach zu prüfen ist, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird, wenn mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschränkung der Straße oder die Gefahr einer Beschädigung verbunden ist. 9 Auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte können in das Ermessen eingestellt werden, diese müssen jedoch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck stehen. Insoweit werden z.B. die Vermeidung der Verschmutzung der Straße und der Schutz des Ortsbildes als berücksichtigungsfähiger städtebaulicher Belang angesehen (vgl. OVG NRW a.a.O.). 10 Entsprechende Erwägungen lassen sich der angefochtenen Verfügung indessen nicht entnehmen. Diese beschränkt sich darauf, „nach Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Bestimmungen" dem Antrag nicht zu entsprechen. Welche Belange für die Versagung maßgeblich gewesen sind, lässt sich der Begründung nicht entnehmen. Mangels Anhaltspunkten für ein etwa beabsichtigtes strafrechtlich relevantes Verhalten kann offen bleiben, inwieweit solche Überlegungen bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 1994 - 23 A 3621/91 - und Beschluss vom 22. Mai 1987 - 23 B 1167/87 - in einem Verfahren ebenfalls die Stadt betreffend). 11 Die Erwägungen im Schriftsatz vom 8. März sind nicht geeignet, einen Anspruch völlig auszuschließen. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr verkehrsbezogene Bedenken im Hinblick auf die Nähe eines Kinderspielbereichs und eine kreuzende Straße anführt, können diese durch eine Verschiebung des Standortes auf der Hohe Straße berücksichtigt werden. 12 Lässt sich mithin aus der Verfügung der Antragsgegnerin nicht entnehmen, dass die Ablehnung auf tragfähigen Ermessenserwägungen beruht, führt allein dies noch nicht zu einer Verdichtung ihrer Entscheidungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erteilung der angefochtenen Erlaubnis. Indessen spricht hier alles dafür, dass die Antragsgegnerin aufgrund einer entsprechenden Ermessenspraxis den Antrag des Antragstellers nicht ablehnen durfte. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag dargelegt, dass in der Vergangenheit anderen Parteien mehrfach entsprechende Erlaubnisse erteilt worden seien. Dies wurde von der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten und entspricht im Übrigen typischerweise der Praxis im Hinblick auf Sondernutzungen in Fußgängerzonen. Dass etwa generell nur innerhalb von Wahlkampfzeiten oder an anderen Tagen als Samstagen Sondernutzungserlaubnisse an Parteien erteilt worden wären, trägt die Antragsgegnerin ebenfalls nicht vor. Tragfähige Gründe für eine Ablehnung gerade im Fall des Antragstellers werden nicht dargelegt. Soweit vorgetragen wird, es sei davon auszugehen, dass der Stand angesichts der Resonanz in der Öffentlichkeit erheblichen Zulauf auch sich unvereinbar entgegenstehender politischer Gruppierungen erfahren werde, ist weder die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs dargetan, noch ist ersichtlich, dass gegebenenfalls auch der Einsatz ordnungsbehördlicher Mittel nicht in der Lage ist, einerseits den Gemeingebrauch sicherzustellen, andererseits der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen. 13 Mit der Entscheidung des Gerichts ist eine nur ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Die insoweit bestehenden Voraussetzungen sind jedoch erfüllt. Zum einen besteht ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren, zum anderen ist effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG für den Antragsteller anders als durch eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich. Die Durchführung eines Klageverfahrens käme für Nutzungen wie die beantragte zu spät. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Antragsteller könne den Stand ebenso gut an einem späteren Termin aufstellen. Vielmehr wäre er in Fallgestaltungen wie dieser bei einer Beschränkung auf das Hauptsacheverfahren regelmäßig auf eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Behördenverhaltens beschränkt (Vgl. zu Fallgestaltungen dieser Art Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 123 Rz. 14 ff). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. 15