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Urteil

19 K 635/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0312.19K635.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2006 ver-pflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraus-setzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist am 00.0.1980 geboren, ruandische Staatsangehörige und gehört zum Volk der Hutu. Sie meldete sich unter Vorlage einer ruandischen Carte d´Identité am 5. Januar 2006 als Asylsuchende, stellte Asylantrag und wurde am 20. Januar 2006 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu ihren Asylgründen angehört. Die Klägerin gab im Wesentlichen an, sie habe in einem Internat in S von 2002 bis 2005 Schüler betreut. Im Mai 2005 sei sie wegen des Vorwurfs, Hass und Propaganda gegen andere Ethnien zu verbreiten, festgenommen und bis Oktober 2005 bei der Brigade H in Haft gewesen. Nach ihrer Freilassung sei sie nach Hause gegangen, wo sie vor das Volksgericht Gacaca gebracht und Ende November 2005 befragt worden sei. Man habe ihr vorgeworfen, während des Völkermords andere aufgehetzt und selbst Steine geworfen zu haben. Am 2. Dezember 2005 sei sie erneut festgenommen und zur Brigade H gebracht worden. Am 23. Dezember 2005 sei sie freigekommen, weil ihre Mutter den Wärter bestochen habe. Am gleichen Tag sei sie nach L gereist und von dort aus am 25. Dezember 2005 nach Uganda und am 3. Januar 2005 mit Ethiopean Airlines über Addis Abeba nach Deutschland geflogen. Das Geld für die Ausreise habe ihre Mutter beschafft. Mit Bescheid vom 31. Januar 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung nach Ruanda auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. 3 Die Klägerin hat am 13. Februar 2006 unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Dem am gleichen Tage gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Februar 2006 (19 L 277/06.A) stattgegeben. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2006 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 6 hilfsweise sie zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde der Stadt S1 Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. 13 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), soweit er einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verneint; der Klägerin steht ein solcher Anspruch zu. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG durch die Beklagte; demzufolge ist auch der Erlass der Abschiebungsandrohung – abgesehen von der Zielstaatsbestimmung – nicht zu beanstanden. 14 Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Ruanda. 15 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Anders als beim Asylrecht nach Art. 16a GG kann auch die Verfolgung durch andere Subjekte als den Staat ein Abschiebungsverbot begründen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 16 Die Asyl- bzw. Verfolgungsgründe sind schlüssig und mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden. 17 BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; Urteil vom 18. Oktober 1983 9 C 864.80 , InfAuslR 1984, S. 129 f. 18 Das Gericht muss von der Wahrheit und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere an die asylbegründenden Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 19 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, DVBl. 1985, 956. 20 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 21 Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihr Heimatland auf Grund unmittelbar drohender weiterer politischer Verfolgung verlassen hat; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Ruanda vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein könnte. 22 Die Klägerin hat sowohl beim Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei geschildert, sie sei bereits im Verlauf des Jahres 2005 für mehrere Monate ohne Anklageerhebung oder Urteil wegen des – unberechtigten – Vorwurfs, Hetze gegen andere Ethnien betrieben zu haben und die Kinder an der Schule entsprechend indoktriniert zu haben, inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung sei sie aufgrund einer Verhandlung vor dem Gacaca-Gericht am 2. Dezember 2005 erneut inhaftiert worden. Aus dieser Haft habe ihre Mutter sie durch Bestechung freibekommen. 23 Von der Wahrheit dieser Angaben der Klägerin sowie von deren Glaubwürdigkeit ist das Gericht überzeugt auf Grund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Ihre detaillierte Schilderung war von Mimik und Gesten begleitet, die weder aufgesetzt noch übertrieben wirkten. Auch die gezeigten Emotionen passten zu dem Eindruck, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung von ihrer Persönlichkeit vermittelte. Darüber hinaus war die Klägerin in der Lage, auf Nachfrage auch Einzelheiten des Hergangs glaubhaft zu schildern, die im Protokoll des Bundesamtes keine Erwähnung gefunden hatten, und auf Einwände des Gerichts nachvollziehbare Erklärungen für bestimmte Geschehensabläufe zu liefern. 24 Die wiederholte Inhaftierung der Klägerin ist auch erheblich im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie knüpfte an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne des Asylrechts an. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren, dem Menschen mithin von Geburt anhaftenden Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen. 25 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, NVwZ 1990, 151, sowie Urteil vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478, 962/86 -, NVwZ 1988, 237, 239; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 9 C 72.90 -, BVerfGE 87, 141, 144. 26 Eine staatliche Verfolgung ist demnach nur dann politische Verfolgung, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt. Zwar verwirklichen die der Klägerin vorgeworfenen Taten (Hetze gegen andere Ethnien, Beihilfe zu Tötungen im Rahmen des Völkermords) zunächst lediglich Straftatbestände. 27 Vgl. "Vorwurf der "ethnischen Spaltung" ist Straftatbestand": Frankfurter Rundschau vom 7. April 2004, "Nur Schweigen" von Christoph Link. 28 Die Klägerin hat jedoch glaubhaft vorgetragen, dass sie sich dieser Tatbestände nicht schuldig gemacht habe und dass man ihren Unschuldsbeteuerungen nur deshalb nicht geglaubt habe, weil sie dem Volk der Hutu angehöre, sie mithin allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit inhaftiert bzw. strafrechtlich verfolgt worden sei. Mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Lage in Ruanda und der Arbeitsweise der Gacaca-Gerichte ist dieser Sachvortrag durchaus zu vereinbaren. So gibt es Hinweise, dass trotz gegenläufiger Gesetzeslage und entsprechender offizieller Beteuerungen die Unterscheidung Hutu-Tutsi weiterhin eine Rolle spielt und dass viele Anklagen unberechtigt sind. Zudem gibt es offensichtlich die Tendenz, "leugnende Täter" härter zu bestrafen bzw. sie – bei fortdauernder Haft – erst später als Geständige zu verurteilen. 29 "Zehn Jahre nach dem Völkermord in Ruanda: Offiziell gibt es keine Ethnien mehr, doch in den Köpfen lebt das alte Denken fort" : Frankfurter Rundschau vom 7. April 2004, "Nur Schweigen" von Christoph Link; "Unabhängige Beobachter vermuten, dass bei jedem vierten Gefangenen die Anklagen unberechtigt sind", "Gefangene, die leugnen, schmoren weiterhin im Gefängnis und werden am Ende der Gacaca-Prozesse und damit erst in einigen Jahren abgeurteilt." : Frankfurter Rundschau vom 6. März 2006, "Wir müssen vergeben" von Bernd Hauser; amnesty international, Jahresbericht 2006, S. 369: Zweifel an der Fairness des Gacaca-Systems und der Unabhängigkeit der Entscheidungen; "Richten an den Schädelstätten" von Stefan Klein, Süddeutsche Zeitung vom 14. April 2005; "Acht Millionen Einwohner, eine Million Angeklagte" von Michael Bitala, Süddeutsche Zeitung vom 5. März 2005. 30 Der Klägerin ist es auch nicht zumutbar, sich dem Gacaca-Verfahren zu stellen und dort ihre Unschuld nachzuweisen. Denn jedenfalls durch die vorhergehende Inhaftierung war sie – so ihre glaubhafte Darstellung – bereits so stigmatisiert, dass mit einer unvoreingenommenen Verhandlung nicht zu rechnen gewesen wäre. 31 Anhaltspunkte dafür, die Klägerin könne bei Rückkehr nach Ruanda – etwa in einen anderen Landesteil – hinreichend sicher sein, bestehen nicht. Im Hinblick auf die aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlichen Erkenntnisse zur Organisation und Kontrolle der im Zusammenhang mit Gacaca einhergehenden Prozesse ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei erneutem Kontakt mit staatlichen Stellen unbehelligt bliebe. So gibt es z.B. für jedes Gacaca-Gericht einen Beauftragten, der die Verhandlungen beobachtet und der Gacaca-Behörde, einer Regierungsbehörde, berichtet. 32 Frankfurter Rundschau vom 4. März 2006, a.a.O. 33 Die Rechtswidrigkeit der Zielstaatsbestimmung der erlassenen Abschiebungsandrohung ergibt sich aus §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. 34 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 35 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin ohne Berührung eines sicheren Drittstaates gemäß Art. 16a Abs. 2 GG / § 26a AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu § 26a AsylVfG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sie hat ohne Anführung weiterer Einzelheiten lediglich pauschal behauptet, sie sei von Addis Abeba aus auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist. Weiterer Vortrag hierzu ist im Klageverfahren nicht erfolgt. Auch Unterlagen über diese Art der Einreise (Ticket, Bordkarte oder Pass) hat sie entgegen der sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG ergebenden Mitwirkungspflichten nicht vorgelegt. Bei dieser Sachlage fehlt es bereits an jedem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen des Gerichts zur Frage des Reisewegs der Klägerin. Die Unklarheit hinsichtlich des Reiseweges geht zu Lasten der Klägerin; sie trägt die Beweislast für ihre Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates eingereist zu sein. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36/98 -, NVwZ 2000, 81 ff. 37 Hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, ist auch der Erlass der Abschiebungsandrohung als solcher nicht zu beanstanden (§ 59 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG). Die Ausreisefrist beträgt aufgrund der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – 19 L 277/06 – gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG einen Monat ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. 38 Im Hinblick auf die anerkennende Entscheidung zu § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine Entscheidung über das Hilfsbegehren, die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG, gegenstandslos. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.