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Urteil

13 K 5326/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0319.13K5326.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Fernmeldehauptsekretär (A 8 BBesO) im Dienst der Beklagten und ist bei der Personalservice Agentur, Geschäftsstelle X eingesetzt. Mit Wirkung vom 13. November 2004 trat das Erste Gesetz zur Änderung des Postpersonalvertretungsgesetzes (PostPersRG) vom 9. November 2004 in Kraft. Gemäß der Neufassung des § 10 Abs. 1 PostPersRG entfällt der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. In der Besoldungsmitteilung für den Monat Dezember 2004 war die jährliche Sonderzahlung für Beamte gemäß § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BSZG) daher für den Kläger nicht mehr ausgewiesen worden. Gegen den Wegfall der Sonderzahlung 2004 hatte der Kläger Widerspruch und Klage erhoben. Nach Inkrafttreten der Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG (Telekom- Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV) vom 12. Juli 2005 war dem Kläger insgesamt eine Sonderzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 1.756,01 Euro ausgezahlt worden. In der Folge erhielt der Kläger als Sonderzahlung für das Jahr 2005 insgesamt 1.137,35 Euro. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 erhob der Kläger gegen den Wegfall der Sonderzahlung 2005 nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) bzw. gegen die zu geringe Höhe der ausgezahlten Sonderzahlung Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der gesetzliche Anspruch auf Zahlungen nach dem BSZG sei aufgrund der Änderung der Rechtslage entfallen. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen bestehe nur nach § 5 TelekomSZV und damit nur noch aufgrund einer Berechnung nach dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit. Der Kläger hat am 11. Juli 2006 Klage erhoben. Der Kläger nimmt zur Begründung seines Begehrens auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug und macht geltend, dass soweit die geleistete Zahlung hinter den Regelungen des BSZG zurückbleibe, sie gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoße. Die Rechtsänderung sei verfassungswidrig. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte unter teilweiser Abänderung der in der Bezügemitteilung vom 18. November 2005 enthaltenen Regelung, dem Kläger kein volles Weihnachtsgeld/keine volle jährliche Sonderzahlung zu zahlen, sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2006 zu verpflichten, dem Kläger eine jährliche Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2005 nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung abzüglich gezahlter Beträge zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dem Kläger seien auf Grundlage der TelekomSZV für das Jahr 2005 insgesamt Sonderzahlungen in Höhe von 1.137,35 Euro überwiesen worden. Dies seien im Vergleich zu den Regelungen des BSZG 616,37 Euro weniger. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Differenz, weil sich sein Anspruch auf Sonderzahlungen allein nach der TelekomSZV richte. Der Wegfall des Anspruchs auf Sonderzahlungen nach dem BSZG aufgrund von § 10 Abs. 1 PostPersRG sei bereits von verschiedenen Gerichten als rechtmäßig, insbesondere als nicht verfassungswidrig erachtet worden. Durch Schriftsätze vom 7. und 23. Februar 2007 haben die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige Leistungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Geldleistungen als Sonderzahlung für das Jahr 2005. Insbesondere steht ihm nicht der sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf eine weitere Gewährung von Zahlungen in Höhe von 5 % seiner jährlichen Gesamtbruttobezüge für 2005 abzüglich der bereits geleisteten Zahlung, d.h. in Höhe von weiteren 616,37 Euro zu. Für den weitergehenden Anspruch des Klägers besteht keine Anspruchsgrundlage. § 67 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sieht die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vor. Die auf den Kläger anwendbare Regelung des § 5 Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV) vom 12. Juli 2005 regelt dessen Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2005. In Bezug auf die tatsächlich an den Kläger auf dieser Rechtsgrundlage geleistete Sonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 1.137,35 Euro ist - mangels gerügtem oder ersichtlichem Berechnungsfehler - davon auszugehen, dass sie der Höhe nach den Vorgaben des § 5 TelekomSZV entspricht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weitergehenden Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) i.d.F. vom 28. Februar 2005. Die Vorschrift regelt, dass ein Beamter des Bundes Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 % der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge hat. Diese Regelung ist auf Grund des durch das mit Wirkung zum 13. November 2004 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2004, 2774) bzw. durch dessen Art. 1 Nr. 5 a, der § 10 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) geändert hat, für den Kläger nicht länger anwendbar. § 10 PostPersRG enthält besoldungsrechtliche Sonderregelungen für die - wie der Kläger - bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. Nach § 10 Abs. 1 PostPersRG entfällt der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. Durch § 10 Abs. 2 PostPersRG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden. Aufgrund der letztgenannten Vorschrift wurde am 12. Juli 2005 die am 21. Juli 2005 in Kraft getretene Verordnung über die Sonderzahlung an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekomsonderzahlungsverordnung - TelekomSZV) erlassen. Aus § 5 TelekomSZV ergibt sich damit abschließend der Anspruch des Klägers bezüglich der Sonderzahlung für das Jahr 2005. Weitergehende Ansprüche nach dem BSZG sind durch § 10 Abs. 1 PostPersRG wirksam ausgeschlossen. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht. Insoweit wird zunächst auf die zu dieser Regelung und zur Sonderzahlung für das Jahr 2004 ergangene Rechtsprechung verwiesen, die zum vorstehenden Ergebnis gelangt und der das Gericht folgt. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 10 A 10796/06.OVG -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 - juris und NRWE; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 16. November 2005 - RO 1 K 05.384 -, IÖD 2006, 14; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 2 K 295/05 -, IÖD 2006, 16; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A 74/05 -; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 25. Januar 2007 - 5 K 2342/05 -. Klargestellt sei, dass insbesondere weder einen Verstoß gegen Art. 143 b Abs. 3 Grundgesetz (GG) noch gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Art. 143 b Abs. 3 GG schützt den Status der bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten im Rahmen der Weiterbeschäftigung bei den privaten Unternehmen (Post AG, Telekom AG etc.) und gibt diesen Bundesbeamten eine Weiterbeschäftigungsgarantie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung, d.h. der beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten. Zulässig sind damit nach dieser Regelung Verschlechterungen, die ein bei einem solchem privaten Unternehmen eingesetzter Beamte nach Art. 33 Abs. 5 GG auch ohne Privatisierung hinnehmen müsste. Damit sind Anpassungen des Dienstrechts an die spezielle Situation der übergeleiteten Beamten in den Grenzen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht ausgeschlossen. Eine besoldungsrechtliche Besitzstandswahrung ist mit Art. 143 b GG damit nicht verbunden. Genauso wenig wird die dort genannte Beamtengruppe aus dem gesetzlichen Rahmen gelöst oder deren Status quasi eingefroren. Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 - juris und NRWE; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 10 A 10796/06.OVG -. § 10 Abs. 1 PostPersRG verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Insbesondere liegt keine Verletzung des Alimentationsprinzips vor. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Zur Besoldung rechnen die Dienstbezüge an den Beamten und an die zu seinem Hausstand zählenden Familienmitglieder (Ehegatte und Kinder). Die Besoldung und Versorgung der Beamten wird nicht (nur) als Gegenleistung für dessen Dienste eingeordnet, vielmehr besteht im Rahmen der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation die Pflicht des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers einen angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie entsprechend dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit zu gewähren. Der Beamte muss außer den Grundbedürfnissen ein „Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familien erfüllen können. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BverfGE 99, 300 (315). Dabei kommt es auf das Nettoeinkommen an. Es ist jedoch nicht jede Absenkung des Besoldungs- (oder Versorgungs-)Niveaus geeignet, eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 missachtende „Unteralimentation" zu bewirken, denn dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 10 A 10796/06.OVG - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG. dessen Grenzen vorliegend noch nicht überschritten sind. Im Übrigen sind Sonderzahlungen nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst, da die Grundsätze des Berufsbeamtentums nur den Kernbestand von Strukturprinzipien umfassen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens seit der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Dies trifft für die Sonderzahlung nicht zu. Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 - juris und NRWE; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 10 A 10796/06.OVG - unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039,1045/75 -, BverfGE 44, 249 (263) zum sog. 13. Monatsgehalt. Die Regelungen des § 10 PostPersRG sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, das sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BverfGE 106, 225 (240). Der Kläger wird als Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG im Vergleich zu den übrigen Bundesbeamten nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Zum einen sei hier auf die unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten verwiesen, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 - juris und NRWE, zum anderen ist es dem Bund als Dienstherrn gestattet, unterschiedliche Besoldungen nach den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in unterschiedlichen Sektoren vorzusehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BverfGE 107, 218 (246 ff.) für die geringere Besoldung in den neuen Bundesländern; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A 74/05 -. Insofern besteht ein sachlicher Differenzierungsgrund in der veränderten Aufgabenstellung der privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Insoweit sei zunächst auf die Gründe für die Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften verwiesen. Für die weitere Entwicklung der Aufgabenstellung kann auf die Begründung des Entwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes, vgl. BT-Drs. 15/3404 S. 10 f., Bezug genommen werden. Vgl. zum Ganzen Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 - juris und NRWE und Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A 74/05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache 1.250,- Euro nicht überschreitet.