Urteil
27 K 3676/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erheblicher krimineller Vergangenheit eines Ausländers rechtfertigen generalpräventive Gründe die Ausweisung trotz früherer Aufenthaltsberechtigung.
• Nachträgliche Aktenstücke, die erst nach der maßgeblichen Behördeentscheidung entstanden sind, bleiben bei der Prüfung außer Betracht.
• Eine Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn die Ausweisung aus präventiven Gründen geboten ist und keine maßgeblichen entgegenstehende Umstände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen erheblicher Straftaten trotz Aufenthaltsberechtigung • Bei erheblicher krimineller Vergangenheit eines Ausländers rechtfertigen generalpräventive Gründe die Ausweisung trotz früherer Aufenthaltsberechtigung. • Nachträgliche Aktenstücke, die erst nach der maßgeblichen Behördeentscheidung entstanden sind, bleiben bei der Prüfung außer Betracht. • Eine Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn die Ausweisung aus präventiven Gründen geboten ist und keine maßgeblichen entgegenstehende Umstände vorliegen. Der türkische Kläger, seit 1983 mit Aufenthaltsberechtigung in Deutschland, ist Vater einer deutschen Tochter. Er war lange selbständig, gab das Gewerbe um 1990/91 auf und war zwischen 1992 und 2002 mehrfach wegen Betrug, Insolvenz- und Konkursverschleppung verurteilt worden; die letzte Verurteilung führte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach Haft und Bewährung erließ die Behörde am 1. Juli 2005 eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger berief sich auf Ausweisungsschutz aufgrund seiner Aufenthaltsberechtigung, persönliche Notlage, familiäre Bindungen und positive Entwicklung während der Haft. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung; vorgerichtliche einstweilige Rechtsschutzversuche blieben erfolglos. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Ausweisungsverfügung verletzt den Kläger nicht (§ 113 Abs.1 VwGO). • Entscheidend sind die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden Tatsachen und rechtlichen Erwägungen; spätere Bewährungsbeschlüsse und Gutachten sind – soweit sie nach dieser Entscheidung entstanden sind – nicht zu berücksichtigen. • Die umfangreiche und schwere kriminelle Vergangenheit des Klägers rechtfertigt aus generalpräventiven Gründen die Ausweisung trotz bestehender Aufenthaltsberechtigung. • Die von ihm vorgetragenen familiären Bindungen, die behauptete Integration und die persönlichen Umstände genügen nicht, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung derart zu beeinträchtigen, dass die Ausweisung unzulässig wäre. • Die Abschiebungsandrohung und der sofortige Vollzug sind rechtmäßig; es liegen keine gewichtigen rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die Maßnahme vor. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO (§§ 154, 167 VwGO; §§ 708 Nr.11, 711 ZPO). Die Klage wird abgewiesen; die Ausweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids bleibt in Kraft. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Ausweisung ist bereits aus generalpräventiven Gründen geboten, weil die Schwere und Anzahl der verübten Straftaten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden und die schutzwürdigen Interessen des Klägers dem nicht entgegenstehen. Nachträgliche positive Entwicklungen oder spätere Bewährungsentscheidungen konnten im maßgeblichen Prüfzeitpunkt nicht berücksichtigt werden und ändern nichts an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.