Urteil
4 K 172/07.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0322.4K172.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1962 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und behauptet, der arabischen Volksgruppe anzugehören. 3 Er reiste nach seinen Angaben am 31. Dezember 2000 auf dem Luftweg über die Flughäfen Ankara und Frankfurt nach Deutschland ein. Am 9. Januar 2001 beantragte er, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Mit dem Antrag und im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 16. Januar 2001 trug er vor: Er sei in seinem Heimatland Gemüsebauer auf Pachtland gewesen und habe sich in den Wintermonaten zusätzlich um die Tiere gekümmert. Er sei nie Mitglied einer politischen Organisation gewesen und habe sich auch nicht politisch betätigt. Er sei aber demokratisch gesinnt und habe nach Ermessen revolutionäre Unterstützungshandlungen dadurch geleistet, dass er Nahrungsmittel abgegeben habe. Er habe auch viel Kontakt zu Kurden gehabt. Er sei von der Gendarmerie verschiedentlich zur Wache mitgenommen worden, schon seit 1997. Am 20. März 2000 sei er festgenommen und beschuldigt worden, Separatisten dadurch unterstützt zu haben, dass er ihnen Tiere verkauft habe. Am 15. Juli 2000 sei er erneut deswegen verhaftet worden. Man habe ihn misshandelt und habe Verkaufsbelege sehen wollen. Er sei mit der Aufforderung frei gelassen worden, sich im August erneut bei der Polizei zu melden. Die Polizei habe in den nächsten Tagen die Belege sehen wollen. Darauf sei er nicht eingegangen, weil er befürchtet habe, wieder verprügelt zu werden und sei untergetaucht. Er habe gehört, dass gegen ihn Haftbefehl erlassen worden sei. Tatsächlich hätten seit 1996 PKK-Angehörige bei ihm gelegentlich übernachtet und gegessen. Er sei von ihnen immens unter Druck gesetzt und gezwungen worden ihnen zu helfen. Das erwähnte Vieh habe er zwei Wochen vor der Festnahme am 20. März 2000 weit unter dem Marktpreis an Leute von der Organisation Dev-Sol verkauft. Auch die seien davor von ihm mit Nahrung versorgt worden. Über die Dev-Sol wisse er nicht Bescheid, nur dass es eine revolutionäre Organisation sei. Er habe ihnen geholfen, weil sie ihn unter Druck gesetzt hätten. 4 Das Bundesamt (damals noch:) für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 18. Juni 2001 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F. nicht vorliegen. 5 Dagegen erhob der Kläger am 10. Juli 2001 Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen (8 K 1278/01.A). In einem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin vom 9. Februar 2004 behauptete der Kläger: Seine erste Verhaftung sei die vom 20. März 2000 gewesen, da sei ihm vorgeworfen worden, Dev-Sol-Leute unterstützt und ihnen Unterschlupf und Nahrungsmittel gewährt zu haben. Wann er zuerst Rinder an diese Leute verkauft habe, könne er nicht mehr sagen, er habe immer Rinder ge- und verkauft, das sei sein Beruf gewesen. Zwei weitere Male habe man ihn unter ähnlichem Verdacht festgenommen und verhört und dann noch einmal am 15. Juli 2000, insgesamt also vier Mal. Auch vor der letzten Festnahme habe er Vieh an Leute von der Dev-Sol verkauft, da habe er aber ebenso wenig gewusst, dass das Dev-Sol-Mitglieder gewesen seien, wie vor der Festnahme vom 20. März 2000. Zuerst hätten sie auch noch normale Preise gezahlt. Die Festnahme und das Verhör am 15. Juli 2000 seien am Schlimmsten gewesen. Zehn Tage vorher habe er 15 Rinder an Dev-Sol-Leute verkauft, und zwar habe er zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass diese Leute der Dev-Sol angehörten. Sie hätten einen Teil des Kaufpreises nicht entrichtet und er habe nicht darauf bestanden, dass noch bezahlt würde, sondern habe das als eine Art Spende an die Organisation verstanden. Er sei von zu Hause weg verhaftet und auf der Wache schwer misshandelt worden. Man habe von ihm einen Verkaufsbeleg, eine Quittung verlangt und ihm gesagt, er müsse die Quittung binnen zehn Tagen präsentieren, sonst gebe es richtig Ärger. Er habe sich dem entzogen und sei untergetaucht und dann mit Hilfe der Familie nach Deutschland geflohen. 6 Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Klage durch Urteil vom 13. Februar 2004 statt. Der Bescheid des Bundesamtes (damals:) für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 2001 wurde aufgehoben. Dabei ging das Gericht ausweislich des Urteilstatbestandes von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger, der in der Türkei als Viehhändler und Landwirt tätig war, hat seit etwa 1996 sowohl die kurdischen Widerstandskämpfer der PKK als auch - in erster Linie - Angehörige der Dev-Sol ideell und materiell unterstützt. Gerade zu Letzteren fühlte er sich auch politisch hingezogen. Von 1997 bis März 2000 ist der Kläger, dessen Haus etwas außerhalb der Ortschaft gelegen, zwar mehrmals mit zur Wache genommen worden. Dabei hat es sich jedoch um nur kurzfristige, allein Kontrollzwecken dienende Mitnahmen gehandelt, in deren Rahmen er verhört und anschließend wieder freigelassen wurde. Zu körperlichen Übergriffen ist es in diesem Zusammenhang nicht gekommen. Am 20. März 2000 ist der Kläger für einen Tag festgenommen und zum ersten Mal auch massiv körperlich misshandelt worden. Erstmals sah er sich auch dem konkreten Vorwurf der Sicherheitskräfte ausgesetzt er unterstütze Anhänger der Dev-Sol. Unter diesem Vorwurf ist der Kläger danach insgesamt noch drei Mal festgenommen und misshandelt worden. Zuletzt ist der Kläger am 15. Juli 2000 für die Dauer von drei Tagen inhaftiert und massiv gefoltert worden. Anlass war ein zehn Tage zuvor erfolgter Verkauf von 15 Kälbern an Angehörige der Dev-Sol zu einem verbilligten Preis. Nach der unter der Auflage, binnen zehn Tagen Quittungen und Belege über den Verkauf vorzulegen, erfolgten Freilassung , tauchte der Kläger zunächst bei Verwandten in der Türkei unter. Am 31. Dezember 2000 hat der Kläger die Türkei auf dem Luftweg verlassen." 7 Das Urteil wurde in erster Instanz rechtskräftig. Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 2004 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen. 8 Das Ausländeramtes des Kreises B wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 12. September 2005 darauf hin, dass der Kläger beabsichtige, seine Tochter zwangsweise in die Türkei zu verbringen; in diesem Zusammenhang sei Gewaltanwendung angekündigt worden und es habe Drohungen auch gegen die Ausländerbehörde gegeben; die minderjährige Tochter des Klägers müsse vom Jugendamt und der Polizei vor dem Kläger versteckt werden. Das Bundesamt nahm das zum Anlass, unter dem 7. Dezember 2005 ein Verfahren zum Widerruf der Anerkennung des Klägers einzuleiten. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 angehört. 9 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 die unter dem 5. Mai 2004 verfügte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ebenso wie die positive Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Anschreiben vom 5. Januar 2007 übermittelt. Der Kläger hat am 13. Januar 2007 Klage erhoben. 10 Er beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2006 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Akte 8 K 1278/01.A - VG Aachen - , die Asylakte des Anerkennungsverfahrens des Klägers (0000000-000) und die über ihn geführte Ausländerakte sind beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Verwaltungsakte des Bundesamtes und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist begründet. 17 Der Widerruf der Asylanerkennung ist rechtwidrig. Es bestehen nach den maßgebenden Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin Zweifel daran, dass der vorverfolgte Kläger bei der Rückkehr in sein Heimatland dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. 18 1. Der Bescheid des Bundesamtes ist auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt und als Widerruf der Asylanerkennung bezeichnet worden. Auf die Frage, ob die Asylanerkennung zurück genommen werden kann, weil der Kläger auf Grund objektiv unrichtiger Angaben anerkannt worden ist, kommt es nicht an. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme trotz der im Anerkennungsverfahren in mehrfacher Hinsicht unstimmigen und wechselnden Angaben des Klägers und den wenig überzeugenden Ausführungen zu einer Zugehörigkeit aus Überzeugung zum Unterstützer- und Sympathisantenkreis der Dev-Sol auch nicht vor. Denn die Unrichtigkeit der Behauptung, wegen Unterstützung der terroristischen Organisation Dev-Sol vorverfolgt worden zu sein, muss feststehen. Zweifel genügen nicht. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Behauptungen des Klägers nach einer ausführlichen persönlichen Einvernahme durch die Berichterstatterin unter Berücksichtigung seiner bildungs- und konstitutionsbedingt eingeschränkten sprachlichen und intellektuellen Möglichkeiten für umfassend, nachvollziehbar und letztlich stimmig gehalten. Das Gericht ist auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe wahrheitsgemäß vorgetragen. Dem tritt die Beklagte nicht substanziiert entgegen. Dementsprechend steht nach wie vor fest, dass der Kläger in der Zeit vor seiner Flucht nach Deutschland in der Türkei in den (begründeten) Verdacht geraten war, die Organisation Dev-Sol materiell zu unterstützen, zuletzt durch eine nicht unerhebliche finanzielle Spende in der Form eines hohen Preisnachlasses bei dem Verkauf von Rindern an Angehörige der Organisation. Der Kläger ist mehrfach vorübergehend inhaftiert und verhört und dabei jedenfalls unmittelbar vor der Flucht massiv misshandelt worden. 19 2. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtfertigt den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers nicht. 20 2.1 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Tatbestand setzt eine nachträgliche, erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Sach- oder Rechtslage voraus, die bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgebenden Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließt. Eine nachträglich andere Beurteilung der Verfolgungslage reicht für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht aus. 21 2.2 Die Voraussetzungen, unter denen das VG Aachen mit Urteil vom 13. Februar 2004 die Verpflichtung ausgesprochen hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, sind nicht durch nachträgliche Änderungen der Sachlage entfallen. 22 2.2.1 Die persönlichen Umstände des Klägers haben sich nicht in einer Weise geändert, die die Verfolgungsgefahr oder auch nur seine Verfolgungsfurcht ausschließt. Selbst wenn der Kläger geäußert haben sollte, er werde seine Tochter gewaltsam in Türkei zurück bringen, weil sie zu Hause ausgerissen und zu einem der Familie fremden Mann gezogen war, bedeutet das nicht, dass er ohne Risiko in die Türkei zurück kehren kann und will. Abgesehen davon, dass die Akten keinen definitiven Hinweis auf die Absicht des Klägers geben, die Tochter eigenhändig in die Türkei zurück zu führen, müssen seine Erklärungen in erster Linie der Erregung und der Sorge um die Familienehre zugeschrieben werden. Eine bewusste Entscheidung zu einer Rückkehr in die Türkei in der sicheren Erwartung, dort werde ihm nichts zustoßen, lässt sich daraus nicht ableiten. 23 2.2.2 Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Türkei haben sich zwischenzeitlich nicht in einer Weise geändert, die die seinerzeit angenommene Verfolgungsgefahr für den Kläger heute ausschließt. 24 2.2.2.1 Sympathisanten und Unterstützer der Dev-Sol haben auch heute in der Türkei noch mit staatlichen Maßnahmen, mit Festnahmen, Verhören und mit Strafverfahren zu rechnen. Dev-Sol ist eine der gefährlichsten und in der Türkei hart verfolgten Terrororganisationen des linken Parteienspektrums. Dev-Sol ist in den 70er Jahren aus der THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei) hervorgegangen. Die kommunistisch orientierte Organisation unterhielt einen militärischen Flügel (SDB), dessen Aufgabe es war, Attentate vorzubereiten und auszuführen. Dev-Sol rekrutierte Mitglieder in Gymnasien und Universitäten. Sie finanzierte sich neben Spendenaktionen, die zum Teil unter Anwendung körperlicher Gewalt gegen unwillige Spender durchgeführt wurden, vor allem durch Raubüberfälle in den Städten der Türkei und Europas. (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Februar 1997 an das VG Frankfurt/Oder, 514-516.00/23047). Ihr Ziel war die Einführung eines kommunistischen Systems Moskauer Prägung in der Türkei. Die Anwendung von Gewalt auch gegen Menschen gehörte zu den von der Dev-Sol praktizierten Mitteln, um ihre revolutionären Ziele zu verfolgen. Sie unterlag 1991/1992 in der Türkei nach mehreren Anschlägen einer besonders intensiven polizeilichen Verfolgung mit dem Ziel diese Organisation zu zerschlagen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2000, 10 A 10433/98). Es handelte sich um eine terroristische Vereinigung, die sowohl in der Türkei also auch in Deutschland (seit 1983) verboten ist. 1992 spaltete sich die Dev-Sol. Die danach ausgetragenen internen Auseinandersetzungen führten in der Türkei, aber auch im Ausland zu mehreren versuchten und vollendeten Tötungsdelikten. 1994 entstand aus einer der Abspaltungen die DHKP-C (revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front), der mehrere Gewalttaten und Morde zugeschrieben werden. Obwohl die DHKP-C in den späten 90er Jahren (außerhalb der türkischen Gefängnisse) zunächst weniger in Erscheinung getreten ist, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der türkischen Behörden kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung bestand (OVG Nds., Urteil vom 5. Mai 1999, 2 L 1558/94). Die Verurteilungen des Unterstützerkreises erfolgten zum Teil auf der Grundlage eines sehr weit verstandenen Mitgliedschaftsbegriffes. Unter Umständen reichte das Kleben von Plakaten oder die Teilnahme an einer Demonstration, die von der DHKP-C organisiert war oder bei der ihre Symbole gezeigt wurden, aus (vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 für das VG Hamburg, Seite 27; ders., Gutachten vom 19. Dezember 1996 für das VG Hamburg, Seite 11). 25 2.2.2.2 An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Dafür spricht die fortdauernde Präsenz der DHKP-C bzw. ihrer Mitglieder in der Türkei, die in der Türkei herrschende Auffassung, jedenfalls Teile der Mitgliedschaft dieser Organisation seien gewillt, den bewaffneten Kampf fortzuführen und die strafrechtlichen Maßnahmen, mit der die Türkei terroristische und gewaltbereite Organisationen bekämpft. Mitglieder der DHKP-C waren Mitte der 90er Jahre führend bei der Organisation von Hungerstreiks in türkischen Gefängnissen (Oberdiek, Gutachten vom 31. Oktober 2005 an das VG Sigmaringen). Die DHKP-C hat oder hatte jedenfalls zeitweise die Gefängnisse zu ihrem herausragenden Kampfgebiet erkoren. Sie führt schon fast seit 6 Jahren einen Hungerstreik um die Schließung der Gefängnisse des Typs F (mitteleuropäischer Standard statt Massenzellen für bis zu 100 Gefangene) zu erwirken. In diesem Hungerstreik sind bereits 122 Menschen ums Leben gekommen (Daten von 2006), zu einem großen Teil DHKP-C-Anhänger (vgl. http://de.wikipedia.org; Stichwort Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front, DHKP-C) Die türkischen Sicherheitskräfte gehen davon aus, dass die Haft nur eine Unterbrechung der politischen Tätigkeit darstellt (Oberdiek, a.a.O., unter Verweis auf ein Gutachten für das VG Dresden vom 14. Februar 2005). Als Gefahr wird die DHKP-C (früher Dev-Sol) auch gegenwärtig in der Türkei noch wahrgenommen, wie sich aus der Erwähnung dieser Organisation im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 (508-516.80/3 TUR) ergibt (vgl. Seite 22, Anträge von DHKP-C Straftätern nach dem Wiedereingliederungsgesetz; Seite 35 Hinweise auf Disziplinierungsmaßnahmen innerhalb der DHKP-C, die bis zur Tötung bei Verdacht auf Abweichlertum reichen). Sie war im Vorfeld des NATO-Gipfels noch im Juni 2004 in Istanbul für die Bombenexplosion in einem Linienbus mit vier Toten und zahlreichen Verletzten verantwortlich (Verfassungsschutzbericht des Landes NRW über das Jahr 2004, Ausländerextremismus, Seiten 153 ff.). Die DHKP-C ist in Deutschland seit 1998 als Ersatzorganisation der 1983 verbotenen Dev-Sol verboten, hier aber bis heute aktiv. Deutschland ist wegen der Vielzahl der hier lebenden Türken und deren relativen Wohlstandes neben der Türkei das wichtigste Betätigungsfeld der DHKP-C. Hier bestehen fest gefügte Organisationsstrukturen: Neben dem Deutschlandverantwortlichen und dessen engsten Mitarbeitern gibt es Verantwortliche für verschiedene Regionen sowie für einzelne Städte, daneben Funktionäre für besondere Aufgaben. Zwar hat ihr Generalsekretär im Februar 1999 eine Gewaltverzichtserklärung" abgegeben. Es steht jedoch nicht fest, ob es sich dabei lediglich um ein taktisches Verhalten zur erstrebten Aufhebung des Verbotes handelt (Pressestelle des Generalbundesanwaltes beim BGH, zum Stichwort Ausländerextremismus, im Internet unter http://www.generalbundesanwalt.de). 26 Bei der Unterstützung illegaler bewaffneter Organisationen besteht grundsätzlich und andauernd die Gefahr der Strafverfolgung in der Türkei (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Frankfurt vom 27. Oktober 2004, 508-516.80/43178, für Dev-Yol). Dabei geht die Türkei in jüngerer Zeit eher schärfer noch als früher vor, wie sich an den Änderungen des Strafrechts ablesen lässt. Früher galt Art. 169 tStGB a.F. Das Strafmaß bei Straftat nach dieser Vorschrift betrug vor Inkrafttreten des neuen türkischen Strafgesetzbuches am 1. Juni 2005 drei bis fünf Jahre Haft zuzüglich Straferhöhung um die Hälfte nach Art. 5 des Antiterrorgesetzes (ATG; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Januar 2006 an das VG Freiburg, 508-516.80/44230). Nach Inkrafttreten des neuen tStGB wird die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Art. 220 Abs. 7 n.F. tStGB werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft. Das Strafmaß beträgt nach Art. 314 Abs. n.F. tStGB fünf bis zehn Jahre Haft, zuzüglich einer Straferhöhung um die Hälfte gemäß Art. 5 des ATG. 27 2.2.2.3 Aus dem nach den Feststellungen des VG Aachen gegen den Kläger seitens der türkischen Sicherheitskräfte bestehenden Verdacht, die Organisation Dev-Sol unterstützt zu haben, der nach den Einlassungen des Klägers tatsächlich begründet war, und dem andauernden und manifesten Interesse der türkischen Sicherheitskräfte, Mitglieder terroristischer Organisationen dingfest zu machen, folgt auch heute noch die Gefahr, dass der Kläger, entweder unmittelbar bei der Einreise oder später bei einer gezielten oder zufälligen Personenkontrolle verhaftet und verhört werden wird. Davor ist der Kläger nicht hinreichend sicher, weil er vorverfolgt war und angenommen werden muss, dass er namentlich registriert worden ist. Eine individuelle Registrierung kann, auch über die Jahre hinweg und auch außerhalb der östlichen Landesteile der Türkei, noch zu einer Befragung führen, etwa wenn der Betroffene in eine Kontrolle gerät (vgl. für den auf einer Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, beruhenden individualisierten PKK-Verdacht: OVG NW, Beschluss vom 19. April 2005 a.a.O., Seite 115). 28 2.2.2.4 Festnahmen und, auch scharfe, Verhöre an sich könnten, jetzt wie auch zur Zeit des Urteils des VG Aachen, die Gewährung von politischem Asyl nicht auslösen. Was der Kläger dabei an Misshelligkeiten (scharfe Befragungen, die mit Beleidigungen aller Art einher gehen, Schikanen unterhalb der Schwelle von Misshandlungen oder massiver psychischer Quälereien) erdulden muss, weil er als Unterstützer einer terroristischen Gruppe in strafrechtliche Ermittlungen verwickelt wird, muss er hinnehmen. Die vom türkischen Staat ergriffenen strafrechtlichen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung dienen dem Rechtsgüterschutz. Sie ahnden ein nach der internationalen Staatenpraxis strafwürdiges schwer kriminelles Verhalten. Das gilt insbesondere bei der Verfolgung von Straftaten durch Angehörige der DHKP-C (Dev-Sol), einer Organisation, die auch in Deutschland als terroristische Vereinigung eingestuft und verboten ist. Dem Strafverfahren hat sich der Kläger zu stellen. Terroristische Straftaten erfordern und rechtfertigen intensive und weit ausgreifende Ermittlungen, harte und ausdauernde Verhöre und ein Strafverfahren mit, je nach der Schwere der Schuld, unter Umständen harter Bestrafung (vgl. Urteil des VG Düsseldorf vom 7. August 2006, 1752/06.A). 29 2.2.2.5 Das VG Aachen hat in seinem den Kläger anerkennenden Urteil vom 13. Februar 2004 allerdings angenommen, der Kläger müsse wahrscheinlich, wie ihm in der Vergangenheit schon widerfahren, bei einer erneuten Verhaftung über die beschriebenen Maßnahmen hinaus Misshandlungen bis hin zur Folter erdulden. Ein derartiges Vorgehen ist politische Verfolgung, denn es grenzt den Kläger in Anknüpfung an seine politische Einstellung aus der staatlichen Rechtsordnung aus und versetzt ihn in eine ausweglose Lage, aus der er sich mit den Mitteln der auch einem Verbrecher zukommenden Rechtsverteidigung nicht befreien kann. Der dem Urteil des VG Aachen zu Grunde liegende Sachverhalt und die daraus abgeleitete Prognose haben sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreites nicht geändert. Das betrifft zwar möglicherweise nicht unmittelbar die Umstände der Einreise, wohl aber den nachfolgenden Aufenthalt im Heimatland. 30 2.2.2.5.1 Im Falle der Abschiebung ist die Gefahr einer Misshandlung bei der Rückkehr in die Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre äußerst unwahrscheinlich. Seit vier Jahren ist kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurück gekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 27. Juli 2006, Stand Juni 2006, 508-516.80/3 TUR, Seite 43). Diese Tatsache wird als solche nicht bezweifelt (vgl. OVG Nds. a.a.O.). Soweit sie als ungeeignet angesehen wird, Foltergefahren auszuschließen, bezieht sich das auf das Schicksal von Mitgliedern oder Kadern der PKK oder anderer illegaler bewaffneter Organisationen oder von Personen, die in dieser Weise verdächtigt worden sind (OVG Nds., a.a.O. unter Berufung auf Kaya, Gutachten vom 8. August 2005 an das VG Sigmaringen). Zum Kreis der danach möglicherweise weiterhin gefährdeten Personen gehört der Kläger nicht. Der Kläger hat nie behauptet, Mitglied oder Kader der Dev-Sol gewesen zu sein. Auch ein entsprechender handfester Verdacht kann sich nicht gegen ihn gerichtet haben, denn dann wäre er unweigerlich vor seiner Ausreise in ein Strafverfahren verwickelt worden. 31 2.2.2.5.2 Ein anderes Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte ist aber dann nicht hinreichend sicher auszuschließen, wenn der Kläger nicht sofort bei der Einreise, sondern später, bei irgendwelchen Kontakten mit der Polizei, mit den früheren Verdachtsmomenten konfrontiert wird. Über die Wahrscheinlichkeit in diesem Fall bis zur Folter misshandelt zu werden, lässt sich derzeit allerdings nur schwer eine gesicherte Prognose treffen. Nach Auffassung des OVG NRW kommt es zwar einerseits nach wie vor häufig zu Misshandlungen und Folter durch die Sicherheitskräfte, vor allem durch die Polizei; es bestehe ein hohes Risiko, Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden für eine Person, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerät, vor allem im Vorfeld eines etwaigen Strafverfahrens (OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005, 8 A 273/04.A, Seite 47,48), wobei sich die Misshandlungsmethoden jedoch tendenziell abmildern; Folter sei weiterhin ein Bestandteil der Methodik der türkischen Sicherheitskräfte und werde als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden Aussage gegen Dritte eingesetzt (Seite 53); nehme die Häufigkeit physischer Misshandlungen in förmlicher Polizeihaft ab, finde sie eher in Polizeiwagen und bei Durchsuchungen Anwendung (Seite 54). Andererseits, so das OVG NRW (a.a.O., Seite 51), hänge die Wahrscheinlichkeit, ob ein in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geratener Verdächtiger mit Folter und sonstigen Menschenrechtsverletzungen rechnen muss und in welcher Weise er gegebenenfalls misshandelt wird, davon ab, wie weit die jüngsten gesetzlichen Reformen im Zuge der Null-Toleranz" Politik gegen Folter vor Ort von den jeweils handelnden Amtswaltern schon umgesetzt werden, wobei festzustellen sei, dass gerade die bislang besonders gefürchtete Terroreinheit in Istanbul, möglicherweise auf Grund eines höheren Ausbildungsstandes, Verhöre immer häufiger ohne Anwendung physischer Gewalt durchführt. Das Auswärtige Amt verneint für die Gegenwart systematische Folter, stellt fest, dass die Zahl der bekannt gewordenen Folter- und Misshandlungsfälle deutlich zurückgeht und hält bei der Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit derartiger Übergriffe bei Rückkehr in die Türkei einen besonders strengen Prüfungsmaßstab für angezeigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR); zudem sei die Wahrscheinlichkeit von Übergriffen bei Straftaten mit politischem Hintergrund nicht höher als bei Straftaten mit kriminellem Hintergrund (Auskunft an das VG Freiburg vom 28. Mai 2005, was allerdings unter den verschiedenen, die Verhältnisse in der Türkei beobachtenden Auskunftspersonen- und Stellen umstritten ist). Nach einem Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 7. September 2006 über einen Bericht des Antifolterkomitees des Europarates wird in türkischen Gefängnissen und auf Polizeiwachen nur noch ausnahmsweise" gefoltert. Den Grund für die veränderten Verhältnisse sieht das Auswärtige Amt unter anderem in der gesetzlichen Verkürzung der Polizeihaft, der Gewährleistung frühzeitigen Kontaktes zu einem Rechtsanwalt und der Anordnung ärztlicher Untersuchungen vor Beginn einer Vernehmung und bei der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam. Jedenfalls soll sich die Menschenrechtslage bezüglich Folter und Misshandlung im Vergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 erheblich verbessert haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 27. Juli 2006, Seite 35), wenn es der türkischen Regierung auch noch nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. Januar 2007, a.a.O., Seite 38). 32 Die allgemein festgestellten Verbesserungen waren allerdings nicht nur den gesetzgeberischen und administrativen Anstrengungen der gegenwärtigen türkischen Regierung zu verdanken. Sie geschahen auch, weil die PKK militärisch besiegt, ihr Führer Öcalan verhaftet und abgeurteilt und die bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung im Osten der Türkei abgeebbt war. In der jüngsten Zeit sind jedoch die gewaltsamen Zusammenstöße zwischen türkischem Militär und PKK- Terroristen wieder aufgeflammt, obwohl die PKK nach einer Beendigung des von ihr ausgerufenen Waffenstillstandes" zum 1. Juni 2004 am 19. August 2005 einen auf einen Monat befristeten und am 1. Oktober 2006 erneut einen einseitigen Waffenstillstand verkündet hatte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. Januar 2007, a.a.O., Seite 20). Angeheizt durch den Semdinli-Vorfall (Anschlag auf das Buchgeschäft eines PKK-Mitgliedes in einer Kleinstadt im Südosten der Türkei) im November 2005 und durch gewaltsame Ausschreitungen nach den Newroz-Feiern Ende März 2006 anlässlich der Beerdigung von vier PKK Terroristen soll die Zahl der Menschenrechtsverletzungen in der Türkei wieder angestiegen sein. In den sensiblen Bereichen (Kurdenfrage, Terrorismus, Linksextremismus, Kemalismus, Staat und Militär) soll wieder eine Zunahme der juristischen, polizeilichen und militärischen Aktionen zu erwarten resp. bereits feststellbar sein (Bundesamt für Migration, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz, Kurzbericht über eine Dienstreise Türkei vom 5. bis 15. April 2006). 33 Aus der auch heute noch und weiterhin, zuletzt möglicherweise mit wieder schlechteren Aussichten auf eine durchgreifende Besserung der Verhältnisse, im Fluss befindlichen Erkenntnislage lassen sich für den Einzelfall folgende Richtpunkte gewinnen: Die Wahrscheinlichkeit, bei einer polizeilichen Festnahme im Zusammenhang mit dem Verdacht, eine terroristische Vereinigung unterstützt zu haben, misshandelt zu werden, hängt vom Ausbildungsstand und vom Umfeld der jeweils ermittelnden Polizeibeamten einerseits und vom Gewicht des Erkenntnisinteresses ab. Je dringender die vorhandenen Verdachtsmomente der Aufklärung bedürfen und je wahrscheinlicher es ist, dass der in die Fänge Geratene Auskunft geben kann, desto eher werden die Sicherheitskräfte, auch wenn sie schon belehrt und geschult sind, geneigt sein die gesetzlichen Reformen zu vergessen, in bewährte" Praktiken zurück zu fallen und entsprechend rücksichtslos vorzugehen (vgl. Urteile des Einzelrichters, VG Düsseldorf, vom 27. Juni 2005, 4 K 680/05.A; vom 5. Dezember 2006, 4 K 3870/06.A). 34 Für die Kläger ergibt sich daraus das unveränderte, fortdauernde Risiko, misshandelt oder gar gefoltert zu werden, wie das in der Vergangenheit nach der Überzeugung des VG Aachen in seinem Urteil vom 13. Februar 2004 der Fall war. Der Kläger gehört nicht zur Vielzahl der heute nicht mehr gefährdeten PKK- Sympathisanten, die vor mehr als zehn bis fünfzehn Jahren in ihrer dörflichen Umgebung mehr oder weniger freiwillig Lebensmittel abgegeben oder ihre Sympathien für separatistisches Gedankengut gar nur exilpolitisch und niedrig profiliert kundgetan haben (vgl. dazu Urteil des Einzelrichters des VG Düsseldorf vom 5. Dezember 2006, 4 K 3870/06.A). Er hat einer vergleichsweise kleinen, aber sehr gefährlichen terroristischen Organisation eine namhafte Geldspende zukommen lassen und wird daher unter Umständen aus der Sicht der türkischen Sicherheitskräfte zu den Finanziers des Terrors gezählt werden. Schon das hebt ihn aus der Masse der Oppositionellen heraus. Die türkischen Sicherheitskräfte werden zudem der Vermutung nachgehen wollen, der Kläger habe in Deutschland Verbindungen zu hier lebenden Dev-Sol bzw. DHKP-C Mitgliedern geknüpft und könne über die Strukturen oder über einzelne Personen der (Exil-) Organisation Informationen beschaffen. Daran besteht ein gesteigertes Interesse, schon weil die DHKP-C als Kaderorganisation mit einer strengen internen Disziplinierung gilt, was deren Ausspähung erheblich erschwert. Zudem hat die DHKP-C gerade in Deutschland ihren wesentlichen Auslandstützpunkt, nicht zuletzt auch mit der Aufgabe der Geldbeschaffung. Da die DHKP-C ihre Anschläge in der Vergangenheit vornehmlich gegen Repräsentanten des türkischen Staates, bedeutende Personen aus der Wirtschaft sowie Angehörige der türkischen Justiz und der Sicherheitskräfte gerichtet hat, wird das Bedürfnis an der Informationsbeschaffung nicht nur zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch aus Gründen der Verbrechensprävention nicht gering sein und auf Dauer bleiben. Die türkischen Sicherheitskräfte werden alles daran setzen, die Repräsentanten des türkischen Staates und seine wichtigen Funktionsträger zu schützen und dabei schon im Vorfeld jedes noch so kleine Risiko ausschalten wollen. Es besteht die Gefahr, dass die türkischen Sicherheitskräfte, wie in der Vergangenheit, aus der Notwendigkeit heraus, Ermittlungsergebnisse und Abschreckungswirkung zu erzielen, die Grenzen eines verhältnismäßigen und rechtsstaatlichen Vorgehens überschreiten und aus dem Kläger heraus zu prügeln versuchen, was er in den Vernehmungen nicht von sich aus bekunden will oder kann. 35 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. 36 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 37