OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 2447/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei beabsichtigter sofortiger Besetzung einer Beförderungsstelle ist ein Anordnungsgrund nach §123 VwGO gegeben, wenn die Besetzung die Verwirklichung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereiteln kann. • Ein Beamter hat keinen Anspruch auf ein Beförderungsamt, wohl aber einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung, die sich an Art.33 Abs.2 GG und §7 Abs.1 LBG (Bestenauslese) orientiert. • Wird eine Auswahlentscheidung aufgehoben und neu getroffen, ist der Personalrat nach LPVG erneut zu beteiligen; eine frühere Zustimmung geht ins Leere, wenn sich die Entscheidungsgrundlagen geändert haben. • Fehlende erneute Beteiligung des Personalrats kann die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft machen, wenn dem Personalrat wesentliche Erkenntnisse für seine Überwachungsfunktion nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung der Beförderung wegen unterbliebener erneuter Beteiligung des Personalrats • Bei beabsichtigter sofortiger Besetzung einer Beförderungsstelle ist ein Anordnungsgrund nach §123 VwGO gegeben, wenn die Besetzung die Verwirklichung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereiteln kann. • Ein Beamter hat keinen Anspruch auf ein Beförderungsamt, wohl aber einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung, die sich an Art.33 Abs.2 GG und §7 Abs.1 LBG (Bestenauslese) orientiert. • Wird eine Auswahlentscheidung aufgehoben und neu getroffen, ist der Personalrat nach LPVG erneut zu beteiligen; eine frühere Zustimmung geht ins Leere, wenn sich die Entscheidungsgrundlagen geändert haben. • Fehlende erneute Beteiligung des Personalrats kann die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft machen, wenn dem Personalrat wesentliche Erkenntnisse für seine Überwachungsfunktion nicht vorlagen. Die Antragstellerin bewarb sich auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle (Regierungsdirektor/in A15) beim Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen. Der Antragsgegner beabsichtigte, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen und traf hierzu Auswahlvermerke vom 7. und 28. November 2006. Die Antragstellerin rügte, die neue Auswahlentscheidung sei getroffen worden, ohne den Hauptpersonalrat erneut zu beteiligen, obwohl dieser wegen geänderter Entscheidungsgrundlagen erneut zustimmen müsse. Das Gericht prüfte, ob durch die bevorstehende Ernennung die Durchsetzbarkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin vereitelt würde. Es stellte fest, dass sich die erneute Auswahlentscheidung inhaltlich von der früheren unterscheidet und dem Hauptpersonalrat andere Unterlagen nicht vorlagen. Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung zur Untersagung der Beförderung des Beigeladenen. • Rechtliche Grundlage für einstweilige Anordnung sind §§123, 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO: Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen. • Beamten haben Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung; diese muss materiell der Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG und §7 Abs.1 LBG folgen und verfahrensrechtlich nachvollziehbar sein. • Der Personalrat hat nach §§65,66,72 LPVG Mitbestimmungs- und Zustimmungsrechte bei Beförderungen; seine Zustimmung ist nur wirksam, wenn er rechtzeitig und umfassend unterrichtet wurde und die für die Überwachungsfunktion relevanten Unterlagen hatte. • Wurde eine frühere Auswahlentscheidung aufgehoben und durch eine neue ersetzt, geht die frühere Zustimmung des Personalrats ins Leere, wenn dem Personalrat die für die neue Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisse nicht vorlagen. • Im vorliegenden Fall waren die Entscheidungsgrundlagen zwischen der ersten Zustimmung und der neuen Auswahlentscheidung (u.a. Beschluss der Kammer, veränderte dienstliche Erfahrungszeiten, abweichendes Votum der Gleichstellungsbeauftragten) so verändert, dass eine erneute Beteiligung des Hauptpersonalrats erforderlich war. • Das Unterlassen der erneuten Personalratsbeteiligung machte die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft; es konnte nicht festgestellt werden, dass eine erneute Beteiligung offensichtlich zu demselben Ergebnis geführt hätte. • Wegen der drohenden Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs war die einstweilige Untersagung der Beförderung bis zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der hier dargelegten Rechtsauffassung geboten. Der Antrag der Bewerberin ist erfolgreich; dem Antragsgegner wurde per einstweiliger Anordnung untersagt, den Beigeladenen in die streitige Beförderungsstelle zu berufen, solange nicht erneut über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Gerichtsrechtsprechung entschieden worden ist. Begründet wurde dies damit, dass die neue Auswahlentscheidung ohne erneute Beteiligung des Hauptpersonalrats erfolgte und sich die Entscheidungsgrundlagen gegenüber der früheren Zustimmung geändert hatten, sodass die frühere Zustimmung nicht mehr wirksam war. Die nicht vorgenommene erneute Unterrichtung und Zustimmung des Personalrats konnte nicht als unerheblich angesehen werden, weil wesentliche Unterlagen und abweichende Bewertungen, insbesondere der Gleichstellungsbeauftragten, dem Personalrat nicht vorgelegen hätten. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.