Urteil
13 K 5852/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0330.13K5852.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Justizamtsinspektorin im Dienst des beklagten Landes. Sie ist bei dem Amtsgericht E tätig und derzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Die Klägerin hat drei Kinder, geboren 1986, 1991 und 1993, und ist alleinerziehend. 3 Nach der Geburt ihres dritten Kindes war die Klägerin bis zum 5. Mai 1996 im Erziehungsurlaub. Unter dem 2. Februar 1996 beantragte sie, ihr nach Ablauf des Erziehungsurlaubs Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Mit Bescheid vom 21. März 1996 bewilligte der Präsident des Oberlandesgerichts E der Klägerin Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vom 0.0.1996 bis zum 0.0.2011, dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres ihres dritten Kindes. 4 Ab Februar 1998 beantragte die Klägerin mehrfach, ihre Arbeitszeit aufzustocken. Für einige Zeiträume wurde dem jeweiligen Antrag entsprochen. Überwiegend wurden die Anträge jedoch unter Hinweis auf die angespannte Stellenlage abgelehnt. 5 Am 10. Februar 2005 beantragte die Klägerin, ihr für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 1. März 2006 Teilzeitbeschäftigung mit 6/8 der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Dieses Begehren ist Gegenstand des Verfahrens 13 K 5301/05. Zur Begründung verwies sie auf ihre durch ihre familiäre Situation bedingte angespannte finanzielle Lage. Ferner machte sie geltend, sie sei nach der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nicht darüber informiert worden, dass sich die Situation verschlechtere und eine Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr so unproblematisch möglich sei wie früher. Ferner verwies die Klägerin darauf, dass nach der Neufassung des § 85a Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) die Bewilligung von Teilzeit nunmehr maximal auf fünf Jahre zu befristen sei. 6 Mit Bescheid vom 29. März 2005 lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass einem Änderungsantrag nach §§ 85a Abs. 2 Satz 5, 78b Abs. 3 Satz 2 LBG entsprochen werden soll, wenn der Beamtin die Teilzeitbeschäftigung in bisherigem Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hier stünden dienstliche Belange einer Erhöhung entgegen. Derartige Belange könnten auch haushaltsrechtlicher Natur sein. Vorliegend müssten alle freien oder frei werdenden Stellen und Stellenanteile zur Realisierung von sog. kw-Vermerken (künftig wegfallend") und zur Beschäftigung der Beamten genutzt werden, bei denen Elternzeit, Sonderurlaub oder Teilzeitbeschäftigung endeten. Wegen des Umfangs der kw-Vermerke gäbe es keine darüber hinausgehenden Stellen oder Stellenanteile. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Situation der Klägerin sei sie von Gesetzes wegen gehalten, den von der Landesregierung beschlossenen Stellenabbau zu realisieren. Sie sehe sich schließlich auch zu einer Einzelfallentscheidung zu Gunsten der Klägerin nicht in der Lage. Im Geschäftsbereich gebe es mehrere vergleichbare Fälle, weil damals allen Beamten, die sich zur Dauer der Teilzeit nicht geäußert hätten, die Höchstdauer an Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden sei. Die Situation der Klägerin sei deshalb kein Einzelfall. 7 Hiergegen legte die Klägerin am 11. Mai 2005 Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass nicht nur § 85a LBG, sondern auch § 13 Abs. 3 Satz 2 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) inzwischen eine Befristung der Teilzeitbeschäftigung vorsähe. Im Landesgleichstellungsgesetz bestehe eine Übergangsregelung in § 26 Abs. 3. Danach seien bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Personalmaßnahmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen. In ihrem Fall sei die begonnene Maßnahme ihre Teilzeitbeschäftigung. Dementsprechend sei ab Inkrafttreten des Landesgleichstellungsgesetzes die Befristungsregelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 LGG anzuwenden. Nach Ablauf der Frist, gleich ab wann gerechnet, sei über die Fortdauer der Teilzeitbeschäftigung neu zu entscheiden. 8 Am 20. Juli 2005 wurde die Klägerin zur Justizamtsinspektorin ernannt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 teilte sie der Präsidentin des Oberlandesgerichts E mit, dass sie einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2005 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die damalige Befristung der Teilzeitbeschäftigung wirksam sei. Aufgrund der haushaltsgesetzlichen Verpflichtung zur Realisierung der kw-Vermerke seien grundsätzlich alle frei werdenden Stellen einzuziehen. Auch durch den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Schwerbehinderte ergebe sich nichts anderes; aus der diesbezüglichen besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge kein Anspruch auf die Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung. Die zwischenzeitliche Neufassung von § 85a LBG habe keine Auswirkungen auf den Bescheid vom 21. März 1996. Die Gesetzesänderung gelte erst für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Norm. Es gebe keine abweichende Regelung in Übergangsvorschriften. Der Klägerin stehe schließlich auch kein Anspruch aus §§ 13, 26 LGG zu. § 26 Abs. 3 LGG sei nicht einschlägig, da keine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Personalmaßnahme vorliege. Die Maßnahme habe mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 21. März 1996 ihren Abschluss gefunden. Im Übrigen seien die Vorgaben des § 13 LGG spezialgesetzlich im Landesbeamtengesetz umgesetzt. Deshalb könne die Klägerin keine weitergehenden Rechte aus § 13 LGG ableiten. 10 Die Klägerin erhob hiergegen am 9. Dezember 2005 Klage bei dem erkennenden Gericht, Az.: 13 K 5301/05. Nach Ablauf des Zeitraums, für den sie die Aufstockung ihrer Teilzeitbeschäftigung beantragt hatte, stellte sie diese Klage dahin um, dass sie nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung begehrte. 11 Am 2. März 2006 wurde ihr ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Danach hat sie seit dem 1. Juni 2005 einen Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 70 und seit dem 1. Juli 2002 einen GdB von 50. 12 Am 19. April 2006 beantragte die Klägerin, ihre Teilzeitbeschäftigung zu beenden. Diesen Antrag, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E mit Bescheid vom 31. August 2006 ab. Zur Begründung verwies sie auf ihren Bescheid vom 29. März 2005. Die Sachlage für das Haushaltsjahr 2006 und die Rechtslage seien unverändert. 13 Am 25. September 2006 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung bezog sie sich auf ihr Vorbringen in dem Verfahren 13 K 5301/05. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Fehlen entsprechender Stellenanteile stelle einen der vorzeitigen Aufstockung entgegenstehenden dienstlichen Belang dar. Die Zahl der zur Verfügung stehende Stellen bzw. Stellenanteile werde bestimmt durch die Zahl der kw-Vermerke und die Zahl der für Rückkehrer benötigten Stellen. Im Jahr 2005 habe es im mittleren Justizdienst des Oberlandesgerichtsbezirks E 995 Stellen gegeben. 20 kw-Vermerke seien zu erwirtschaften gewesen. Von den danach verbleibenden 975 Stellen seien am 1. Januar 2006 zwar 18,9 Stellen frei gewesen, für Rückkehrer seien aber 20,25 Stellen benötigt worden. Von den im Jahr 2005 landesweit zugelassenen 70 Ausnahmen von der seinerzeit geltenden Haushaltssperre habe in ihrem Geschäftsbereich kein Gebrauch gemacht werden können. 15 Der Bewilligungsbescheid enthalte nicht die Zusicherung jederzeitiger Abänderbarkeit. Die Klägerin habe ihren Antrag seinerzeit auch nicht zeitlich beschränkt, obwohl dies möglich gewesen wäre und sie auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. 16 Die bewilligte Teilzeit sei keine begonnene Personalmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 3 LGG. Die Maßnahme sei durch den Bescheid abgeschlossen. Eine weitergehende Rückwirkung sei nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht bezweckt. 17 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 16. Oktober 2006 zugestellt. 18 Die Klägerin hat am 16. November 2006 Klage erhoben. 19 Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, ein nur pauschaler Hinweis auf die angespannte Stellensituation könne entgegenstehende dienstliche Belange nicht begründen. Bislang habe das beklagte Land nicht dargelegt, in welchem Umfang freie Stellen und Stellenanteile existierten und in welchem Umfang Aufstockungswünsche bestünden bzw. Beamte zurückkehren möchten. 20 Da ihre Teilzeitbeschäftigung - als begonnene Personalmaßnahme - noch andauere, sei seit dem Inkrafttreten des Landesgleichstellungsgesetzes gemäß § 26 Abs. 3 LGG die Befristungsregelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 LGG anzuwenden. Gleich ab welchem Stichtag gerechnet, sei diese Frist hier abgelaufen und habe sie mithin einen Anspruch auf Vollbeschäftigung. 21 Die Klägerin beantragt, 22 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 31. August 2006 und deren Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 zu verpflichten, der Klägerin ab deren Antrag vom 19. April 2006 eine Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. 23 Das beklage Land beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend trägt es vor, die Stellensituation habe sich im Laufe des ersten Halbjahres 2006 weiter verschärft. Im Jahre 2006 seien weitere 28 kw-Stellen im mittleren Justizdienst zu erwirtschaften gewesen. Am 30. Juni 2006 seien davon sieben realisiert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe es mithin 968 Stellen gegeben. Davon seien 8,4 Stellen frei gewesen; für Rückkehrer benötigt worden seien aber 14,875 Stellen. Die Klägerin müsse angesichts dieser bereits im April 2006 absehbaren Situation an dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung festgehalten werden. 26 In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land zur Stellensituation ergänzend angegeben, dass im Oberlandesgerichtsbezirk E zum 1. Januar 2007 im mittleren Justizdienst 946 Stellen zur Verfügung standen. Davon seien aktuell 2,2 Stellen frei. Für Beschäftigte, die nach Beendigung ihrer Teilzeit einen Anspruch auf vollzeitige Beschäftigung hätten, würden jedoch 11,5 Stellen benötigt. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage hat keinen Erfolg. 30 Da eine zeitlich rückwirkende Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin rechtlich nicht möglich ist, sich ihr Klagebegehren dementsprechend für den Zeitraum vom 19. April 2006 bis zur mündlichen Verhandlung am 30. März 2007 erledigt hat, war der Antrag der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, 31 1. festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 31. August 2006 und deren Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 rechtswidrig waren und ihr ein Anspruch auf Beschäftigung mit der regelmäßigen Arbeitszeit in dem Zeitraum vom 19. April 2006 bis zum 30. März 2007 zustand, 32 und 33 2. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 31. August 2006 und deren Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 zu verpflichten, ihr nunmehr eine Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. 34 Die so verstandene Klage ist zulässig. 35 Sie ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da sich das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren der Klägerin durch Zeitablauf insoweit erledigt hat. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung, da bei künftigen Aufstockungsanträgen damit zu rechnen ist, dass das beklagte Land diese ebenfalls unter Hinweis auf die Stellensituation ablehnen wird. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alt. VwGO statthaft. 36 Die Klage ist aber nicht begründet. 37 Der angegriffene Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 31. August 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin stand weder für die Zeit vom 19. April 2006 bis zum 30. März 2007 ein Anspruch auf Aufstockung der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auf die volle regelmäßige Arbeitszeit zu noch steht ihr ein solcher Anspruch jetzt zu. 38 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 85a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG. 39 Ist einem Beamten - wie hier der Klägerin - Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen gemäß § 85a LBG gewährt worden, richtet sich die Entscheidung über eine von dem Beamten begehrte Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung bis hin zur Vollzeitbeschäftigung nach § 85a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG. Hiernach soll die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegen stehen. 40 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 41 Dienstliche Belange stehen einer Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung auch dann entgegen, wenn keine freien Planstellenanteile zur Verfügung stehen und deshalb eine Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung haushaltsrechtlich unzulässig ist. 42 Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 78 b Rdn. 17. 43 Hier standen und stehen dem Aufstockungsbegehren der Klägerin derartige haushaltsrechtliche Gründe entgegen. Das beklagte Land hat im Einzelnen dargelegt, dass weder im Jahr 2006 freie Stellenanteile für eine Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zur Verfügung standen noch jetzt derartige Stellenanteile zur Verfügung stehen. Im Jahr 2005 gab es danach im mittleren Justizdienst des Oberlandesgerichtsbezirks E 995 Stellen. Von diesen waren 20 kw-Vermerke zu erwirtschaften. Am 1. Januar 2006 waren von den verbleibenden 975 Stellen 18,9 Stellen frei. Für Beamtinnen und Beamte, die nach Auslaufen ihrer Teilzeitbeschäftigung in Vollzeit zu beschäftigen waren oder aus anderen Gründen wieder einen Anspruch auf vollzeitige Beschäftigung hatten, wurden jedoch 20,25 Stellen benötigt. Im Jahre 2006 waren weitere 28 kw-Stellen im mittleren Justizdienst zu erwirtschaften. Davon waren am 30. Juni 2006 erst sieben realisiert. Zu diesem Zeitpunkt waren mithin 968 Stellen vorhanden. Davon waren zwar 8,4 Stellen frei; für Rückkehrer wurden aber 14,875 Stellen benötigt. Zum 1. Januar 2007 schließlich gab es im mittleren Justizdienst 946 Stellen. Davon waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar 2,2 Stellen frei. Für Beschäftigte, die nach Beendigung ihrer Teilzeitbeschäftigung einen Anspruch auf vollzeitige Beschäftigung haben, wurden jedoch 11,5 Stellen benötigt. 44 Die Einstellung und damit auch die Beschäftigung eines Beamten ohne eine entsprechende Planstelle ist gemäß § 49 Landeshaushaltsordnung nicht zulässig. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land das Fehlen eines Planstellenanteils, der die Aufstockung der Beschäftigung der Klägerin ermöglicht, als entgegenstehenden dienstlichen Belang ansieht. Das beklagte Land ist in diesem Zusammenhang auch nicht rechtlich gehindert, etwaige freie Planstellen(anteile) vorrangig für diejenigen Beamtinnen und Beamten zu verwenden, bei denen Elternzeit, Sonderurlaub oder Teilzeitbeschäftigung endeten. Da diesen Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes ein Anspruch auf vollzeitige Beschäftigung zusteht, ist es sachgerecht, wenn nicht gar rechtlich geboten, freie Planstellen für diese bereitzuhalten. Sind darüber hinausgehende Planstellen(anteile) - wie hier in dem für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht vorhanden, stehen dienstliche Belange dem Aufstockungsbegehren teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter entgegen. Ein Anspruch auf Erhöhung der Planstellenzahl steht den betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht zu, da ein solches Begehren auf ein Tätigwerden des (Haushalts-)Gesetzgebers gerichtet ist. 45 Diese Überlegungen gelten für den gesamten entscheidungserheblichen Zeitraum. Das beklagte Land hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass im gesamten Zeitraum ab dem 19. April 2006 bis zur mündlichen Verhandlung die Situation bestand, dass die freien und nach dem jeweiligen Kenntnisstand frei werdenden Stellen schon nicht ausreichten, um alle kw-Vermerke zu realisieren und diejenigen Beamtinnen und Beamten vollzeitig zu beschäftigen, die hierauf einen Rechtsanspruch haben. Dies ist - wie oben ausgeführt - ein der Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehender dienstlicher Belang. Ob in dem in Rede stehenden Zeitraum möglicherweise zeitweise Stellenanteile frei waren, die nicht unmittelbar für die genannten Zwecke verwandt wurden, das beklagte Land also angesichts der Situation gleichsam einen Stellenvorrat geschaffen hätte, kann an dieser Stelle dahin stehen. Dies wäre angesichts der Gesamtstellensituation rechtlich nicht zu beanstanden und schlösse die Annahme der Aufstockung entgegenstehender dienstlicher Belange deshalb nicht aus. 46 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) § 85a LBG dahingehend geändert hat, dass eine Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen nunmehr (nur) bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bewilligt werden darf. Diese Regelung gilt mangels abweichender Übergangsregelung erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2004 (Art. 9 des Gesetzes). Der Klägerin ist ihre Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit jedoch bereits durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. März 1996 befristet bis zum 5. Mai 2011 gewährt worden. Auf diese bestandskräftige Bewilligung hat die Änderung des § 85a LBG keinen Einfluss. 47 Der Klägerin steht der geltend gemachte Aufstockungsanspruch auch nicht im Hinblick auf die Regelungen in §§ 13 Abs. 3 Satz 2, 26 Abs. 3 LGG zu. 48 Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LGG ist die Teilzeitbeschäftigung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LGG - u.a. zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren - bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu befristen. § 26 Abs. 3 LGG schreibt vor, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Personalmaßnahmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt werden. 49 Aus diesen Regelungen ergibt sich jedoch schon deshalb kein Anspruch der Klägerin auf Aufstockung ihrer Teilzeitbeschäftigung, weil das Landesbeamtengesetz in § 85a insoweit eine speziellere Regelung enthält und das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, das § 85a LBG an § 13 Abs. 3 Satz 2 LGG angepasst hat, 50 vgl. zu dieser Motivation die Gesetzesbegründung in dem Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 13/3930, S. 30, 51 wie oben ausgeführt - im Unterschied zum Landesgleichstellungsgesetz - gerade keine Übergangsregelung enthält. Insoweit liegt mithin eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers des Landesbeamtengesetzes vor, die einen Rückgriff auf die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes ausschließt. 52 Im Übrigen wäre der Anspruch der Klägerin aber auch dann nicht begründet, wenn man annähme, sie könne sich auf die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes berufen. 53 Der Begriff der begonnenen Personalmaßnahme" in § 26 Abs. 3 LGG bezieht sich schon nach seinem Wortlaut auf ein Handeln der Behörde und nicht auf den Status des Betroffenen, hier der Klägerin. Insoweit gilt hier nichts anders als für § 16 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz, der ebenfalls den Begriff der Personalmaßnahme verwendet. Aus der dortigen Gleichstellung mit Disziplinarmaßnahmen wird ebenfalls deutlich, dass es bei diesem Begriff auf die Tätigkeit der Behörde und nicht auf deren Folgen bei dem Betroffenen ankommt. 54 Für die von der Klägerin demgegenüber befürwortete weite Auslegung von § 26 Abs. 3 LGG ergeben sich auch aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte. Die Erwägungen zu § 26 LGG enthalten keine Aussage zu dem Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift. 55 Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27. Mai 1999, Landtagsdrucksache 12/3959, S. 62. 56 Hätte aber der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine derart weit reichende Änderung auch der statusrechtlichen Situation der Betroffenen - ggf. auch zu deren Nachteil - bezweckt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in dem Gesetzeswortlaut, zumindest aber in der Gesetzesbegründung, entsprechend zum Ausdruck bringt. Dies ist jedoch nicht geschehen. 57 Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt aus alledem, dass die Klägerin sich - ungeachtet des Spezialitätsverhältnisses - nur dann auf § 26 Abs. 3 LGG berufen könnte, wenn die Entscheidung über die Bewilligung ihrer Teilzeitbeschäftigung als maßgebliche Personalmaßnahme im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgleichstellungsgesetzes am 10. November 1999 noch nicht beendet gewesen wäre. Hier datiert der Bewilligungsbescheid jedoch schon vom 21. März 1996, sodass er mangels Rechtsbehelfsbelehrung im März 1997 Bestandskraft erlangt hat. Damit war die Maßnahme der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgleichstellungsgesetzes bereits abgeschlossen. 58 Andere Rechtsgrundlagen, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin schwerbehindert ist, ergeben sich hier insoweit keine über die o.g. Erwägungen hinausgehenden Gesichtspunkte. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 61