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Urteil

15 K 518/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0413.15K518.06A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 00.00.1985 in Terstenik in der Provinz Kosovo geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juni 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein, begab sich zu seinem in L lebenden Bruder und stellte im Juli 1999 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab er an, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in Glogovc im Kosovo gelebt, bis die Angriffe der NATO begonnen hätten. Dann sei er von der Polizei mit Gewalt nach Albanien vertrieben worden. Von dort aus sei er über Italien nach Deutschland gereist. Er könne nicht in den Kosovo zurückkehren, weil ihr Haus dort abgebrannt sei. Er wisse nicht, wo seine Familie sich jetzt aufhalte und wohin er gehen sollte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 19. November 1999 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen. Dagegen erhob der Kläger beim erkennenden Gericht Klage. Das unter dem Geschäftszeichen 13 K 7982/99.A geführte Verfahren wurde durch Beschluss vom 27. März 2000 nach § 81 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingestellt, nachdem der Kläger am 1. Februar 2000 freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt war. Im März 2004 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte wiederum einen Asylantrag. Zur Begründung trug er vor: Er könne im Kosovo nicht mehr leben. Aufgrund dessen, was er gesehen und erlebt habe, sei er traumatisiert. Er habe sämtliche Massaker in ihrem Dorf gesehen. Er habe auch den NATO-Angriff in Krucjai gesehen. Drei Tage lang habe er nichts zu Essen und zu Trinken gehabt. Er sei dann nach Albanien geflüchtet und habe dort in verschiedenen Camps versucht, seine Familie zu finden. Es seien auch 50 Journalisten und das Fernsehen da gewesen und hätten ihn befragt, was bei dem Massaker passiert sei. Er habe ihnen alles erzählt, was er gesehen habe. Er habe ihnen auch erklärt, dass seine Familie verschwunden sei und nicht wisse, wo er sich aufhalte. Danach sei er drei Monate lang in Albanien gewesen. Dann habe sich die Möglichkeit ergeben, nach Deutschland auszureisen. Im Februar 2000 sei er freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, weil er Sehnsucht nach seiner Familie gehabt habe und diese habe suchen wollen. Er habe dann bei verschiedenen Familienangehörigen gewohnt und versucht, seine Eltern und Geschwister zu finden. Im Jahr 2002 seien mehrere Schüsse auf ihn abgegeben worden; er wisse aber nicht, von wem. Getroffen worden sei er nicht. Er habe dann überlegt, was er tun könnte. Er habe Angst gehabt alleine. Er habe nicht zur Schule gehen können, da ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Auch für einen Rechtsanwalt habe er kein Geld gehabt. Deswegen habe er den Kosovo erneut verlassen. Seine Traumatisierung äußere sich in der Weise, dass er nicht alleine leben und nachts nicht unterwegs sein könne. Er könne im Fernsehen auch weder die Armee noch die Polizei sehen. Am Anfang der Geschehnisse sei er weniger traumatisiert gewesen. Als er nach Deutschland gekommen sei, sei es schlimmer geworden. Als er dann vier Jahre lang im Kosovo gelebt habe, sei es noch schlimmer geworden, insbesondere als er das abgebrannte Haus gesehen habe. Er habe sich im Kosovo nicht in ärztliche Behandlung begeben, weil es dort keine psychiatrische Behandlung gebe. Er habe auch keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 23. März 2004 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 19. November 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Der Bescheid wurde im April 2004 bestandskräftig. Im Juli 2004 stellte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG und machte zur Begründung geltend, er leide unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer hochgradigen Depression, die durch Gewalterlebnisse im Krieg und den Verlust seiner Eltern verursacht worden seien; es sei eine medikamentöse antidepressive Therapie eingeleitet, die auf unabsehbare Zeit ebenso notwendig bleibe wie eine Psychotherapie. Mit Beschluss vom 13. September 2005 bestellte das Amtsgericht L im Wege der einstweiligen Anordnung für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Behördenangelegenheiten einen Betreuer für den Kläger, da er aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten selber zu besorgen. Im Januar 2006 verlängerte das Amtsgericht L die für den Kläger angeordnete Betreuung. Im gleichen Monat legte der Kläger dem Bundesamt ein im Betreuungsverfahren erstelltes neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten des Facharztes für Neurologie/Nervenheilkunde und Psychotherapeutische Medizin Dr. L1 vom 31. Oktober 2005 vor. Darin wird ausgeführt: Bei dem Kläger liege eine posttraumatische Belastungsstörung mit Albträumen, Derealisations- und Depersonalisationsphänomenen sowie eine schwere depressive Anpassungsstörung vor. Eine stationäre Behandlung in einer Klinik für Psychotraumatologie sei angezeigt, erscheine aber wegen der Sprachschwierigkeiten nicht realisierbar; außerdem werde die Einleitung einer Psychopharmakontherapie empfohlen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 27. Januar 2006 den Antrag des Klägers auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 19. November 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen der posttraumatischen Belastungsstörung tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland behandelt werde. Das Vorliegen einer solchen Störung könne jedoch für sich genommen kein Abschiebungshindernis begründen, zumal eine Retraumatisierung wegen der derzeitigen Lage im Heimatland des Klägers wenig wahrscheinlich erscheine. Hinzu komme, dass der Kläger trotz des Verlustes seiner Eltern noch einen im Kosovo lebenden Bruder habe, zu dem er zurückkehren könnte und der ihm einen gewissen familiären Halt bieten könne. Falls der Kläger irgendwann einmal Medikamente zur Behandlung seiner Depression benötigen sollte, könnte eine solche medikamentöse Therapie mittlerweile auch in seinem Heimatland stattfinden. Der Kläger hat am 3. Februar 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er leide unter schweren chronischen psychischen Erkrankungen und befinde sich seit dem 24. Januar 2006 in regelmäßiger psychotherapeutischer medizinischer ambulanter Behandlung bei der Ärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin H bei der Ambulanz der Kliniken in W. Über die durch Frau H durchgeführte Behandlung hinaus sei er beim Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge in E für eine spezielle Zusatztherapie angemeldet. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine Retraumatisierung. Schon die Trennung von seinem Bruder, der derzeitig einzigen Vertrauensperson, und auch die Rückkehr an den Ort der erlebten Schrecknisse würden zu einer Retraumatisierung führen. Im Falle einer Abschiebung müsste er sich im Kosovo neben den erforderlichen Medikamenten um eine Gesprächstherapie bemühen, die dort jedoch nicht möglich sei bzw. ebenso wie die erforderlichen Medikamente nicht bezahlbar sei. Der Kläger legt eine von der Fachärztin für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie H und dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie X verfasste fachärztliche Stellungnahme der Kliniken W vom 11. Dezember 2006 vor. Darin wird ausgeführt: Der Kläger befinde sich seit dem 24. Januar 2006 in ihrer ambulanten Behandlung. Er stelle sich im Abstand von ca. 3 Wochen in der Ambulanz vor. Die Behandlung erfolge medikamentös und gesprächspsychotherapeutisch. Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung im Übergang zu andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode. Er leide unter schweren depressiven Symptomen, mit gedrückter Stimmung, Freud- und Interessenlosigkeit, stark vermindertem Antrieb sowie somatischen Symptomen (Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, gesteigertes Schmerzempfinden). Er werde von wiederkehrenden Erinnerungen an seine Erlebnisse gequält sowie von Phantasien über das Schicksal seiner Familie. Suizidgedanken hätten in der Vergangenheit bestanden, seien aber zurzeit nicht aktuell. Er zeige Teilnahmslosigkeit, Passivität, sozialen Rückzug. Bei auslösenden Reizen komme es zu einer Zunahme der Symptome. Die Erkrankung sei dringend sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandlungsbedürftig. Der Abbruch der bisher aufgebauten therapeutischen Beziehung würde den Zustand des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit akut, das heiße im Laufe von Tagen oder Wochen, wesentlich verschlechtern. Die depressive Symptomatik würde sich erheblich verstärken und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu akuter Suizidalität führen. Bei einer Rückreise in den Kosovo und der damit verbundenen Konfrontation mit auslösenden Reizen (Sprache, Orte, Soldaten bzw. Polizisten) sei die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Verschlimmerung der Symptomatik noch erheblich gesteigert (Selbstverletzungen bis hin zur Selbsttötung, fremdaggressive Verhaltensweisen, der Verlust der ohnehin stark eingeschränkten sozialen Fähigkeiten, Notwendigkeit von stationär-psychiatrischen Behandlungen). Die Trennung vom Bruder wäre eine zusätzliche erhebliche Belastung, da sich der Verlust der Familie wiederholen würde. Der Kläger lebe bereits jetzt in einem Zustand permanenter Angespanntheit. Der Aufenthalt in dem Land, in dem seine Traumatisierung stattgefunden habe, würde mit Sicherheit einen Zustand massiver Alarmiertheit hervorrufen und ein sehr hohes Suizidrisiko mit sich bringen. Er würde darüber hinaus einen therapeutischen Prozess und eine aussichtsreiche Behandlung unmöglich machen. Selbst der Beginn einer erneuten psychotherapeutischen Behandlung und/oder eine Fortsetzung der Medikamentengabe würde unter den Bedingungen der Rückkehr an die Orte der Traumatisierungen bzw. in das Land, in dem sie stattgefunden hätten, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die erhebliche und lebensgefährdende Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht verhindern können. Neben der psychotherapeutischen Behandlung bestehe der zweite Pfeiler der Therapie in einer antidepressiven Medikation mit Citalopram, einem selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer. Diese Medikamentengruppe gehöre möglicherweise nicht zu den üblicherweise verfügbaren Basismedikamenten im Kosovo. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2006 zu verpflichten, den Bescheid vom 19. November 1999 abzuändern und festzustellen, dass bei ihm hinsichtlich der Republik Serbien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, eine schwer ausgeprägte depressive Episode und eine generalisierte Angststörung könnten im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. psychotherapeutische Betreuung behandelt werden. Es sei davon auszugehen, dass Behandlungskapazitäten zur Verfügung stünden und dass der Kläger insoweit auch Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen sowie eine Behandlung im gebotenen Umfang erhalten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des Kreises W ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bis zum 31. Dezember 2004: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) unter Abänderung der Ziffer 3. seines Bescheides vom 19. November 1999 feststellt, dass bei ihm hinsichtlich der Republik Serbien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 des – im Wesentlichen am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen und daher nach § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Rechtslage hier maßgeblichen – Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) vorliegt. Die Ablehnung der entsprechenden Abänderung des Bescheides vom 19. November 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG durch den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Hat das Bundesamt – wie hier – im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen und stellt der Ausländer einen Asylfolgeantrag oder – wie hier – einen auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen beschränkten Antrag, so kann auf diesen Antrag hin eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG bzw. – seit dem 1. Januar 2005 – zu den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Das Bundesamt hat demnach bei einer erneuten Befassung mit § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ist dies der Fall, hat die Behörde das Verfahren wieder aufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, S. 940 (941), sowie Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 –, NVwZ 2005, S. 462 f. Ob hier die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, erscheint zweifelhaft. Denn der Kläger hätte seine im Frühjahr/Frühsommer 1999 erlittene Traumatisierung und die daraus resultierende psychische Erkrankung, mit der er seinen im Juli 2004 gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründet hat, bereits im ersten – in den Jahren 1999/2000 durchgeführten – Asylverfahren geltend machen können und hat sie ausdrücklich zur Begründung des im März 2004 gestellten Folgeantrags geltend gemacht. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich die den Bescheiden des Bundesamtes vom 19. November 1999 und 23. März 2004 zugrunde liegende Sachlage nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), bzw. ist die Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrages nach § 51 Abs. 2 VwVfG fraglich. Diese Frage kann aber letztlich ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es sich bei dem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten des Dr. L1 vom 31. Oktober 2005 sowie dem Attest der Ärztin H vom 12. April 2006 und ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt, weil der Kläger auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt wären, keinen Anspruch auf die Feststellung hätte, dass bei ihm hinsichtlich der Republik Serbien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Aus diesem Grund kommt auch eine Verpflichtung des Bundesamtes, den Bescheid vom 19. November 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zurückzunehmen oder zu widerrufen, nicht in Betracht. In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Serbien nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG bestehen in der Person des Klägers ersichtlich nicht und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Seine Abschiebung nach Serbien, und zwar in seine Heimat Kosovo, ist auch nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unzulässig. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, NVwZ 1996, S. 199 (200), zu § 53 Abs. 6 AuslG. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 – 9 C 20.85 –, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1986, S. 102 (103), und vom 15. März 1988 – 9 C 278.86 –, NVwZ 1988, S. 838 (840), sowie Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 –, DVBl. 1996, S. 108; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 5. März 1990 – 2 BvR 938/89 und 1467/89 –, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, S. 165 (166), wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, NVwZ 1992, S. 582 (584). Maßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatbestandsmäßigen erheblichen Gefahr für – hier nur in Betracht kommend – Leib oder Leben ist eine "Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität". Diese liegt für einen ausreisepflichtigen Ausländer bei geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung dann vor, "wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde". Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, NVwZ 1998, S. 524 (525), betr. Abschiebungsschutz wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, und Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, InfAuslR 2006, S. 485 (486 f.), sowie auch Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, DVBl. 2007, S. 254 (255): "wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung". Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, InfAuslR 2006, S. 487 (488), und vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris, Rn. 31, jeweils mit weiteren Nachweisen. Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, jeweils a.a.O. Bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ("dort") folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland findet, kann sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Dem gemäß ist auch nur eine Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine durch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung entscheidungserheblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, a.a.O., und vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris, Rn. 37. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt unter zusammenfassender wertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht die Überzeugung gewinnen, dass für den Kläger in seiner Heimat Kosovo, wenn er dorthin zurückkehrt, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Eine derartige Gefahr ergibt sich zunächst nicht aus der allgemeinen Lebenssituation der Albaner im Kosovo, insbesondere der Sicherheitslage sowie der Versorgungs- und Unterbringungsverhältnisse. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Januar 2006 und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal der Kläger in dieser Hinsicht der Begründung des Bescheides nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten ist. Auch im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass ihm im Kosovo eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Zwar geht das Gericht auf der Grundlage des neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens des Dr. L1 vom 31. Oktober 2005 sowie der von der Fachärztin H und dem Facharzt (Chefarzt) Dr. X unterzeichneten Stellungnahme der Rheinischen Kliniken W vom 11. Dezember 2006 davon aus, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Anpassungsstörung bzw. eine rezidivierende depressive Störung (derzeit schwere Episode) vorliegt, die auf traumatisierende Kriegserlebnisse im Frühjahr und Frühsommer 1999 im Kosovo zurückzuführen sein dürfte. Der Umstand, dass der Kläger bei seiner ersten Anhörung durch das Bundesamt im November 1999 noch nicht von diesen Erlebnissen berichtet hat, spricht in Anbetracht seines damaligen Alters von erst 14 Jahren nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit seines späteren Vorbringens, zumal der Bruder des Klägers bereits im Juni 1999 beim Amtsgericht L im Rahmen des Vormundschaftsverfahrens einen Zeitungsartikel in albanischer Sprache über das Schicksal des Klägers vorgelegt hat. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich (im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit), dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird. Die gegenteilige Einschätzung in der – offenbar maßgeblich von der Fachärztin für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie H verfassten – fachärztlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 ist nicht plausibel. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt: Der Abbruch der bisher aufgebauten therapeutischen Beziehung würde den Zustand des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit akut (d.h. im Laufe von Tagen oder Wochen) wesentlich verschlechtern; die depressive Symptomatik würde sich erheblich verstärken und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu akuter Suizidalität führen. Bei einer Rückreise in den Kosovo und der damit verbundenen Konfrontation mit auslösenden Reizen (Sprache, Orte, Soldaten bzw. Polizisten) sei die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Verschlimmerung der Symptomatik noch erheblich gesteigert. Der Aufenthalt in dem Land, in dem seine Traumatisierung stattgefunden habe, würde mit Sicherheit einen Zustand massiver Alarmiertheit hervorrufen und ein sehr hohes Suizidrisiko mit sich bringen. Zur Begründung ihrer Prognose gibt die Ärztin H an, dieser Schluss müsse unter anderem aus den Reaktionen des Klägers schon auf geringe Belastungen, zum Beispiel auf die Konfrontation mit der serbischen Sprache, gezogen werden. Damit wird Bezug genommen auf einen Passus auf Seite 2 der Stellungnahme, in dem es heißt, der Kläger habe in der Sprechstunde davon berichtet, dass es vor einigen Wochen zu Begegnungen mit einer serbischsprachigen Mitbewohnerin in der Unterkunft gekommen sei, und habe bei diesem Bericht mit erheblicher Erregung und sichtbarer körperlicher Anspannung in Armen und Beinen reagiert; er habe für ihn ungewöhnlich aggressive Äußerungen gemacht ("Ich will die Scheißsprache nicht hören"). Diese Begründung erweist sich als nicht tragfähig. Zum einen ist eine Konfrontation mit der serbischen Sprache im ganz überwiegend von Albanern bewohnten Kosovo gegenwärtig eher unwahrscheinlich und eine Konfrontation mit serbischen Soldaten bzw. Polizisten nahezu ausgeschlossen. Zum anderen hält das Gericht es für nicht überzeugend, sondern schon fast abwegig, wenn aus der Tatsache, dass der Kläger auf eine Konfrontation mit der serbischen Sprache mit Anspannung, Wut und Aggressivität reagiert, darauf geschlossen wird, bei einer Rückkehr in den Kosovo würde sich die depressive Symptomatik erheblich verschlimmern und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu akuter Suizidalität führen. Es ist schon nicht zu erkennen, wie diese Schlussfolgerung mit der ebenfalls in der fachärztlichen Stellungnahme enthaltenen Feststellung, zurzeit liege keine Suizidalität vor, zu vereinbaren ist. Vor allem aber setzt die Fachärztin H sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Kläger vier Jahre lang (von Februar 2000 bis März 2004) ohne Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung im Kosovo gelebt hat, ohne dass es zu Selbstverletzungen oder Selbsttötungsversuchen gekommen ist. Jedenfalls hat der Kläger bei seiner Anhörung im März 2004 derartiges nicht erwähnt, sondern lediglich die unsubstantiierte Angabe gemacht, es sei im Kosovo "noch schlimmer" geworden. Seine Ankündigung in der mündlichen Verhandlung, wenn man versuchen würde, ihn in den Kosovo abzuschieben, würde er sich umbringen, rechtfertigt nicht die Annahme einer erheblichen und konkreten Suizidgefahr. Im Übrigen wäre das Risiko einer Selbsttötung, um der Abschiebung zu entgehen, nicht durch die Verhältnisse im Kosovo bedingt und daher nicht zielstaatsbezogen, sondern von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Soweit die Ärztin fremdaggressive Verhaltensweisen und einen Verlust der ohnehin stark eingeschränkten sozialen Fähigkeiten für möglich hält, ergibt sich daraus keine Gefahr für Leib oder Leben des Klägers. Die Aussage der Ärztin, bei einer Trennung vom Bruder würde sich der Verlust der Familie wiederholen, lässt den Umstand außer Betracht, dass im Kosovo eine Schwester des Klägers und – nach den im November 1999 gemachten Angaben – auch ein weiterer Bruder sowie entferntere Verwandte leben, bei denen sich der Kläger im Zeitraum von Februar 2000 bis März 2004 aufgehalten hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach einer Rückkehr in den Kosovo wieder bei diesen Angehörigen leben und von ihnen eine etwa erforderliche Betreuung erhalten könnte. Jedenfalls hat er nicht vorgetragen, dass und aus welchen Gründen seine Verwandten dazu nicht bereit oder nicht in der Lage wären. Eine weitergehende Begründung für ihre Einschätzung, eine Rückkehr des Klägers in den Kosovo werde zu einer erheblichen Verschlimmerung der depressiven Symptomatik führen und ein sehr hohes Suizidrisiko mit sich bringen, gibt die Ärztin H nicht. Insoweit handelt es sich ebenso um eine bloße, nicht auf Tatsachen gestützte Behauptung wie bei der These, selbst der Beginn einer erneuten psychotherapeutischen Behandlung und/oder eine Fortsetzung der Medikamentengabe würde unter den Bedingungen der Rückkehr an die Orte der Traumatisierungen bzw. in das Land, in dem sie stattgefunden hätten, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die erhebliche und lebensgefährdende Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht verhindern können. In Anbetracht der im Kosovo für psychische Erkrankungen und insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen bestehenden Behandlungsmöglichkeiten ist diese Prognose ohne eingehende einzelfallbezogene Begründung nicht nachvollziehbar. Die medikamentöse Behandlung des Klägers kann im Kosovo ohne weiteres fortgeführt werden. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 erhält der Kläger das Medikament "Citalopram", einen selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer. Dieses Medikament sowie vergleichbare Antidepressiva sind im Kosovo verfügbar. Nach Aussage der medizinischen Leiter der Universitätskliniken Pristina behandeln die Ärzte Patienten mit dem Krankheitsbild Posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) primär medikamentös, aber auch auf psychotherapeutischer Grundlage. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums sind die in der "essential drugs list" (Stand: 2006) aufgeführten Psychotherapeutika kostenlos erhältlich. Mit diesen genannten Medikamenten wird in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen therapiert. Insbesondere auch Serotonin-Wiederaufnahmehemmer und trizyklische Antidepressiva sind im Kosovo erhältlich. Vertrauensärzten des Verbindungsbüros Kosovo ist die ständige Verfügbarkeit verschiedener Antidepressiva, darunter CITALOPRAM (20 mg), im Kosovo bekannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO) vom 15. Februar 2007, S. 21, 24; Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2006 und an das Verwaltungsgericht Kassel vom 19. Juli 2006. Darüber hinaus kann der Kläger nach der aktuellen Erkenntnislage im Kosovo auch eine psychotherapeutische Behandlung erhalten, die in etwa der Behandlung entspricht, die ihm seit Januar 2006 in der Ambulanz der Kliniken W durch die Ärztin H zuteil wird. Dabei handelt es sich um eine Gesprächstherapie ("regelmäßige stützende Gespräche"), wie die Ärztin H in ihrer Bescheinigung vom 26. Juni 2006 sowie in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 ausgeführt und der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Abgesehen davon, dass die Ärztin – wie oben dargelegt – schon die Notwendigkeit der Fortsetzung dieser Gesprächstherapie nicht nachvollziehbar begründet hat, könnte der Kläger auch im Kosovo eine solche Therapie aufnehmen, wenn sie erforderlich sein sollte, um eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu vermeiden. Vgl. zur grundsätzlichen medikamentösen und gesprächstherapeutischen Behandelbarkeit von psychischen Krankheiten (wie PTBS und Depressionen) im Kosovo auch OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, a.a.O., S. 489 f., und Beschluss vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04. A –, juris, Rn. 76 ff. Die Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, insbesondere PTBS, im Kosovo stellen sich folgendermaßen dar: Nach Aussage der medizinischen Leiter der Universitätskliniken Pristina könnten die Ärzte trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten führen. Psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten seien aber insbesondere für schwer traumatisierte Personen im öffentlichen Gesundheitswesen beschränkt. Ärzte der neurologischen Abteilung des Uni-Klinikum Pristina führten aus, PTBS werde medikamentös und durch Psychotherapie behandelt. Es werde Kognitive Therapie und Familientherapie angewendet. Gesprächstherapie käme seit der Unterstützung durch die American Academy for Family Therapy immer häufiger und erfolgreicher zur Anwendung. Die Gesprächstherapie dauere durchschnittlich sechs Monate bis ein Jahr, wobei soweit wie möglich auch die Familie einbezogen werde. In den Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre – MHC) finden nach Auskunft der Leiterin des Zentrums Pristina "individuelle Therapie", "Gesprächstherapie", "supportive Gespräche", "Gruppentherapie" und "körperzentrierte Psychotherapie" Anwendung. Psychotherapeutische Qualifikationen sind nach Auskunft des Leiters der psychiatrischen Abteilung der Universitätskliniken Pristina im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo nur eingeschränkt vorhanden. In seiner Abteilung gebe es nur zwei klinische Psychologen mit psychotherapeutischer Fortbildung. Die anderen Ärzte nähmen aber an Fortbildungen im Rahmen der Behandlung traumatisierter Personen, die meist von Nichtregierungsorganisationen (NRO) durchgeführt würden, teil. In gleicher Weise äußerte sich der Leiter der neurologischen Abteilung. In den Zentren für geistige Gesundheit, die eng mit den Uni-Kliniken Pristina zusammenarbeiten, ergibt sich eine vergleichbare Situation. Belastbare Zahlen darüber, wie viele Psychologen auf Traumatherapie spezialisiert sind, waren nicht zu erhalten. Durch ständige Fortbildung der kosovarischen Fachärzte durch amerikanische Spezialisten sowohl im Kosovo als auch in den USA sei das Potenzial an Traumaspezialisten in den letzten Jahren erheblich gesteigert worden und wird sich weiter kontinuierlich erhöhen. Alle Psychologen, Neurologen und Psychiater der Uni-Kliniken Pristina als auch die Fachärzte der MHC’s seien in diese Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen integriert. Einige NRO, wie das "Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims" (KRCT) oder "Medica Kosova", bieten als Behandlungsmethoden supportive Psychotherapie, kognitive Therapie und andere Therapieformen an. Das KRCT unterhält in Pristina eine Betreuungseinrichtung und bietet Therapiemaßnahmen in den kommunalen Gesundheitszentren verschiedener Städte an. Im KRCT sind vier Fachärzte für Psychiatrie, ein Diplom-Psychologe mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung sowie Sozialarbeiter tätig. Nach Angaben des KRCT werden dort derzeit ca. 100 Personen behandelt oder betreut, die an PTBS-Symptomen leiden. Die NRO "Medica Kosova" hat ihren Sitz in Gjakova/Dakovica, hier sind elf Mitarbeiterinnen tätig, die die Berufsbezeichnung "psycho-soziale Beraterin für traumatisierte Personen" tragen. Dabei handelt es sich um zwei Ärztinnen für Gynäkologie und neun Krankenschwestern, die nach Angaben der NRO seit 1999 laufend Fortbildungsmaßnahmen durch Psychologie-Professoren bzw. durch eine klinische Psychologin absolviert haben. Nach Angaben der NRO werden derzeit ca. 230 Patienten (von insgesamt rund 380 Patienten) mit PTBS-Symptomen behandelt oder betreut. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invaliden und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Die Behandlung sowie die Therapie in den MHC’s ist kostenfrei, gleichfalls die Angebote der genannten NROen. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2007, S. 20-24; Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2006 und an das VG Kassel vom 19. Juli 2006. Danach besteht auch im Kosovo für Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere PTBS, grundsätzlich die Möglichkeit, eine psychotherapeutische Behandlung (sogar eine Traumatherapie) in Anspruch zu nehmen, auch wenn es Engpässe bei der Behandlung gibt, weil dort ein Mangel an entsprechend ausgebildeten Psychotherapeuten herrscht. Wer an einer solchen psychischen Störung leidet, wird daher eine gewisse Mühe aufwenden müssen, um einen Therapieplatz zu erhalten. Bei dringender Behandlungsbedürftigkeit kann aber davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Motivation vorhanden ist, diese Mühe auf sich zu nehmen und so seinen Zustand zu stabilisieren oder sogar zu verbessern. Dafür, dass diesbezügliche Bemühungen des Klägers keinen Erfolg haben werden und ihm eine notwendige psychotherapeutische Behandlung vorenthalten wird, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Auch dem Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise darauf vor, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden konnten. Vgl. Lagebericht vom 15. Februar 2007, S. 23. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.