Urteil
19 K 900/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Landesjugendämter sind neben Jugendämtern und anerkannten Auslandsvermittlungsstellen zur internationalen Adoptionsvermittlung zuständig; eine gesetzliche Rangfolge der Stellen besteht nicht.
• § 2 Abs.1 AdVermiG i.V.m. § 2 AdÜbAG begründen eine eigenständige Zuständigkeit der Landesjugendämter, auch wenn private anerkannte Vermittlungsstellen für das betreffende Land vorhanden sind.
• Die Ablehnung der Tätigkeit durch das Landesjugendamt bedarf einer konkreten Prüfung der Verfügbarkeit geeigneter Vermittlungsstellen vor Ort; bloße Hinweise auf grundsätzlich vorhandene private Stellen genügen nicht.
• Ein Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig, wenn das Landesjugendamt keine Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen geeigneter Alternativen vorgenommen hat und sich stattdessen auf allgemeinere Erwägungen stützt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Landesjugendamts bei internationale Adoptionsvermittlung trotz vorhandener privater Stellen • Landesjugendämter sind neben Jugendämtern und anerkannten Auslandsvermittlungsstellen zur internationalen Adoptionsvermittlung zuständig; eine gesetzliche Rangfolge der Stellen besteht nicht. • § 2 Abs.1 AdVermiG i.V.m. § 2 AdÜbAG begründen eine eigenständige Zuständigkeit der Landesjugendämter, auch wenn private anerkannte Vermittlungsstellen für das betreffende Land vorhanden sind. • Die Ablehnung der Tätigkeit durch das Landesjugendamt bedarf einer konkreten Prüfung der Verfügbarkeit geeigneter Vermittlungsstellen vor Ort; bloße Hinweise auf grundsätzlich vorhandene private Stellen genügen nicht. • Ein Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig, wenn das Landesjugendamt keine Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen geeigneter Alternativen vorgenommen hat und sich stattdessen auf allgemeinere Erwägungen stützt. Die Kläger, ein verheiratetes Paar, beantragten am 21.09.2004 beim Landesjugendamt die Einleitung eines Verfahrens zur Vermittlung der Adoption eines bulgarischen Waisenkindes. Das Landesjugendamt lehnte mit Bescheid vom 17.11.2004 ab und berief sich darauf, für Bulgarien stünden bereits mehrere anerkannte private Auslandsvermittlungsstellen zur Verfügung. Daraufhin beauftragten die Kläger die Privateinrichtung C.a.P., die jedoch das Verfahren austrug und den Auftrag im Juli 2005 zurückgab. Die Kläger erhoben Widerspruch; dieser wurde am 31.01.2006 abgelehnt. Die Kläger rügten unter anderem, C.a.P. habe ohne ausreichende Rechtsgrundlage persönliche Unterlagen weitergeleitet und die Zusammenarbeit ohne triftigen Grund abgebrochen. Das Landesjugendamt verzichtete auf weitere Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen und bestand darauf, die Kläger müssten sich an eine private Vermittlungsstelle wenden. Die Kläger klagten auf Verpflichtung zur erneuten Bescheidung ihres Antrags. • Zuständigkeit: Nach § 2 AdVermiG ist die Adoptionsvermittlung Aufgabe der Jugendämter und Landesjugendämter; § 2a Abs.3 AdVermiG erweitert dies auf internationale Vermittlungen durch Landesjugendämter. Das AdÜbAG ist ergänzend anzuwenden, bestimmt aber keine abschließende Rangfolge der Stellen. • Auslegung der Normen: § 2 Abs.2 S.3 AdÜbAG und § 4 Abs.1 AdÜbAG lassen verschiedene, gleichberechtigte Adressaten der Bewerbung (zentrale Stelle, Jugendamt, anerkannte Auslandsvermittlungsstelle) zu; demnach steht den Adoptionsbewerbern Wahlfreiheit zu. • Keine allgemeine Ausschlusswirkung privater Stellen: Die bloße Existenz mehrerer anerkannter privater Vermittlungsstellen entzieht dem Landesjugendamt nicht generell die Zuständigkeit; eine Auffangzuständigkeit der Landesjugendämter bleibt bestehen, insbesondere wenn private Stellen faktisch nicht zur Verfügung stehen. • Fehlende Ermittlungen: Der Beklagte hat nicht festgestellt, ob die genannten privaten Stellen tatsächlich und in zumutbarer Entfernung für die Kläger tätig werden konnten; insbesondere war C.a.P. als in Frage kommende Stelle nicht mehr verfügbar, andere Stellen waren widerrufen oder wegen Entfernung ungeeignet. • Nachbetreuung und Zumutbarkeit: § 9 AdVermiG verlangt Nachbetreuung durch die Vermittlungsstelle; deshalb ist die örtliche Zumutbarkeit der Erreichbarkeit ein entscheidender Faktor bei der Prüfung, ob private Stellen als Alternative in Betracht kommen. • Darbietung von Gründen: Eine Ablehnung des Landesjugendamts wegen angeblich treuwidrigen Verhaltens der Kläger war unzureichend, weil der Beklagte hierzu keine nachvollziehbaren Ermittlungen angestellt hat und Vorwürfe nicht geprüft wurden. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 17.11.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 31.01.2006 auf und verpflichtet den Beklagten, über den Antrag der Kläger vom 21.09.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Begründet wurde dies damit, dass das Landesjugendamt zuständig war und die bloße Existenz privater anerkannter Vermittlungsstellen die Zuständigkeit nicht ausschließt, sofern diese Stellen faktisch nicht geeignet oder erreichbar sind. Der Beklagte hat zudem keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, ob tatsächlich geeignete Alternativen bestanden oder die von C.a.P. erhobenen Vorwürfe zutreffend und so schwerwiegend sind, dass eine Verweisung der Kläger an andere Stellen gerechtfertigt wäre. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.